Rechtliche Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft Betreibermodelle / Vertragsgestaltung

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Transkript:

Rechtliche Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft Betreibermodelle / Vertragsgestaltung im Rahmen der Veranstaltung Kraft-Wärme-Kopplung in der Wohnungswirtschaft Frankfurt am Main, 10.05.2010 Rechtsanwalt Ulf Jacobshagen w w w. b b h o n l i n e. d e

Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 120 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energie-, Wasser-/Abwasser- und Abfallwirtschaft, ÖPNV und Telekommunikation Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Forderungsmanagement und insolvenzrechtliche Beratung aus Gläubigersicht Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, ca. 350 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 01684-10 / 1370640

Ulf Jacobshagen, Rechtsanwalt ulf.jacobshagen@bbh-online.de Tel.: 030 / 611 28 40-57 geboren 1970 in Haan/Rheinland verheiratet, Vater von zwei Töchtern und einem Sohn 1987/1988 einjähriger Auslandsaufenthalt in Fairbanks, Alaska 1991-1994 Studium Diplom-Sozialwissenschaften in Göttingen 1994-1999 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen mit Wahlfach im Umwelt- und Energierecht, studienbegleitendes Auslandssemester an der University of California, Santa Cruz 1999-2001 Referendariat in Hannover, Göttingen, Erfurt und Berlin mit Wahlstation bei einem Bundestagsabgeordneten (Mitglied des Rechtsausschusses) 2001-2002 Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten Michaele Hustedt (Mitglied des Wirtschafts- und Umweltausschusses, Energiepolitische Sprecherin der Fraktion) seit 2002 Rechtsanwalt bei BBH Berlin regelmäßige Vortrags- und Publikationstätigkeit in den Bereichen Kraft-Wärme- Kopplung, Erneuerbare Energien, Wärmeversorgung, Areal- und Objektnetze 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 3

Inhaltsübersicht I. Förderung von KWK-Anlagen II. Objektversorgung mit KWK-Anlagen III. Vertragsgestaltung / Mietrechtliche Probleme IV. Umsatzsteuer 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 4

I. Förderung von KWK-Anlagen 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 5

3. Stufe Systematik des KWKG Übertragungsnetzbetreiber Ausgleich aller KWK-Kosten untereinander Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber Erstattung Anteilige Übernahme 2. Stufe 4. Stufe der Kosten für KWK-Zuschlag der KWK-Kosten Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbetreiber 1. Stufe Abnahme Vergütung Strompreis vermiedene Netzentgelte KWK-Zuschlag vergleichsmäßigte KWK-Umlage pro kwh gedeckelte KWK-Umlage pro kwh (Sonderdeckel) 5. Stufe KWK-Anlage Letztverbrauchermengen bis 100.000 kwh Letztverbrauchermengen über 100.000 kwh 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 6

KWK-Strom außerhalb von Netzen der allgemeinen Versorgung Förderung auch von KWK-Strom, der außerhalb von Netzen der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Zukünftig förderfähig Kläranlagen Industrie KWK KWK in der Wohnungswirtschaft Flughäfen, Krankenhäuser, Schulen, Altenheimen etc. Contracting wird attraktiver Voraussetzungen: BAFA-Zulassung; geeichte Messeinrichtungen; Mitteilung an BAFA und Netzbetreiber 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 7

Förderung von Bestandsanlagen außerhalb der allgemeinen Versorgung Anlagenkategorie Auslaufen der Förderung neue Bestandsanlagen 31.12.2009 modernisierte Bestandsanlagen 31.12.2010 KWK-Bestandsanlagen 50 kw bis 2 MW 31.12.2010 KWK-Bestandsanlagen bis 50 kw spätestens 31.12.2018 Brennstoffzellen spätestens 31.12.2018 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 8

Neue Fördersätze Anlagenkategorie Fördertatbestand Höhe des Zuschlags ct/kwh Dauer der Zuschlagszahlung hocheffiziente modernisierte Anlagen 5 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 4 bis 50 kw 5,11 über 50 kw-2 MW 2,1 über 2 MW 1,5 Zuschlagszahlung für 6 Betriebsjahre, höchstens für 30.000 Vollbenutzungsstunden (Wärme für verarbeitendes Gewerbe nur vier Betriebsjahre) hocheffiziente Neuanlagen 5 Abs. 3, größer als 2 MW el 7 Abs. 8 s. o. s. o. hocheffiziente kleine KWK- Anlagen größer 50 kw el bis zu 2MW el 5 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 4 bis 50 kw 5,11 über 50 kw-2 MW 2,1 s. o. hocheffiziente Anlagen bis 5 Abs. 2 Nr. 1, 50 kw el 7 Abs. 6 Satz 2 bis 50 kw 5,11 10 Jahre ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage Brennstoffzellen-Anlagen 5 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 7 5,11 s. o. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 9

II. Objektversorgung mit KWK-Anlagen 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 10

Zusammensetzung des Strompreises 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 11

Versorgung eines Gebäudes Netz der allgemeinen Versorgung 2R 2R B H K W 1R M1 1R M2 1R M3 1R M4 1R M5 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 12

Vergütung nach KWKG Netz der allgemeinen Versorgung Z Zuschlagsfähige Strommenge nach KWKG üblicher Preis + vermiedene Netzentgelte Z B H K W EZ M1 EZ M2 EZ M3 EZ M4 UZ M5 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 13

Vorteile der Eigenversorgung mit Strom aus KWK-Anlage Erhalten: KWK-Zuschlag für gesamten Strom Vermiedene Netzentgelte für Überschussstrom Vergütung nach EEX für Überschussstrom Stromsteuerbefreiung für im Objekt verbrauchte Strommenge (Förderung Mini KWK- Richtlinie wurde nicht verlängert) Zahlen nur für Zusatz- und Reservestrom: Konzessionsabgabe KWK-Umlage Netzentgelte Stromsteuer Eigenerzeugte Strommenge ist davon befreit EEG-Umlage muss für gesamte Strommenge gezahlt werden 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 14

Verrechnung von Zählwerten Netz der allgemeinen Versorgung Z Verrechnung mit UZ-Werten Z B H K W 4 Abs. 3b KWKG: Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler Verrechnungsgrundlage: Standardlastprofil nach 12 StromNZV EZ M1 EZ M2 EZ M3 EZ M4 UZ M5 HH-norm 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 15

Versorgung mehrerer Objekte: Bestehende Anschlusssituation V E R T E I L N E T Z B E T R E I B E R 10 kv-netz TRAFO 0,4 kv-netz VERTEILNETZBETREIBER Z Z Z Z Z Z Z Z Z BHKW Grundstück 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 16

Versorgung mehrerer Objekte: Beabsichtigte Anschlusssituation V E R T E I L N E T Z B E T R E I B E R 10 kv-netz TRAFO Netzanschlusspunkt zum Netz der allgemeinen Versorgung Hausanschluss 0,4 kv-netz Z Summenzähler Zweirichtungs-Arbeitszähler Z Z Z Z Z Z Z Z Z BHKW Grundstück 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 17

III. Vertragsgestaltung / Mietrechtliche Probleme 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 18

BHKW-Betrieb durch Eigentümer in MFH Netzbetreiber KWK-Einspeisevertrag NetzanschlussV WartungsV Installateur AnschlussnutzungsV Eigentümer Stromlieferant StromLV (Zusatzstrom) GaslieferV Gaslieferant 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 19

BHKW-Betrieb durch Eigentümer in MFH Mietvertrag Wärmeversorgung Eigentümer M 1 M 2 M n StromlieferV Stromlieferung Ggf. externe Lieferanten 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 20

Überblick: Mietrechtliche Probleme Umstellung auf Wärme- (und ggf. Strom-) Versorgung aus einer KWK-Anlage ist für die Mieter u.u. mit baulichen und finanziellen Belastungen verbunden Entscheidend bei der Umsetzung eines Projekts: Können die Mieter den Einbau der Anlage verhindern oder verzögern? Können die Kosten des Einbaus auf die Mieter umgelegt werden? 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 21

Umstellung auf Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen BGH, Urteil v. 24.09.2008 (VIII ZR 275/07) Umstellung der Wärmeversorgung einer Mietwohnung von Gasetagenheizung auf Anschluss an das aus KWK- Anlage gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Einsparung von Energie und damit eine Modernisierungsmaßnahme Duldungspflicht des Mieters nach 554 BGB (Ausnahmen nur in besonderen Härtefällen) 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 22

Umstellung auf KWK-Anlage: Kostenumlegung BGH-Urteil zur Modernisierung (VIII ZR 275/07) ist auch für die Frage der Kostenweiterreichung von Bedeutung 559 BGB: Erhöhung der jährlichen Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten möglich Problem: Kostenaufteilung Strom/Wärme KWK-Anlage aufgrund der Stromerzeugungseinheit wesentlich teurer als Gaskessel Kostenteilung entsprechend der Kenndaten der Anlage (z.b. Strom 1/3, Wärme 2/3) oder auf der Grundlage fiktiver Investitionskosten für neue Heizungsanlage 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 23

Verpflichtung der Mieter zur Stromabnahme? Die Mieter können vertraglich nicht zur Abnahme des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms gezwungen werden Es gilt das allgemeine energierechtliche Recht der freien Lieferantenwahl Gleichwohl: günstige Bezugskosten sind i.d.r. für die Mieter überzeugend 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 24

Vertragslaufzeit des Stromliefervertrags unbefristet mit Kündigungsfrist von einem Monat bzw. bei einem Umzug zweiwöchige Frist auf das Ende eines Kalendermonats (entsprechend 20 StromGVV) Festlaufzeit max. 2 Jahre mit Verlängerungsoption jeweils um 1 Jahr; Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate ( 309 Nr. 9 BGB) 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 25

Kalkulation der Vergütung für Stromlieferung Mischpreis aus Kosten für Zusatzstrombezug und Eigenerzeugung Steuern und Abgaben sowie sonstige Belastungen können gesondert abgerechnet werden: EEG-Umlage KWK-Umlage Stromsteuer Konzessionsabgabe Netzentgelte für Zusatzstrombezug 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 26

Pflichten des Vermieters bei Stromversorgung von Mietern Versorgererlaubnis nach dem Stromsteuergesetz beantragen, 4 Abs. 1 StromStG Ausnahme: 1 Abs. 1 und 2 StromStV Voraussetzungen für Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG darlegen Anzeige der Belieferung von Haushaltskunden gegenüber der Regulierungsbehörde, 5 EnWG personelle, wirtschaftliche, technische Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit Geschäftsleitung 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 27

Abrechnung der KWK-Wärme im Mietverhältnis nach Heizkostenverordnung (HeizKV) Pflicht zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung: 4 bis 6 HeizKV Verteilungsformeln in den 7 bis 9 HeizKV Bei Versorgungsanlagen für Wärme sind zwischen 50 und 70 Prozent der Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage über die Nutzer ihrem erfassten Wärmeverbrauch nach zu verteilen. Im übrigen: anteilig nach Wohn-/ bzw. Nutzfläche. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 28

Problem bei der Abrechnung nach HeizKV Mietern darf nur der Aufwand für die Wärmeversorgung in Rechnung gestellt werden. KWK-Anlagen erzeugen gekoppelt Wärme und Strom Zum Zwecke der Abrechnung müssen Kosten für Stromund Wärmeerzeugung fiktiv getrennt werden. Ansatzpunkt unklar: Bundesrat hat BundesReg um Klarstellung bei nächster HeizKV-Novelle gebeten. Lösungsansatz: Orientierung der Betriebskosten an fiktiven Kesselkosten als Übergangslösung bis zu HeizKV- Novelle. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 29

BHKW-Betrieb durch Contractor in MFH Netzbetreiber KWK-Einspeisevertrag NetzanschlussV AnschlussnutzungsV Contractor WartungsV Installateur Stromlieferant StromLV Zusatzstrom inkl. Netznutzung Grundvertrag GaslieferV Gaslieferant Eigentümer 10.05.2010 28.01.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 30

BHKW-Betrieb durch Contractor in MFH Eigentümer Mietvertrag Wärmeversorgung Strom Eigenbedarf Wärme M 1 M 2 M n Contractor StromlieferV Stromlieferung Ggf. externe Lieferanten 10.05.2010 28.01.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 31

Umlage der Contracting-Wärmelieferungskosten auf Mieter Voraussetzungen für Umlage der Wärmelieferkosten auf den Mieter: ausdrückliche Regelung im Mietvertrag, die Vermieter zur Umstellung der Wärmelieferung auf Dritten berechtigt oder Verweis im Mietvertrag auf 2 BetrKV bzw. Anlage 3 zu 27 II. BerechnungsV hinsichtlich Verpflichtung zur Zahlung der Betriebskosten für Wärmelieferung für den Mieter (vgl. BGH v. 27.06.2007) oder Zustimmung des Mieters (BGH v. 06.04.2005, VIII ZR 54/04) umlegbare Kosten: gesamte Kosten, die der Wärmelieferant dem Vermieter in Rechnung stellt, einschl. Investitions- und Verwaltungskosten u. Unternehmensgewinn 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 32

IV. Umsatzsteuer 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 33

Wer ist Unternehmer im Sinne des UStG? Definition: Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt ( 2 Abs. 1 UStG). Wesentliche Merkmale: nachhaltige, selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auch ohne Gewinnerzielungsabsicht Folgerung: Wird der erzeugte Strom oder die erzeugte Wärme ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Netz eingespeist oder weitergeliefert (z.b. an Mieter), liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor (Abschn. 18 Abs. 5 UStR 2008). 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 34

Umsatzgrenze? BFH, Urteil vom 18.12.2008, V R 80/71 1. Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes BHKW, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. 2. Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen - die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. 3. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des BHKWs ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG zu gewähren. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 35

Umsatzgrenze? Hintergrund: Nur der erzeugte Strom wurde - soweit kein Selbstverbrauch vorlag in das Netz eingespeist. Die Einnahmen betrugen ca. 1.800 (brutto) p.a. Auffassung des BFH: Die Höhe der Einnahmen spielen keine Rolle und können nichts an der Unternehmereigenschaft ändern. Ergebnis: Jeder Betreiber eines BHKW, der z.b. Strom in das allgemeine Netz einspeist, ist Unternehmer (kein Wahlrecht). 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 36

Umsatzsteuerliche Behandlung von BHKW-Anlagen BMF, Schreiben vom 21.10.2009, IV B8 - S 7124/07/10002 (Entwurf) Verweis: Beim Direktverbrauch gelten die Grundsätze des BMF- Schreiben vom 01.04.2009, IV B 8 - S 7124/07/10002 für Photovoltaikanlagen. Strom: Der gesamte, selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird an den Netzbetreiber (fiktiv) geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber (fiktiv) zurückgeliefert. Wärme: Diese Fiktion gilt nicht für Wärme. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 37

Bemessungsgrundlage Strom Dezentraler Verbrauch (Hinlieferung): Wird der vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten verbrauchte Strom nach dem KWKG vergütet, entspricht die BMG für die Lieferung dem üblichen Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge. Üblicher Preis: Es gilt bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Dezentraler Verbrauch (Rücklieferung): Die BMG für die Rücklieferung entspricht der der Hinlieferung ohne Zuschläge. 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 38

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwalt Ulf Jacobshagen BBH Berlin Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Tel.: 030 611 28 40-57 Fax: 030 611 28 40 99 berlin@bbh-online.de BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 50678 Köln Tel.: 0221 6 50 25 0 Fax: 0221 6 50 25 299 koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße 5 81543 München Tel.: 089 23 11 64 0 Fax: 089 23 11 64 570 muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 70565 Stuttgart Tel.: 0711 722 47 0 Fax: 0711 722 47 499 stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e 10.05.2010 Betreibermodelle / Vertragsgestaltung 39