Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Ähnliche Dokumente
Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Frau Rechtsanwältin Gabriele Quardt

Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Prof. Dr. Norbert Reich

Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 1. Grundlagen der Rechtsordnung

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Immaterieller Schadensersatz in Deutschland, Frankreich und in der Europäischen Union

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Marvin Hecht (Wirtschaftsingenieurwesen)

Einführung in das portugiesische Recht

Der Ersatz von Nichtvermögensschäden im Vertragsrecht

Lernziele Einführung ins Recht

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (1)

Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Der romanische Rechtskreis I

Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle

DFS EVA S Curriculum

Privatrecht. 59. Was ist eine unerlaubte Handlung?

5 Haftungsrecht in der Pflege

ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN

Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht

Nichterfüllungsschaden

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.

Inhaltsverzeichnis. Allgemeiner Teil... 1

Inhaltsverzeichnis. Repetitionsfragen 27. Ryffel, Gritli Recht im Berufsalltag digitalisiert durch: IDS Basel Bern

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

Gliederung. Einführung in das französische Recht - WS 2013/2014

[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Medizinproduktehaftung

1. Schuldverhältnisse

Der Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Schmerzensgeld, danno biologico, Nichtvermögensschaden. Das italienische System im Vergleich mit den europäischen Entwicklungen

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Produktehaftung und Risikominimierung für die Baustoffproduktion und -lieferung

Notwendigkeit einer Rechtsordnung

Zivilrecht. BGB AT Allgemeinen Lehren und Allgemeiner Teil Juristische Personen*

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

INKRAFTTRETEN UND WICHTIGSTE GESETZESÄNDERUNGEN

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

3 Rechtsquellen des Bürgerlichen Rechts. Rechtsquellen, aus denen sich solches objektives Recht ergibt, sind

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*)

Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

d. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.

Literatur. Einführung: Das Recht. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil 1. Teil Einführung. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Studienplan Zivilrecht - Studium I. Lernziele:

Qualität und Recht: Übersicht

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

Vorwort 5 Benutzerhinweis 7

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung

Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Gesetzestext 14 SGB I. Beratung

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Einführung in das Bürgerliche Recht

DIE HETEROLOGE KÜNSTLICHE INSEMINATION

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

Eigenrechte für Tiere - Tierschutz de lege ferenda? Mehr Tierschutz durch ein Rechtekonzept für Tiere?

HUNDERT JAHRE SCHWEIZERISCHES OBLIGATIONENRECHT

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

GesBR Grundsätzliches

1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verantwortlichen von Führungskräften. für Handlungen ihrer Mitarbeiter

28 Allgemeines Schadensersatzrecht

Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel: Verfassungsrecht der V. Republik

Täterschaft und Teilnahme im französischen Strafrecht

ZVÖ Fachtagung 2018 Der Verkehrsunfall als Auslöser von Opferrechten

Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit

3. Einrede des Notbedarfs, 519

Begriff: Rechtssubjekt ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das sind natürliche Personen und juristische Personen (vgl. BGB 1-89).

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Adrian S. Müller, Alexander Bieger, Dino Cerutti. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung. Lösungen

Die Rechts- und Parteifähigkeit der natürlichen Person. Dr. Jennifer Antomo Potsdam, 4. Mai 2017

Verschulden. eine Übung von RA Dr. R. Bachmann, LL.M. Kinderhüten unter Nachbarinnen: BGE 137 III 539

Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit

Ausgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf?

Transkript:

Gliederung 1. Eine kurze Geschichte des französischen Recht und seiner Ausstrahlung A) Die Geschichte des heutigen französischen Rechts B) Die Ausstrahlung des französischen Rechts 2. Das Verfassungsrecht der V. Republik A) Die wichtigsten Organe (Präsident der Republik, Regierung und sein Premierminister, Parlament, Verfassungsrat) B) Rechtsquellen (Normenpyramide, der Titel XV über der Europäischen Union) 3. Der Gerichtsaufbau A) Die ordentliche Gerichtsbarkeit, B) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, C) Das Tribunal des conflits (Kompetenzkonflikthof), D) Das Gerichtsverfahren 4. Verwaltungsrecht A) Die Verwaltungsorganisation, B) Verwaltungsakte, C) Die Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, D) Die Verwaltungsaufgaben: police administrative und Service Public, E) Die Prüfung: Verwaltungsakte/Recht der EU A) Rechtsbegriffe B) Rechtssubjekte D) Verträge 6. Strafrecht

A) Rechtsbegriffe objektives Recht (=le droit objectif) / subjektives Recht (=le droit subjectif) objektives Recht (=le droit objectif): subjektives Recht (=le droit subjectif): Gesamtheit der Rechtsnormen, Berechtigung (=la prérogative) einer Person, die sich an alle wenden die Rechtssubjekt ist allgemein

A) Rechtsbegriffe dingliche Rechte (=le droit réel) / Forderungsrechte (=le droit personnel) dingliches Recht (=le droit réel) Forderungsrecht (=le droit personnel) unmittelbares Recht auf eine Sache Synonym: Schuldrecht (=le droit de créance) wichtig dingliches Recht: Eigentumsrecht subjektives Recht eine Leistung von einer Person zu verlangen

A) Rechtsbegriffe Vermögensrechte (=le droit patrimonial) / Immaterialgüterrechte (=le droit extra-patrimonial) Vermögensrechte (=les droits patrimoniaux) Immaterialgüterrecht (=le droit extra-patrimonial) dingliche Rechte und Forderungsrechte, Recht, das einen anderen Wert als Geld hat die mit Geld gemessen werden können z.b.: Namensrecht

B) Rechtssubjekte natürliche Person (=la personne physique) / juristische Person (=la personne morale) natürliche Person (=la personne physique) Mensch im Besitz von: subjektiven Rechten, welches er geltend machen kann Pflichten (=les obligations) denen er unterworfen ist Rechtspersönlichkeit (=la personnalité juridique) Rechtspersönlichkeit: beginnt mit der Geburt juristische Person (=la personne morale) Vereinigung von öffentlichem oder Privatrecht wesentliche Merkmale: Bestehen Vermögen (=le patrimoine) Handlungsfähigkeit (=la capacité) Rechtspersönlichkeit (=la personnalité morale) fängt mit: Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister -> für die Gesellschaften Meldung bei der Präfektur -> für die Vereine endet mit dem Tod

Begriffe Haftung (=la responsabilité) Schadenshaftung aus Vertrag und/oder unerlaubter Handlung (=la responsabilité civile) Strafrechtliche Verantwortlichkeit (=la responsabilité pénale) Vertragshaftung (=la responsabilité contractuelle) außervertragliche Haftung (=la responsabilité extracontractuelle) Deliktshaftung (=la responsabilité délictuelle) Haftung für fahrlässiges Handeln (=la responsabilité quasi-délictuelle)

Bedeutung der Unterscheidung vertragliche Haftung (=la responsabilité contractuelle) / außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle): Beispiele: Verjährungsfrist (bis 2008): vertragliche Haftung: 30 Jahren zivilrechtlich 10 Jahren im Handelsrecht außervertragliche Haftung: 10 Jahren örtliche Zuständigkeit: vertragliche Haftung: Ort der Übergabe der Sache oder Erfüllung der Leistung außervertragliche Haftung: Ort der Schadensursache Umfang der Wiederherstellung: vertragliche Haftung: macht nur die Schäden, die während des Vertragsschlusses vorhersehbar waren wieder gut außervertragliche Haftung: Wiedergutmachung des gesamten Schadens Haftungsbeschränkungsklausel: vertragliche Haftung: gültig außervertragliche Haftung: ungültig Beweislast (=la charge de la preuve): vertragliche Haftung: Gläubiger einer vertraglichen Pflicht, auf das angestrebte Ergebnis unter Einsatz aller Fähigkeiten hinzuwirken, muss das fehlerhafte Handeln des Verpflichteten beweisen außervertragliche Haftung: der Geschädigte muss keinen Nachweis erbringen -> automatische Haftung

Kumulierungsverbot der Haftungen (=le non-cumul des reponsabilités): Regel: außervertragliche Haftung wird durch die vertragliche Haftung ersetzt Folgen des Kumulierungsverbot: Geschädigter kann die Regelung nicht selber auswählen Geschädigter kann die anwendbare Regelung nicht umgehen Geschädigter kann die Vorteile der beiden Regelungen nicht kumulieren Das Kumulierungsverbot gilt nur während der Durchführung des Vertrages die Schäden, die nach dem Vertragsdurchführung auftreten -> außervertragliche Haftung

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die außervertragliche Haftung): Art. 1382, CC: ein fehlerhaftes Handeln Art. 1384, al1 CC: Erfolgshaftung für Schädigung durch Dritte (=du fait de certaines personnes) - 4 Kategorien: Al.4: Haftung der Eltern für Kinder (=la responsabilité des parents du fait de leur enfant mineur) Al.6: Haftung des Handwerkers als Lehrherrn für Schäden, die vom Auszubildenden ausgehen (=la responsabilité des artisans du fait de leurs apprentis) Al.6: Haftung der Lehrkräfte für ihre Schüler (=la responsabilité des instituteurs du fait de leurs élèves) Al.5: Haftung des Geschäftsherrn für Verschulden des Verrichtungsgehilfen (=la responsabilité des commettants du fait de leur préposé)

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die außervertragliche Haftung): Art. 1384, al.1 CC: Sachhaltererfolgshaftung Gewahrsamsinhaber = automatisch verantwortlich Geschädigter = befreit von Beweislast

Die vertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die vertragliche Haftung): Bedingung: Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung Unterscheidung je nach dem Gegenstand der Verpflichtung: Gegenstand der Verpflichtung genau bestimmt -> Verpflichteter muss die Durchführung einer genauen Verpflichtung garantieren (l obligation de résultat) Nichterfüllung des Ergebnisses -> Verschuldensvermutung Gegenstand der Verpflichtung nicht genau bestimmt -> Verpflichteter muss alle Mitteln benutzen, um die Verpflichtung zu erfüllen kann aber das Ergebnis nicht versichern (l obligation de moyen) Gläubiger muss das fehlerhafte Handeln beweisen

Die vertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein verursachendes Ereignis (für die vertragliche Haftung): Haftung für eigenes Handeln (=la responsabilité du fait personnel): obligation contractuelle de moyen: Gläubiger muss das fehlerhafte Handeln beweisen wird im Vergleich zu dem Verhalten einer vorsichtigen und sorgfältigen Person geprüft (=un individu normalement prudent et diligent) Sachhalterhaftung (=la responsabilité du fait des choses): existiert ursprünglich in der vertraglichen Haftung nicht wenn die Verpflichtung = obligation de résultat, die Nichterfüllung des Ergebnisses -> Verschuldensvermutung Cour de cassation, 17/06/1995: Prinzip einer vertraglichen Sachhalterhaftung

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) Regel: den ganzen Schaden, aber nur den Schaden muss ersetzt werden der Begriff erstattungsfähiger Schaden : mit Vermögenscharakter (=caractère patrimonial) = Sachschaden (=le dommage matériel) o Verarmung o fehlende Bereicherung Sachschaden genau genommen = alle Schäden für eine Sache jede Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) der Begriff erstattungsfähiger Schaden : ohne Vermögenscharakter (=le caractère extrapatrimonial) = immaterielle Schäden (=le dommage moral) o kein Einfluss auf das Vermögen o 3 mögliche immateriellen Schäden: kommt durch die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit: Schmerzensgeld (=pretium doloris) / ästhetische Beeinträchtigung (=le préjudice esthétique) / entgangene Lebensfreude (=le préjudice d agrément) kommt durch die Beeinträchtigung eines Tieres oder einer anderen Person (-> Zuneigungsschaden) kommt durch die Beeinträchtigung anderer Rechte Früher, keine Wiedergutmachung mit Geld Heute schon

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) allgemeine Bedingungen des erstattungsfähigen Schaden: Schaden muss: berechtigtes Interesse (=l intérêt légitime) beeinträchtigen direkt unzweifelhaft gemessen am Grad der Sicherheit: o höchste Sicherheit = aktueller Schaden o weniger Sicherheit = zukünftiger unzweifelhafter Schaden

Die außervertragliche Haftung (=la responsabilité extra-contractuelle) Haftung setzt 3 Elemente voraus: verursachendes Ereignis (=le fait générateur) Schaden (=le dommage) ein Kausalzusammenhang (=le lien de causalité) zwischen dem verursachenden Ereignis und dem Schaden ein Schaden (=le dommage) (außervertragliche und vertragliche Haftung) allgemeine Bedingungen des erstattungsfähigen Schaden: Schaden muss: unzweifelhaft o Unterscheidung: unzweifelhafter Schaden -> erstattungsfähig / hypothetischer Schaden -> nicht erstattungsfähig o für zukünftigen unzweifelhaften Schaden -> Teilerstattung: im Verhältnis zur verlorenen Chance o Ausgabe um ein Schadensrisiko zuvorkommen = erstattungsfähiger Schaden? Ja unter Bedingungen: Erstattung der Schadensverhütung, nicht der verlorenen Chance o Erstattungsmöglichkeit für mittelbaren Schaden (=le dommage par ricochet)? Ja unter Bedingungen