GESELLSCHAFTSVERTRAG

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Transkript:

Anlage 2 GESELLSCHAFTSVERTRAG 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Biogasanlage Schwalmtal GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Schwalmtal. - 2 Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb und das Verwalten der Biogasanlage in Schwalmtal. Diese dient der Energiegewinnung aus regenerativen Energien. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich dabei zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. 3 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 (fünfundzwanzigtausend Euro). (2) Von dem Stammkapital übernehmen a. Herr Herbert Krauhausen, Krinsend 2, 41366 Schwalmtal, einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von ( Euro) b. Herr Egidius Rosendahl, Ungerath 323, 41366 Schwalmtal einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von.. ( Euro) c. Herr Paul Jacobs, End 48, 41366 Schwalmtal einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von. ( Euro) Gesellschaftsvertrag der Biogasanlage Schwalmtal GmbH Seite 1 von 9

d. ReEnergie Niederrhein GmbH, Blumental 14, 41334 Nettetal einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von.. ( Euro) e. Niederrheinwerke Viersen GmbH. Rektoratstraße 18, 41747 Viersen einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 5.925 ( Euro) (3) Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen. 4 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres (Rumpfgeschäftsjahr). 5 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich erforderlich, im elektronischen Bundesanzeiger und auf Verlangen der Gesellschafterversammlung auch in anderen von ihr zu benennenden Zeitungen. Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. die Gesellschafterversammlung. 6 Organe der Gesellschaft 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer Seite 2 von 9

in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter unbeschränkt zu vertreten. Die Bestimmungen zur Vertretung gelten im Falle der Liquidation der Gesellschaft auch für die Liquidatoren. (2) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafter unter eigener Verantwortung nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Unbeschadet der im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsbefugnis sind die Geschäftsführer in ihrer Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. (3) Die Geschäftsführung bedarf vor der Abstimmung in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder sonstigen Gremien von Beteiligungsgesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. (2) Die ordentlichen Gesellschafterversammlungen sollen einmal im Jahr stattfinden; die erste spätestens aber innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. (3) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn diese im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von Gesellschaftern verlangt wird, die zusammen mindestens 10% des Stammkapitals innehaben. (4) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters statt. Den Vorsitz führt der Gesellschafter, der den größten Anteil am Stammkapital hat, es sei denn die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen anderen Vorsitzenden. (5) Die Geschäftsführung nimmt auf Verlangen der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teil. (6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als 75 % der Stimmen vertreten sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit Seite 3 von 9

einer Frist von zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der Erschienen und die Höhe des vertretenen stimmberechtigten Kapitals beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der erneuten Ladung hinzuweisen. (7) Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung oder gemäß 48 Abs. 2 GmbHG gefasst. Je 5 Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Außerhalb von Versammlungen können in dringenden Angelegenheiten die Beschlüsse der Gesellschafter, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliches, fernschriftliche, telegrafische oder mündliche, auch fernmündliche sowie durch E-Mail Abstimmung gefasst werden, wenn jeder Gesellschafter diesem Verfahren zustimmt; dabei bedarf die mündlich oder fernmündlich erfolgte Abstimmung der schriftlichen Bestätigung. (8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist zu Nachweiszwecken ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von den Gesellschaftern zu unterzeichnen ist. In dem Ergebnisprotokoll sind mindestens der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Die Urschrift des Ergebnisprotokolls ist zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. Jeder Gesellschafter erhält eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls. (9) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform; sie ist vor Beginn dem Versammlungsleiter auszuhändigen. (10) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Abschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig. (11) Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz etwas anders bestimmt. 9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Unbeschadet der ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben beschließt die Gesellschafterversammlung insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen oder herabsetzungen, Umwandlung und Verschmelzung der Gesellschaft; 2. Übernahme neuer Aufgaben und Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände i.s. des 2 Abs. 1; Seite 4 von 9

3. Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile; Teilung von Geschäftsanteilen; 4. Erteilung und Widerruf von Prokura; 5. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung; 6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes; 7. Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 AktG; 8. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; 9. Entlastung der Geschäftsführer; 10. Wahl des Abschlussprüfers; 11. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; 12. Erwerb, dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein Wert von 25.000 Euro überschritten wird; 13. Einleitung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich, sofern sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; 14. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; 15. Weisungen an die Geschäftsführer, insbesondere Weisungen an die Geschäftsführer bei der Einberufung und Stimmabgabe in Haupt- und Gesellschafterversammlungen und / o- der Aufsichtsrat sowie ähnlichen Gremien von Beteilungsgesellschaften; 16. Abschluss, Kündigung und wesentliche Änderung von Bezugsverträgen, soweit im Einzelfall eine von der Gesellschafterversammlung festgelegte Wertgrenze überschritten wird; 17. Hingabe von Darlehen Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, Schenkung und Verzicht, soweit im Einzelfall eine von der Gesellschafterversammlung festgelegte Wertgrenze überschritten wird. (2) Für die Beschlüsse nach Absatz (1) ist eine Mehrheit von ¾ des Stammkapitals notwendig. (3) Soweit es sich bei den in Abs. 1 aufgeführten Gegenständen um Geschäftsführungsmaßnahmen handelt, bedürfen die Geschäftsführer für diese Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Maßnahmen / Geschäfte, die in einem jeweils mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Abs. 1 Nr. 6 festgestellten Wirtschaftsplan oder in etwaigen Nachträgen zu diesen Plänen hinsichtlich der hierzu notwendigen Sach- und Personalinvestitio- Seite 5 von 9

nen aufgeführt sind, bedürfen nicht nochmals einer gesonderten Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 10 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung (1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und von dem durch die Gesellschafterversammlung bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen. (2) Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer sind der Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Im Lagebericht ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Die 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden Anwendung. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft ( 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. 11 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung hat möglichst bis zum 31. Oktober eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftplan für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen, der unter anderem die zu erwartenden Aufwendungen, Erträge und Investitionen berücksichtigt. Diesem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Der Unternehmensplan ist unverzüglich der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. 12 Ergebnisverwendung (1) Über die Ergebnisverwendung d.h. über die Verwendung des Jahresüberschusses zzgl. eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages oder, soweit einschlägig, über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Gesellschafterversammlung. Seite 6 von 9

(2) Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu. 13 Verfügung über Geschäftsanteile (1) Zur Veräußerung und Belastung, insbesondere zur Nießbrauchbestellung an und Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen, ist die schriftliche Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Verfügungen bei Erbauseinandersetzungen. Die Zustimmung wird auf Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses durch die Geschäftsführer erklärt. (2) Den übrigen Gesellschaftern steht im Verhältnis ihrer Beteiligung ein Vorkaufsrecht an einem verkauften Geschäftsanteil zu, welches schriftlich auszuüben ist. Macht ein Gesellschafter von diesem Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mitteilung des Verkaufs keinen Gebrauch, geht das Recht anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über. Etwaige unverteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der größten Beteiligung zu. Der Erwerb durch Vorkaufsberechtigte bedarf nicht der Zustimmung nach Absatz 1. (3) Die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Absatz 1 gilt auch bei Abtretung und Belastung von Ansprüchen aus dem Geschäftsanteil, insbesondere auf Gewinnauszahlung. 14 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. Sie wird mit Zugang des Einziehungsbeschlusses an den betreffenden Gesellschafter wirksam. (2) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist ohne Zustimmung des betreffenden Gesellschafters zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund sind insbesondere grobe Verletzungen der Gesellschafterpflichten durch einen Gesellschafter sowie der Umstand anzusehen, dass ein Geschäftsanteil auf Grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird und dass über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Steht der Anteil mehreren Berechtigten zu, genügt es, wenn die Voraussetzungen zur Einziehung nur bei einem von ihnen vorliegen. (3) Bei Beschlüssen über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Dies gilt gleichermaßen bei Beschlüssen nach Absatz 4. (4) Statt der Einziehung des Geschäftsanteils kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung oder nach Seite 7 von 9

Wahl der Gesellschaft auf diese selbst oder auf einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten übertragen wird. (5) Für die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil gilt 16 entsprechend. 15 Tod eines Gesellschafters (1) Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben bzw. mit denjenigen Personen fortgesetzt, die den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters auf Grund Teilungsanordnung oder Vermächtniserfüllung erhalten. (2) Mehrere Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters müssen ihre Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinschaftlichen Vertreter oder durch den Testamentvollstrecker erfüllen lassen. Solange der Bevollmächtigte nicht bestellt bzw. der Testamentvollstrecker nicht im Amt ist, ruhen die Gesellschafterrechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts. (3) Für den Fall, dass andere Personen als der überlebende Ehegatte oder Kinder des verstorbenen Gesellschafters den Geschäftsanteil von Todes wegen erwerben, kann die Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteils entsprechend 14 Abs. 4 dieses Vertrages verlangen. Kommen die Erben / Vermächtnisnehmer dem Verlangen nicht innerhalb von sechs Monaten nach, kann der Anteil eingezogen werden. Für die Abfindung gilt 16 des Gesellschaftsvertrages (Bewertung, Auszahlung). 16 Bewertung, Auszahlung (1) Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen vorzunehmen ist, ist der Wert maßgebend, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters unter Anwendung der steuerlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist. (2) In den Fällen des (Einziehung aus wichtigem Grund) ist der Buchwert des Anteils maßgebend (Nennbetrag zuzüglich Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag) (3) Wird der Geschäftsanteil eingezogen, ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Wert dem ausscheidenden Gesellschafter längstens in drei gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, die erste Rate ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, die beiden anderen jeweils ein halbes Jahr später. Ist der Anteilswert am ersten Zahlungsstichtag noch nicht ermittelt, sind dem Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt im Fall des Absatz 1 zunächst 60% und im Fall des Absatz 2 40% des Anteils- Seite 8 von 9

nennbetrags auszukehren. Der jeweils ausstehende Betrat ist mit zwei Prozentpunkten über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 17 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft kündigen, erstmals zum 31.12.2012. (2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft vorbehaltlich Absatz 4 nicht aufgelöst, vielmehr scheidet der kündigende Gesellschafter zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus. Vom Zeitpunkt der Kündigung an ruhen alle Gesellschafterrechte des ausscheidenden Gesellschafters. (3) Der ausscheidende Gesellschafter ist zur Übertragung seines Geschäftsanteils entsprechend 14 Abs. 4 dieses Vertrags verpflichtet. Hinsichtlich des Entgelts für den Anteil gilt 15. (4) Ist der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters trotz ordnungsgemäßes Angebots nicht vollständig übernommen, so ist die Gesellschaft aufgelöst: der Kündigende nimmt in diesem Fall an der Abwicklung teil. 18 Gültigkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind sich einig, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht werden. Seite 9 von 9