Nr 327 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter an Herrn Landtagspräsidenten Holztrattner (Nr 184 der Beilagen) betreffend die "Salzburger Winterspiele 2010 GmbH" Hohes Haus! In offener Frist beehre ich mich, die an mich gerichtete Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Reiter wie folgt zu beantworten: Zu Frage 1: Teilen Sie die Rechtsauffassung des Landeslegisten, wonach der Landesrechnungshof keine Zuständigkeit hat, die Salzburger Winterspiele 2010 GmbH zu prüfen? Ich teile die Rechtsauffassungen, die von Hofrat Dr. Ferdinand Faber zur Frage einer für die Kontrolle durch den Landesrechnungshof ausreichenden kapitalsmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft ( 6 Abs 1 lit c des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993, im Folgenden mit LRH-G abgekürzt) und zu 6 Abs 5 LRH-G vertreten worden sind. Das Land sowie die Stadt Salzburg sind an der Salzburger Winterspiele 2010 GmbH mit je 30 % beteiligt. Eine Hinzuzählung der Beteiligung der Stadt Salzburg zum Landesanteil, sodass zusammen eine Beteiligung von mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft im Sinn der zitierten Bestimmung gegeben wäre, kommt nicht in Betracht, weil der andere Rechtsträger, nämlich die Stadt Salzburg, nicht der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegt, sondern der Landesrechnungshof seine ihm in Bezug auf die Gebarungskontrolle von Gemeinden zukommenden Aufgaben ( 6 Abs 1 lit g LRH-G) als Einrichtung des Amtes der Landesregierung ( 8 Abs 3) für die Landesregierung wahrnimmt, sohin nicht eine Zuständigkeit des Landesrechnungshofes, sondern der Landesregierung besteht. Der Grund für diese Konstruktion ergibt sich aus der Bundesverfassung. Da nach der Verfassungsbestimmung des 6 Abs 5 LRH-G andere als die in diesem Gesetz geregelte Aufgaben nur durch Landesgesetz übertragen werden können, vermag auch eine entsprechende Vereinbarung der Gesellschafter die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Prüfung der Salzburger Winterspiele 2010 GmbH nicht zu begründen. Zu Frage 2: Das Land Salzburg hat sich an der Salzburger Winterspiele 2010 GmbH nicht nur als Gesellschafter beteiligt, sondern der Gesellschaft ein Darlehen in der Höhe von 1
214.440,-- gewährt, welches nicht mehr zurückbezahlt wurde. Weshalb ergibt sich aus dieser offensichtlichen Förderung keine Prüfzuständigkeit des Landesrechnungshofes gemäß 6 Abs 1 f) des Landesrechnungshofgesetzes? Zunächst wird festgehalten, dass die Gewährung eines Darlehens an die Salzburger Winterspiele GmbH durch das Land und dessen Nichtzahlung Hofrat Dr. Ferdinand Faber nicht bekannt gegeben worden ist und vom Genannten daher nicht darauf einzugehen war. Ob durch die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 214.440,-- eine Zuständigkeit des Landesrechnungshofes gemäß 6 Abs 1 lit f LRH-G gegeben ist, er also nicht die Salzburger Winterspiele 2010 GmbH also solche generell, sondern lediglich die widmungsgemäße Verwendung und Wirkung dieser Mittel prüfen darf, hängt davon ab, ob es sich um eine Förderung bzw Subvention im Sinn der zit Gesetzesstelle handelt. Zunächst allgemein: Ein Gesellschafterdarlehen wird vom Gesellschafter als solchem hingegeben, um seine Gesellschaft weiterhin oder auch neuerdings in die Lage zu versetzen, den Gesellschaftszweck oder auch neue Aufgaben zu erfüllen. Das Darlehen ist grundsätzlich rückzahlbar, andererseits kommt eine Rückforderung nur bei entsprechendem Geschäftsgang in Betracht. Es ist dies ein im Wirtschaftsleben bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchaus üblicher Vorgang, der nicht dadurch zur Gewährung einer Förderung wird, dass im Gegenstand auf Landesseite Personenidentität Land als Gesellschafter und Land abstrakt als Förderungsgeber für Wirtschaftsunternehmen auftritt. Das in der Anfrage zitierte Gesellschafterdarlehen entspricht einem so genannten Eigenkapital ersetzenden Darlehen an die GmbH. Zu derartigen Darlehen gibt es eine umfangreiche Literatur und Rechtsprechung (vgl. Koppensteiner, GmbH-Gesetz-Kommentar, RN 10 ff zu 74, Orac-Verlag, Wien 1999, 2. Auflage). Die Rechtsfolge kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen wird darin gesehen, dass der Rückzahlungsanspruch der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nicht durchsetzbar ist. Dies ergibt sich aus Gründen des Gläubigerschutzes und bedeutet nicht, dass es sich bei dem Darlehensbetrag um eine Förderung handelt. Das Gesellschaftsrecht stellt Darlehen wie im Gegenstand in die Nähe der Eigenkapitalmittel. Dies gilt auch im Fall, dass eine Gebietskörperschaft, hier das Land, als Gesellschafter auftritt. Auch aus der Sicht der Bestimmungen des Landesrechnungshofgesetzes ist davon auszugehen, dass das Land im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses so agiert wie jegliche Gesellschafter von Unternehmungen. Aus diesen Gründen ist eine auf 6 Abs 1 lit f LRH-G gestützte Zuständigkeit des Landesrechnungshofes meines Erachtens nicht gegeben. 2
Zu Frage 3: Auf welcher rechtlichen Basis wurde in der Vergangenheit (2003) eine Prüfung der Salzburger Tierkörperverwertungs GmbH (Anteil des Landes: 26 %) vorgenommen, wo die Beteiligung des Landes offensichtlich unter 50 % liegt? Offenbar wurde vom Landesrechnungshof eine anderweitige Beherrschung durch das Land angenommen. Nach 6 Abs 1 lit c LRH-G ist für die Gebarungsprüfung eines Unternehmens durch den Landesrechnungshof eine 50 %-Beteiligung des Landes dann nicht erforderlich, wenn das Land das Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff der Beherrschung ausschließlich auf die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Unternehmung abstellt und faktische Verschränkungen zwischen der Gebietskörperschaft und der Unternehmung außer Betracht bleiben müssen (vgl VfSlg 10.371, 10.606, 13.346). Die Gewährung eines Zuschusses oder Darlehens vermag daher nicht ex lege die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung des Zuschuss- bzw Darlehensempfängers zu begründen; eine solche Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn das Darlehen bzw der Zuschuss zu einem rechtlich verbürgten beherrschenden Einfluss auf die Unternehmung in entsprechender Intensität führt (vgl Hengstschläger, Rechnungshofkontrolle [2000] 129). Das Land hat der Gesellschaft einen Zuschuss (2002) und ein Darlehen gewährt. Welche weiteren Umstände den Landesrechnungshof die Beherrschung der Gesellschaft annehmen ließen, ist mir nicht bekannt. Zu Frage 4: Auf Grund der Hingabe von Fördermitteln wurden in den letzten Jahren Einrichtungen wie das Mozarteum Orchester, Rettet das Kind, DAS KINO, die Galerie Fotohof, die SZENE und der Landesschwimmverband geprüft. Worin besteht der Unterschied zur Hingabe von verlorenen Zuschüssen (nicht rückgezahltes Darlehen) an die Salzburger Winterspiele 2010 GmbH? Zwischen der Hingabe von Förderungsmitteln an Dritte und der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens besteht, wie in Frage 2 bereits ausgeführt, ein grundlegender Unterschied, welcher die unterschiedliche Behandlung durch den Landesrechnungshof erklärt. Zu Frage 5: Mit welcher Intention wurde im Gesellschaftervertrag der Salzburger Winterspiele 2010 GmbH der oben erwähnte Passus verankert, wonach sich die Gesellschafter vorbehalten, das ihnen zustehende Prüfungsrecht durch das Kontrollamt der Stadt Salzburg oder den Landesrechnungshof ausüben zu lassen? 3
Da nicht ich diesen Vertrag unterschrieben habe, kann ich zur Intention der Unterzeichnenden nichts sagen. Zu Frage 6: Wer hat den Gesellschaftervertrag für das Land Salzburg unterzeichnet? Der Gesellschaftsvertrag wurde für das Land Salzburg vom damaligen Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Wolfgang Eisl unterzeichnet. Dieser war dazu von der Landesregierung (Beschluss vom 17. September 2001, Zl 0/9-R 1780/10-2001) ermächtigt. Zu Frage 7: War den unterzeichnenden Personen klar, dass folgt man den schriftlichen Ausführungen, welche seitens des Legislativ- und Verfassungsdienstes am 21. November 2005 an Rechnungshofdirektor Dr. Manfred Müller ergingen die Passage den Landesrechnungshof betreffend keine Deckung im Landesrechnungshofgesetz findet? Was den unterzeichnenden Personen damals klar war oder was nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Zu Frage 8: Welche Auswirkungen hat die im Schreiben des Landeslegisten dargelegte Rechtsansicht auf die Ausübung der begleitenden Kontrolle der Salzburger Winterspiele 2014 GmbH, für die angeblich der Landesrechnungshof vorgesehen ist? Auf Grund ähnlicher Beteiligungsverhältnisse (Land ca 30 %) ist anhand der gegenwärtigen Gesetzeslage eine Kontrolle der Salzburger Winterspiele 2014 GmbH durch den Landesrechnungshof nicht möglich. Zu Frage 9: Welche Gültigkeit hat angesichts der bei der Olympia-2010-Gesellschaft bislang verweigerten RH-Prüfung folgender im Gesellschaftsvertrag der Salzburger Winterspiele 2014 GmbH verankerte Passus: Den Gesellschaftern Stadtgemeinde Salzburg und Land Salzburg ist für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft das Recht vorbehalten, das ihnen jeweils zustehende Prüfungsrecht, und zwar auf Seiten der Stadtgemeinde Salzburg durch das Kontrollamt der Stadt Salzburg und auf Seiten des Landes Salzburg durch den Landesrechnungshof oder durch jede andere von diesen Gesellschaftern jeweils beauftragte Person ausüben zu lassen.? Ein solcher Passus wäre, soweit er die Kontrolle durch den Landesrechnungshof betrifft, gemäß 879 ABGB wegen Verstoßes gegen 6 Abs 5 LRH-G nichtig. Zu Frage 10: Wird der Landesrechnungshof die Salzburger Winterspiele 2014 GmbH prüfen dürfen? 4
Siehe die Antwort auf Frage 8. Zu Frage 11: Wenn nein, warum nicht? Siehe die Antworten auf die Fragen 1 und 8. Zu Frage 12: Wenn ja, warum besteht in der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes bei den beiden Gesellschaften ein Unterschied? Wie erklärt sich dieser Unterschied? Die Antwort erübrigt sich, da die Frage 10 negativ zu beantworten ist. Das Hohe Haus wird gebeten, die Beantwortung der Anfrage zur Kenntnis zu nehmen. Salzburg, am 12. Jänner 2006 Holztrattner eh 5