Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch Frau Carmen Wanke dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4 30171 Hannover der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz den nachfolgend benannten Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Sachsen Seite 1 von 7
und den maßgeblichen Verbänden der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gemäß 1 Abs. 2 der SächsLSchiedRehaVO dem Verband der Privatkliniken in Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. Gustav-Mahler-Str. 2 04109 Leipzig dem Sächsischer Heilbäderverband e.v. Messering 8, Haus F 01067 Dresden dem Fachverband Sucht e.v. FVS Sektion Mitteldeutschland Sotterhausen 27 06542 Allstedt dem Landesverband Geriatrie Sachsen Hospitalstraße 34 01471 Radeburg dem Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. Sektion Mitteldeutschland Wolkensteiner Str. 1 09518 Großrückerswalde dem Diakonischen Werk der Ev-Luth. Landeskirche Sachsen e.v. Diakonisches Amt Obere Bergstr. 1 01445 Radebeul Seite 2 von 5
Auf der Grundlage von 14 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) über die Landesschiedsstelle gemäß 111b Abs. 5 SGB V (SächsLSchiedRehaVO) wird folgende Geschäftsordnung vereinbart: 1 Schiedsantrag und Schiedsverfahren (1) Der Schiedsstellenantrag sowie alle weiteren in das Verfahren eingebrachte Unterlagen sind schriftlich in ausreichender Anzahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle prüft die Fristwahrung und fordert ggf. fehlende Unterlagen umgehend bei dem Antragsteller nach. Dem Antragsgegner wird der Antrag gegen Empfangsbestätigung zugestellt mit der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindesten 4 Wochen. Das vorsitzende Mitglied oder im Verhinderungsfalle seine Vertretung bereitet die Sitzungen so vor, dass die Streitigkeit möglichst an einem Verhandlungstermin entschieden werden kann. 2 Niederschrift und Entscheidung der Schiedsstelle Die Niederschrift und die Entscheidung sind den Vertragsparteien über die Geschäftsstelle innerhalb von sechs Wochen gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. 3 Entschädigung der Mitglieder (1) (5) (6) Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder erhalten neben der Reisekostenvergütung einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand gemäß 12 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO. Für Schiedsstellenverfahren, die mit einer Entscheidung der Schiedsstelle abgeschlossen oder auf Grund eines Vergleichsvorschlages der Schiedsstelle beendet werden, erhält der Vorsitzende einen Pauschbetrag i.h.v. 750 EUR. Für Schiedsstellenverfahren, die sich durch einen Vermittlungsvorschlag des Vorsitzenden vor dem Schiedsstellensitzungstermin erledigen, erhält der Vorsitzende einen Pauschbetrag i.h.v. 500 EUR. Für Schiedsstellenverfahren, die sich ohne Entscheidung und Rücknahme des Antrages vor dem Termin bei der Schiedsstelle erledigen, erhält der Vorsitzende einen Pauschbetrag i.h.v. 200 EUR. Für Schiedsstellenverfahren, die mit einer Entscheidung der Schiedsstelle abgeschlossen oder auf Grund eines Vergleichsvorschlages der Schiedsstelle beendet werden, erhalten die unparteiischen Mitglieder einen Pauschbetrag i.h.v. 200 EUR. Für Schiedsstellenverfahren, die sich durch eine Einigung vor dem Schiedsstellensitzungstermin erledigen, erhalten die unparteiischen Mitglieder einen Pauschbetrag i.h.v. 100 EUR. Seite 3 von 5
4 Verfahrensgebühr (1) (5) Die Kosten der Landesschiedsstelle sollen über die Gebühren gedeckt werden. Der Vorsitzende bestimmt die Verfahrensgebühr in Höhe der zu erwartenden Kosten. Nach 13 Abs. 5 der SächsLSchiedRehaVO werden die nicht durch Gebühren gedeckten Auslagen durch die Verbände gem. 1 Abs. 1 und 2 der SächsLSchiedRehaVO jeweils hälftig getragen. Bei den maßgeblichen Verbänden gem. 1 Abs. 1 RehaLSchiedRehaVO erfolgt die Kostenaufteilung nach der KM 6. Die Kostenaufteilung bei den maßgeblichen Verbände gem. 1 Abs. 2 SächLSchiedRehaVO erfolgt jeweils zu gleichen Teilen. Die eingenommenen Verfahrensgebühren werden von der zuständigen Geschäftsstelle verwaltet. Diese überweist die Entschädigungen an die in 5 Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach Abschluß des Schiedsverfahrens. Über die eingenommenen und ausgekehrten Beträge hat die Geschäftsstelle den Parteien dieser Vereinbarung jährlich Rechenschaft abzugeben. 5 In-Kraft-Treten und Änderung (1) Die Geschäftsordnung tritt mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft. Die Geschäftsordnung kann jederzeit von den maßgeblichen Verbänden gemäß 1 Abs. 1 und 2 der SächLSchiedRehaVO einvernehmlich ganz oder teilweise geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 6 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Seite 4 von 5
Dresden,.. 2015 Verband der Privatkliniken Sachsen und Sachsen-Anhalt e.v. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Sächsischer Heilbäderverband e.v. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen Fachverband Sucht, Landessektion Mitteldeutschland IKK classic Landesverband Geriatrie Sachsen Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen e.v. Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Die Leiterin der Landesvertretung Sachsen Seite 5 von 5