Gefahrstoffverordnung GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Inkraftreten der letzten Änderung: 31. August 2015 1
Zweck der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen Gilt für: Das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen zum: Schutz der Beschäftigten und anderen Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen. 2
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt: Gefahrstoffinformation Dritter Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten Vierter Abschnitt: Schutzmaßnahmen Fünfter Abschnitt: Verbote und Beschränkungen Anhang I: Bes. Vorschriften für best. Gefahrstoffe und Tätigkeiten 3
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Zielsetzung Anwendungsbereich Ziel der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch, 1) Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemischen. 2) Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und 3) Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemischen und Erzeugnisse. 4
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von 1) Gefährlichen Stoffen und Gemische, 2) Bestimmten Stoffen, Gemische und Erzeugnissen, die mit einer zusätzlichen Kennzeichnung zu versehen sind, nach Maßgabe Richtlinie 95/96EG (PCB/PCT), Richtlinie 1272/2008 3) Biozid-Produkte im Sinne 3b, Abs. 1, Nummer 1 ChemG, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind 4) Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind. 5
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Abschnitt 3 gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Gilt auch, wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet sein können. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemische und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. 6
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Anwendungsbereich Die Verordnung gilt nicht für : für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung sind in Haushalten!! 7
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 2 Begriffsdefinitionen 8
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefahrstoffe - 2 Abs. 1 1. Stoffe und Gemische nach 3, 2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, 3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden, 4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist. 9
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Tätigkeit - 2 Abs. 5 Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien-und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. 10
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Lagern - 2 Abs. 6 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 11
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Beschäftigte 2 Abs. 7 Dem Beschäftigtem stehen die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. 12
3. Gefahrstoffverordnung GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) - 2 Abs. 8 Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 13
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Biologischer Grenzwert (früher BAT) - 2 Abs. 9 Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. 14
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Explosionsfähiges Gemisch, 2 Abs. 10 Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. 15
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefährliches explosionsfähiges Gemisch - 2 Abs. 12 Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. 16
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Stand der Technik - 2 Abs. 15 Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. 17
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 3 Gefährlichkeitsmerkmale Gefährlich im Sinne der GefStoffV sind Stoffe und Gemische, die eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Eigenschaften aufweisen. (siehe nächste Folien) 18
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Gefährlichkeitsmerkmale Physikalisch-chemische Eigenschaften Hochentzündlich Leichtentzündlich Entzündlich Brandfördernd Explosionsgefährlich Akut toxische Eigenschaften Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Spezielle toxische Eigenschaften Sensibilisierend Krebserzeugend Erbgutverändernd Fortpflanzungsgefährdend Ökotoxische Eigenschaften Umweltgefährlich 19
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren, 2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren Stoffen oder Gemische, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brands beträchtlich erhöhen, 20
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 3. hochentzündlich, wenn sie a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben, b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben, 4. leichtentzündlich, wenn sie a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen, c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln, 21
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben, 6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können, 22
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können, 10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können, 11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten, 12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, 23
Gefahrstoffverordnung GefStoffV 13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend) oder b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefährdend), 14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. 24
2. ABSCHNITT Gefahrstoffinformation Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 25
Gefahrstoffverordnung GefStoffV Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung 4 und 5 26
GefStoffV - Einstufung 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. 27
Einstufung Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. 28
CLP VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 29
CLP Verordnung / GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) CLP Verordnung: Classification, Labelling andpacking GHS: Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals 30
GHS Global Harmonisiertes System UN-Standard zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Weltweit verbesserter Schutz hinsichtlich Chemikalien Erleichterung des internationalen Handels mit Chemikalien Purple Book http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html CLP Verordnung am 20.01.2009 in der EU inkraftgetreten CLP Verordnung in Deutschland seit dem 1.12.2010 angewendet 31
GHS Inhalte GHS Inhalte Neue Einstufung (Ersatz von R-und S-Sätzen) Neue Kennzeichnung (Neue Gefahrensymbole ) Neue Verpackungsvorschriften 32
Zeitplan Übergangsphase EU 01.06.07 20.01.09 01.12.10 01.06.13 01.06.15 01.06.18 REACH CLP Stoffe Einstufung SDB Stoffe Kennzeichnung Stoffe Stoffrichtlinie Stoffrichtlinie Zubereitungen CLP Verordnung CLP Verordnung Gemische Einstufung SDB Gemische Kennzeichnung Zubereitungsrichtlinie Zubereitungsrichtlinie CLP Verordnung CLP Verordnung 33
Übergangsbestimmungen Bis zum 10.12.2010 wurden Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt Ab dem 10.12.2010 bis zum 1.6.2015 wurden Stufe nach der Verordnung 1272/2008 UND der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Sie wurden nach der Verordnung 1272/2008 gekennzeichnet und verpackt. Bis zum 1.6.2015 wurden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Stoffe und Gemische, die vor dem 1.12.2010 bzw. 1.6.2015 bereits eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden. 34
Einstufung und Kennzeichnung Einstufung und Kennzeichnung Die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung ist die Zuordnung zu einem der Gefährlichkeitsmerkmale. Sie ist den zugeordneten H-Sätzen zu entnehmen. Gefahrensymbol, Signalwort und Gefahrenbezeichnung geben lediglich die Kennzeichnung eines Stoffes wieder. 35
Legaleinstufung / Harmonische Einstufung Legaleinstufung Anhang VI CLP Verordnung Alte R-Sätze: Tabelle 3.2 Neue GHS Einstufung: Tabelle 3.1 Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Gefahrenhinweis Abkürzung Entzündbare Flüssigkeit Kategorie 2 H225 Entz. Fl. 2, H225 Akute Toxizität Kategorie H302 Akut. Toxizität, H302 36
Gefahrenpiktogramme Kennzeichnung Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren 37
Einstufung und Kennzeichnung Gefahrenkennzeichnung bei CLP Unterschiedliche Gefahrenklassen Gefahrenklassen weisen Differenzierungen auf (u.a. für unterschiedliche Expositionswege) Die Gefahrenklassen, Differenzierungen weisen wiederum Unterkategorien (1-4) auf, die eine Abstufung der Gefahr darstellen 38
Einstufung und Kennzeichnung Gefahrenklassen Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren 16 Gefahrenklassen 10 Gefahrenklassen 1 Gefahrenklasse 39
Einstufung und Kennzeichnung Kennzeichnungselemente Gefahrenpiktogramme Signalwörter zur Kennzeichnung des relativen Gefährdungsgrades o GEFAHR: sehr schwerwiegende Gefahrenkategorie o Achtung: weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie Gefahrenhinweise (H-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Art der Gefährdung Sicherheitshinweise (P-Sätze) Standardisierte Textbausteine, beschreiben Sicherheitsmaßnahmen 40
Gefahrenhinweise H-Sätze Codierung Hxyy (z.b. H214) H = Hazard Statement x = Gruppierung 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren y = laufende Nummer 41
Sicherheitshinweise P-Sätze Codierung Pxyy (z.b. P301) P = Precautionary Statement x = Gruppierung 1= Allgemein 2 = Prävention (Vorsorgemaßnahmen) 3 = Reaktion (Empfehlungen) 4 = Lagerung (Lagerhinweise) 5 = Entsorgung (Entsorgungshinweise) y = laufende Nummer 42
Kennzeichnung Unterklasse 1.1 Expl. 1.1; H201 Gefahrenkategorie Abkürzung Einstufung Gefahrenpiktogramm Gefahr Explosiv; Gefahr der Massenexplosion Signalwort Gefahrenhinweis 43
CLP GEFAHRENKLASSEN MIT DIFFERENZIERUNGEN UND UNTERKATEGORIEN 44
Physikalische Gefahrenklassen Unterkategorien Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse instabil 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Entzündbare Gase 1 2 Entzündbare Aerosole 1 2 Oxidierende Gase 1 Gase unter Druck Verdichtet Verflüssigt Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3 Entzündbare Feststoffe 1 2 Tiefgekühlt verflüssigt Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische A B C D E F G Pyrophore Flüssigkeiten 1 Pyrophore Feststoffe 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 1 2 3 In Berührung mit Wasser => entzündbare Gase 1 2 3 Oxidierende Flüssigkeiten 1 2 3 Oxidierende Feststoffe 1 2 3 Organische Peroxide A B C D E F G Korrosiv gegenüber Metallen 1 CLP Gefahrenklassen gelöst 45
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Instabile Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Organische Peroxide Typ A, B Typ A, B 46
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Entzündliche Gase 1 Entzündliche Aerosol 1,2 Entzündbare Flüssigkeiten 1,2,3 Entzündbare Feststoffe 1,2 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Pyrophore Flüssigkeiten 1 Typ B, C, D, E, F Fortsetzung nächste Folie 47
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Pyrophore Feststoffe 1 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase abgeben Organische Peroxide 1,2 1,2,3 Typ B, C, D, E, F 48
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Oxidierende Gase 1 Oxidierende Flüssigkeiten 1,2,3 Oxidierende Feststoffe 1,2,3 49
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Achtung Unter Druck stehende Gase Verdichtete Gase Verflüssigte Gase Tiefgekühlt verflüssigte Gase Gelöste Gase 50
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Auf Metalle korrosiv wirkend 1 51
CLP Gefahrenklassen Gesundheitliche Gefahrenklassen Unterkategorien Akute Toxizität 1 2 3 4 Ätz/Reizwirkung auf die Haut 1A 1B 1C 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 2 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 1 Keimzellenmutagenität 1A 1 B 2 Karzinogenität 1A 1 B 2 Reproduktionstoxizität 1A 1 B 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (1x Exposition) 1 2 3 Spezifische Zielorgan-Toxizität (mehrm. Exp.) 1 2 Aspirationsgefahr 1 52
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal inhalativ 1,2,3 53
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr hautätzend Typ 1A, 1B, 1C Schwere Augenschäden 1 54
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Akute Toxizität Oral Dermal Inhalativ 4 Reizung der Haut 2 Augenreizung 2 Sensibilisierung der Haut 1 Spezifische Zielorgan- Toxizität(einmalige Exposition) STOT Atemwegsreizung Narkotisierende Wirkung 3 55
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Gefahr Sensibilisierung der Atemwege Keimzellenmutagenität 1A,1B, 2 Karzinogenität 1A,1B, 2 Reproduktionstoxizität 1A,1B, 2 Spezifische Zielorgan- Toxizität(einmalige Exposition) STOT Spezifische Zielorgan- Toxizität(wiederholte Exposition) STOT Aspirationsgefahr 1 4 1, 2 1,2 56
STOT Die Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) bezeichnet alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich von den anderen toxikologischen Parametern abgedeckt werden. Zu den Auswirkungen zählen nicht die tödlich wirksamen (akute Toxizität). Es wird zwischen einmaliger und wiederholter (mehrmaliger) Exposition unterschieden, wobei alle Expositionswege auftreten können. 57
STOT Ermittlung Messung durch einmalige bzw. mehrmalige Exposition am Menschen oder aus tierexperimentellen Studien (z.b. aus Prüfungen der akuten Toxizität) ermittelt. Struktur-Wirkungs-Beziehung, Beurteilung durch Experten 58
STOT Ermittlung Aus Tierstudien können Konzentrationen abgeleitet werden, ab denen toxische Wirkungen auftreten. Für STOT, einmalige Exposition, können Werte aus der akuten Toxizität abgeleitet werden. Narkotisierende Wirkungen und Atemwegsreizungen erhält man nur aus der Erfahrung am Menschen. Bei der Spezifischen Zielorgan-Toxizität (STOT), wiederholte Exposition, können Werte aus Toxizitätsstudien für subakute (28 Tage), subchronische (90 Tage) oder chronische Toxizität abgeleitet werden. 59
CLP Gefahrenklassen Umwelt Gefahrenklassen Gewässergefährden Die Ozonschicht schädigend Unterkategorien Akut 1 Chronisch 1 Chronisch 2 Chronisch 3 Chronisch 4 gefährlich Ozonschicht: EU Extraeinstufung 60
CLP Gefahrenklassen Piktogramm Signalwort Gefahrenklasse Kategorie Achtung gewässergefährdend Akut gewässergefährdend 1 Chronisch gewässergefährdend 1,2 61
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS01 Gefahr explosionsg efährlich E GHS02 Gefahr hochentzün dlich F+ leichtenzün dlich F 62
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS03 Gefahr brandförder nd E GHS03 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm GHS04 Gefahr ätzend C 63
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS06 Gefahr Sehr giftig T+ Giftig T 64
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm Keine Entsprechung Xn Xi 65
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS07 Achtung Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm GHS08 Gefahr Keine Entsprechung Neueingeführtes Piktogramm 66
Alt vs. Neu Kennzeichnung Codierung Piktogramm Signalwort Bezeichnung Kennbuchstabe Piktogramm GHS09 Achtung Umweltgefäh rdend N 67
Bsp. Umwandlung R-in H-Sätze Symbol Piktogramm Codierung Piktogramm E R2 R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich Durch Schlag, Reibung, Feuer und andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich H200 instabil Gefahr H202 H203 H204 H205 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion Explosiv, Gefahr durch Feuer oder Splitter Gefahr durch Feuer oder Splitter Gefahr durch Massenexplosion bei Feuer Analog R2 68
EINSTUFUNG VON STOFFEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 69
Einstufung Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Gemische vordem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang VI der VO 1272/2008 (CLP-Verordnung)aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer einstufen. 70
Einstufung Einstufung von Stoffen 4, Anhang VI VO 1272/2008. Stoff in EG-Stoffliste Stoff nicht in EG-Stoffliste Legaleinstufung Selbsteinstufung Daten aus EG-Stoffliste Prüfung nach Verordnung 1907/2006 Gesicherte wiss. Erkenntnis Erkenntnisse aus Zulassungsverfahren Einstufung 71
Einstufung Einstufung anhand der EG-Stoffliste Legaleinstufung / Harmonische Einstufung / Listenprinzip Stoff ist bereits in Anhang VI der VO 1272/2008 aufgenommen. Daten können von dort übernommen werden. Tab. 3.1 enthält Einstufung nach 67/548/EWG Tab. 3.2 enthält Einstufung nach CLP Verordnung 72
Einstufung Auszug Anhang VI CLP-Verordnung 73
Einstufung Stoff. ist nicht in der EG-Stoffliste aufgeführt Einstufung nach dem Definitionsprinzip Stoff muss eingestuft werden. Festlegen der gefährlichen Eigenschaften nach 1) Prüfungsergebnissen 1907/2006 2) Gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder 3) Den in Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen. Für Stoffe, die nicht in der EG-Stoffliste stehen, sind Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und zugänglichen Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Sind die Eigenschaften eines Stoffes nicht ausreichend bekannt, so ist er zusätzlich mit Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff zu versehen. 74
EINSTUFUNGSKRITERIEN BEI STOFFEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 75
Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten Korrosiv gegenüber Metallen Akute Toxizität Ätz/Reizwirkung auf die Haut Ätz/Reizwirkung auf die Augen 76
Einstufungskriterien Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie Flammpunkt Siedepunkt / Siedebeginn 1 < 23 C 35 C 2 < 23 C > 35 C 3 23 C und 60 C 77
Kennzeichnung Entzündbare Flüssigkeiten Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Piktogramm GHS02 GHS02 GHS02 Signalwörter Gefahr Gefahr Achtung H-Sätze H224 H225 H226 P-Sätze P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280, P303 + P361 + P353 P370 + P378 P403 + P235, P501 78
Einstufungskriterien Korrosiv gegenüber Metallen Kategorie Kriterien 1 Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 C die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6.25 mm pro Jahr. 79
Kennzeichnung Korrosiv gegenüber Metallen Einstufung Kategorie 1 Piktogramm Signalwörter H-Sätze P-Sätze GHS05 Achtung H290 P234, P390, P406 80
Einstufungskriterien Akute Toxizität Schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24h in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 h lang eingeatmet werden. 81
Einstufungskriterien ATE Acute Toxicity Estimates Kriterien LD50 / LC50 Werte Fest-Dosis Methode Serie fester Dosierungen Endpunkt deutliche Toxizitätserscheinungen Akute toxische Klassenmethode 2-4 Schritte mit jeweils 3 Versuchstieren Feste Dosierung Bestimmung des Expositionsbereiches Limit Tests Wenn angenommen werden kann, dass keine Toxizität an der Einstufungsgrenze 82
Einstufungskriterien Akute Toxizität Kategorie ATE Oral 1 5 mg/kg 2 5-50 mg/kg 3 50-300 mg/kg 4 300-2000 mg/kg Dermal 1 50 mg/kg 2 50-200 mg/kg 3 200-1000 mg/kg 4 1000-2000 mg/kg Inhalativ 1 0,5 mg/l 2 0,5-2,0 mg/l 3 2,0-10,0 mg/l 4 10,0-20,0 mg/l 83
Kennzeichnung Akute Toxizität - oral Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Piktogramm GHS06 GHS06 GHS06 GHS07 Signalwörter Gefahr Gefahr Gefahr Achtung H-Sätze H300 H300 H301 H301 P-Sätze P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P310 P321, P330 P405, P501 P264, P270 P301 + P312 P330 P405, P501 84
Einstufungskriterien Ätz/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1A 1B 1C 2 (Reizend) Kriterien (Expositionsdauer) Zerstörung des Hautgewebes 3 Min. Zerstörung des Hautgewebes > 3 Min. 1 h Zerstörung des Hautgewebes > 1 h 4 h 85
EINSTUFUNG VON GEMISCHEN Richtlinie 1272/2008 EG (CLP-Verordnung) 86
Einstufung von Gemischen Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) als einzige Rechtsvorschrift für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. 87
Einstufung von Gemischen Einstufung basierend auf Erfahrungen beim Menschen* Prüfdaten (Gemisch als Ganzes) Beurteilung durch Experten Übertragungsgrundsätze ( Bridging-Principles )** Einstufung über Bestandteile** * Bei Gesundheitsgefahren ** Bei Gesundheits- oder Umweltgefahren 88
Einstufung von Gemischen Übertragungsgrundsätze ( Bridging-Principles ) Nur gültig für Gesundheits- und Umweltgefahren Beispiel: Gemische A und B sind geprüft und in die gleiche Kategorie eingestuft. Gemisch C hat die gleichen relevanten Bestandteile wie A und B in Konzentrationen, die zwischen denen in A und B liegen. => Einstufung von A und B gilt auch für C 89
Einstufung von Gemischen Physikalische Gefahren Test-Messungen am Gemisch Bestimmung Gesundheitsgefahren Test am Gemisch (Ausnahme CMR-Eigenschaften) Anwendung von Übertragungsprinzipien Anwendung von Berechnungsverfahren Bestimmung Umweltgefahren Test am Gemisch (Ausnahme biologische Abbaubarkeit) Anwendung von Übertragungsprinzipien Anwendung von Berechnungsverfahren 90
Einstufung von Gemischen Kriterien Einstufung nach Berechnungsverfahren Rezeptur (Bestandteile und deren Konzentrationen) Gefahrstoff-Einstufung der Rezepturbestandteile Aus 1272/2008 Aus REACH-Registrierungsdossier Aus Sicherheitsdatenblatt Physikalisch-chemische Daten 91
Einstufung von Gemischen Beispiel Akute Toxizität von Gemischen anhand des Berechnungsverfahrens 92
Einstufung von Gemischen Berechnungsverfahren - Additivitätsformel 100 ATE mix n Ci ATE i Ci = Konzentration von Bestandteil i i = der einzelne Bestandteil von 1 bis n n = Anzahl der Bestandteile ATEi = akute Toxizitätsschätzung von Bestandteil i 93
Einstufung von Gemischen Beispiel Stoff A Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 600 mg/kg Stoff B Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 150 mg/kg Stoff C Konz. 30% LD50/oral/Ratte = 1800 mg/kg Stoff D Konz. 10% LD50/oral/Ratte = 36 mg/kg 100 ATE mix 30 600 30 150 30 1800 10 36 ATE mix 183,67 94
Einstufungskriterien Akute Toxizität Kategorie ATE Oral 1 5 mg/kg 2 5-50 mg/kg 3 50-300 mg/kg 4 300-2000 mg/kg Dermal 1 50 mg/kg 2 50-200 mg/kg 3 200-1000 mg/kg 4 1000-2000 mg/kg Inhalativ 1 0,5 mg/l 2 0,5-2,0 mg/l 3 2,0-10,0 mg/l 4 10,0-20,0 mg/l 95
Einstufung von Gemischen Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Haut Summe Bestandteile, die eingestuft sind als: Einstufung des Gemisches Hautätzend Kat. 1 Hautreizend Kat. 2 Hautätzend (Kat. 1A, 1B, 1C) 5% 1% aber < 5% Hautreizend (Kat. 2) 10% (10x hautätzend der Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend Kat. 2) 10% 96
Einstufung von Gemischen Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte beim Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge Summe Bestandteile, die eingestuft sind als: Einstufung des Gemisches Irreversible Wirkung am Auge Kat. 1 Reversible Wirkung am Auge Kat. 2 Auge (Kat. 1A, 1B, 1C) 3% 1% aber < 3% Auge (Kat. 2) 10% (10x Wirkungen am Auge der Kat. 1A, 1B, 1C) + hautreizend Kat. 2) 10% 97
Einstufung von Gemischen Ausnahmen Berechnungsverfahren Ätzend / Reizend Auge, Haut Bestandteile Konzentration Gemisch eingestuft als Sauer mit ph-wert 2 1% Kategorie 1 Basisch mit ph-wert 11,5 Andere Bestandteile der Kat. 1, auf die die Additivität nicht anwendbar ist Andere Bestandteile der Kat. 2, auf die die Additivität nicht anwendbar ist 3% Kategorie 2 98
Einstufung von Gemischen Einstufung STOT-Gemische Prüfdaten des Gemisches (Einstufungsverfahren wie bei Stoff) Übertragungsprinzipien Über Bestandteile im Einzelstoffverfahren NICHT ADDITIV, Einzelstoffbetrachtung Kat. 1 und Kat. 2 wenn über Grenzwerte Kat.3 (einmalige Exposition) Orientierungswert 20% Sehr oft Expertenurteil 99
KENNZEICHNUNG VON STOFFEN 100
Kennzeichnung Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen Allgemeine Angaben Bezeichnung des Stoffes: Gefahrenpiktogramme: Signalwort: H-Sätze: P-Sätze: Name, Anschrift, Telefon: EG-Kennzeichnung: EG-Nummer: Stoffname Gefahr, Achtung Gefahrenhinweise Sicherheitsratschläge Hersteller, Importeur bei Stoffen aus EG-Stoffliste EINECS, ELINCS 101
Kennzeichnung Kennzeichnung von Stoffen bei Inverkehrbringen Weitere Kennzeichnungspflichten: Nicht vollständig untersuchte Stoffe (5 ChemG) müssen mit Hinweis versehen werden: Achtung noch nicht vollständig geprüfter Stoff Verharmlosende Kennzeichnungen sind verboten: Nicht giftig Nicht gesundheitsschädlich Nicht kennzeichnungspflichtig 102
Kennzeichnung Sonder-Kennzeichnung Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische der Kat. 1+2 sind zusätzlich zu kennzeichnen mit: Nur für den berufsmäßigen Verwender Chloroform, Tetrachlormethan, Trichlormethan, Tetrachlorethan mit: Nur zur Verwendung in Industrieanlagen Gemische, die β-naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrophenyl oder deren Salze enthalten mit: Nur für den berufsmäßigen Verbraucher 103
Kennzeichnung Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht Eingeschränkte Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen bei Kleinstmengen unterhalb 125 ml. Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn sie keine Gefahr durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt darstellen. 104
Verpackung Verpackung von Stoffen Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen) Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann Verpackungen von gefährlichen Stoffen, die für jedermann zugänglich sind dürfen keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken Eine Verwechselung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen Verpackungen von gefährlichen Stoffen für den Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen. 105
KENNZEICHNUNG VON GEMISCHEN 106
Kennzeichnung Kennzeichnung von Gemischen Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer, des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen Angabe der Stoffe, aufgrund deren das Gemisch in die Gefahrenkategorie akut toxisch, hautätzend, schwere Augenschäden, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sensibilisierend, STOT oder Aspirationsgefahr eingestuft wurde Angaben können auf die vier wichtigsten Stoffe beschränkt werden Gefahrenpiktogramme Signalwörter H/P-Sätze Nennmenge des Inhaltes bei Gemische, die im Einzelhandel angeboten werden. 107
Kennzeichnung Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht Bei Gemischen mit gesundheitsschädlichen Stoffen kann zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auf eine genaue Angabe der Stoffe verzichtet werden, wenn stattdessen die wichtigste funktionelle Gruppe oder ein generic name angegeben wird. 108
Verpackung Verpackung von Gemischen Verpackung muss so gestaltet sein, dass sie stabil und belastbar sind und Inhalt nicht entweichen kann (gilt nicht bei Auflage besonderer Sicherheitsvorkehrungen) Verpackung muss aus inerten Werkstoff sein, der nicht mit Inhalt reagieren kann Verpackungen von gefährlichen Gemischen für den Einzelhandel dürfen keinerlei Dekor enthalten oder von ihrer Form Interesse von Kindern erwecken Eine Verwechslung von Verpackungen für den Einzelhandel mit Verpackungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimittel oder Kosmetika ist auszuschließen Verpackungen von gefährlichen, akut toxischen od. ätzenden Gemischen für den Einzelhandel sind mit kindersicheren Verschlüssen und ertastbaren Warnhinweisen zu versehen. Gefahrensymbole nach Einstufung und Priorität 109
Kennzeichnung 110
Kennzeichnung 111
Kennzeichnung 112
Kennzeichnung 113
GefStoffV - Kennzeichnung 114
Kennzeichnung Kennzeichnung von Erzeugnissen Asbesthaltige Erzeugnisse (und Gemische) müssen mit folgendem Symbol gekennzeichnet sein. 115
SICHERHEITSDATENBLATT 116
GefStoffV -Sicherheitsdatenblatt 5 Sicherheitsdatenblatt Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemische zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Werden Gemische nach der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung von Gemische, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden. 117
GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Der Hersteller oder Einführer hat.. dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird. (2)Im Sicherheitsdatenblatt von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung hinzuweisen. (3)Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher. (4)Auf der Verpackung solcher Gemische, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und die als T+, T oder C eingestuft sind, muss.. eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. 118
3. GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Zu berücksichtigen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH Verordnung Richtlinie 91/155/EWG (EG-Sicherheitsdatenblattrichtlinie) nicht mehr in Kraft Leitfaden: TRGS 220 (Leitfaden zum Herstellen von Sicherheitsdatenblättern), in Überarbeitung Kein Sicherheitsdatenblatt bei: Abgabe an privaten Endverbraucher(Einzelhandel muss aber für berufsmäßige Verwender SDBs vorhalten) Abgabe von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach EG-Richtlinie 78/631/EG 119
GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Angabe von: Physikal.-chem. Daten Sicherheitstechnischen Daten Toxikologischen Daten Umgangsempfehlungen Vorgaben in allen Mitgliedsstaaten identisch. 120
GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung Zusammensetzung/Angabe von Bestandteilen Mögliche Gefahren Erste-Hilfe Maßnahmen Maßnahmen zur Brandbekämpfung Maßnahmen zur unbeabsichtigten Freisetzung Handhabung und Lagerung Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung Fortsetzung nächste Folie 121
GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Physikal.- und chemische Eigenschaften Stabilität und Reaktivität Angaben zur Toxikologie, Ökologie Hinweise zur Entsorgung Angaben zum Transport Vorschriften, sonstige Angaben 122
3. GefStoffV - Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt Beispiele NaBH 4 Schmiermittel Aerosol WD-40 Company Fertigmörtel Maxit GmbH 123
SCHUTZ DER BESCHÄFTIGEN Abschnitt 3 und 4 GefStoffV 124
GefStoffV - Grundpflichten Schutz der Beschäftigten Dritter Abschnitt GefStoffV: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 7 Grundpflichten 125
GefStoffV - Schutzmaßnahmen Schutz der Beschäftigten Vierter Abschnitt GefStoffV: Schutzmaßnahmen 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere Brand-und Explosionsgefährdungen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden 126
GefStoffV - Begriffsbestimmungen Tätigkeit Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können. 127
GefStoffV - Begriffsbestimmungen Lagern Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 128
GefStoffV - Begriffsbestimmungen Arbeitsplatzgrenzwert (früher MAK) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. 129
GefStoffV - Begriffsbestimmungen Biologischer Grenzwert (früher BAT) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. 130
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs.1 Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei den Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so müssen alle Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt werden: 131
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs.1 Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch chemischen Wirkungen, Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege Möglichkeiten der Substitution Arbeitsplatzbedingungen und Verfahren, einschließlich Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 132
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 2 Informationsbeschaffung Der Arbeitgeber hat sich alle notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder anderen Quellen zu beschaffen. Informationen nach Titel IV Verordnung Nr. 1907/2006 (u.a. Sicherheitsdatenblätter) Sieht 1907/2006 keine Informationspflicht vor, so hat der Inverkehrbringer auf Nachfrage Auskunftspflicht. 133
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 3 Informationsbeschaffung Stoffe und Gemische, die nicht vom Inverkehrbringer nach 4 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, sind vom Arbeitgeber selbst einzustufen. Mindestanforderung hier: Arbeitgeber muss zumindest die Gefährdung für die Beschäftigten feststellen. Anwendbar z.b. auf innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische 134
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 4 Brand-und Explosionsgefährdungen Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Stoffe oder Gemische bei Tätigkeiten zu Brand-und Explosionsgefährdungen führen können. Hierbei sind auch Arbeitsmittel, Verfahren und Arbeitsumgebungen und ihre Wechselwirkungen zu berücksichtigen. 135
GefStoffV Informationsermittlung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 5 Arten der Tätigkeiten Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. (Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten. Bedien-und Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen) 136
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 6 Gefährdungsbeurteilung Dermale, inhalative und physikalisch-chemische Gefährdungen sind getrennt zu ermitteln und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Bei gleichzeitigen Auftreten mehrerer Gefahrstoffe sind Wechsel-und Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe zu berücksichtigen (soweit bekannt) 137
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 7 Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers übernehmen, sofern die Angaben auf den Betrieb übertragbar sind. 138
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen am Arbeitsplatz Ergebnis der Prüfung auf Substitution nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Begründung für Verzicht auf techn. mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach 9 oder 10 zu ergreifen sind. Durchzuführende Schutzmaßnahmen Begründung, wenn von den nach 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln abgewichen wird. Ermittlungsergebnisse, die belegen das die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. 139
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet werden. Wird ansonsten auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern. 140
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 9 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein. 141
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Gefahrstoffs, 2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, 3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, 4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. 142
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 / 11 Ausnahmen Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. 143
GefStoffV - Gefährdungsbeurteilung Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, 6 Abs. 10 / 11 Ausnahmen Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund: 1.der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, 2.einer geringen verwendeten Stoffmenge, 3.einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und 4.der Arbeitsbedingungen insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden. 144
GefStoffV - 7 Grundpflichten 7 Grundpflichten Tätigkeit darf erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und nach Abschluss der erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgenommen werden!! Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. 145
GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, Substitution 7 Abs. 3 Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. 146
GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 4 Können Gefährdungen nicht ganz ausgeschlossen werden so sind sie auf ein Minimum zu reduzieren. Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rangfolge Schutzmaßnahmen: 1.Gestaltung geeigneter Verfahren, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik, 2.Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be-und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen, 3.sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) 147
GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 5 Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken. 148
GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 7 Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach 6 Absatz 8 aufzubewahren. 149
GefStoffV - 7 Grundpflichten Grundpflichten, 7 Abs. 8 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Die Ermittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entsprechend einem Verfahren ausgeübt, das nach 20 Absatz 4 bekannt gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. 150