Reisekostenabrechnungen



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Transkript:

Reisekostenabrechnungen Dienstreisen nach der Legaldefinition des 26 Z. 4 EstG: Auf Grund der Legaldefinition des 26 Z. 4 EStG liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Für beide Tatbestände ist ein dienstlicher Auftrag erforderlich. Bei häufig wechselndem Arbeitsplatz im Nahbereich (wenn dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann, VwGH v. 25.6.1985, Zl. 85/14/0028) liegt eine Dienstreise nur dann vor, wenn kurzfristige Arbeitseinsätze (nur für die Anfangsphase von 5 Tagen steuerbegünstigt) an einem Einsatzort durchgehend oder regelmäßig (mindestens einmal pro Woche ) erfolgen. Erfolgt innerhalb von 6 Monaten kein weiterer Einsatz an demselben Ort, dann ist mit der Berechnung der Anfangsphase neu zu beginnen. Wird der Arbeitnehmer zwar wiederkehrend aber nicht regelmäßig an einem Einsatzort tätig, so stehen die Tagesgelder 15 Tage pro Kalenderjahr und Ort steuerfrei zu. In den Fällen, in denen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann (dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist; in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein (RZ 701 LStR 2002)), wird der Arbeitsort erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit; ab dem 7. Monat sind gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder steuerpflichtig. Auf Grund der Legaldefinition des 26 Z. 4 EstG stehen dem Dienstnehmer nachfolgend aufgezählte Entschädigungen (=Reisekosten) steuerfrei zu:

Reisekostenabrechnungen 2 a) Fahrtkostenvergütungen: Fahrtkostenvergütungen anlässlich einer Dienstreise für Massenbeförderungsmittel sind steuerfrei, wenn nur die tatsächlichen Aufwendungen (laut Fahrkarte) vergütet werden. Dies gilt auch dann, wenn in Dienstordnungen oder Dienstverträgen eine Regelung vorgesehen ist, wonach, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, z. B. die 1. Bahnklasse ersetzt wird. Nur dann, wenn eine Fahrkarte für die 1. Klasse tatsächlich vorliegt, kann der Betrag auch in dieser Höhe steuerfrei vergütet werden. Von den Fahrtkostenvergütungen müssen die Fahrtkostenersätze unterschieden werden. Solche liegen vor, wenn dem Dienstnehmer vom Dienstgeber die Fahrtauslagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z. B. Buskarte oder Bahnkarte) ersetzt werden. Fahrtkostenersätze sind bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen SV-frei, aber LStpflichtig. b) Kilometergelder: Bei Benützung eines eigenen Pkw (es darf sich dabei um kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug handeln!!) können für eine Dienstfahrt folgende Kilometergelder verrechnet werden: ab 2002 a) Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum von 250 cm3 je Fahrkilometer EUR 0,113 b) Für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer EUR 0,201 c) Für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,356 d) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, ein Zuschlag je Fahrkilometer von EUR 0,043 Mit den Kilometergeldern sind abgegolten: - Absetzung für Abnutzung, - Benzin, Öl, - Servicekosten und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes (z. B. Motor- oder Kupplungsschaden), - Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, usw.),

Reisekostenabrechnungen 3 - Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, - Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), - Finanzierungskosten. Kilometergelder für Radfahrer und Fußgänger gem. 11 RGV: Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß oder mit dem eigenen Fahrrad zurückgelegt werden müssen, gebührt ein Kilometergeld für die innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken: für den ersten bis fünften km je EUR 0,233, ab dem sechsten km EUR 0,465. Patrouillengänger oder Dienstgänger sowie Zustellgänger aller Art begründen keinen derartigen Anspruch. Kosten einer Parkometergebühr (Mautgebühr) bei Dienst- bzw. beruflich veranlassten Reisen Kilometergelder: Der Arbeitgeber kann entweder das amtliche Kilometergeld bis max. EUR 0,356 oder die tatsächlichen Ersätze für Park(Garagen)Plätze steuerfrei auszahlen. Welche Ersätze steuerfrei ausbezahlt werden, entscheidet der Arbeitnehmer, wobei die Entscheidung für ein Kalenderjahr zu treffen ist. Wird nicht das volle amtliche Kilometergeld ausbezahlt, z.b. nur EUR 0,20, kann der auf das volle amtliche Kilometergeld fehlende Betrag für Ersätze für Park(Garagen)plätze steuerfrei verwendet werden. (Jahresbetrachtung notwendig) Autobahnvignette: Wird das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug, das von einem Arbeitnehmer auch privat genutzt wird, mit einer Autobahnvignette ausgestattet, dann ist zusätzlich zum Sachbezugswert gemäß 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge kein weiterer Sachbezugswert für die Autobahnvignette in Ansatz zu bringen.

Reisekostenabrechnungen 4 Wird für berufliche Fahrten mit dem arbeitnehmereigenen Fahrzeug dem Arbeitnehmer ein Ersatz gemäß 26 Z. 4 lit. a im Ausmaß des amtlichen Kilometergeldes gewährt, umfasst dieser Ersatz auch die anteiligen Aufwendungen für die Autobahnvignette. Zusätzliche steuerfreie Kostenersätze für die Autobahnvignette sind nicht zulässig! Fahrtenbuch: Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung der Kilometergelder-Vergütung ist die genaue fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches oder eines anderen gleichwertigen Nachweises. Aus diesem muss - Datum, - Anzahl der gefahrenen Kilometer, - Kilometerstand, - Ausgangs- und Zielpunkt sowie - Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sein. Ein Fahrtenbuch muss die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände, die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer, die Abgrenzung zu den privat gefahrenen km bzw. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte enthalten, muss laufend kontrolliert werden und leserlich sein. Da eine Trennung der Dienstkilometer von den Privatkilometern immer streng vorgenommen werden muss, ist bei regelmäßiger Verrechnung von Kilometergeldern eine ständige Führung des Fahrtenbuches erforderlich, aus der diese Trennung zweifelsfrei ersichtlich ist. Eine Rekonstruktion etwa erst bei einer Prüfung ersetzt diese Aufzeichnungen nicht. Bei nur fallweiser Verrechnung (einige Male im Monat) genügt eine Aufzeichnung der Dienstkilometer für diese Fahrten, dazwischen gefahrene Privatkilometer ergeben sich aus den nachstehenden Tachoständen.

Reisekostenabrechnungen 5 Fahrtenpauschale, Pauschalvergütung: Werden für Dienstreisen pauschale Vergütungen bezahlt, dann stellen diese Pauschalen immer voll steuerpflichtige Bezüge dar. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhielt bisher für seine dienstlichen Fahrten auf Grund eines einwandfrei geführten Fahrtenbuches laufend die monatlichen amtlichen Kilometergelder vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt. Auf Grund mehrmonatiger exakter Abrechnungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr ein monatliches Fahrkostenpauschale. Ab diesem Zeitpunkt werden keinerlei Kilometeraufzeichnungen mehr geführt. Das Pauschale ist voll lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitnehmer kann allerdings Werbungskosten geltend machen (dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Dienstreisen für alle Kilometer ohne Mindestentfernung steuerfreie Kilometer gezahlt werden können; hingegen Werbungskosten nur für beruflich veranlasste Reisen gem. 16 Abs. 7 Z. 9 ab einer Entfernung von 25 km berücksichtigt werden können). Es ist aber beim Wohnsitzfinanzamt der Nachweis über die dienstlich gefahrenen Kilometer zu erbringen. Der Arbeitgeber muss von der Pauschalvergütung auch DB, DZ und Kommunalsteuer entrichten. Tages- und Nächtigungsgelder im Inland: Im Inland steht ein Tagesgeld von höchstens EUR 26,40 pro Tag zu, wobei die Dienstreise länger als drei Stunden dauern muss und dann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel (pro Stunde: EUR 2,20) gerechnet werden darf. Dieses Tagesgeld steht jedoch für volle 24 Stunden zu. Das Taggeld im Inland beinhaltet 10 % Vorsteuer. Das Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen beträgt pauschal EUR 15,-- pro Nacht inklusive Frühstück. Wenn höhere Kosten mittels Beleg nachgewiesen werden können, so sind die tatsächlichen höheren Kosten auch steuerfrei. Werden vom Arbeitgeber höhere Beträge bezahlt, so sind die, die genannten Grenzen ü- bersteigenden Beträge steuerpflichtiger Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil.

Reisekostenabrechnungen 6 Beispiel: (für die Berechnung des nichtsteuerbaren Tagesgeldes nach der 24 Stunden- Regelung) Dauer der Dienstreise: 13 Stunden ausgezahltes Tagesgeld: EUR 30 Lösung: Höchstbetrag für 24 Stunden: 12/12 von EUR 26,40 = EUR 26,40 nichtsteuerbarer Teil des Tagesgeldes: EUR 26,40 steuerpflichtiger Teil des Tagesgeldes: EUR 3,60 Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland: Im Ausland können die jeweiligen Auslandsreisesätze für Tagesgelder sowie Nächtigungsgelder der Bundesbediensteten steuerfrei berücksichtigt werden. Werden bei einer Auslandsreise höhere Kosten für die Nächtigung einschließlich der Frühstückskosten nachgewiesen als die den Bundesbediensteten zustehenden pauschalen Nächtigungsgelder, so können diese höheren Kosten steuerfrei bleiben, ohne dass eine Kürzung der Tagesgebühren erfolgen muss. Die volle Tagesgebühr steht bei Auslandsdienstreisen immer für 24 Stunden zu, wenn der ununterbrochene Auslandsaufenthalt mehr als 12 Stunden beträgt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Auslandsaufenthalts 8 Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes 5 Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Findet bei einer Auslandsdienstreise ein Arbeitsessen statt, erfolgt keine Kürzung der Tagesgebühr; finden innerhalb 24 Stunden zwei derartige Arbeitsessen statt, steht nur 1/3 der Tagesgebühr steuerfrei zu. Die festgesetzte Reisezulage auf Grund des 25c Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133, gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw. die Ankunft am inländischen Flughafen. Bei Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem Satz für das Land, in das die Reise führt.

Reisekostenabrechnungen 7 Tipp: Bei gemischten (d.h. inländische und ausländische Reisezeiten) Dienstreisen empfiehlt es sich immer, von einer Gesamtreisedauer auszugehen und davon zuerst die ausländischen Tagesgebühren zu ermitteln. Restteile der Auslandszeiten sind bei den inländischen Tagesgebühren anzusetzen, wobei beachtet werden muss, dass die Auslandsreise immer länger als 5 Stunden dauern muss, damit ausländische Tagesgebühren angesetzt werden können. Liegt die Auslandszeit unter 5 Stunden, werden diese Zeiten bei der inländischen Reisezeit berücksichtigt. Beispiel 1: (Gemischte Inlands- und Auslandsreise (Tagesgebühr): Dienstreisebeginn: Montag 8:00 Grenzübertritt Ö-D: Montag 12:30 Grenzübertritt D-Ö: Dienstag 14:00 Dienstreiseende: Dienstag 19:30 Die Dienstreise dauerte insgesamt von Mo 8:00 bis Di 19:30 = 35,5 Stunden; davon entfällt ein Aufenthalt in D von Mo 12:30 bis Di 14:00 = 25,5 Stunden; für 24 Stunden steht die volle Tagesgebühr in der D (höchste Gebührenstufe) zu; die restlichen 1,5 Stunden Auslandsaufenthalt werden bei der österreichischen Tagesgebühr berücksichtigt. Für die Restreisezeit (An- und Abreise) = 11,5 Stunden kann noch eine volle inländische Tagesgebühr von EUR 26,40 steuerfrei gezahlt werden. Eine kalendertagsmäßige Abrechnung (die auf Grund einer lohngestalteten Vorschrift immer nur für das Inland gelten kann) würde an dieser Abrechnung nichts ändern, denn dann stünden für Mo 5/12 (8:00-12:30) und für Di 7/12 (12:30-19:30) von EUR 26,40 = ebenfalls EUR 26,40 zu. Beispiel 2: Inlands- und Auslandsreise (Flug): Dienstreisebeginn: Montag 6:00 Abflug (nach Paris): Montag 8:00 Landung (von Paris): Dienstag 22:00 Dienstreiseende : Mittwoch 0:30 Keine KV-Sonderregelung; Dienstreisedauer insgesamt 42,5 Stunden, davon 38 Stunden in Paris. Es stehen daher 2 Tagesgebühren für Paris zu, die inländische Reisezeit ist bereits durch die Pariser Tagesgebühren abgegolten, da eine ausländische Tagesgebühr immer für 24 Stunden zusteht.

Reisekostenabrechnungen 8 Beispiel 3: Die Dienstreise erfolgte mit dem PKW; Tätigkeit in nur einem Land. Dienstreisebeginn: Montag 7:00 Grenzübertritt Tschechien: Montag 9:00 Grenzübertritt Polen: Montag 15:00 Aufenthalt Polen (Zielland) Grenzübertritt Tschechien: Freitag 8:00 Grenzübertritt Österreich: Freitag 14:00 Dienstreiseende: Freitag: 17:00 2 Stunden 6 Stunden 3 Tage 17 Std. 6 Stunden 3 Stunden Gesamtreisezeit: davon Auslandsreisezeit: 4 Tage und 10 Stunden 4 Tage und 5 Stunden Auslandsreisezeit Polen (inkl. Durchfahrtszeit Tschechien) = 4 x 3/3 = 4 x 12/12= 48/12 Tagessatz Inland= Gesamtreisezeit (4 Tage 10 Stunden) = 4 x 12/12 + 10/12 = 58/12 - Ausland 48/12 = Inland 10/12 Der Höchstsatz des nichtsteuerbaren Teils der Tagesgelder beträgt: 4 volle polnische Tagessätze + für das Inland EUR 22,-- (10/12 von EUR 26,40) Beispiel 4: Die Dienstreise erfolgte mit dem PKW, Tätigkeit in zwei Ländern. Dienstreisebeginn: Montag 7:00 Grenzübertritt Tschechien: Montag 9:00 Aufenthalt Tschechien (Zielland 1) Grenzübertritt Polen: Mittwoch 19:00 Aufenthalt Polen (Zielland 2) Grenzübertritt Tschechien: Freitag 15:00 Grenzübertritt Österreich: Freitag 21:00 Dienstreiseende: Freitag 23:00 2 Stunden 2 Tage 10 Std. 1 Tag 20 Std. 6 Stunden 2 Stunden Gesamtreisezeit: davon Auslandsreisezeit: 4 Tage 16 Stunden 4 Tage 12 Stunden Auslandsreisesatz Tschechien:

Reisekostenabrechnungen 9 Montag bis Mittwoch: 2 x 3/3 + 2/3 = 2 x 12/12 + 8/12 = 32/12 Freitag: 1/3 = 4/12 36/12 Auslandsreisesatz Polen: Mittwoch bis Freitag: 2 x 3/3 = 2 x 12/12 = 24/12 = Gesamt 60/12 Tagessatz Inland: Gesamtreisezeit (4 Tage 16 Stunden) = 5 x 12/12 = 60/12 - Ausland 60/12 = Inland 0/12 Der Höchstsatz des nichtsteuerbaren Teils der Tagesgelder beträgt: 3 volle tschechische Tagessätze + 2 voll polnische Tagessätze. Dienstreisen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift: Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden; gegenüber dem Begriff der Dienstreise nach der Legaldefinition des 26 Z. 4 hat ein günstigerer Dienstreisebegriff im Sinne einer lohngestaltenden Vorschrift Vorrang. Es wird daher in vielen derartigen Fällen eine Dienstreise ohne zeitliche Begrenzung vorliegen. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des 68 Abs. 5 Z. 1-6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers - seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder - so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, Taggelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des 26 Z. 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Sieht die lohngestaltende Vorschrift niedrigere Sätze als die Legaldefinition vor und zahlt der Arbeitgeber freiwillig auch noch die Differenz, ist diese so lange nicht steuerbar, als gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Dienstreise nach der Legaldefinition gegeben ist (demnach für fünf bzw. für fünfzehn Tage oder für sechs Monate). Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.

Reisekostenabrechnungen 10 Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift ( 1) vorliegende Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges die Sätze gem. 26 Z. 4 lit. a EStG nicht übersteigen. Derartige lohngestaltende Vorschriften gem. 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 sind 1. gesetzliche Vorschriften, 2. von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen, 3. aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, 4. die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung, 5. Kollektivverträge oder solche Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden sind, 6. Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines Kollektivvertrages zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen wurden. Allgemeines zu den Reisekosten: Werden dem Dienstnehmer geringere Beträge (als die Sätze lt. Legaldefinition) ausbezahlt, können die übersteigenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da die Reisekosten nur steuer- und beitragsfrei abgerechnet werden dürfen, wenn es über die Dienstreise eine genaue Aufzeichnung gibt, und die Prüfungsorgane ein besonderes Augenmerk auf die Reisekosten legen, müssen folgende Daten im Reisebericht präzise erfasst sein: - Beginn der Dienstreise - Ende der Dienstreise - Bei Auslandsreisen Grenzübertritt - Ziel der Dienstreise - Zweck der Dienstreise - Bei Kilometergeldverrechnung Anfangs- und Endstand der Kilometer und die gesamt gefahrenen Kilometer Beilage: Reisebericht

Reisekostenabrechnungen 11 Reisekosten bei Unternehmern Nach 4 Abs. 5 EStG sind Mehrausgaben des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen (Inlandstagesgeld 26,40 bzw. 2,20 je Stunde, Nächtigungsgeld 15,00 bzw. bei Auslandsreisen der Höchstsatz der Auslandsreiseersätze der Bundesbediensteten) Eine Reise im Sinne des Abs. 5 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung betrieblicher Obliegenheiten oder sonst aus betrieblichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Unternehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Unternehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Unternehmer wird an einem Einsatzort widerkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Für Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien gilt als Einsatzort hingegen der jeweilige Gemeindebezirk. Werden allerdings im Zuge von Reisen nach Wien mehrere Gemeindebezirke regelmäßig bereist, ist keine willkürliche Zuordnung des Reisezieles in jeweils bestimmte (andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen.