Rechtliche Grundlagen

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Mehr Sicherheit durch Training! NT Notfalltraining & Weiterbildung Brandschutzseminare & Beratung Am Sportplatz 2 D - 65527 Niedernhausen Rechtliche Grundlagen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 6.2 Brandschutzhelfer (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. (4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. 7. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen (2) Werden auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt, z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder Verfahren angewendet, bei denen eine Brandgefährdung besteht, z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten, ist dort für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 LE bereitzuhalten. (3) Personen, die mit den vorgenannten Arbeitsmitteln tätig werden, sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen. Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 9 Besondere Gefahren "(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig... unterrichtet sind." 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen "(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind..." "(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung... müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren stehen..." 12 Unterweisung "(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen..." Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) 55 Flucht- und Rettungsplan "Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können." Amtliche Begründung zu 55: "Die Zusammenfassung von Arbeitsplätzen zu größeren Einheiten in ausgedehnten Arbeitsräumen oder die ungünstige Lage von Arbeitsräumen, z.b. in Hochhäusern, bringen es mit sich, daß die Arbeitsstätten häufig unübersichtlich sind und im Gefahr- oder Katastrophenfall von den Arbeitnehmern nicht schnell genug verlassen werde können. Die Verordnung verpflichtet deshalb den Unternehmer, seine Arbeitnehmer an Hand von Flucht- und Rettungsplänen auf den möglichen Gefahren- oder Katastrophenfall vorzubereiten und mit ihnen das schnelle und reibungslose Verlassen der Arbeitsstätte zu üben..."

Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 Allgemeine Vorschriften 43 Abs. 6: "Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen." ZH 1/201 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Abs. 5.4: "Eine ausreichende Anzahl von Personen ist... in der Handhabung von Feuerlöschern (Inbetriebsetzen und Löschtaktik) zur schnellen Bekämpfung von Entstehungsbränden zu unterweisen. Es empfiehlt sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten." ZH 1/112 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz Abschnitt 4: "Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb Tätigen. Unternehmer und Führungskräfte müssen die zur Verhütung von Entstehungsbränden erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung erforderlichen Einrichtungen schaffen und unterhalten sowie deren Benutzung üben lassen, die Versicherten auf die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Brandgefahren hinweisen und in der Vermeidung und Abwendung dieser Gefahren unterweisen... Versicherungs-Vertragsrecht Mit Abschluß eines Versicherungsvertrags geht der Versicherungsnehmer bestimmte Verpflichtungen ein, die den Schutz der versicherten Sache (Gebäude, Einrichtungen, Vorräte) betreffen. Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) 7: Der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden, wenn Sicherheitsvorschriften -wie die ASF- nicht eingehalten werden. So kann eine unzureichende Ausstattung mit Feuerlöschern, eine unregelmäßige Prüfung der Löschgeräte, eine mangelhafte Ausbildung der Mitarbeiter oder gar eine unterlassene Schulung als grobe Fahrlässigkeit gedeutet werden, die zu einem Ausschluß des Schadenersatzes durch die Feuerversicherung nach einem Brand führt. (Vgl. Isterling, Handbuch Betrieblicher Brandschutz) Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) Abs. 9.3: "Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen"

BDI/VdS-Merkblatt: "Merkblatt zum Brandschutz in Räumen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen" (VdS 2.007) Abs. 3.9.4: "Das Bedienungspersonal ist mit den erforderlichen Maßnahmen im Falle eines Brandes z.b. Einsatz der Feuerlöscher, Sicherung der Einrichtungen, Alarmierungen usw. vertraut zu machen." Abs. 3.9.5: "Praktische Übungen sind durchzuführen..." VdS-Richtlinien für den Brandschutz in Hotel- und Beherbergungsbetrieben Abs. 2.4: "In Betrieben bis zu 100 Betten ist geeignetes Personal in der Handhabung von Löschgeräten zu unterweisen. Bei Betrieben mit mehr als 100 Betten ist eine in der Löschtaktik besonders unterwiesene Gruppe von Personen, vorzugsweise Stammpersonal, für erste Lösch- und Rettungsmaßnahmen aufzustellen..." Versicherungsrechtliche Folgen bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften Mißachtet der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorschriften, kann dies dazu führen, daß den Versicherer im Schadenfall keine Leistungspflicht trifft. Außerdem kann hierin ein Grund für eine Vertragsbeendigung liegen. Rechtliche Grundlage ist 6 Abs. 1 und 2 Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG), der Leistungsfreiheit und Vertragskündigung im Versicherungsfall wegen Obliegenheitsverletzung ermöglicht. (Vgl. Verband der Schadenversicherer, Begleitbuch zur VdS-Fachtagung "Brandschutz im Betrieb", Köln 1995) Baurecht Hessische Bauordnung HBO Brandschutz auf Baustellen 13 Abs. 1 und 4 -Baustelle- der Hessischen Bauordnung 1. Allgemeines " 13 Abs. 1 HBO i.v.m. Abs. 4 verlangt, daß Brände während der Bauausführung mit Erfolg bekämpft und die am Bau beteiligten Personen in Brand- und sonstigen Katatrophenfällen sich selber retten oder gerettet werden können. Um dies zu erreichen, sind nicht nur Einrichtungen zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Menschen in dem zur Wahrung ihrer Sicherheit notwendigen Umfang betriebsbereit vorzuhalten (Abs. 4 Satz 1), sondern sind auch sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen..." Erlaß des Hess. Innenministeriums (Staatsanzeiger für das Land Hessen 23/1988) 17 Brandschutz "(1) Bauliche Anlagen... müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können." 53 Gebäude besonderer Art oder Nutzung, "(1) Können die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen oder äußere Einwirkungen und deren schwere Folgen zu Gefahren,... für die nutzenden Personen, die Nachbarschaft oder

die Allgemeinheit führen, können im Einzelfalle zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden." (3) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Abs. 1 können sich insbesondere erstrecken auf 1. das Verhalten von Personen in den baulichen Anlagen und Räumen, 2. die Kennzeichnung von Räumen mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr, 3. die Einrichtung von Warnanlagen, 4. die Schulung und den Einsatz des Betriebspersonals oder sonstiger Personen bei auftretenden Gefahren, 5. die Bereitstellung einer Hausfeuerwehr, 6. das Bereithalten von Feuerlöschgeräten, 7. die Sicherung der Rettungswege, 8. die Verhinderung von Gefahren durch bewegliche Gegenstände und Die Vorschriften des 53 gelten insbesondere für 1. Hochhäuser 2. Geschäftshäuser 3. Versammlungsstätten 4. Büro- und Verwaltungsgebäude 5. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime Altenpflegeheime und Altenheime Um die besonderen Anforderungen stellen zu können, bedarf es keiner besonderen Rechtsvorschrift. Bauaufsichtsbehörden können über die nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen, ggf. auch unter Heranziehung von Sachverständigen und Sachverständigenbehörden -wie z.b. der Feuerwehr-, befinden. Geschäftshausverordnung 22, Abs. 2: "Das ständige Personal ist halbjährlich mindestens einmal zu belehren 1. über die Lage und Bedienung der Feuermeldeund Feuerlöscheinrichtungen und 2. über die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer Panik." Krankenhaus-Richtlinien 36 Abs. 5: "Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über 1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand." Gaststättenbau-Richtlinien 25 Abs. 3: "... Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung zu belehren."