Bei B2B-Umsätzen in der EU: Wie Sie den Leistungsort 2011 finanzamtssicher bestimmen



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Nr. 12 Frühjahr Dezember 2011 2010 BWRmed!a 67842 Ort der sonstigen Leistungen in der EU Umsatzsteuer aktuell BWRmed!a % Aktuelle Informationen und Praxis-Beratung für den Entscheider im Finanz- und Rechnungswesen Zweifelsfälle stets sicher entscheiden Liebe Leserin, lieber Leser, obwohl das Umsatzsteuerrecht über aus detaillier - te Regelungen enthält, entstehen prak - tisch in jedem Unternehmen immer wieder Graubereiche und Zweifelsfälle. Die werden dann oftmals bei Betriebsprüfungen und Umsatzsteu - er-sonderprüfungen durch das Finanzamt aufgedeckt und führen meist zu hohen Steuernachzahlungen. Das gilt ganz besonders bei der Ermittlung des Orts der sonstigen Leistung im internationalen Geschäft. Auch 15 Monate nach Einführung der Neuregelung ist die Unsicherheit noch groß. Die Tücke steckt bekanntlich im Detail. Dass sich das Steuerdickicht durch die Neuregelung spürbar gelichtet hat, lässt sich nicht behaupten und hat wohl auch niemand ernsthaft erwartet. Denn nach dem Motto Kein Grundsatz ohne Ausnahme gibt es nach wie vor viele Sonderregelungen. Und in der praktischen Anwendung der Neuregelung ergeben sich ohnehin immer wieder Zweifelsfragen. Worauf es bei der Bestimmung des Leistungsorts entscheidend ankommt, habe ich Ihnen in dieser Ausgabe kompakt zusammengestellt, damit Sie schnell eine Antwort auf Fragen zu den Neuregelungen zum Leistungsort erhalten, die sich bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Geschäftspartnern ergeben. Mit besten Grüßen Ihr Heinz-Wilhelm Vogel Chefredakteur Bei B2B-Umsätzen in der EU: Wie Sie den Leistungsort 2011 finanzamtssicher bestimmen Auch rund 15 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelungen zu sonstigen Leistungen innerhalb der EU ergeben sich im Betriebsalltag immer wieder Zweifelsfragen. Die Tücke steckt bekanntlich im Detail. Um den Ort einer sonstigen Leistung gemäß 3a UStG jederzeit betriebsprüfungssicher ermitteln zu können, kommt es bei Geschäften mit Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten für Sie darauf an, diese Fragen zu klären: 1. Ist der Empfänger Ihrer Leistung ein Unternehmen? 2. Wo betreibt Ihr Kunde sein Unternehmen? 3. Verwendet Ihr Kunde Ihre Leistung für sein Unternehmen? 4. Wann gilt eine Betriebsstätte als Leistungsort? 5. Wenn Sie nicht an ein Unternehmen leisten: Ist Ihr Kunde einem Unternehmen gleichgestellt? 1. Wer als Leistungsempfänger gilt Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne gilt generell derjenige, in dessen Auftrag Sie die Leistung ausführen. Leistungsempfänger ist somit der Auftraggeber bzw. Besteller der Leistung. Bei der Beförderung von Gütern gilt eine Vereinfachungsregel. Hier gilt derjenige als Leistungsempfänger, an den die Rechnung adressiert ist. Das gilt auch dann, wenn im Zusammenhang In dieser Ausgabe lesen Sie: Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt stets das Belegenheitsprinzip.. Seite 4 So ermitteln Sie den Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen... Seite 5 mit der Beförderung selbstständige Ne benleistungen erbracht werden. Auf diese Weise wird erreicht, dass diese Leistungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist. Beispiel: Ein Unternehmen aus Ham - burg versendet Güter per Frachtnachnahme an ein Unternehmen in Kopenhagen. Die Güter sind für die ses dä - nische Unternehmen bestimmt. Den Trans port übernimmt eine Spedition im Auftrag des Hamburger Unternehmens gegen Frachtnachnahme. Die Spedition stellt die Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung. Die Folge: Die Firma in Kopenhagen ist Empfänger der Beförderungsleistung und damit Leistungsempfänger, auch wenn sie den Transportauftrag nicht unmittelbar erteilt hat. 2. Klären Sie, wo Ihr Kunde sein Unternehmen betreibt Ein Unternehmen wird dort betrieben, wo es tätig wird, wo es insbesondere seine Geschäfte anbietet und Aufträge entgegennimmt. In der Regel wird der weiter auf Seite 2 Katalogleistungen nach 3a Abs. 4 Satz 2 UStG: So bestimmen Sie den Leistungsort Seiten 6 + 7 E-Commerce als sonstige Leistung: Was im Einzelnen dazu zählt. Seite 8 Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell Online-Datenbank: www.steuerweb.org Passwort: Einsparung (gültig bis 31.3. 2011) Seite 1

% Ort der sonstigen Leistungen in der EU Fortsetzung von Seite 1 Geschäftssitz Ihrer Geschäftspartner nicht fraglich sein. Sollten sich doch einmal Zweifel ergeben, empfiehlt es sich, vom Geschäfts - partner eine aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung der örtlichen Finanzbehörde anzufordern. Auf die inhaltliche Richtigkeit einer derartigen Bescheinigung dürfen Sie vertrauen, hat der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren klargestellt (EuGH, Urteil vom 15.3. 2007, Az. C-35/05). Praxis-Tipp: Manche Unternehmen befürchten, sich neue Aufträge kaputt zu machen, wenn sie von ihren potenziellen Neukunden erst einmal eine Ansässigkeitsbescheinigung anfordern. Auf ein Mindestmaß an Sicherheit sollten Sie aber nicht verzichten. Die unten stehende Checkliste ermöglicht Ihnen einen Vorab-Check, ob Sie wegen der Ansässigkeit eines ausländischen Geschäftspartners zusätzliche Recherchen anstellen sollten. 3. Unverzichtbar: Verwendung für den unternehmerischen Bereich Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach 3a Abs. 2 UStG ist, dass Sie Ihre Leistung 9 Fragen zur Ansässigkeit, die Sie vor bösen Überraschungen schützen für den unternehmerischen Bereich Ihres Kunden erbringen. Wie Sie den Nachweis führen, ist gesetzlich nicht geregelt. Es bleibt Ihnen überlassen, wie Sie den Nachweis erbringen und so ist es auch Ihr Risiko, dass der Nachweis später im Rahmen einer Betriebsprüfung steuerlich anerkannt wird. Verwendet Ihr Kunde Ihnen gegenüber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnum - mer (USt-IdNr.), können Sie davon aus - gehen, dass Ihr Kunde Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezogenen wird. Die steuerlichen Fallstricke verstecken sich hier in dem Wort Verwendung. Achtung: Um den unternehmerischen Bezug der bei Ihnen in Auftrag gegebenen Leistung anzunehmen, reicht es nicht aus, dass Ihr Kunde seine USt-IdNr. in seinen Geschäftsbogen aufgenommen hat. Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie die Weichen bereits vor der Auftragserteilung richtig stellen. Und das bedeutet konkret: Fragen Sie Ihre Kunden bereits bei Annahme des Auftrags ausdrücklich nach deren USt-IdNr., notieren Sie diese im Bestellformular und nehmen Sie sie auch in die Auftragsbestätigung mit auf. Prüfpunkt Ja Nein Hat Ihr Geschäftspartner eine USt-IdNr. angegeben? Hat die Online-Abfrage die Richtigkeit der Angaben bestätigt? Ist der Geschäftspartner unter seiner Firma am (angeblichen) Geschäftssitz im Telefonbuch eingetragen? Ist der Geschäftspartner unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar? Befindet sich die Geschäftsführung am Sitz des Unternehmens? Unterhält das Unternehmen unter seiner Firma eingerichtete Büro- bzw. Produktionsräume? Sind am Geschäftssitz Arbeitnehmer tätig? Wird die Korrespondenz vom Geschäftssitz aus geführt? Werden die Angaben Ihres Geschäftspartners durch Ihre Recherchen im Internet bestätigt? So werten Sie die Checkliste aus: Wenn Sie mehr als 2 Fragen mit Nein beantworten müssen oder nicht beantworten können, empfiehlt es sich, ergänzende Informationen zum Geschäftspartner einzuholen (z. B. über die IHK, Auszug aus dem Handelsregister und/oder Referenzen anfordern). Wenn Sie die Stammdaten eines neuen Kunden erfassen: Fragen Sie ausdrücklich nach der USt-IdNr. und lassen Sie sich vom neuen Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen des Unternehmens verwendet werden soll. Prüfen Sie bei der Lieferung von Waren in andere Staaten der EU bei Neukunden stets die USt-IdNr., um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Sonst haften Sie unter Umständen für die nicht abgeführte Umsatzsteuer, wenn sich später während einer Betriebsprüfung herausstellt, dass Ihr Kunde gar kein Unternehmer ist. Vorsicht: Die einfache Abfrage nach der Gültigkeit der ausländischen USt- IdNr. genügt nicht. Bei der Lieferung von Waren innerhalb der EU müssen Sie sich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) grundsätzlich auch die Adressdaten und deren Übereinstimmung mit der USt-IdNr. bestätigen lassen. Diese sogenannte qualifizierte Anfrage ist online möglich (www.bzst. bund.de unter Bestätigungsverfahren ), kann aber auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Praxis-Tipp: Nehmen Sie das Ergebnis Ihrer Recherche zu den Auftragsunterlagen, um bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer- Sonderprüfung ggf. darauf verweisen zu können. 4. Wann eine Betriebsstätte als Leistungsort gilt Eine sonstige Leistung kann auch an einer Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt werden. Voraussetzung für eine Betriebsstätte ist ein Mindeststandard an Personal- und Sachmitteln, damit die notwendigen Arbeiten überhaupt erbracht werden können, wie insbesondere folgende: Abwicklung von Verträgen, buchmäßige Aufzeichnung der sonstigen Leistungen Befugnis, Entscheidungen über den Einkauf, die Lagerung und die Auslieferung von Waren zu treffen Betriebsstätten sind insbesondere Einkaufsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, Seite 2 Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell

Ort der sonstigen Leistungen in der EU % Geschäftsstellen, Stätte der Geschäftsleitung, Verkaufsstellen, Warenlager, Zweigniederlassungen Praxis-Tipp: Ermitteln Sie in jedem Einzelfall, ob Sie den Auftrag gegenüber der Betriebsstätte oder für die Zentrale des Unternehmens erbringen sollen. Das gilt umso mehr, als nicht erforderlich ist, dass Ihnen der Auftrag direkt von der Betriebsstätte aus erteilt wird. Auch ist unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte aus gezahlt wird. Beispiel: Ein Unternehmen in Köln unterhält im Ausland Betriebsstätten und wirbt in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften für diese Betriebsstätten. Mit der Werbung hat die Kölner Firma eine Werbeagentur in Stuttgart beauftragt. Die wiederum schaltet im Auftrag der Kölner Firma die Anzeigen in den ausländischen Zeitungen und Zeit - schriften. Die Folge: Sowohl die ausländischen Verlage als auch die Werbeagentur in Stuttgart unterliegen mit ihren Leistungen für die ausländischen Betriebsstätten des Kölner Unternehmens nicht der deutschen Umsatzsteuer. Beispiel: Ein Unternehmen in München nimmt die Dienstleistungen einer internationalen Beratungsgesellschaft mit Sitz in Paris und Niederlassung in Berlin in Anspruch. Der Auftrag wird von der Niederlassung in Berlin ausgeführt. Die Folge: Die Leistung ist umsatzsteuerpflichtig. Der Grund: Die An - sässigkeit der Zweigniederlassung in Deutschland führt zur Umsatzsteuerpflicht. Daran ändert sich auch durch die Neuregelungen seit 1.1.2010 nichts. Alternative: Die Zentrale in Paris führt den Auftrag aus. Die Folge: In diesem Fall ist das Unternehmen in München als Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig. Die französische Beratungsgesellschaft erteilt ihrem deutschen Auftraggeber eine Rechnung, weist darin keine Umsatzsteuer aus und nimmt zusätzlich den Hinweis auf, dass er umsatzsteuerpflichtig ist. 5. Wann Kunden einem Unternehmen gleichgestellt werden Den Unternehmen gleichgestellt werden nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Beispiel: Ihre Auftraggeber sind eingetragene Vereine, Städte, Gemeinden, Bundes- oder Landesbehörden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen. Weitere Voraussetzung ist, dass der juristischen Person eine USt-IdNr. erteilt wurde. Ist dies der Fall und werden ihr gegenüber Dienstleistungen erbracht, liegt der Leistungsort dann also an ihrem Ansässigkeitsort. Beispiel: Eine Universität in Nordrhein-Westfalen lässt sich von einem Unternehmen in Brüssel beraten. Wurde der Universität eine USt-IdNr. erteilt, liegt der Leistungsort in Deutschland, die Universität ist als Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig. Diese Besonderheiten gelten beim Transport von Gütern innerhalb der EU im Auftrag von Nichtunternehmern Es geht um Güterbeförderungen an einen Nichtunternehmer. So verhält es sich, wenn einer dieser Fälle vorliegt: Der Leistungsempfänger ist nicht Unternehmer. Der Leistungsempfänger ist zwar Unternehmer, die Leistung wird aber nicht für sein Unternehmen bezogen. Beim Leistungsempfänger handelt es sich um eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt- IdNr. erteilt worden ist. Um einen innergemeinschaftlichen Transport handelt es sich nur dann, wenn er in 2 unterschiedlichen EU-Mitglied - staaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). Beispiel: Eine Privatperson aus München beauftragt eine Spedition aus Stuttgart, Waren von Paris nach Oberstdorf zu transportieren. Bei dem Transport durch die Spedition handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung. Der Transport beginnt in einem EU-Mitgliedstaat und endet in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Da die Beförderung in Paris beginnt, liegt der Leistungsort in Frankreich ( 3b Abs. 3 UStG). Dass der Spediteur erst von Stuttgart nach Paris fahren muss, um die Waren dort in Empfang zu nehmen, ist unerheblich. Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des französischen Umsatzsteuerrechts. Beispiel: Eine Privatperson aus Bozen beauftragt eine Spedition aus Zürich, Güter von Nürnberg über die Schweiz nach Bozen zu befördern. Es handelt sich um eine innergemeinschaftliche Beförderung, denn der Transport beginnt und endet in 2 unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Da der Abgangsort in Deutschland liegt (Nürnberg), gilt deutsches Umsatzsteuerrecht ( 3b Abs. 3 UStG). Die Leistung ist mithin in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf die Schweiz und damit auf ein Drittland entfällt, ist unerheblich. Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell Seite 3

% Ort der sonstigen Leistungen in der EU Dieser Leistungsort greift bei Buchung eines Mietwagens Der Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungs mittels ist regelmäßig der Ort, an dem es dem Leistungsempfänger tatsächlich übergeben wird. Das gilt für Nichtunternehmer, Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen gleichermaßen ( 3a Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Eine kurzfristige Vermietung liegt immer dann vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beför - derungsmitteln (z. B. Mietwagen wäh rend einer Geschäftsreise) erfolgt. Beispiel: Ein Produktionsunternehmen in Düsseldorf mietet bei einem Frankfurter Fahrzeugvermieter einen Pkw für 3 Wochen an. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in der Betriebsstätte des Fahrzeugvermieters in Mailand, wo ein Außendienstmitarbeiter des Produktionsunternehmens den Pkw vereinbarungsgemäß in Empfang nimmt. Der Leistungsort für die Vermieterleistung ist in diesem Fall Italien. Achtung: Ob eine kurzfristige Vermietung vorliegt, hängt nicht von der vertraglichen Vereinbarung, son - dern von der tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung ab. Wird ein Mietwagen etwa mehrfach unmittelbar hintereinander für insgesamt mehr als 30 Tage angemietet oder wird ein Miet wagen statt nach wie vereinbart 4 Wochen erst nach 5 Wochen zurückgegeben, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Vermietung. Die Folge: Der Leistungsort richtet sich nach 3a Abs. 1 bzw. 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (Nichtunternehmer) oder 3a Abs. 2 UStG (Unternehmer und gleichgestellte juristische Personen). Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück gilt stets das Belegenheitsprinzip Für den Ort einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist generell die Lage des Grundstücks entscheidend. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wo das leistende Unternehmen und der Leistungsempfänger ihren Sitz haben. Unerheblich ist auch, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht ( 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz). Der Zusammenhang mit dem Grundstück muss eng sein. Das ist dann der Fall, wenn sich die sonstige Leistung auf folgende Vorgänge bezieht: Bebauung Verwertung Nutzung Unterhaltung des Grundstücks Schnellübersicht über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Beispiel: Ein Unternehmen mit Sitz in Hamburg beauftragt einen Gartenbaubetrieb aus Holland mit der Pflege der Grünanlagen seiner Niederlassung in Aachen. Eine Firma aus Koblenz übernimmt die Gebäudereinigung des Gebäudekomplexes in Aachen. In beiden Fällen werden Leistungen erbracht, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Der Leistungsort ist also beide Male Aachen. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäude oder einzelner Teile davon: Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmen bereithält, um kurzfristig Gäste zu beherbergen Vermietung von Plätzen, um dort Fahrzeuge abzustellen Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, die ihrerseits wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Erwerb von Grundstücken: Leistungen der Grundstücksmakler Gutachten von Sachverständigen über ein Grundstück Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch einen Notar Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken dienen oder mit Bauarbeiten zusammenhängen: Leistungen der Architekten und Bauingenieure Tätigkeiten der Vermessungsingenieure Leistungen der Bauträgergesellschaften Abbruch- und Erdarbeiten auf einem Grundstück Achtung: In folgenden Fällen fehlt ein enger Zusammenhang zum Grundstück, sodass es sich nicht um grundstücksbezogene Leistungen handelt: Verkauf von Anteilen an Grundstücksgesellschaften Veröffentlichung von Immobilienanzeigen Finanzierung eines Grundstückskaufs Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen Seite 4 Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell

www.steuerweb.org Ort der sonstigen Leistungen in der EU % So ermitteln Sie den Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen Auch bei der Überlassung von Standflächen auf Messen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese Leistungen werden also dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Beispiel: Ihr Unternehmen nimmt an einer Messe in Stuttgart teil, die von einer Firma aus Frankreich veranstaltet wird. Egal, welche Leistungen des Veranstalters Sie auch nutzen, stets ist Stuttgart Ort der sonstigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn Messeveranstalter Ausstellern folgende Leistungen bieten: Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände Achtung: Als Messegelände sind auch Kongresszentren anzusehen. Übliche Nebenleistungen sind die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste. Darüber hinaus bieten Messeveranstalter meist noch ein Paket zahlreicher zusätzlicher Leistungen, die es Ihnen als Aussteller wesentlich erleichtern, sich den Besuchern und Gästen am Stand optimal zu präsentieren. Auch dann ist der Messeort zugleich Leistungsort. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem: Technische Versorgung Ihres Messestands wie z. B. Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internetzugang und Lautsprecheranlagen Planung, Gestaltung sowie Auf-, Um- und Abbau des Messestands Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen einschließlich Miet-System-Ständen Reinigung des Messestands Überlassung von Garderoben und Schließfächern Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten Schreibservice Übersetzungsdienste Eintragungen in Messekataloge, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen und Zeit - schriften, Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospek - ten Bewachung des Messestands Zusatz-Service: Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen es hat, wenn Sie die vorgenannten sons - tigen Leistungen nicht als Paket buchen, sondern ausgewählte Leistungen einzeln in Anspruch nehmen, lesen Sie in der Schnellübersicht, die Sie im Internet unter www.steuerweb.org im Premiumbereich für Abonnenten abrufen können. Download unter Hier bestimmt der Sitz des Empfängers den Leistungsort Begutachtungen Gemeint sind Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Hierher gehören z. B. folgende Fälle: Der Lkw eines belgischen Unternehmens wird auf der BAB 1 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein Kfz-Sachverständiger, der sein Büro in Köln hat, erstellt ein Gutachten über die Unfallschäden. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Auftragnehmer eine Werkleistung an einem beweglichen Gegenstand ausführt. Achtung: Betriebsvorrichtungen, wie etwa Produktionsmaschinen, gelten auch dann als bewegliche körperliche Gegenstände, wenn sie mit dem Grundstück oder Gebäude fest verbunden sind. Vermittlungen Vermittlung meint sowohl die einfache Vermittlung (ohne Abschlussvollmacht) als auch die Vertretung (Vollmacht liegt vor). Nicht hierher gehören die Leistungen der Kommissionäre. Erforderlich ist ein Han - deln des Vermittlers in fremdem Na - men und für fremde Rechnung. Das muss gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck kommen. Beispiel: Offenlegung der Vertretung und Verhandeln mit allen Beteiligten mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Achtung: Eine Ausnahme gilt bei Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern. In diesen Fällen ist stets die Lage des vermittelten Objekts entscheidend. IMPRESSUM BWRmed!a, ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Str. 2 4, 53095 Bonn Telefon: 02 28 / 9 55 01 20 Fax: 02 28 / 36 96 001 Internet: www.steuerweb.org E-Mail: kundendienst@bwr-media.de Vorstand: Helmut Graf Herausgeber: Guido Ems, Bonn Bereichsleiter: Martin Grashoff, Bonn Produktmanager: Johannes Gaide, Bonn Chefredakteur: Heinz-Wilhelm Vogel, Hamburg ISSN: 1860-4048 Satz: rheinschrift Christel Morische, Köln Druck: Weinmann Druck, Hockenheim-Talhaus Erscheinungsweise: 18 x pro Jahr, monatlich Alle Angaben in Umsatzsteuer aktuell wurden mit äußerster Sorgfalt ermittelt und überprüft. Sie basieren jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr kann deshalb nicht übernommen werden. 2011 by BWRmed!a, ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn, Warschau, Bukarest, Moskau, London, Manchester, Madrid, Johannesburg, Paris Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell Seite 5

% Ort der sonstigen Leistungen in der EU Katalogleistungen nach 3a Abs. 4 Satz 2 UStG: So bestimmen Sie den Leistungsort Unterscheiden Sie bei sonstigen Leistungen, die in 3a Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführt werden (sogenannten Katalogleistungen), folgende Fälle: Leistungsempfänger ist Unternehmer Der Empfänger Ihrer sonstigen Leistung ist ein Unternehmen oder eine gleichgestellte juristische Person. In diesem Fall wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat. Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im EU-Gebiet Der Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer und hat seinen (Wohn-) Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Hier wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo sich der Geschäftssitz Ihres Unternehmens befindet. Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im Drittland Der Empfänger Ihrer sonstigen Leistung ist ein Nichtunternehmer und hat seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittland. Dann wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen (Wohn-)Sitz hat. Sonstige Leistungen ergeben sich unter anderem aufgrund folgender Gesetze: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patentgesetz, Markenrechtsreformgesetz, Ge- setz über das Verlagsrecht, Gebrauchsmustergesetz. Sonstige Leistungen Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen Leistungen im Rahmen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung Datenverarbeitung Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen Ergänzende Hinweise Ob solche Rechte betroffen sind, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Ergebnis, das entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielt wird. Hierfür kommt es neben dem vereinbarten Entgelt vor allem darauf an, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung erbracht wird. Hierher gehören Leistungen wie Werbeberatung, Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Herstellung von Werbemitteln und Durchführung von Werbung. Zu Letzteren zählen insbesondere die Aufnahme von Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschrif- ten, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern, die Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten, das Anbringen von Werbeplakaten an Werbeflächen und Verkehrsmitteln. Auch dann, wenn Ihr Unternehmen Zeitungsanzeigen schaltet, handelt es sich um Werbeleistungen. Ausnahme: Chiffreanzeigen und sogenannte Finanzanzeigen (z. B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen). Gemeint sind sämtliche Tätigkeiten, die insbesondere zum Berufsbild folgender Berufsträ- ger gehören: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt- schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Dolmetscher und Übersetzer. Hierher gehören auch die Beratungsleistungen von Sachverständigen, wie etwa die Anfer - tigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten (Ausnahme: Zusammenhang mit Grundstücken und beweglichen Gegenständen) sowie die Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Gemeint sind manuelle, mechanische oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten. Hierher gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung, Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen. Nicht hierher gehört die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software). Hierher gehören z. B. die Überlassung von Betriebsvorschriften, die Unterrichtung über Fa- brikationsverbesserungen, die Unterweisung von Mitarbeitern des Auftraggebers im Betrieb des leistenden Unternehmens. Unerheblich ist, in welcher Weise die Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, etwa durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch die Übergaben von Mustern und Prototypen. Seite 6 Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell

www.steuerweb.org Ort der sonstigen Leistungen in der EU % Sonstige Leistungen Bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze Ergänzende Hinweise Hierher gehören Umsätze und deren Vermittlung unter anderem im Zusammenhang mit Krediten, gesetzlichen Zahlungsmitteln, Forderungen, Einlagengeschäft, Kontokorrentkredit, Zahlungs- und Überweisungsverkehr und Inkasso von Handelspapieren, Wertpapieren (ohne Verwahrung und Verwaltung), Anteilen an Gesellschaften und Vereinigungen, Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Ferner gehören hierher Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses. Sonstige Leistungen im Gemeint ist das Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Dazu zählt auch der börsennotierte Geschäft mit Edelmetall Handel mit Platinmetallen. Nicht hierher gehören jedoch Geschäfte mit Münzen, denn hier steht die Versorgung der Allgemeinheit mit Geldmitteln im Vordergrund. Überlassung von Personal Verzicht auf die Ausübung eines Rechts auf Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist weit auszulegen und meint jedwede unterneh- merische Tätigkeit. Der Verzicht kann sich sowohl darauf beziehen, jegliche Tätigkeit zu unterlassen als auch darauf, nur bestimmte Umsätze nicht auszuführen bzw. in einem bestimmten Gebiet nicht tätig zu werden. Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben Gemeint sind die klassischen Zeitarbeitsverhältnisse, in denen ein Unternehmen bei ihm angestellte Arbeitnehmer zeitweise anderen Unternehmen überlässt. Der Inhaber des geschützten Rechts verzichtet gegenüber seinem Vertragspartner ganz oder teilweise auf die Wahrnehmung seiner Rechte (z. B. Urheberrecht). Es geht hier vor allem um die Einräumung von Nutzungs-, Verwertungs- und ähnlichen Rechten (z. B. Einräumung einer Lizenz). Vermittlung der in 3a Vermittlung meint sowohl die schlichte Vermittlung (ohne Abschlussvollmacht) als auch die Abs. 4 UStG bezeich- Vertretung (Vollmacht liegt vor). Nicht hierher gehören die Leistungen der Kommissionäre. neten Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Rechten Vermietung beweglicher Gemeint sind solche Gegenstände, die nicht Grundstücke sind und nicht zu deren Bestandkörperlicher Gegenstän- teilen zählen. Es handelt sich um feste, flüssige oder gasförmige Sachen, die im Raum abde mit Ausnahme von grenzbar sind. Computerprogramme sind körperliche Gegenstände, wenn sie auf einem Beförderungsmitteln Datenträger gespeichert sind. Hierher gehören etwa die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Infor- mationen (z. B. per Festnetz, Mobilfunk oder Internet), die Bereitstellung von Leitungskapazitäten und Frequenzen, die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Festnetzten, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Internet und dem Kabelfernsehen sowie die Vermietung und das Zur-Verfügung-Stellen von Telekommunikationsanlagen. Nicht hierher gehören Angebote im Bereich Telebanking und Datenaustausch, Angebote zur Information (z. B. Dienste mit Verkehrs-, Wetter- und Börsendaten), Werbemailings), Navigationshilfen, Angebote zur Nutzung von Onlinespielen und Angebote von Waren und Dienstleistungen in Online-Portalen mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit). Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen Gemeint sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Verbreitung gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt. Hierzu gehört die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Wartung von Programmen und Ausrüstungen, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, Bereitstellung von Texten und Informationen, Bereitstellung von Datenbanken und Erbringung von Fernunterrichtsleistungen, Online-Versteigerungen, Internet-Service-Pakete, z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting. Details dazu lesen Sie in der ausführlichen Übersicht auf Seite 8 dieser Ausgabe. Zusatz-Service: Diese Schnellübersicht steht für Sie auch im Internet unter www.steuerweb.org im Premiumbereich für Abonnenten zum Download zur Verfügung. Download unter Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell Seite 7

% Ort der sonstigen Leistungen in der EU E-Commerce als sonstige Leistung: Was im Einzelnen dazuzählt Das Internet bietet Unternehmen aus allen Branchen die Möglichkeit zur weltweiten Expansion, ohne dass hohe Investitionen in neue Betriebsstätten und zusätzliche Mitarbeiter erforderlich sind. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen zählen zu den Katalogleistungen des 3a Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz. Doch welche Leistungen zählen im Einzelnen dazu? Die Antwort darauf liefert die folgende Übersicht. Leistungen Beispiele aus dem Betriebsalltag Bereitstellung von Automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, Fernverwaltung von Systemen, On- Websites, Webhosting, line-data-warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online- Fernwartung Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf Bereitstellung von Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z. B. Beschaffungs- Software und deren oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblo- Aktualisierung cker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z. B. Drucker), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls Bereitstellung von Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Bildern Fotos, Bildern und Bildschirmschonern Bereitstellung von Tex- E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und ten und Informationen Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online- Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechtsund Finanzbereich generiert werden (z. B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages) Bereitstellung von Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen Datenbanken Bereitstellung von Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC, Mobiltelefone usw. Musik und Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen) Bereitstellung von Fil- Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des men und Spielen ein- Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elekschließlich Glücks- tronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind spielen und Lotterien Bereitstellung von Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze Sendungen und Ver- verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichem Weg ausgestrahlt wird und die folanstaltungen genden Bereiche betrifft: Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung Erbringung von Fern- Automatisierter Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angeunterrichtsleistungen wiesen ist, auch so genannte virtuelle Klassenzimmer. Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden Online-Versteigerungen Soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt: Versteigerungen über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z. B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal) Internet-Service-Pakete Erforderlich ist, dass sie mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z. B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.) Achtung: In folgenden Fällen handelt es sich um Lieferungen, so dass keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vorliegen: Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung Lieferung von CD-ROM, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern Lieferung von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften Lieferung von CD, Audiokassetten, Videokassetten und DVD Lieferung von Spielen auf CD-ROM Seite 8 Frühjahr 2011 Umsatzsteuer aktuell