Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz-Saarland), Drucksache 14/9

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Transkript:

SAARLÄ NDISCHER STÄDTE- UND GEMEINDETAG GESCHÄFTSFÜHRENDES VORSTANDSMITGLIED SSGT. Talstraße 9. 66119 Saarbrücken Aktenzeichen Sachbearbeiter/in 0681/9 26 43 - Datum An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit des Landtages des Saarlandes Herrn Abgeordneten Wolfgang Schumacher Franz-Josef-Röder-Straße 7 66119 Saarbrücken 9-2.03-01 Wi / Ro Jacques Winterkamp 18 21. Januar 2010 Telefon 0681/9 26 43-0 Telefax 0681/9 26 43-15 mail@ssgt.de www.ssgt.de www.saarland-kommunal.de Sparkasse Saarbrücken BLZ 590 501 01 Konto 84558 Volksbank Saar-West eg BLZ 591 902 00 Konto 30.4740.00.06 Winterkamp / Europa / Dienstleistungsrichtlinie / Einheitlicher_Ansprechpartner / EA_Saar_Landtagsanhoerung_Januar_2010 Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz-Saarland), Drucksache 14/9 Ihr Schreiben vom 07.12.2009, Tgb.Nr. 1522/09 Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schumacher, der SSGT dankt Ihnen für die Möglichkeit, zu o. g. Gesetzentwurf Position beziehen zu dürfen. Im Rahmen unserer Stellungnahme möchten wir auf zwei Aspekte vertieft eingehen: Auf die Verortungsentscheidung für den Einheitlichen Ansprechpartner im Saarland (im Folgenden: EA-Saar) an sich sowie auf den im Rahmen von 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs notwendigen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System). 1. Verortung des EA-Saar Der SSGT hat sich seit Mitte 2007 mehrfach und sehr ausführlich mit der Frage der Verortung des EA-Saar befasst. Unser Verband hatte sich von Beginn an für die Einrichtung nur eines einzigen Einheitlichen Ansprechpartners im Saarland ausgesprochen. Nur eine solche Lösung garantiert dem Saarland aus unserer Sicht Wettbewerbsvorteile bei der Anwerbung von Dienstleistern gegenüber anderen Bundesländern, in denen es teils eine große Anzahl von Einheitlichen Ansprechpartnern geben wird (vgl. etwa die Situation in Niedersachsen wo für den Dienstleister auf den ersten Blick sehr unübersichtlich über 50 Einheitliche Ansprechpartner eingerichtet werden). Insofern begrüßen wir die Entscheidung der saarländischen Landesregierung, im Saarland nur einen einzigen Einheitlichen Ansprechpartner zu gründen. Die in dem Gesetzentwurf festge-

2 legte Ansiedlung dieses Einheitlichen Ansprechpartners ausschließlich bei verschiedenen Kammern lehnen wir jedoch nachdrücklich ab. Im Rahmen der nachfolgenden Begründung unserer kritischen Position möchten wir auch auf die Entstehungsgeschichte des aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs eingehen; die Begründung des Gesetzentwurfs versäumt dies bewusst oder unbewusst leider. Da die mit der Aufnahme und der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zusammenhängenden Verwaltungsverfahren zum Großteil auf kommunaler Ebene ablaufen, hatte sich der SSGT im Juli 2007 dafür ausgesprochen, den EA-Saar bei dem Zweckverband elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen ego-saar (kurz: Zweckverband ego-saar) anzusiedeln. Es wurde ein Kooperationsmodell favorisiert, nach dem die Kammern das nach der Dienstleistungsrichtlinie erforderliche Informationsgeschäft und der Zweckverband ego-saar die koordinierende Verwaltungstätigkeit wahrnehmen sollten. Dieser Beschluss beruhte zum einen darauf, dass gemäß dem mit Verwaltungsvereinfachung überschriebenen zweiten Kapitel der Dienstleistungsrichtlinie (Artikel 5 bis 8) elektronische Anforderungen in Bezug auf die Abwicklung der Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, erfüllt werden müssen. Nach Auffassung des SSGT ist der Zweckverband ego-saar in diesem Bereich hervorragend aufgestellt, da zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere die Nutzbarmachung von egovernment-lösungen, die Erleichterung des Zugangs und des Kontaktes der Bürger und der Wirtschaft zu allen Verwaltungsleistungen sowie die Straffung der verwaltungsinternen Abläufe und Verwaltungsprozesse zählen. Folglich erfüllt der Zweckverband ego-saar heute schon die für eine erfolgreiche Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners notwendigen Voraussetzungen. Zum anderen erscheint dem SSGT der Zweckverband ego-saar gerade auch wegen seiner Mitgliederstruktur prädestiniert, im Saarland bei der Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners eine wichtige Rolle zu übernehmen. Der Zweckverband ego-saar hat 63 Mitglieder, die sich freiwillig in ihm zusammengefunden haben; ihm gehören u.a. alle 52 Städte und Gemeinden, die sechs Gemeindeverbände (fünf Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken) sowie die beiden kommunalen Spitzenverbände Landkreistag Saarland und SSGT an. Damit stellt er einen bundesweit einmaligen kommunalen Zusammenschluss dar. Aufgrund dieser eindeutigen Positionierung auch des SSGT hatten sich alle Mitglieder des Zweckverbandes ego-saar in einem einstimmigen Beschluss für die Verortung des EA-Saar bei dem Zweckverband ego-saar ausgesprochen und durch eine Erweiterung der Zweckverbandssatzung die rechtliche Voraussetzung hierfür geschaffen. Nach verschiedenen Gesprächen zwischen Vertretern der Kammern, der Landesregierung und der kommunalen Spitzenverbände hatten sich die Hausspitzen des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft, der IHK, der HWK und des SSGT auf folgende Lösung verständigt: Schaffung eines Einheitlichen Ansprechpartners, getragen von den

3 (interessierten) Kammern und dem Zweckverband ego-saar; Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle; Regelung aller Einzelheiten in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Das Präsidium des SSGT hatte Mitte November 2008 einem solchen Trägermodell zugestimmt, gleichzeitig aber die Position bezogen, es dürfe aus Gründen einer eindeutigen Verantwortlichkeitszuordnung und der Übersichtlichkeit für potentielle Dienstleister nur eine Geschäftsstelle geben, die bei dem Zweckverband ego-saar anzusiedeln sei. Die von den Kammern vorgeschlagene Ansiedlung der einen gemeinsamen Geschäftsstelle in drei verschiedenen Häusern (IHK, HWK und Zweckverband ego-saar) entspricht nach Ansicht des SSGT nicht einem der Ziele der Dienstleistungsrichtlinie, es Dienstleistungserbringern so einfach wie möglich zu gestalten, (im Saarland) eine Dienstleistungstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Ein im März 2009 im Rahmen einer externen Anhörung vorgelegter Gesetzentwurf des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft sah dann eine Trägerschaft des EA-Saar von sieben Kammern sowie allen 52 Städten und Gemeinden vor. Letztere wiederum sollten vertreten sein durch einen neu zu gründenden Pflichtverband ego-saar. Dieser Pflichtverband sollte lediglich für den technischen Betrieb der für den EA-Saar erforderlichen Strukturen zuständig sein und damit unseres Erachtens keinen gestaltenden Einfluss auf die Lösungen und die Projektentwicklung haben. Der Gesetzentwurf ging zudem nach Auffassung des SSGT realitätsfern davon aus, dass die Aufgaben des EA-Saar vom bei IHK, HWK und Zweckverband ego-saar vorhandenen Personal in den bestehenden Räumlichkeiten der drei Institutionen abgewickelt werden sollten. Diese völlig unzureichenden finanziellen Rahmenbedingungen sowie der sehr beschränkte Zuständigkeitsbereich eines Pflichtverbandes ego-saar, der im übrigen die Gemeindeverbände als starke Mitglieder des derzeitigen Freiverbandes ego-saar außen vor gelassen hätte, veranlassten den Zweckverband ego-saar, seine Bewerbung um die Trägerschaft des EA-Saar und seiner Geschäftsstelle zurückzuziehen; eine Position, die vom SSGT voll umfänglich mitgetragen wurde. Aufgrund dieser bewegten Vorgeschichte verwundert es sehr, dass die Begründung zu dem nun in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf hierauf mit keinem Wort eingeht, sondern vielmehr auf Seite 2 des Gesetzentwurfs hinter Punkt C. Alternativen schlicht das Wort Keine setzt. Der SSGT hätte hier eine ausführliche Abwägung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Verortungsmöglichkeiten erwartet, die die Landesregierung letztlich zu dem Schluss hat kommen lassen, die Festlegung eines reinen Kammermodells sei die für das Saarland beste Lösung. Dass ein Großteil der verwaltungsverfahrensrechtlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Aufnahme und der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auf kommunaler Ebene geschieht, lässt die Gesetzesbegründung völlig unerwähnt; sie geht (zutreffend, aber im Hinblick auf die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners insgesamt gesehen eben unvollständig) lediglich auf die Kernkompetenzen der Kammern bei der Informationserteilung und Hilfestellung bei der Gründung und Begleitung von Dienstleistungsunternehmen ein.

4 Gegen die nunmehr gefundene reine Kammerlösung spricht aus Sicht des SSGT auch, dass die Dienstleistungsrichtlinie seitens des Bundes und der Länder zum Anlass genommen wurde, das in der Richtlinie enthaltene Modell einer einheitlichen behördlichen Bezugsperson (Einheitlicher Ansprechpartner) zu verallgemeinern und in den 71a bis 71e SVwVfG ein Verfahren über eine einheitliche Stelle einzuführen, über das künftig sämtliche Verwaltungsverfahren, also nicht nur solche mit Bezug zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, abgewickelt werden können. Es wäre sinnvoll, für diese sogenannten Jedermann-Verfahren ebenfalls nur eine einzige einheitliche Stelle im Saarland zu benennen. Sinnvoll wäre es dann aber auch, wenn die für Jedermann-Verfahren zuständige einheitliche Stelle identisch wäre mit derjenigen einheitlichen Stelle, die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zuständig ist. Dass aber die Kammern für diese Jedermann-Verfahren einheitliche Stelle im Sinne der 71a ff. SVwVfG werden, ist unseres Erachtens selbstverständlich ausgeschlossen und es dürfte von den Kammern wohl auch kaum gewünscht sein, generell die Funktion eines Mittlers zwischen Bürger und Verwaltung zu übernehmen. Das von der Landesregierung und den sie tragenden Fraktionen befürwortete Kammermodell wirft nach Auffassung des SSGT zudem die von dem Gesetzentwurf in keiner Weise beantwortete Frage auf, ob ein Untätigsein der Kammern in ihrer Eigenschaft als Träger des EA-Saar (also ein Verstoß gegen 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs) zulasten der für Erlaubnisse zuständigen kommunalen Ebene die in 42a SVwVfG enthaltene Genehmigungsfiktion auslösen kann. Hier ist nämlich auf 71b Abs. 2 Satz 1 SVwVfG aufmerksam zu machen, wonach Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle (im vorliegenden Kontext also bei dem von verschiedenen Kammern getragenen EA-Saar) als bei der zuständigen Behörde eingegangen gelten. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass der jetzige Gesetzentwurf, anders als noch die im Rahmen der externen Anhörung vorgelegte Fassung, in 6 Abs. 3 ausdrücklich eine Kostenerstattungsregelung für die bei den Trägern des EA-Saar durch diese Trägerschaft anfallenden Aufwendungen vorsieht. Allerdings setzt sich der neu eingefügte 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfs und vor allem die hierzu ergangene Gesetzesbegründung (Seite 15 des Gesetzentwurfs) in einen deutlichen Widerspruch zu Seite 3 des Gesetzentwurfs, wo noch ausgeführt wird, dass nach den derzeitigen Überlegungen die gemeinsame Geschäftsstelle mit bestehendem Personal der Träger geführt werde, dass Raum- und Sachkosten für die gemeinsame Geschäftsstelle von deren Träger für ihre Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner nicht in Rechnung gestellt würden und dass angestrebt werde, dass die Gebührensätze die laufenden Kosten des Einheitlichen Ansprechpartners im Durchschnitt der Haushaltsjahre decken. Würde der Gesetzentwurf diese Aussagen auf Seite 3 nicht enthalten, würde sich also die Finanzierung der Tätigkeiten des EA-Saar ausschließlich nach dem neuen 6 Abs. 3 sowie der hierzu verfassten Gesetzesbegründung richten, wäre auch der Zweckverband ego-saar bereit, im

5 Falle einer Ansiedlung der Geschäftsstelle in seinen Räumlichkeiten, die Mitträgerschaft des EA-Saar zu übernehmen. Nach allem möchten wir auch gegenüber dem Landtag die in der vorgeschilderten Situation vom SSGT präferierte Alternative aufzeigen, die Verortung des EA-Saar für einen vorübergehenden Zeitraum etwa in Höhe von drei Jahren bei einer Landesbehörde vorzunehmen, um nach Ablauf dieses Zeitraums in Anbetracht der gemachten Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des EA-Saar eine endgültige Verortungsentscheidung zu treffen. 2. Zuständigkeit des EA-Saar gemäß 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs Gemäß 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ist der EA-Saar auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 28 der Richtlinie 2006/123/EG. Laut der Gesetzesbegründung ist es zweckmäßig, den EA-Saar als zentrale Stelle zu beauftragen, den Informationsaustausch zwischen den fachlich zuständigen inländischen und ausländischen Stellen zu koordinieren, indem er die Anfragen ausländischer Behörden nach Prüfung der Zuständigkeit an die fachlich zuständige Behörde weiterleitet, Anfragen inländischer Behörden entgegennimmt und an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. Zur Abwicklung dieser Kontakte und zur Überwindung der sprachlichen Barrieren wurde das Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System) entwickelt, welches unfangreiche Kataloge von vorformulierten und in alle Amtssprachen übersetzte Fragen und Antworten enthalten wird. Nach dem Gesetzentwurf soll ausschließlich der EA-Saar in Kontakt mit dem IMI treten können. Dies ist zwar so nicht ausdrücklich formuliert, ergibt sich jedoch aus den Ausführungen auf Seite 9 des Gesetzentwurfs (3. Absatz). In Fällen, in denen saarländische (Kommunal-) Behörden hinsichtlich von ausländischen Dienstleistungserbringern vorgelegten Unterlagen Informationen von EU-ausländischen Behörden benötigen, wirkt eine solche zentrale Abwicklung über den EA-Saar ggf. behindernd; sie beschränkt die Bearbeitungszeit der (Kommunal-) Behörden. Um dem entgegenzuwirken hatten SSGT und Zweckverband ego-saar im bisherigen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, den Zugang zum IMI zusätzlich auch allen (Kommunal-) Behörden zuzubilligen, die an den durch den EA-Saar gesteuerten Prozessen zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit beteiligt sind. Die zuständigen Behörden könnten folglich entscheiden, ob sie sich selbst an das IMI wenden oder dies über den EA-Saar tun. Eine solche Lösung scheint zudem auch aus einem anderem Grund sinnvoll: Die (Kommunal-) Behörden werden künftig auch außerhalb von Verwaltungsverfahren mit Bezug zu Dienstleistungstätigkeiten durch die in Planung befindlichen 8a bis 8e SVwVfG Hilfeersuchen anderer europäischer Mitgliedstaaten zu beantworten haben bzw. selbst derartige Hilfeersuchen an EU-ausländische Behörden richten können. Die-

6 se Hilfeersuchen müssen mit Hilfe des IMI bewältigt werden; folglich muss jede saarländische (Kommunal-) Behörde über einen Zugang zum IMI verfügen. Auch deshalb plädieren wir im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die in die Zuständigkeit des EA-Saar fallen, sowohl für einen zentralen Zugang zum IMI über den EA-Saar als auch für einen dezentralen Zugang der einzelnen zuständigen (Kommunal-) Behörden. Mit der Bitte, die Entscheidungen, die in 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs genannten Kammern mit der Trägerschaft des EA-Saar zu betrauen sowie einen lediglich zentralen Zugang zum IMI über den EA-Saar zu schaffen, zu überdenken, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen i. V. gez. U. Neu