Erläuternde Bemerkungen

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VERMERK DER KOMMISSION ÜBER DIE FESTLEGUNG VON ERHALTUNGSZIELEN FÜR NATURA-2000-GEBIETE

Transkript:

N-200942-2013-Mö/Gre Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit welcher Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet werden, geändert wird und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird Erläuternde Bemerkungen Mit Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2006 wurden Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet. In dieser Verordnung wurden neben den Grenzen des Schutzgebiets, der Schutzzweck und die generell erlaubten Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, festgelegt. Gemäß 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 können für Landschaftsschutzgebiete ( 11), geschützte Landschaftsteile ( 12) oder Naturschutzgebiete ( 15) von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete ( 24) ist die Erstellung derartige Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Mit dieser Regelung soll Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, wonach für besondere Schutzgebiete die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen haben, die geeignete eigens für die Gebiete aufgestellte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der formulierten Pflegemaßnahmen ist die Gewährleistung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie, Arten

nach Anhang II FFH-Richtlinie). Die in Tabelle 3 und 4 angeführten Pflegemaßnahmen sind geeignet dieses Ziel zu erreichen. Allfällige Bewilligungs-, Feststellungs- oder Anzeigepflichten für die angeführten Maßnahmen bleiben unberührt. Der Maßnahmenkatalog des 6 enthält, bezogen auf die jeweiligen Lebensräume bzw. arten, ein Set von Maßnahmen deren Umsetzung einzeln oder sofern notwendig und zielführend miteinander durch vertragliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern bewerkstelligt werden soll. Eine Änderung der Verordnung, mit welcher das Gebiet als "Europaschutzgebiet Mond- und Attersee" bezeichnet wurde, ist im Zuge der Erlassung des Landschaftspflegeplans ebenfalls erforderlich, da im Rahmen der Kartierung der Armleuchteralgenvegetation festgestellt wurde, dass die Seeache im Sinne der FFH-Richtlinie nicht nur als Laichgewässer für die beiden Fischarten Bedeutung hat, sondern selbst einen eigenen FFH-Lebensraumtyp repräsentiert. Es handelt sich um den Lebensraumtyp 3260 "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion". Dieser Lebensraumtyp wurde im 3 Z. 1 Tabelle 1 ergänzt. Wie aus der mitverordneten Karte ersichtlich, handelt es sich bei diesem Lebensraumtyp ausschließlich um die Seeache. Dieser Lebensraumtyp ist in langsam bis rasch strömendem Wasser anzutreffen. Er kommt bevorzugt in gering bis mäßig belasteten Fließgewässern vor. Entscheidender ökologischer Faktor für die Vegetation ist die Strömungsgeschwindigkeit. Im Zuge der erforderlichen Verordnung des Landschaftspflegeplans waren auch aufgrund der gegebenen Erfordernisse die im 4 aufgezählten "erlaubten Maßnahmen" zu überarbeiten. Als Hintergrund für die geringfügige Änderung der im 4 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass in den letzten 5-10 Jahren eine Reihe von Studien durchgeführt wurde, die die ökologische Situation der Uferbereiche am Mond- und Attersee zum Inhalt hatte. Im Jahr 2005 erfolgte eine Kartierung der Seelaubenlaichplätze in den beiden Seen. Seelauben suchen in den Monaten Mai bis Juli kiesige bzw. schottrige, flache Uferbereiche oder Zuflüsse zur Eiablage auf. Dabei sind Flachwasserzonen mit ihrer höheren Wassertemperatur, guten Sauerstoffversorgung des Schotterlückenraumsystems durch Wellen und Strömung und gutem Nahrungsangebot für die erfolgreiche Eiablage, Schlüpfen und Heranwachsen der Seelauben-Brut von essentieller Bedeutung. Im Zuge der Laichplatzkartierung konnten am Mondsee auf lediglich ca. 1100 m Uferlänge Seelauben in der Laichzeit beobachtet werden (dies entspricht ca. 4,3 % der gesamten Uferlänge). Am Attersee wurden auf lediglich ca. 800 m Seeuferlänge Seelauben registriert (ca. 1,7 % der

gesamten Uferlänge). Selbst bei Berücksichtigung von natürlichen Schwankungen im Laichgeschehen von Jahr zu Jahr werden aktuell ausgesprochen wenige Uferbereiche der beiden Seen als Laichzone genutzt (in Summe ca. 2000 m Uferlänge). Im Jahr 2009 wurde im Auftrag der Abteilung Naturschutz eine Kartierung der Mondseeufer im Hinblick auf seine ökologische Funktionsfähigkeit durchgeführt. Hierbei ist festgestellt worden, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Mondseeufers nur auf 6,1 % der Uferlänge als "unbeeinträchtigt" beurteilt werden kann. Weitere 12,9 % gelten als "beeinträchtigt", der Rest wurde als "schwer beeinträchtigt" (21 %) bzw. "nicht mehr gegeben" (60,1 %) klassifiziert. Die ökologische Situation hat sich lt. der Studienautorin im Vergleich zu 1995 weiter verschlechtert (als maßgeblich dafür wird die Zunahme von Uferverbauungen angeführt). Ebenfalls 2009 erfolgte die Kartierung des Lebensraumtyps "3140 oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen" in den beiden Seen. Auch in Bezug auf dieses Schutzgut werden Defizite beim Parameter "Zustand Ufer und Verlandungsreihe" deutlich. Beim Mondsee werden 52 % der untersuchten Uferabschnitte bei diesem Parameter als ungünstig eingestuft (nur sieben der 35 untersuchten Abschnitte weisen eine hervorragende Einstufung auf). Beim Attersee wurden 71 % der kartierten Abschnitte mit "ungünstig" in Bezug auf den Zustand der Ufer bewertet (nur 9 der 87 untersuchten Abschnitte sind mit "hervorragend" eingestuft). Insbesondere am Attersee führt dieses Kriterium maßgeblich zu einer Verfehlung eines gesamt "hervorragenden" Zustands (in Summe bezogen auf den Lebensraumtyp allerdings immer noch günstig). Weiters wird festgestellt, dass durch anthropogene Einflüsse (wie Uferverbauung, intensiven Bade- oder Bootsbetrieb) die typische Flachwasservegetation am Attersee fast überall nicht an der langjährigen Mittelwasserlinie, sonderst erst deutlich tiefer beginnt. An vielen Stellen fehlt der Bewuchs sogar bis in eine Tiefe von 1 bis 2 m gänzlich. Im Vergleich der aktuellen Untersuchung mit jener aus dem Jahr 1994 musste eine Verschlechterung des Parameters "Vegetationszonierung" festgestellt werden (Anteil der "mäßigen" Stellen wurde verdoppelt). Diese Ergebnisse stellen dem Zustand des Habitats Flachwasserzone ein schlechtes Zeugnis aus. Dies ist in Bezug auf die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit dieser Bereiche im Seeenökosystem insgesamt von besonderer Bedeutung. Die Uferbereiche sind in vielerlei Hinsicht spezielle Habitate: - erhöhte Wassertemperatur - beschleunigte Stoffkreisläufe

- Schutz vor Räubern - gute Sauerstoffversorgung im Schotterlückenraum - Eintrag von Ästen, Halmen, etc. (Nahrung, Deckung,...) aus dem Umland - etc. Intakte Uferzonen bieten darüber hinaus auch wichtige Funktionen in der biologischen Selbstreinigungskraft sowie im Landschaftsbild. Die Zahl an vorhandenen Arten (Biodiversität) bzw. Organismengruppen ist in diesem typischen Ökoton (Grenzbiotop) überdurchschnittlich hoch. Dabei geht es nicht nur um die "Schutzgüter" des Europaschutzgebiets sondern auch um andere (nutzbare) aquatische Organismen (insbesondere weitere Fischarten). Im Gegensatz dazu ist der Freiwasserkörper deutlich weniger gegliedert bzw. strukturell ausgestattet und auch weniger von menschlicher Nutzung betroffen. Die Uferabschnitte der beiden Seen stellen in ihrer Gesamtlänge eine Grundausstattung dar, die im Gebiet nicht erweiterbar ist. Verbesserungen im Sinne des in Natura 2000-Gebieten praktizierten Bilanzsystems können also nur durch qualitative Aufwertungen (Renaturierungen) bereits beeinträchtigter Abschnitte erfolgen. Die Rahmenbedingungen wie die ökologische Wertigkeit der Uferabschnitte und die de facto Nicht-Vermehrbarkeit dieser Biotope steht der fortschreitenden Nutzung jener touristisch begehrten Bereiche gegenüber. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Nutzungsintensität und der Verbauungsgrad der Flachwasserbereiche in den letzten 10 Jahren erhöht worden sind. Renaturierungen über eine nennenswerte Uferlänge sind dem Sachverständigen und der Gebietsbetreuung nicht bekannt. Mit Planungen und Projekten verschiedensten Ausmaßes (Stege, Schwimmfloße, Verlegung von Leitungen, Uferanschüttungen, Straßenverbreiterungen, Stützmauern, Bootshütten,...) ist die Behörde aber laufend konfrontiert. Gerade die Vielzahl an auch kleineren Eingriffen in noch annähernd intakten Uferbereichen führt zu einer weiteren Beeinträchtigung dieses ohnehin aktuell bereits im Minimum befindlichen Habitats. Es ist davon auszugehen, dass auch der Großteil der jetzt beeinträchtigen Uferabschnitte durch eine hohe Zahl an vergleichsweise geringfügigen Eingriffen in der Vergangenheit verändert wurde. Das bestehende Naturschutzgebiet Mündungsbereich der Fuschler Ache wird teilweise vom Europaschutzgebiet Mond- und Attersee überlagert. In beiden Gebieten sind in den jeweiligen Verordnungen erlaubte Maßnahmen (VO Europaschutzgebiet) bzw. gestattete Eingriffe (VO Naturschutzgebiet) festgelegt.

Die in der Verordnung zum Naturschutzgebiet angeführten gestatteten Eingriffe führen jedenfalls zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes, zumal sie nicht auf die dort angeführten Schutzgüter (2 Fischarten, 2 Wasser-Lebensraumtypen) wirken. Primäres Ziel der Modifikationen im 4 Erlaubte Maßnahmen, ist ein verstärktes naturschutzfachliches Augenmerk auf die wenigen noch weitgehend ökologisch funktionstüchtigen Abschnitte an den beiden Seen. Zu den einzelnen Änderungen betreffend 4 ist zu Z 3 auszuführen, dass unter der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen unter Wasser beispielsweise die Errichtung von Tauchplattformen oder die Verlegung von Leitungen zu verstehen ist. Bei der Veränderung des Seebodens, ist darauf hinzuweisen, dass die manuelle Veränderung des Seebodens nach wie vor als erlaubte Maßnahme zu verstehen ist. Nach wie vor stellt auch das händische Entfernen oder Umschichten von Schotter im Uferbereich ( Schaufeln ) eine erlaubte Maßnahme dar. Der aufgenommene Schwellenwert von 50 m² (bei Stegen, Plattformen, etc.) soll lediglich größere und damit potenziell negativ auf die Schutzgüter wirkende Anlagen von einer Abstimmungspflicht umfassen. Die Errichtung ortsüblicher Stege (unter 50 m²) mit normaler Gründung mittels Piloten ist abstimmungsfrei möglich. Die abstimmungsfreie Errichtung und Instandhaltung umfasst die maschinelle Errichtung von Piloten (mit einer Stegerrichtung oder Instandhaltung verbunden) und ist dieser Sachverhalt nicht unter maschinelle Veränderung des Seebodens zu subsumieren. Auch eine Vergrößerung eines bestehenden Steges auf über 50 m² ist abstimmungsfrei möglich. Weiters wurde die Aufzählung der Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen um häufiger auftretende Maßnahmen ergänzt, um hier die Klarheit und Rechtssicherheit zu verbessern. Gebäude oder sonstige Anlagen an Land, die in der Regel nicht auf die Gewässerarten und lebensräume wirken, führen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes. Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beziehen sich auf rechtmäßig bestehende Anlagen und den genehmigten Zustand.

Von der Instandsetzung bzw. haltung rechtmäßig bestehender Anlagen sind natürliche Systeme wie kleine Bäche, Gräben, Bachmündungen, etc. zu unterscheiden. Sofern es dafür keine genehmigten Zustände gibt, fallen Maßnahmen (Baggerungen, Räumungen) nicht unter diesen Tatbestand. Unter rechtmäßig bestehender Anlage ist bspw. eine Pegelmessstelle zu verstehen. Die Umsetzung des Maßnahmenkataloges des 6 erfolgt sofern erforderlich durch vertragliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern. Aktive Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich auf freiwilliger Basis und gegen angemessene Abgeltung des daraus entstehenden Ertragsentgangs oder der Bewirtschaftungserschwernisse. Es ist nicht erforderlich, dass eine Pflegemaßnahme auf allen Flächen eines Schutzguts durchgeführt wird. Einzelflächen können zur Erreichung des Pflegeziels ausreichen. Sollte im Einzelfall eine Pflegemaßnahme zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes unerlässlich sein und kann mit einem Grundeigentümer eine Vereinbarung hierüber nicht getroffen werden, hat das Land gemäß 15 Abs. 2 zweiter Satz Oö. NSchG 2001 die Kosten dieser Maßnahme als Träger von Privatrechten zu tragen und der Grundeigentümer diese Maßnahme zu dulden. Dabei ist hervorzuheben, dass aber jedenfalls mit dem Grundeigentümer vorher eine privatrechtliche Vereinbarung angestrebt werden muss. Durch natürliche Entwicklungen sich ergebende negative Veränderungen des günstigen Erhaltungszustands liegen nicht im Verantwortungsbereich eines Grundeigentümers. Finanzielle Auswirkungen Für die Kennzeichnung des Gebietes ergibt sich das Erfordernis von 30 Kennzeichnungstafeln à 250 Euro plus fünf größeren Tafeln à 500 Euro, insgesamt 10.000 Euro. Für die erforderliche Gebietsbetreuung ist für die Ausschreibung bis 2019 mit ca. 24.000 Euro jährlich zu rechnen (EU-kofinanziert). Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegeplans aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen werden auf Grundlage von Gutachten und der Entschädigungsrichtlinie des Landes Oberösterreich umgesetzt.

Ein Schwerpunkt in der Umsetzung des Landschaftspflegeplanes liegt sicherlich in Bemühungen zur Renaturierung von verbauten Ufergrundstücken. Die Wiederherstellung von flach auslaufenden Uferbereichen mit einer typischen Vegetationsabfolge ist dabei primäres Ziel, das mehreren Schutzgütern dient. Dementsprechend werden Finanzmittel der Abteilung Naturschutz für derartige Maßnahmen unter möglicher Inanspruchnahme von Kofinanzmittel der EU reserviert. Über dafür benötigte Grundflächen werden Vereinbarungen (Verträge) mit den Eigentümern getroffen. Es handelt sich dabei um ca. 10 Projekte à 50.000 Euro. Darüber hinaus soll die ökologische Situation an den Zubringern verbessert werden. Dabei wird einerseits auf die Längsdurchgängigkeit (Fischwanderhilfen) und andererseits auf die Strukturausstattung des Gewässerlaufs selbst Wert gelegt. Hinsichtlich biologischer Durchgängigkeit steht die Seeache im Mittelpunkt. Die Anpassung einer existierenden Fischwanderhilfe und der Neubau von zwei weiteren Anlagen wird bzw. wurde von der Abteilung Naturschutz unterstützt. Die Erhebungen der Bestände des Perlfisches und die diesbezügliche Zusammenarbeit mit der Berufs- bzw. Netzfischerei wird fortgeführt. Insgesamt ist für diese Maßnahmen mit einem Aufwand von etwa 500.000 Euro (im Zeitraum von 10 Jahren) zu rechnen, wobei Teile im Rahmen von EU und allgemeinen Förderungen kofinanziert werden. Die Verwaltungskosten für die erforderlichen Verwaltungsverfahren gemäß 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind noch nicht abschätzbar. N:\RECHTD\MÖSTL\Erlbem\200942_Erl. Bem. EG Mond- und Attersee_22.10.2013_ohne finan. Ausw..docx