Herzlich Willkommen zur Veranstaltung benutzungspflicht 1
Benutzungspflicht Eine Pflicht, e in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch VZ 237, 240 oder 241 angeordnet ist. führung 2 IV Satz 2 StVO Anlage 2 VZ 237, 240, 241 Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den benutzen. 2
Benutzungspflicht Das gilt nur und solange der den Einrichtungskriterien entspricht (insbesondere: Breite und Befahr- barkeit). führung Führer anderer Fahrräder den nicht benutzen. VwV II Nr. 2 zu 2 IV Satz 2 StVO Die vorgegebenen Maße beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Die sollen [ ] nicht beanstandet werden, wenn sie 3
Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den benutzen (benutzungspflicht): führung Verstoß: OWi: BKat: StVO Nr. 7.1 TBNR: 141446-20,- 41 Anl. 2 StVO VZ 237, 240, 241 49 III Nr. 4 StVO - 25,- (Behinderung) - 30,- (Gefährdung) - 35,- (Schädigung) 4
benutzungspflicht bedeutet: führung nutzen. von Fahrrädern. Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den be- Die Benutzungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arten 5
Definition Fahrrad: führung getrieben wird. Artikel 1 lit. l) WÜ Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, an- Fahrzeug sind alle technischen Vorrichtungen zum ortsverändernden Fahren mit Ausnahme der besonderen Fortbewegungsmittel i.s.d. 24 StVO. 6
Da es auf bauliche Besonderheiten nicht ankommt zählen auch folgende Fahrräder dazu: führung Hollandräder Tourenräder Mountainbike Rennräder Liegeräder BMX-Räder Klappräder Tandems OLG Düsseldorf NZV 1992, 290 BVerwG NZV 2001, 493 Hentschel et al., Rn. 7 zu 24 StVO Hentschel et al., Rn. 67 zu 2 StVO Kettler, S. 20 7
Liegefahrrad führung BVerwG NZV 2001, 493 8
Nach der Definition des WÜ ( mit wenigstens zwei Rädern ) fallen auch dreirädrige Fahrräder darunter: führung Fahrradtaxi (Velotaxi, Rikscha) Lastenfahrräder Transporträder Behindertenfahrräder Rollfiets OLG Dresden NJW 2005, 492 Kettler, S. 129 9
Fahrradtaxi führung 10
Fahrradtaxi führung 11
Fahrradtaxi führung 12
Lastenfahrrad führung 13
Lastenfahrrad führung 14
Nach der Definition des WÜ ( mit wenigstens zwei Rädern ) fallen auch mehrrädrige Fahrräder darunter: führung Bierbike Conference Bike (Funvelo) NZV 2012, 23 Kettler, S. 129, 147 15
Bierbike führung 16
Conference Bike führung 17
Das Mitführen eines Anhängers ist zulässig und ändert den Fahrradbegriff nicht: führung Kinderanhänger Trailer-Bikes ( Nachläufer ) Merkblatt des BMV (VkBl. 1999, 703) Hentschel et al., Rn. 66 zu 2 StVO Kettler, S. 38, 76 18
Anhängerbetrieb führung 19
Elektrofahrrad: führungetrieben wird. Man unterscheidet: Pedelec Nach der Definition des WÜ handelt es sich bei einem Fahrrad um ein Fahrzeug [ ], das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen an- Elektrofahrräder verfügen jedoch über einen Motor und sind daher Kfz. E-Bike (auch: Speed-Pedelec, S- Klasse, Power Bike) 20
Elektrofahrrad: Fahrräder. führung Pedelec verfügen über: bbh 25 km/h behilfe bis 6 km/h benutzungspflicht. Nach 1 III StVG gelten Pedelec als Hilfsantrieb (max. 0,25 kw) auch mit Anfahr- oder Schie- Pedelec unterliegen der benutzungspflicht. Art. 1 lit. h) Rili 2002/24/EG DAR 2013, 488 21
Pedelec führung 22
Elektrofahrrad: E-Bikes sind Kfz. führung leistungsstärkere Pedelec Kleinkrafträder Mofa Leichtmofa Das gilt auch für schnellere oder E-Bikes sind grundsätzlich je nach ihrer bbh Art. 2 II lit. a) Rili 2002/24/EG DAR 2013, 488 23
Elektrofahrrad führung 24
Elektrofahrrad führung 25
Mofa: führung benutzungspflicht. i.g.o. bei ZZ 1022-11 a.g.o. bei ZZ 1012-33 (Zweirädrige) Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e [ ], wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Mofas unterliegen der Fahrbahn- Mofas dürfen jedoch e benutzen durch Treten Art. 2 II lit. a) Rili 2002/24/EG 4 I Nr. 1b FeV 26
Mofa führung 27
Kleinkraftrad bbh 25 km/h (Mofa) führung 28
Leichtmofa: führung benutzungspflicht. nutzen i.g.o. bei ZZ 1022-11 (Zweirädrige) Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e [ ], wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens (hier:) 20 km/h beschränkt ist. Leichtmofas unterliegen der Fahrbahn- Leichtmofas dürfen jedoch e be- a.g.o. bei ZZ 1012-33 durch Treten Art. 2 II lit. a) Rili 2002/24/EG Leichtmofa AusnVO 29
Leichtmofa führung 30
Kleinkraftrad: führung leistung 4kW. Dabei handelt es sich um zwei- oder dreirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und einem Hubraum 50 ccm oder einer maximalen Nenndauer- Kleinkrafträder unterliegen der Fahrbahnbenutzungspflicht. Art. 2 II lit. a) Rili 2002/24/EG 2 Nr. 11 FZV 31
Kleinkraftrad führung 32
escooter: escooter sind grundsätzlich Kleinkrafträder je nach ihrer bbh führung Leichtmofa Mofa benutzungspflicht. nutzen i.g.o. bei ZZ 1022-11 escooter unterliegen der Fahrbahn- escooter dürfen jedoch e be- a.g.o. bei ZZ 1012-33 durch Treten Art. 2 II lit. a) Rili 2002/24/EG Leichtmofa AusnVO 33
escooter führung 34
Minibikes / Pocketbikes: lassungsfähige führung 45 km/h. benutzungspflicht. Dabei handelt es sich um nicht zu- Kleinstmotorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm aber kleinen Abmessungen. Teilweise liegt die bbh deutlich über Sie unterliegen der Fahrbahn- 35
Minibikes / Pocketbikes führung 36
Segway: bbh 20 km/h führung Fahrzeugbreite 0,7 m benutzungspflicht. pflicht. Durch die MobHV werden nur bestimmte elektronische Mobilitätshilfen erfasst: Segways unterliegen der - Größere oder schnellere Modelle unterliegen dagegen der Fahrbahnbenutzungs- 7 MobHV 37
Segway führung 38
Kinderfahrräder und Roller: führung i.s.d. StVO. hören auf den. Kinderfahrräder und Roller (auch Kickboards) sind keine Fahrzeuge Kinderfahrräder und Roller ge- 24 I StVO 39
Einräder: führunbegriff. StVO. Nach der Definition des WÜ ( mit wenigstens zwei Rädern ) fallen Einräder nicht unter den Fahrrad- Einräder sind keine Fahrzeuge i.s.d. Einräder gehören auf den. 24 I StVO 40
Inline-Skates: führung StVO. Inline-Skates und sonstige Rollschuhe sind keine Fahrzeuge i.s.d. Sie unterliegen den Regelungen über den Fußgängerverkehr. 24 I StVO BGH NJW 2002, 1955 41
Skateboards: führunbewegungsmittel. bahnbenutzungspflicht. Skateboards (Rollbretter) sind keine Fahrzeuge i.s.d. StVO, sondern ähnliche nicht motorisierte Fort- Sie unterliegen den Regelungen über den Fußgängerverkehr. Motorisierte Skateboards dagegen sind Kfz und unterliegen der Fahrbahnbenutzungspflicht. Kettler, S. 86 42
Schiebe- und Greifreifenrollstühle: führung nen bestimmte Kfz... te Fortbewegungsmittel. Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Perso- Sind keine Fahrzeuge i.s.d. StVO sondern ähnliche nicht motorisier- Sie unterliegen den Regelungen über den Fußgängerverkehr. 43
Motorisierter Rollator: führung einer bbh 6km/h Mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliches Fortbewegungsmittel mit Sind keine Fahrzeuge i.s.d. StVZO. 44
Motorisierter Rollator: führung 45
Motorisierte Krankenfahrstühle: führung nen bestimmte Kfz... bahnbenutzungspflicht. nutzen. Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Perso- Als Kfz unterliegen sie der Fahr- Nach 24IIStVOdürfensiee in Schrittgeschwindigkeit be- BayObLG DAR 2000, 532 46
Literatur Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl. 2013 führung 12/2014, 311, benutzung, in: VD 47