Prof. Dr. Bernd Rüdiger Kern

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Naturrecht

Die Geschichte des Naturrechts ist indessen bedeutend älter. Schon Aristoteles und Thomas von Aquin um nur zwei Namen zu nennen haben wesentliche Maßstäbe gesetzt. Und so finden sich auch im Zeitalter der Reformation nicht wenige Naturrechtler, und zwar sowohl katholischer als auch protestantischer Konfession.

Innerhalb der Rechtswissenschaft gibt es nicht nur eine Definition von Naturrecht, sondern zumindest in der historischen Entwicklung mehrere. So unterscheidet sich etwa das Naturrecht der Reformation erheblich von dem der Aufklärung. Bei dem Begriff "Naturrecht" handelt es sich um eine inhaltlich offene Formel, die im Laufe ihrer Geschichte unterschiedlichsten auch politischen Zielsetzungen dienstbar gemacht wurde. Verantwortlich dafür ist der rein funktionale Charakter des Begriffs, der es unmöglich macht, letztverbindliche Aussagen über den Inhalt "des" Naturrechts schlechthin zu treffen. Eine generelle Begriffsbestimmung muß sich auf die Funktionen beschränken, die das Naturrecht als Argument von Fall zu Fall zu erfüllen hat. Diese lassen sich auf zwei Topoi reduzieren: Naturrecht als überpositives Recht und Naturrecht als inhaltlich verbindliche Ordnung.

UNIVERSITÄT LEIPZIG Das Naturrecht als inhaltlich verbindliche Ordnung steht für einen materiell vorgegebenen Normenbestand. Es tritt an den Gesetzgeber mit inhaltlichen Vorgaben heran. Dabei sind optimistische und pessimistische Naturrechtslehren zu unterscheiden. Die optimistischen Naturrechtslehren (etwa: Aristoteles, Thomas von Aquin, Grotius, Pufendorf, Christian Wolff, Locke und Rousseau) verlangen dem Gesetzgeber naturrechtskonforme Regelungen ab. Die pessimistischen Naturrechtslehren (z. B. Augustinus, Hobbes) verlangen die Überwindung des naturrechtlichen Zustandes und die Aufrichtung einer positivrechtlichen Zwangs und Friedensordnung. Jeder Versuch einer weitergehenden inhaltlichen Konkretisierung stößt auf die grundlegende Problematik des Naturrechts überhaupt, nämlich auf die Frage nach der Ableitung und erkenntnistheoretischen Absicherung allgemeinverbindlicher Inhalte.

Hugo Grotius (1583 1645) Studium Leiden 1594 (Philosophie, Geschichte, Theologie, Jura, Dr. iur. utr. Orléans; holl. Advokat/Beamter. 1619 anlässl. des Sturzes von Oldenbarnevelt als politischer Verbrecher zu lebenslanger Haft verurteilt; Flucht in einer Bücherkiste nach Frankreich 1609: Mare liberum, 1627: De veritate religionis, 1631: Inleidinge tot de Hollandsche Rechts Geleertheyd, 1625: De iure belli ac pacis libri tres (von der Kurie indexiert bis 1900) Rechtsbeziehungen in der socialitas beruhen auf Vertrag. Recht schützt indiv. Rechtspositionen. Krieg als Mittel der Rechtsverfolgung ist gerecht.

Samuel Pufendorf (1632 1694) Fürstenschule Grimma, Studium Theologie, Jura Leipzig, Jena 1658 Magister; Lehrer in Kopenhagen, Den Haag; 1661 Professor Heidelberg (Natur und VölkerR), 1668 Lund, Geheimer Rat Stockholm (Wechsel häufig wegen konfessioneller Streitigkeiten), 1688 Berlin 1672 De iure naturae et gentium libri octo (deutscher Nachdruck 2001) Befürworter e. säkularen Natur u. einheitl. VölkerR. Staatenbildung wird abgeleitet aus der natürlichen Geselligkeit des Menschen. Vertrag ist Grundlage des Zusammenlebens.