Liebe LeserInnen! Das Team des autonomen Frauenzentrums



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Transkript:

Liebe LeserInnen! Diese Broschüre soll eine erste Orientierungshilfe im Rechtsdschungel bieten. Wesentliche Punkte, die sich im Rahmen einer Trennung/Scheidung ergeben und zu berücksichtigen sind, werden in Kurzform behandelt. Eine persönliche Beratung wird dadurch nicht ersetzt und ist auch nicht das Ziel. Der geraffte Inhalt soll Ihnen die Möglichkeit bieten, sich mit dem Thema Familienrecht vertraut zu machen. Fragen wie: Worum geht es? Worauf muss ich achten? Kann ich mir eine Scheidung überhaupt leisten? stellen sich eventuell für Sie. Wir Beraterinnen machen immer wieder die Erfahrung, dass oftmals nur der Wunsch besteht: Hauptsache es ist schnell vorbei ein gefährlicher Wunsch mit oftmals nachteiligen Konsequenzen. Mit einem! weisen wir auf gängige Fragen bzw. falsch verbreitete rechtliche Informationen hin. Wir hoffen, Ihnen mit diesem Leitfaden einen Einblick in Ihre Rechte und Pflichten geben zu können. Das Team des autonomen Frauenzentrums 1

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1. LEBENSGEMEINSCHAFT 2. EHERECHT 2.1. Ehe 2.2. Trennung 2.3. Scheidungsarten 2. 3. 1. Scheidung im Einvernehmen 2. 3. 2. Scheidung wegen Verschuldens 2. 3. 3. Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft 2.4. Scheidungsinhalte 2. 4. 1. Obsorge allgemein 2. 4. 2. Obsorge nach der Trennung/Scheidung 2. 4. 3. Besuchsrecht 2. 4. 4. Unterhalt/Alimente für Kinder 2. 4. 5. Unterhalt für Ehegatten 2. 4. 6. Aufteilung von Vermögen und Schulden 3. GERICHTSKOSTEN 4 6 6 6 7 7 8 9 11 11 12 13 15 16 17 19 3

1. LEBENSGEMEINSCHAFT Das österreichische Recht sieht in der Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft, welche auf Dauer angelegt ist. Eheähnlich bedeutet, dass es sich um eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von zwei Personen verschiedenen Geschlechts handelt. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden vom österreichischen Gesetzgeber nicht anerkannt. Lebensgemeinschaften haben kaum gesetzliche Absicherungen deshalb gibt es die eingeschränkte Möglichkeit der Partnerschaftsverträge, in denen vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche Aspekte vereinbart werden können. Dies ist dann wesentlich, wenn z. B. gemeinsam ein Haus gebaut wird oder die Frau wegen gemeinsamer Kinder zu Hause bleibt. Die Frau hat gegenüber dem Lebensgefährten ohne Vereinbarung keinen Unterhaltsanspruch für sich selbst keine Pensionsansprüche keine erbrechtlichen Ansprüche Wo finden sich gesetzliche Regelungen? im Mietrecht gibt es ein Eintrittsrecht nach dem Tod des Lebensgefährten 1 : Entweder hat man die Wohnung gemeinsam bezogen oder die Wohnung wurde seit mindestens drei Jahren gemeinsam bewohnt. Diese Möglichkeit gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. Seit 2002 ist es möglich, dass auch Lebensgefährten (sei es verschiedenoder gleichgeschlechtlich) gemeinsam Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwerben können. Das Gesetz geht dabei von einer Fixquote von 50:50 aus. Hier heißt es aufzupassen, sollten die Anteile unterschiedlich ausfallen, z. B. 20:80. Ein zusätzlicher Vertrag ist zu empfehlen, der im Hinblick auf Trennung oder Todesfall Streitigkeiten verhindert. 1 Im Hinblick auf die Lesbarkeit des Textes wird auf durchgängige geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. 4

im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist eine Mitversicherung möglich, wenn der mitversicherte Angehörige sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet oder in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein Kind erzogen hat. Hier ist jedoch Verschiedengeschlechtlichkeit Voraussetzung (informieren Sie sich bitte bei der GKK). Im Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt es für den nicht Berufstätigen einen Familienzuschlag auf das ausbezahlte Arbeitslosengeld. Bei der Notstandshilfe wird immer das Einkommen des Partners mitberücksichtigt oftmals scheitert dadurch eine Auszahlung. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht die Wegweisung eines gewalttätigen Lebensgefährten. Im Strafverfahren hat der Lebensgefährte die Möglichkeit sich der Aussage zu entschlagen. Der Lebensgefährte hat im Strafprozessrecht die Angehörigeneigenschaft. Trennen sich die Partner und gibt es keine Regelung über die Wohnung oder das Vermögen, so kann man nur sagen, dass derjenige besser aussteigen wird, der den längeren Atem hat. Derjenige, der etwas erwirbt, ist Eigentümer der Sache. Der, der im Mietvertrag steht, ist Mieter der andere hat zu gehen. Gemeinsame Mietverträge machen die Situation noch schwieriger. Lebensauwandskosten und Haushaltsführung (ein Dienstvertrag wäre die Lösung) können nicht rückgefordert werden. Wurde in den Hausbau Geld investiert und besteht Alleineigentum, so kann dieser Geldbetrag durch den Nichteigentümer nur rückgefordert werden, wenn man schriftliche Belege hat (Beweisfrage). Hier ist zu empfehlen, Geldbeträge NIE bar zu übergeben, sondern immer zu überweisen und den Betreff ganz klar zu definieren. Weiterer Nachteil: ein Lebensgefährte ist bei Alleineigentum des Partners nicht am Wertzuwachs des Hauses beteiligt. Es kann nur eingebrachtes Geld und Arbeitsleistung rück abgewickelt werden.! Das Ehegesetz findet keine Anwendung auch dann nicht, wenn man 3, 5 oder 10 Jahre in Lebensgemeinschaft lebt. Es gibt keine Gleichstellung mit der Ehe nach einer bestimmten Zeit. 5

2. EHERECHT 2.1. EHE Diese entsteht durch den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Vertrages zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts, der zur umfassenden Lebensgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Aus der Beistandspflicht leitet sich die psychische und physische Unterstützung des Partners in schwierigen Lebenslagen ab, wie z. B. bei Krankheit, finanziellen und beruflichen Sorgen. Die Gestaltung der Lebensgemeinschaft, speziell die Haushaltsführung, Berufstätigkeit, Obsorge ist im Einvernehmen und unter voller Ausgewogenheit der Beiträge zu gestalten = Gleichbeteiligungsgrundsatz. Speziell die Haushaltsführung führt immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Ehepartnern. Grundsätzlich hat derjenige, der nicht erwerbstätig ist, den Haushalt zu führen. Der andere Teil ist zur Mithilfe verpflichtet. Jedoch hat hier eine Abwägung stattzufinden, wie weit einerseits die Mithilfe neben einer Vollzeitberufstätigkeit noch zumutbar ist und andererseits welche Belastung aus Haushaltsführung und Kinderbetreuung des Haushaltsführenden einhergehen. Es sind immer die persönlichen Verhältnisse und die berufliche Belastung zu berücksichtigen. Gehen beide arbeiten, ist ebenfalls ein Konsens zu finden. 2.2. TRENNUNG Trennung bedeutet Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Trennung kann im Einvernehmen erfolgen eine diesbezügliche Trennungsvereinbarung zwischen den Partnern oder bei Gericht kann erstellt werden und hilfreich sein. Diese schützt in einem späteren Scheidungsverfahren vor dem Vorwurf des grundlosen/böswilligen Verlassens. Unterhaltsansprüche, Besuchszeiten können darin sinnvoll geregelt werden. Die Ehe ist weiterhin aufrecht. 6

Vorübergehend gesonderte Wohnungnahme Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine provisorische Konfliktregelung. Diese setzt voraus, dass ein weiteres Zusammenleben mit dem Gatten unzumutbar ist. Körperliche Bedrohung oder wichtige persönliche Gründe rechtfertigen diesen Schritt. Durch das eheliche Zusammenleben hervorgerufene psychische, die Arbeitsfähigkeit vermindernde und damit verbundene körperliche Beeinträchtigungen werden von der Rechtsprechung als wichtiger persönlicher Grund für die gesonderte Wohnungnahme gewertet, wenn dem Antragsteller auch dauernde krankhafte Schädigungen drohen. Beispiel für persönliche Gründe: Frau lebt in einer Gewaltbeziehung und beginnt zu trinken sie zieht aus und trinkt nicht mehr die Gefahr, dass sie aufgrund der Rückkehr in die Ehewohnung wieder zu trinken beginnt ist realistisch das Gericht bewilligt den Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen dieser kann nicht auf Dauer genehmigt werden. Das Gericht hat nicht nur das in der Vergangenheit, sondern auch das gegenwärtige und noch andauernde Verhalten zu beurteilen. 2.3. SCHEIDUNGSARTEN 2.3.1. Scheidung im Einvernehmen Diese Form setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet und seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist. Darunter ist nicht getrenntes Wohnen zu verstehen, sondern die Rechte und Pflichten die mit der Ehe einhergehen (siehe 2.1.) werden nicht mehr wahrgenommen jeder lebt sein Leben unabhängig vom Partner. Die Ehepartner müssen beim zuständigen Bezirksgericht (letzter gemeinsamer Wohnsitz) gemeinsam einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einbringen. Die Vereinbarung kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Eine Einigung betreffend Obsorge Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt Vermögen bzw. Schulden ist zu finden. 7

Das Besuchsrecht kann, muss jedoch nicht, gerichtlich geregelt werden. Besuchsregelungen schaffen Verbindlichkeit und können eine Erleichterung in der Abwicklung darstellen (siehe 2.4.3.). Meist wird 4 6 Wochen später ein zweiter Termin für die Scheidungsverhandlung festgelegt. Dieser Termin bietet die Möglichkeit, die Vereinbarung nochmals zu lesen, zu korrigieren, Punkte hinzuzufügen. Zu diesem Termin werden gemeinsame Kinder mit eingeladen. Die Richter führen in kindgerechter Form ein Gespräch und vergewissern sich, ob die Kinder über die Scheidung und die neue Lebensform bei Mutter oder Vater informiert sind. Es kann jedoch auch das Jugendamt, speziell bei unter 10-jährigen, mit dieser Aufgabe betraut werden. Die Ehegatten werden befragt, ob sie tatsächlich die Scheidung wollen. Wenn sie diese Frage bestätigen, wird die Scheidung ausgesprochen. Gegen diesen Beschluss besteht eine 2-wöchige Rekursfrist. Sind beide Partner anwaltlich vertreten, können sie auf diese Einspruchsfrist verzichten und die Scheidung ist sofort rechtskräftig. Wollen sich beide Partner einvernehmlich scheiden lassen, schaffen sie jedoch eine Einigung nicht, so ist MEDIATION ein sinnvolles Instrument. Zumeist erarbeiten zwei unparteiliche Mediatoren (JuristIn, PsychologIn) mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung. Mit diesem Vertrag können Sie beim zuständigen Gericht die einvernehmliche Scheidung einbringen. Mediation setzt Freiwilligkeit beider Partner und Fairness in der Offenlegung aller finanziellen Mittel voraus.! Die einvernehmliche Scheidung mag wohl die einfachste und kostengünstigste Form sein, ist jedoch nicht in jedem Fall von Vorteil. Deshalb ist ein persönliches Beratungsgespräch vorab zu empfehlen. 2.3.2. Scheidung wegen Verschuldens Setzt ein Ehegatte eine schwere Eheverfehlung, welche zur Zerrüttung der Ehe führt bzw. wesentlich dazu beiträgt, so kann der andere Teil innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Eheverfehlung ScheidungsKLAGE beim zuständigen Bezirksgericht einreichen. 8

Eheverfehlungen: grundloses/böswilliges Verlassen, Alkoholmissbrauch, außereheliche Beziehung, Gewalt, Verletzung der Unterhaltspflicht, Desinteresse an gemeinsamer Freizeitgestaltung, kein Einblick in private/berufliche Tätigkeit/Gehalt, Das Gesetz spricht von unheilbarer Zerrüttung, d. h. dass die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Partnern nicht mehr gegeben ist. Diese kann aber auch nur bei einem Ehegatten zerstört sein nämlich dann, wenn der Beklagte ein derart schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, welches dem Kläger die Fortsetzung der Ehe unmöglich macht. z. B. Vater misshandelt die Tochter Mutter erhebt Scheidungsklage. Derjenige, der die Eheverfehlung behauptet, muss diese auch beweisen. Das Gericht hat das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten zu beurteilen.! Es gibt nach wie vor die Scheidung wegen Verschuldens! Ehebruch/außereheliche Beziehung ist nach wie vor eine schwere Eheverfehlung! Das Verschulden ist wesentliches Kriterium für Unterhaltsansprüche von Ehegatten! 2.3.3. Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft seit 3 Jahren Die häusliche Gemeinschaft ist dann aufgehoben, wenn die Partner in getrennten Haushalten leben, unabhängig voneinander wirtschaften und keine Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht. Nach Verstreichen dieser 3 Jahre kann jeder Ehegatte die ScheidungsKLAGE wegen unheilbarer Zerrüttung (= 3-jährige Trennung) begehren. Das Verschulden steht im Hintergrund. Der Beklagte kann bei Gericht verlangen, dass dem Scheidungsbegehren nicht stattgegeben wird, wenn der Kläger das Verschulden an der Zerrüttung gesetzt hat (ist z. B. grundlos ausgezogen) UND den Beklagten die Scheidung härter trifft als den Kläger das Weiterbestehen der Ehe (z. B. finanzielle Situation). Das Gericht hat eine Abwägung der Gründe vorzunehmen, d. h. Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe sind zu berücksichtigen. Praxis: nur besondere Härten führen zur Klagsabweisung. 9

! für (zumeist) FRAUEN, die lange Zeit aufgrund Kindererziehung zu Hause waren, dadurch wenig Pensionszeiten ansammeln konnten UND auf die volle Witwenpension angewiesen sind gilt: Derjenige, der auf diese pensionsrechtliche Leistung angewiesen ist und verlassen wurde, sollte auf keinen Fall die Scheidung einreichen. 3 Schritte sind für die Partei (Beklagte) im Verfahren wesentlich, wenn derjenige, der ausgezogen ist (Kläger), nach 3 Jahren die Scheidungsklage einreicht: 1. Die Beklagte hat bei Gericht einen Antrag zu stellen, dass der Kläger das Verschulden an der Zerrüttung gesetzt hat UND 2. dass dieses Verschulden im Urteil aufgenommen wird 3. es ist ein Ehegattenunterhalt zu beziffern und dieser muss auch ausbezahlt werden! Wird das Urteil in dieser Form ausgestellt, so ist die beklagte Partei gestellt wie in aufrechter Ehe. Unterhaltsrechtlich heißt das, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beim Ableben des Klägers nicht von dem im Scheidungsvertrag vereinbarten Unterhalt ausgeht und davon die Witwenpension berechnet, sondern wie bei aufrechter Ehe von der 40 60%-Methode die Witwenpension festlegt. Diese Privilegierung kommt zur Anwendung wenn: die Ehe seit mindestens 15 Jahre besteht zur Rechtskraft der Scheidung der/die Anspruchsberechtigte das 40. Lebensjahr vollendet hat ODER erwerbsunfähig ist ODER ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind aus dieser Ehe zu betreuen ist Beispiel: normale Verschuldensscheidung/einvernehmliche Scheidung: Frau bekommt monatlich Euro 150, an Unterhalt PVA geht von diesem Betrag beim Ableben des Unterhaltsverpflichteten aus. Scheidung aufgrund Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft: Frau bekommt monatlich Euro 150, an Unterhalt PVA geht beim Ableben des Unterhaltsverpflichteten von der 40% 60%-Berechnung aus und nicht von Euro 150,. 10

! für alle Scheidungsvarianten gilt: In erster Instanz besteht KEINE Rechtsanwaltspflicht eine anwaltliche Vertretung ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, da oftmals die finanziellen Folgen unterschätzt werden. Bezirksgerichtszuständigkeit richtet sich nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz. Der Amtstag (jeden Dienstag von 8 12 Uhr) an den Bezirksgerichten bietet die Möglichkeit, Anträge und Klagen beim zuständigen Familienrichter einzubringen. Bei manchen Gerichten, wie z. B. Linz, ist telefonische Terminvereinbarung erforderlich bitte informieren Sie sich! Man ist nicht automatisch geschieden, nur weil man einige Jahre getrennt lebt ein Urteil/Vergleich ist notwendig. 2.4. SCHEIDUNGSINHALTE 2.4.1. Obsorge allgemein Dieser Begriff umfasst die Pflege: Erhaltung der Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens, unmittelbare Aufsicht Erziehung: Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, Förderung der Fähigkeiten, Ausbildung etc. Vermögensverwaltung: z. B. Kind erleidet Unfall und bekommt Schmerzensgeld zugesprochen dieses Geld ist bestmöglich anzulegen und zu vermehren. Gesetzliche Vertretung in oben angeführten und sonstigen Angelegenheiten eines minderjährigen Kindes. In aufrechter Ehe haben beide Elternteile die Obsorge = gemeinsame Obsorge. Jeder Elternteil kann Entscheidungen für das Kind treffen, ohne auf die Zustimmung des anderen angewiesen zu sein. D. h. auch wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist, ist die Vertretungshandlung gültig. z. B. Anmeldung für Kindergarten, Schule, Unterschrift unter Schulnote Die Eltern sind angehalten die Entscheidungen im Einvernehmen zu treffen. 11

Es gibt jedoch auch Vertretungshandlungen, die der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie z. B. Namensänderung, Änderung Religionsbekenntnis, vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung ist der Wille des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Hier kommt es einerseits auf das Vorhaben und andererseits auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an. z. B. ein 13-jähriger entscheidet sich für Fußball und nicht für Violine dieser Wunsch ist zu berücksichtigen. Trotzdem die Eltern bis zur Volljährigkeit die gesetzliche Vertretung inne haben, können mündig Minderjährige = vollendetes 14. Lebensjahr beim zuständigen Pflegschaftsgericht selbstständig Anträge in Bezug auf Pflege, Erziehung und Besuchsrecht einbringen, wie z. B.: Kind möchte eine bestimmte höhere Schule besuchen und Eltern sind dagegen. Kind möchte zum Vater ziehen und nicht mehr bei der Mutter leben. Kind will Besuchsrecht nicht mehr wahrnehmen. Uneheliche Kinder: Mutter hat die Alleinobsorge auch in Lebensgemeinschaft* Vaterschaftsanerkenntnis ist wesentlich für finanzielle Ansprüche des Kindes, z. B. Unterhaltsvorschuss Kind ist rechtlich gestellt wie ein eheliches, d. h. es hat Anspruch auf Unterhalt, Erbe, Heiratsgut * In Lebensgemeinschaft lebende Eltern können für ihr gemeinsames Kind einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen. Die Obsorge erlischt mit Volljährigkeit des Kindes, also mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. 2.4.2. Obsorge nach der Trennung/Scheidung Der Umstand, dass sich die Eltern trennen/scheiden und das Kind nunmehr beim Vater oder bei der Mutter lebt, ändert nichts an der gemeinsamen Obsorge, außer die Eltern vereinbaren/das Gericht beschließt die Alleinobsorge. z. B. Gewalt des Ehegatten führt zu getrennten Wohnsitzen Kindesmutter kann Alleinobsorgeantrag trotz aufrechter Ehe stellen. 12

Verliert ein Elternteil die Obsorge, so verbleibt diesem ein Informationsund Äußerungsrecht und ein Recht auf persönlichen Verkehr = Besuchsrecht. Bei gemeinsamer Obsorge nach Scheidung ist der hauptsächliche Aufenthalt = Heim 1. Ordnung festzulegen. Kommt es zur Auflösung einer Lebensgemeinschaft und besteht gemeinsame Obsorge so ist die Obsorgeregelung wie bei einer Scheidung zu klären, d. h. gemeinsame Obsorge bleibt aufrecht. Der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes ist festzulegen bzw. besteht auch die Möglichkeit wieder Alleinobsorge zu beantragen. Gemeinsame Obsorge kann auch bei getrennten Haushalten zwischen Ex- Lebensgefährten vereinbart werden. Vor- und Nachteile sind abzuwägen. 2.4.3. Besuchsrecht ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung Sobald ein Elternteil mit einem minderjährigen Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, entsteht das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Diesem Recht wohnt die WOHLVERHALTENSKLAUSEL inne, welche als Unterlassungsgebot zu verstehen ist. Beleidigende Äußerungen, Aufhetzung des Kindes gegen den anderen Elternteil haben zu unterbleiben. Sollte der Besuchsberechtigte dem nicht nachkommen, kann eine Einschränkung oder der Entzug des Besuchsrechtes für eine bestimmte Zeit die Folge sein. Maßstab ist immer das WOHL des Kindes. Der betreuende Elternteil ist ebenso aufgefordert, die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen Kind und nicht betreuenden Elternteil zu fördern und nicht negativ zu beeinflussen. Besuchsrechtsregelungen können außergerichtlich, also zwischen den Eltern, unabhängig von einer Behörde, vereinbart werden. Mangelnde Kommunikationsbasis und Gesprächsbereitschaft erfordern jedoch oftmals eine schriftliche Vereinbarung bei Gericht oder Jugendamt. Beim zuständigen Familiengericht (Bezirksgericht, wo Kind gewöhnlichen Aufenthalt hat) ist ein Antrag auf Besuchsrechtsregelung einzubringen. Besuchsrechtsregelungen sind nicht unwiderruflich Kindeswohlgefährdung kann eine Veränderung notwendig machen. 13

Die Judikatur hat folgende Richtlinien aufgestellt: Kleinkinder bis zu zwei Jahren: alle 14 Tage einige Stunden oder ein ganzer Tag evt. mit Begleitung Kinder von drei bis sechs Jahren: alle 14 Tage ein ganzer Tag Kinder über sechs Jahre: alle 14 Tage ein Wochenende, d.h. mit Übernachtung plus zwei Wochen Urlaub Dem Wohl des Kindes entsprechend ist ein wöchentlicher Kontakt mit dem nicht betreuenden Elternteil zu empfehlen, wenn dem nicht gravierende Gründe entgegenstehen. Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung ist das Ziel einer Entfremdung ist so gut wie möglich entgegenzuwirken. Vereinbarungen sind immer auf den Einzelfall abzustellen. Derartige Regelungen führen einerseits zur Entlastung der Hauptverantwortlichen und andererseits wird der Besuchsberechtigte mehr in die elterliche Verantwortung eingebunden und ist langfristig vermehrt in der Erziehung gefordert. Zwischen Enkeln und Großeltern besteht ebenso ein Recht auf persönlichen Verkehr, solange nicht das Familienleben der Eltern/Elternteile oder deren Beziehung zum Kind gestört wird (z. B. Großeltern beeinflussen Kinder). Dieses ist ein schwächeres Recht; schon deshalb, weil Großeltern keinen Antrag bei Gericht auf eine Besuchsregelung einbringen können. Dritte (wichtige Bezugspersonen), wie z. B. Paten, Verwandte, Ex-Lebensgefährten haben ebenso ein Recht auf persönlichen Verkehr, wenn eine emotionale Bindung zum Kind gegeben ist und das Wohl des Kindes durch diese Kontakte nicht gefährdet ist, sondern dadurch gefördert wird.! Es besteht keine Pflicht zur Ausübung des Besuchsrechts es kann nicht erzwungen werden. Die Nichtausübung kann eine Einschränkung der Informations- und Äußerungsrechte zur Folge haben.! Leistet der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen nicht, so verliert er dennoch nicht das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind. 14

2.4.4. Unterhalt/Alimente für Kinder Unterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Kindes. Darunter fallen u. a. Nahrung, Kleidung, medizinische Betreuung, anteilige Wohnungskosten, Ausbildung, Freizeitaktivitäten. Derjenige Elternteil, der die Kinder nicht im Haushalt betreut, ist zu einem Unterhalt in Form einer Geldleistung verpflichtet. Der Elternteil, der die Kinder im Haushalt pflegt, erzieht = betreut, leistet dadurch seinen Unterhalt = Naturalleistung. Unter Betreuung fallen die Bereitstellung der Wohnmöglichkeit, die Körperpflege, Nahrungszubereitung, Reinigung der Wäsche, die Beaufsichtigung, Pflege im Krankheitsfall Ab dem Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung kann dieser Unterhalt beim zuständigen Jugendamt oder Gericht (beim Rechtspfleger) mittels Unterhaltsfestsetzungsantrag geltend gemacht werden. Ebenso stellen volljährige, nicht selbsterhaltungsfähige Kinder beim Rechtspfleger einen Antrag. Die Prozentsatzmethode ist der Schlüssel für die Berechnung des Kindesunterhalts. Grundlage stellt das durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten dar (monatliches Nettoeinkommen x 14 : 12 die Sonderzahlungen werden auf die 12 Monate aliquotiert). 0 6 Jahre 16% 10 15 Jahre 20% 6 10 Jahre 18% 15 27 Jahre 22% Bestehen für den Unterhaltsverpflichteten weitere Sorgepflichten, so sind diese zu berücksichtigen. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren ist 1% in Abzug zu bringen, über 10 Jahre 2%. Ehegattenunterhalt ist mit 1% 3% zu berücksichtigen. Bei außergewöhnlichen, dringlichen Auslagen kann sich ein Sonderbedarf ergeben, der über den laufenden monatlichen Unterhalt hinausgeht und in unregelmäßiger Höhe entsteht. Der existenznotwendige Sonderbedarf ist zumeist zu leisten es bedarf jedoch immer des Nachweises. Für den Unterhaltsverpflichteten ist bei mehreren Alternativen die am wenigsten belastende zu wählen. 15

Sonderbedarf: Zahnspange und Zahnbehandlungen, Kosten die die Gesundheit betreffen, logopädische Behandlung, PC-Anschaffung bei Besuch einer höheren Schule Kein Sonderbedarf: Kindergartenkosten, Privatschule (außer Unterhaltsverpflichtete stimmt dem zu), Skikurs, Skiausrüstung, Studiengebühren,! Ab einem Einkommen von ca. 1.550, Euro ist die Familienbeihilfe, die der Unterhaltsberechtigte für die Kinder bezieht, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Je höher das Nettoeinkommen ist, umso mehr findet die Familienbeihilfe Berücksichtigung. Die genaue Berechnung finden Sie unter www.jugendwohlfahrt.at (Werkzeuge: Familienbeihilfenrechner). 2.4.5. Unterhalt für Ehegatten Sowohl in aufrechter Ehe als auch bei Trennung/Scheidung kann sich ein Unterhaltsanspruch ergeben. Grundlage für die Berechnung ist bei unselbstständig Erwerbstätigen das Durchschnittsnettoeinkommen. Überstunden, Diäten (die nicht berufsbedingten Mehraufwand abgelten), Wohn- und Mietzinsbeihilfe, Vermögenserträgnisse (z. B. Mieterträge) sind einzurechnen. Die Einkommensermittlung bei Selbstständigen richtet sich nach dem durchschnittlichen Reingewinn (nach Abzug von Steuern und Abgaben) der letzten 3 Geschäftsjahre übersteigen jedoch die Privatentnahmen den Gewinn, so ist von den Privatentnahmen auszugehen (z. B. Barentnahmen, private Nutzung des Firmen-PKW s ) Prozentwertmethode als Orientierungshilfe für die Berechnung: ist ein Eheteil einkommenslos, z. B. Frau ist bei den Kindern zu Hause, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: 33% des Einkommens des Berufstätigen (monatliches Nettoeinkommen x 14:12 plus etwaige andere Erträge) sind heranzuziehen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind sind 2% 4% in Abzug zu bringen. Beispiel: Hausfrau mit 2 Kindern Mann verdient 1.400, Euro 1.400, x 14 : 12 = 1.633, x 25% (33% 8%) = 408, Ehegattenunterhalt 16

Gehen beide Partner einer Berufstätigkeit nach, bestimmt sich der Unterhalt mit rund 40% weitere Unterhaltspflichten sind wiederum zu berücksichtigen. Beispiel: Frau verdient 800,- Euro, Mann verdient 1.400, Euro, 2 Kinder bei der Mutter wohnhaft 1.400, x 14:12 = 1.633, 800, x 14:12 = 933, 2.566, x 32% (40% 8%) = 821, abzüglich Eigeneinkommen 933, kein Unterhaltsanspruch für die Frau! Es gibt die Möglichkeit eines verschuldensunabhängigen Unterhalts, d. h. auch der überwiegend schuldige Teil hat unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt. Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten ihr Eheleben im Einvernehmen gestaltet haben. z. B. Frau gibt im Einvernehmen mit Mann ihren Beruf zugunsten der Kindererziehung auf Frau betreut gemeinsames Kind unter dem 6. Lebensjahr! Unterhaltsverzicht führt zu Verlust der Sozialhilfe!! Unterhalt nach Scheidung beinhaltet nicht die Krankenversicherung freiwillige Selbstversicherung muss innerhalb von 6 Wochen nach rechtskräftiger Scheidung beantragt werden, sonst kommt es zu einer Wartefrist von 3 Monaten. 2.4.6. Aufteilung von Vermögen und Schulden Gegenstand der Aufteilung sind: Eheliches Gebrauchsvermögen: bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen wie der Hausrat = Mobiliar etc. und Ehewohnung Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen jeglicher Art, die für die Verwertung bestimmt sind. z. B. Abfertigung, die während aufrechter Ehe anfällt; Lebensversicherung. Pensionsvorsorge fällt nicht darunter. 17

In die Ehe eingebrachte Gegenstände fallen nicht in die Aufteilung, da sie nicht ehelich sind. Wurden voreheliche Ersparnisse in die Ehewohnung/Haus eingebracht, so sind diese zu berücksichtigen. Bei Leistungen von dritter Seite, speziell von den Eltern, hängt es vom Motiv ab ist die Leistung beiden Ehepartnern zuzurechnen oder nur einem. Kam es nicht zu einer Widmung für beide Ehegatten, so ist die Leistung einem Teil zuzurechnen. Erbt man in aufrechter Ehe von dritter Seite bzw. bekommt man etwas geschenkt, so fällt dies nicht in die Aufteilung. Erträge aus einem ererbten oder geschenkten Vermögen fallen sehr wohl in die Aufteilungsmasse. Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft maßgeblich für die Bewertung aller Sachen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich. Denn ab Rechtskraft dieser Entscheidung haben beide Teile die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Vermögensaufteilung bei Gericht zu stellen, wenn eine Aufteilung noch nicht erfolgt ist. Haftungsbeschränkung bei Schulden Haften beide Eheteile als Hauptschuldner für einen Kredit, so besteht die Möglichkeit, dass der Vertrag mittels gerichtlichem Beschluss in der Form geändert wird, dass ein Teil zur Zahlung verpflichtet und der andere Ausfallsbürge wird. Der Gläubiger kann nur dann an den Ausfallsbürgen herantreten, wenn erfolglos gegen den Zahlungspflichtigen Exekution geführt wurde oder Exekution aussichtslos ist. D. h. diese Form bietet eine Einschränkung der Haftung, jedoch besteht ein Restrisiko für den Ausfallsbürgen doch noch zur Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Wird diese Form bei Gericht beantragt, so hat das Gericht diese Änderung der Bank zuzusenden und die Bank muss den Vertrag ändern. 18

3. GERICHTSKOSTEN Stand 1.1. 2006 Besuchsrechtsanträge: kostenfrei Obsorgeanträge: kostenfrei Einvernehmliche Scheidung: 200 Euro + 180 Euro teilen sich zumeist die Parteien Scheidungsklage: 191, Euro Unterhaltsfestsetzung für Kinder: Kosten richten sich nach der zuerkannten Unterhaltshöhe. Unterhaltsklage für Ehegatten: Kosten richten sich nach der geforderten Unterhaltshöhe. Antrag auf Vermögensaufteilung: 191, Euro Verfahrenshilfe: Kann eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und ihre Familie bezahlen, so besteht die Möglichkeit beim zuständigen Gericht Verfahrenshilfe zu beantragen. Die Verfahrenshilfe befreit von Gerichts-, Zeugen-, Dolmetsch- und Sachverständigengebühren. Ist in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, kann auch ein Rechtsanwalt unentgeltlich beigegeben werden.! Von der Verfahrenshilfe ausgenommen sind jedoch die Kosten des gegnerischen Anwalts, sollte dieser das Verfahren gewinnen. Innerhalb von drei Jahren ab Gewährung wird die finanzielle Situation des Antragstellers mehrmals überprüft. Sollte sich dessen Einkommenssituation deutlich verbessert haben, ist der bevorschusste Betrag zurückzuzahlen. 19

ANGEBOTE die Sie bei uns nutzen können: Rechtsberatung: Familien- und Kindschaftsrecht (Scheidung, Trennung, Obsorge etc.) bei körperlicher/sexueller Gewalt Prozessbegleitung im Strafverfahren, wenn Sie als Zeugin/Betroffene zur Aussage geladen sind psychosoziale Beratung: bei Beziehungsproblemen, in der Trennungs-, Scheidungsphase bei Lebenskrisen bei Gewalterfahrung Beratungstermine nur nach telefonischer Voranmeldung! Prävention: Selbstwertseminare mit Gruppen Selbstverteidigungskurse Bibliothek und Videothek Über unser Angebot informieren wir Sie gerne! Impressum: autonomes Frauenzentrum Humboldtstraße 43, 4020 Linz Inhalt: DSA Mag a. Astrid Schinnerl Gestaltung: Gertrude Plöchl Druck: Steurer, Linz 20