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Transkript:

Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII) zwischen in als anerkannter Träger der Jugendhilfe (nachfolgend Träger der freien Jugendhilfe) und dem Bürgermeister der Kreisstadt Stadt Unna als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (nachfolgend öffentlicher Träger) Präambel: Ohne ehrenamtliches Engagement wäre die Kinder- und Jugendförderung nicht denkbar. Da das zivilgesellschaftliche Engagement ein hohes Gut bildet das es bestmöglich zu wahren gilt, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt und geschützt werden. Aus der Neuregelung des 72a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ergibt sich seit dem 01.01.2012 für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als ein Baustein für die Sicherstellung des Jugendschutzes die Verpflichtung festzulegen, welche neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines so genannten qualifizierten Kontaktes nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen.

Ebenso erwächst hieraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zu treffen die sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine nebenoder ehrenamtliche Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Straftat nach 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit dieser Vereinbarung wollen die acht Jugendämter im Kreis Unna eine einheitliche Regelung umsetzen die vorgibt, für welche Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig ist. Die landesweiten Empfehlungen der Spitzenverbände sowie die Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu dem 72a SGB VIII wurden für diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt. 1. Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (1) Alle mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtung erfordern die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Die Empfehlung unter 2. sollten bei allen Maßnahmen, einschließlich der eintägigen Veranstaltungen entsprechend Berücksichtigung finden: - Kinder- und Jugenderholung - Internationale Jugendbegegnungen/Gedenkstättenfahrten - Qualifizierungsangebote für Ehrenamtliche (z.b. JuLeiCa) - Bildungsangebote im Bereich Jugendsozialarbeit - Bildungsangebote im Bereich erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 2. Empfehlung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Allen Trägern der freien Jugendhilfe wird empfohlen, sich für regelmäßig neben- oder ehrenamtliche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, wenn die gesetzlich vorgegeben Kriterien Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein mögliches Gefährdungspotential darstellen. Bei der Entscheidungsfindung des Trägers, ob er ein erweitertes Führungszeugnis fordert, sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden: - die Höhe der Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kinder oder Jugendlichen (Kontakt allein oder kollegial in der Gruppe?).

- die Höhe der Wahrscheinlichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen (Kontakt in der Gruppe, Einzelkontakt?). - Die Häufigkeit des Kontaktes mit dem Kind bzw. Jugendlichen (Kontakt einmalig oder häufig wiederkehrend?). - Zeitliche Ausdehnung des Kontaktes (kurzzeitig oder über Tag und Nacht?). - Die Höhe der Entscheidungskompetenz des Betreuers (Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses wird erleichtert). - die Höhe der Wahrscheinlichkeit eines notwendigen/möglichen Körperkontaktes. - die Höhe der Wahrscheinlichkeit, dass neben- oder ehrenamtlich Tätige durch den Aufgabenbereich Einblicke in die körperliche Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen bekommen (Duschen, Hilfe beim Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden). - Größe des Altersunterschiedes zwischen Betreuern und Kindern/Jugendlichen. (Gleiches Alter geringe Wahrscheinlichkeit). - Stärke des Vertrauens bei gleichzeitigem Vorliegen weiterer Kriterien. Für Maßnahmen, bei denen Kinder- und Jugendliche mit Behinderungen teilnehmen, wird unter Berücksichtigung o.g. Kriterien die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses empfohlen. Dies ist kein abschließender Katalog, bei Vorliegen neuer Erkenntnisse entbindet er nicht von der Verantwortung bei nicht genannten Kriterien eine Überprüfung vorzunehmen und zu dokumentieren. 3. Verzicht auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Von der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann abgesehen werden wenn, (1) es sich um eine spontane ehrenamtliche Tätigkeit handelt, bei der die o.g. Kriterien keine besondere Relevanz haben und die mit dem Erfordernis zur Vorlage nicht möglich gewesen wäre. (2) die Situation eine Ausnahmeregelung erfordert (z.b. kurzfristiger Ersatz für eine(n) Betreuer(in) etc.) und schriftlich in einer Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 1) bestätigt wird, dass keine relevanten Einträge im erweiterten Führungszeugnis vorhanden sind.

(3) es sich um ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt. Ausländische Ehrenamtliche können kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Von ihnen ist eine Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 1) zu unterzeichnen. 4. Organisation (1) Erweiterte Führungszeugnisse verbleiben bei dem jeweiligen Inhaber und werden zur Einsichtnahme beim Träger vorgelegt. (2) Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der erstmaligen Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. (3) Die datenschutzrechtlichen Vorgaben des 72 a SGB VIII sind einzuhalten (siehe Anlagen 2 und 4). (4) Die zuständigen Jugendämter beraten insbesondere freie Träger und neben- und ehrenamtlich Tätige bei Fragen und Anliegen zum Thema des erweiterten Führungszeugnisses und des Kinderschutzes und geben Hilfestellung. 5. Kosten Ehrenamtlich Tätige sind derzeit von der Gebühr für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses befreit. Hierfür muss bei den örtlichen Meldebehörden ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt und anhand der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Die Jugendämter im Kreis Unna stellen einen einheitlichen Vordruck zur Verfügung, der hierzu genutzt werden kann (siehe Anlage 3). Eine Gebührenbefreiung für nebenamtlich Tätige wird nicht gewährt, auch wenn ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt wird. 6. Präventionskonzept Der öffentliche Träger und der freie Träger sehen in dem erweiterten Führungszeugnis nur einen Baustein eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes. Der freie Träger

wird ermutigt, ein solches Konzept anzustreben oder zu entwickeln. Der öffentliche Träger leistet hierbei Unterstützung. 7. Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, entsprechend den hier vorgelegten Bestimmungen, die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses für den erforderlichen Personenkreis sicher zu stellen. (2) Von dieser Vereinbarung kann einseitig oder in gegenseitigem Einverständnis zurückgetreten werden. Der Rücktritt soll in Schriftform erfolgen. (3) Jeder Kooperationspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. Ort, Datum Name des Trägers Kreisstadt Unna, Der Bürgermeister Bereich Jugend und Familie im Auftrag, gez. Unterschrift Hartmut Grimm