Landespflegekongress M-V 2016 Reform der Pflegeausbildung Dr. Sibylle Scriba Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V Schwerin, September 2016
Reform der Pflegeausbildung Warum brauchen wir eine Reform? Welche Erfahrungen kann Mecklenburg-Vorpommern in den Reformprozess einbringen? Inhaltliche Aspekte des Pflegeberufereformgesetzes Ausblick 2
Pflegebedürftigkeit 16.000 14.000 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0 Hochrechnung Pflegebedürftiger 2013-2030 nach Kreisen 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 3
Fachkräftebedarf 18000 Hochrechnung Personal in Pflegeeinrichtungen M.-V. ; 2013-2030 16000 14000 12000 10000 8000 ambulant stationär 6000 4000 2000 0 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 4
Modellprojekte in MV Hochschule Neubrandenburg (HS Nbg.) Universitätsmedizin Greifswald in Zusammenarbeit mit der HS Nbg. Dualer Studiengang Dauer 4 ½ Jahre 2 Abschlüsse (Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger + Bachelor of Science Nursing and Administration) AGnES = arztentlastende, gemeindenahe, E-health-gestützte systemische Intervention Bildungsclusterstudie über gemeinsames Lernen von Medizin- und Pflegestudierenden 5
Ausbildungszahlen Anzahl Schüler im ersten Ausbildungsjahr (Erstausbildung + Umschulung) 700 600 500 400 300 200 100 0 Altenpflege Kranken- u. Altenpflegehilfe Gesundheits- u. Krankenpflege Gesundheits- u. Kinderkrankenpflege 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 6
Pflegeberufereformgesetz Gesundheits- und Krankenpfleger/-in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in Altenpfleger/-in Pflegefachfrau /-mann (Pflegefachkraft) eine Ausbildung eine Prüfung eine Berufsbezeichnung Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenlos. 7
Pflegeberufereformgesetz Pflegeausbildung Berufliche Ausbildung 3 Jahre 2.100 Unterrichtsstunden 2.500 Stunden praktische Ausbildung Akademische Ausbildung 3 Jahre Ausgestaltung liegt bei Hochschule unter Berücksichtigung der RL 2005/ 36 / EG Ausbildungsziele Selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen Die Pflege umfass präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Wiedererlangung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen sowie Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender 8
Pflegeberufereformgesetz Vorbehaltene Tätigkeiten Hochkomplexe pflegerische Tätigkeiten dürfen beruflich nur noch von ausgebildeten Fachkräften erbracht werden. Hierzu zählen: 1. Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs 2. Organisation und Steuerung des Pflegeprozesses 3. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflege Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur Personen mit einer gültigen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung durchführen. 9
Pflegeberufereformgesetz Struktur der Ausbildung Theoretische Ausbildung erfolgt an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung gliedert sich in: Pflichteinsätze Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen (in Krankenhäusern) Allgemeine Langzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen Allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege in ambulanten Pflegeeinrichtungen Spezielle Bereiche der pädiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz Der überwiegende Teil soll beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgen (500 Std.) Allgemein-, geronto-, kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung 10
Pflegeberufereformgesetz Berechnung der Mindest-Stundenzahl beim Träger der praktischen Ausbildung für Vertiefung stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege und ambulante Akut-/ Langzeitpflege (Regeleinsatzzeit; weitere Einsätze z.b. im Rahmen der Pflichteinsätze nach II möglich) Träger der praktischen Ausbildung Krankenhaus Orientierungseinsatz (flexibel) Pflichteinsatz I Vertiefungseinsatz Regelzeit beim Träger der praktischen Ausbildung (insg.) 400 h 400 h 500 h 1.300 h Stationäre Pflegeeinrichtung 400 h 400 h 500 h 1.300 h Ambulante Pflegeeinrichtung 400 h 400 h 500 h 1.300 h 11
Ausblick Fortgang des Parlamentarischen Verfahrens? Bundesrat Drs. 20/16 26.02.2016 Bundestag Drs. 18/7823 Expertenanhörung am 30.05.2016 Offene Fragen - zügig klären Finanzierungsverordnung praktikable, transparente und rechtssichere Finanzierung nötig Inkrafttreten: Viele Vorbereitungsschritte auf Bundes- und Landesebene nötig, deshalb ausreichend Zeit nötig! 12
Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! 13