PDF-Version. FAQs für Selbstständige

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Transkript:

PDF-Version FAQs für Selbstständige Wie berechnen sich meine Beiträge? Wie werde ich Mitglied? Hier finden Sie die Antworten auf häufige Fragen rund um die bei Selbstständigkeit. Wonach richtet sich der Beitrag? Sie zahlen für bis zu 4.350,00 Euro Einkommen monatlich Beiträge. Dies ist die Beitragsbemessungsgrenze. Alle Einkünfte, die diesen Wert übersteigen, sind beitragsfrei. Bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze wird Ihr Beitrag von Ihrem tatsächlichen Einkommen berechnet (aktuell 15,6% mit Krankengeld bzw. 15,0% ohne Krankengeld). Ihr Mindestbeitrag liegt bei 334,69 Euro, hierfür wird die gesetzlich vorgegebene Mindestbemessungsgrundlage (2.231,25 Euro) zugrunde gelegt. Damit wir Ihren Beitrag berechnen können, benötigen wir Ihren letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid. Wenn Sie noch keinen Einkommenssteuerbescheid haben, schätzen Sie Ihre Einkünfte. Für welche Einnahmen zahle ich als freiwillig Versicherter Krankenkassenbeiträge? Als freiwilliges Mitglied richtet sich Ihr Beitrag nach dem betrag Ihrer Einkünfte. Beitragspflichtig sind alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel: Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ausgenommen die Pauschale von 300,00 ) Rente oder rentenähnliche Einnahmen laufendes Gehalt/Bezüge (Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig für das gesamte Jahr berücksichtigt) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Sozialhilfe nach dem SGB XII

Wie hoch ist der monatliche Beitrag? Ihre Beiträge berechnen wir aus allen Ihren Einkünften zum Lebensunterhalt, einschließlich Ihres gewissenhaft geschätzten Gewinns. Ihr Beitragssatz zur beträgt 15,0% von Ihren Einkünften. Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0% zuzüglich des individuellen Zusatzbeitragssatz der BIG von 1,0%. Wenn Sie sich für den Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld entscheiden haben, erhöht sich der Beitragssatz zusätzlich um 0,6%. Der Beitragssatz zur liegt bei 2,55% (kinderlose Personen zahlen ab 23 Jahren 0,25% mehr). Wenn Ihre Einkünfte nicht höher als die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage von 2.231,25 Euro sind, zahlen Sie monatlich die folgenden Beiträge: Krankengeld Krankengeld334,69 (15,0%) Krankengeld56,90 (2,55%) Krankengeld391,59 334,69 (15,0%) 62,48 (2,8% bei ) 397,17 Mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag dem 43. Tag348,07 (15,6%) dem 43. Tag56,90 (2,55%) dem 43. Tag404,97 348,07 (15,6%) 62,48 (2,8% bei ) 410,55 Existenzgründer Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit Falls Sie einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten oder nicht mehr als 1.487,50 Euro (monatlich) verdienen, werden ebenfalls Ihre gesamten Einkünfte einschließlich Gründungszuschuss und Ihr gewissenhaft geschätzter Gewinn (der Pauschalzuschuss zur Sozialversicherung in Höhe von 300,00 Euro wird nicht berücksichtigt) angerechnet. Sie zahlen dann monatlich folgende Beiträge:

Krankengeld Krankengeld223,13 (15,0%) Krankengeld37,93 (2,55%) Krankengeld261,06 223,13 (15,0%) 41,65 (2,8% bei ) 264,78 Mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag dem 43. Tag232,06 (15,6%) dem 43. Tag37,93 (2,55%) dem 43. Tag269,99 232,06 (15,6%) 41,65 (2,8% bei ) 273,71 Wie weisen Sie Ihr Einkommen nach? Ihr Einkommen weisen Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nach. Um Nachzahlungen zu vermeiden, teilen Sie der BIG Änderungen am besten sofort mit. Die BIG überprüft Ihren Beitrag, wenn Sie uns einen neuen Einkommensnachweis einreichen. Dazu benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihres vollständigen Einkommensteuerbescheides. Sollten daraus nicht alle Einnahmen hervorgehen, brauchen wir noch weitere Nachweise. Ihnen liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor? Dann schätzen Sie die voraussichtlichen Einkünfte. Wir berechnen Ihren Beitrag dann zunächst unter Vorbehalt. Wenn Sie den ersten Einkommensteuerbescheid bekommen haben, prüfen wir rückwirkend und legen ihren Beitrag endgültig fest. Haben Sie Ihre Einkünfte zu hoch geschätzt? Dann erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Wenn Sie Ihre Einkünfte jedoch zu gering eingeschätzt haben, zahlen Sie die Beiträge nach. Für die Beitragsberechnung müssen wir allerdings immer mindestens die für Sie geltende Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich weniger Einkünfte haben. Sie haben einen neuen Einkommensnachweis bekommen?

Wenn Sie einen neuen Einkommensteuerbescheid oder andere Einkommensnachweise bekommen, senden Sie uns bitte direkt eine Kopie davon. Dann können wir eventuelle Nachberechnungen vermeiden. Wenn Sie höhere Einkünfte als zuvor haben, müssen wir ab dem Monat nach der Ausstellung des Einkommensteuerbescheides Ihren Beitrag erhöhen. Wenn Sie den Einkommenssteuerbescheid erst später an die BIG senden und Ihr Einkommen gesunken ist,

dürfen wir Ihren Beitrag nicht rückwirkend senken. Der niedrigere Beitrag gilt dann ab dem Monat, nachdem die BIG die Unterlagen bekommen hat. Welche Unterlagen benötige ich für die Mitgliedschaft bzw. welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Für eine Mitgliedschaft bei der BIG, benötigen wir: Ihre Mitgliedschaftserklärung die Kündigungsbestätigung Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse den letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheid (Kopie) und sollten Sie Kinder haben die Geburtsurkunde Ihres Kindes (Kopie). Dass wir Sie gesetzlich versichern können, setzt voraus, dass Sie 1. in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder 2. unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens 12 Monate in einer gesetzlichen versichert waren. Gewerbliche Tätigkeit oder Existenzgründer? Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, benötigen wir noch eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Wenn Sie als Existenzgründer einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten, benötigen wir außerdem die Kopie des entsprechenden Bewilligungsbescheides. Ich bin Existenzgründer und habe noch keinen Steuerbescheid! Ihnen liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor? Dann schätzen Sie die voraussichtlichen Einkünfte. Wir berechnen Ihren Beitrag dann zunächst unter Vorbehalt. Wenn Sie den ersten Einkommensteuerbescheid bekommen haben, prüfen wir rückwirkend und legen ihren Beitrag endgültig fest. Haben Sie Ihre Einkünfte zu hoch geschätzt? Dann erhalten Sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück. Wenn Sie Ihre Einkünfte jedoch zu gering eingeschätzt haben, zahlen Sie die Beiträge nach. Für die Beitragsberechnung müssen wir allerdings immer mindestens die für Sie geltende Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich weniger Einkünfte haben. Wann muss ich die Beiträge zahlen? Wie kann ich sie zahlen? Der Beitrag ist jeweils am 15. des Monats für den Vormonat fällig. Am besten nehmen Sie am bequemen SEPA-Lastschriftverfahren teil, so dass die BIG die Beiträge rechtzeitig abbucht. Selbstverständlich können Sie aber auch per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen. Beiträge bequem abbuchen lassen: SEPA-Lastschriftmandat online ausfüllen

Bin ich hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständig tätig? Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt im Erwerbsleben darstellt. Merkmale für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit: Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes die Beschäftigung von mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb oder ein zeitlicher Umfang der selbstständigen Tätigkeit von mindestens 18 Stunden in der Woche (Bei weniger als 18 Stunden wöchentlich kann die Tätigkeit trotzdem hauptberuflich sein, wenn durch die Einnahmen der Lebensunterhalt hauptsächlich bestritten wird.) Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht krankenversicherungspflichtig, auch dann nicht, wenn er zum Beispiel zusätzlich abhängig beschäftigt ist oder eine Rente bezieht. Was müssen Sie tun, wenn Ihre Einkünfte erheblich gesunken sind? Damit wir Ihren Beitrag senken können, muss Ihr geschätztes Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel geringer sein als das Arbeitseinkommen aus Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid. Als Nachweis benötigen wir den aktuellen Vorauszahlungsbescheid, den Sie bei Ihrem Finanzamt bekommen. Geht aus diesem nicht Ihr voraussichtliches Einkommen hervor, benötigen wir zusätzliche Unterlagen über Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen. Wie berechnen Ihren Beitrag zunächst unter Vorbehalt. Wenn wir Ihren nächsten Einkommensteuerbescheid erhalten, überprüfen wir den Beitrag und legen ihn endgültig fest. Haben Sie Ihre Einkünfte zu hoch geschätzt? Dann erstatten wir Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge. Wenn Sie Ihre Einkünfte jedoch zu gering eingeschätzt haben, müssen Beiträge nachgezahlt werden. Für die Beitragsberechnung müssen wir allerdings immer mindestens die für Sie geltende Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich weniger Einkünfte haben. Ihr Beitrag kann übrigens nur für Ihr geringeres Arbeitseinkommen gesenkt werden. Wenn Sie Einnahmen zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung haben, gilt dafür weiter Ihr letzter Einkommensteuerbescheid. Beispiel Beitragsentlastung monatliche Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2013 Arbeitseinkommen 3.400,00 Vermietung und Verpachtung 500,00 monatliche Einkünfte laut Vorauszahlungsbescheid 2015

Arbeitseinkommen 2.300,00 Vermietung und Verpachtung 400,00 In diesem Beispiel kann der Beitrag für das Arbeitseinkommen gesenkt werden, weil das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als 850,00 gesunken ist. Der Beitrag aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird allerdings weiterhin aus den 500,00 berechnet. Ab wann sinkt Ihr Beitrag? Die BIG kann Ihren Beitrag ab dem Monat nach Ihrem Antrag senken. Bis wann gilt der verringerte Beitrag? Bis Sie den nächsten Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, gilt der niedrigere Beitrag. Senden Sie uns diesen bitte sofort in Kopie zu. Dann berechnen wir Ihren Beitrag neu. Der neue Beitrag gilt ab dem Monat nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides. Ihr Arbeitseinkommen ist weiterhin niedriger? Bitte senden Sie uns in jedem Fall Ihren neuen Einkommensteuerbescheid zu. Dann können wir prüfen, ob wir Ihren Beitrag weiterhin verringern können. Dafür müssen Sie allerdings einen neuen Antrag stellen und einen aktuellen Vorauszahlungsbescheid an die BIG senden. Wenn Sie diesen noch beim Finanzamt beantragen müssen, können Sie ihn bis zu drei Monate lang nachreichen. Die dreimonatige Frist beginnt mit der Ausstellung des aktuellen Einkommensteuerbescheides. Daher ist es wichtig, dass Sie der BIG jeden neuen Bescheid umgehend nach Erhalt einreichen. So entstehen Ihnen keine finanziellen Nachteile. Sie zahlen weiterhin den vorläufig verringerten Beitrag, wenn Ihr Vorauszahlungsbescheid innerhalb der dreimonatigen Frist bei der BIG vorliegt. Voraussetzung ist hier jedoch weiterhin, dass Ihr Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel niedriger als im Einkommensteuerbescheid ist. Bei späterer Vorlage des Bescheides kann die BIG Ihren Beitrag nur für die Zukunft verringern.