Der LTC bezweckt die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungstennissportes.



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Transkript:

Statuten 1. Name, Sitz, Zweck 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Tennisclub Winterthur, gegründet 1905, nachstehend LTC genannt, besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Clubfarben sind Blau I Gelb. 1.2 Zweck Der LTC bezweckt die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungstennissportes. 2. Mitgliedschaft 2.1 Arten der Mitgliedschaft Der LTC besteht aus Ehrenmitgliedern, Aktivmitgliedern, Unter 25-jährigen und Juniorinnen und Junioren (im folgenden Junioren). 2.1.1 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den LTC besonders verdient gemacht haben. 2.1.2 Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind Personen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. 2.1.3 Unter 25-jährige (U25) Nach Austritt aus dem Juniorenalter gilt diese Kategorie bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird. Auf ein begründetes Gesuch hin kann diese Mitgliedschaft vom Vorstand um maximal 5 Jahre verlängert werden. 2.1.4 Junioren (U19 und U12) Junioren sind Jugendliche bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr vollenden. Aufgrund des unterschiedlichen Mitgliederbeitrags wird in U12 (bis Vollendung des 12. Altersjahrs) und in U19 (bis Vollendung des 19. Altersjahrs) unterschieden. 2.1.5 Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft kann in der Regel nur durch Aktivmitglieder und Junioren erworben werden. 2.1.6 Gönner und Sponsoren Gönner und Sponsoren sind Personen oder Unternehmen, die den LTC finanziell unterstützen. Status, Rechte und Pflichten sind in einer separaten Bestimmung geregelt. Gönner und Sponsoren haben keinen Mitgliederstatus, können jedoch gleichzeitig Mitglieder sein. 2.1.7 Temporäre Mitspieler Ausnahmsweise können temporäre Mitspieler für eine bestimmte, in der Regel drei Monate nicht übersteigende Dauer zum Spielbetrieb zugelassen werden. Diese temporären Mitspieler haben keinen Mitgliederstatus. Seite 1

2.2 Erwerb der Mitgliedschaft 2.2.1 Gesuch Wer sich um die Aufnahme in den LTC bewirbt, hat dem Aktuar zuhanden des Vorstandes ein schriftliches Gesuch einzureichen, das der schriftlichen Befürwortung zweier Paten be- darf; diese ist hinfällig für Ehegatten und minderjährige Kinder von Aktivmitgliedern. 2.2.2 Patenschaft Paten müssen Ehren- oder Aktivmitglieder sein und dürfen nicht derselben Familie angehören. 2.2.3 Aufnahme Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Ein spezielles Reglement regelt das Verfahren, wobei eine ausgewogene Mitgliederstruktur anzustreben ist. 2.3 Rechte und Pflichten 2.3.1 Rechte Die Benützung der Anlagen und die Beteiligung am Spielbetrieb durch die Mitglieder hat nach den dafür geltenden Reglementen zu erfolgen. Zutritt zur Anlage haben sämtliche Mitglieder. Ohne Einschränkungen spielberechtigt sind Aktivmitglieder, U25 und Junioren. Temporäre Mitspieler sind während ihrer Mitgliedschaft den übrigen Spielberechtigten gleichgestellt. Die Stimm- und Wahlberechtigung der Mitglieder richtet sich nach Ziff. 3.1.3. 2.3.2 Pflichten Aktiv- und Passivmitglieder, U25 und Junioren leisten einen Jahresbeitrag (vgl. Ziff. 3.1.4 c und 5.). Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Temporäre Mitspieler leisten einen durch den Vorstand festgelegten, monatlichen Beitrag. Beim Eintritt als Aktivmitglied in den LTC sowie beim Übertritt von den U25 zu den Aktiven ist ein Pflichtdarlehen zu zeichnen (vgl. Ziff. 3.1.4 c). Dieses Darlehen ist unverzinslich und wird beim Austritt aus dem LTC oder dem Wechsel in den Passiv-Status unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zurückbezahlt. Falls es die finanzielle Situation erlaubt, kann der Vorstand die Einzahlung stunden oder in bestimmten Fällen reduzieren. 2.4 Änderung der Mitgliedschaft Eine Änderung der Mitgliedschaft ist dem Aktuar zuhanden des Vorstandes vor der Generalversammlung schriftlich anzuzeigen. 2.5 Beendigung der Mitgliedschaft 2.5.1 Austritt Der Austritt hat grundsätzlich bis zur Generalversammlung zu erfolgen. Er ist dem Aktuar schriftlich anzuzeigen. Die Rückzahlung des Pflichtdarlehens ist unter Ziff. 2.3.2. geregelt. 2.5.2 Ausschluss Mitglieder und temporäre Mitspieler, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, Vorschriften über den Spielbetrieb verletzen, sich durch ihr Benehmen missliebig machen oder gegen die Grundsätze der Fairness im Tennissport verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wobei dieser nur gegenüber dem Betroffenen zur Angabe von Gründen verpflichtet ist. Seite 2

3. Generalversammlung 3.1 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel vor Beginn der Spielsaison statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. 3.2 Ausserordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladungen und Traktandenlisten für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen. 3.3 Stimm- und Wahlberechtigung Zur Generalversammlung haben alle Mitglieder Zutritt. Stimm- und wahlberechtigt sind die Ehren- und Aktivmitglieder sowie die U25. 3.4 Kompetenzen In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: a. Genehmigung des Protokolls b. Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung; Déchargeerteilung an den Vorstand c. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge sowie des Pflichtdarlehens d. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten; Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzleuten f. Revision der Statuten g. Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften h. Aufnahme von Hypotheken, Darlehen oder Krediten sowie die Errichtung von Schuldbriefen i. Beschlüsse über Bauvorhaben, die über die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Liegenschaft hinausgehen j. Beschlüsse über Zweckänderungen der Liegenschaft k. Ernennung von Ehrenmitgliedern l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 3.5 Anträge Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. 3.6 Beschlussfassung Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor. Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4. Vorstand 4.1 Aufgabenbereich Der Vorstand ist das ausführende Organ des LTC. Er vertritt den LTC nach aussen. Er erlässt Reglemente für den Clubbetrieb (z.b. für den Spielbetrieb, das Aufnahmeverfahren etc.) und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Seite 3

4.2 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens aber 13 Mitgliedern. 4.3 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. 4.4 Zeichnungsberechtigung Der Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Quästor führen rechtsverbindliche Einzelunterschrift. 4.5 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und temporären Mitspielern ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden notwendig; übrige Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 5. Rechnungsrevisoren Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren und Ersatzleute dürfen dem Vorstand nicht angehören. Rechnungsrevisoren haben die Rechnung, die Bücher und Belege des LTC, sowie das Inventar zu prüfen. Sie haben darüber zuhanden der GV schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag bezüglich Abnahme der Rechnung zu stellen. 6. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. 7. Ethische Grundsätze Im LTC führen Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft sowie religiöse und politische Ausrichtung nicht zu Benachteiligungen. Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe werden im LTC nicht geduldet. Der Vorstand sensibilisiert die Mitglieder und greift im Falle eines Vergehens konsequent ein. Die Mitglieder sind wachsam und informieren im Verdachtsfall oder bei allfälligen Vorkommnissen die/den Juniorenverantwortliche(n) als zuständiges Vorstandsmitglied. 8. Statutenrevision, Auflösung des Clubs 8.1 Revision Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 8.2 Auflösung Die Auflösung des LTC oder die Fusion ist nur an lässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des LTC zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion. 8.3 Verwendung des Clubvermögens Die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des Clubvermögens. Seite 4

9. Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 10. Gültigkeit Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung vom 26. Januar 2010 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 30. Januar 2007. Tennisclub Winterthur Der Präsident Rolf Stahel Winterthur, 24. März 2010 Seite 5