Kinderschutzrichtlinien der / des (Name der Organisation) korrigierter Entwurf

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Transkript:

Kinderschutzrichtlinien der / des (Name der Organisation) 22.12.2011 korrigierter Entwurf 1 Einleitung Wir sehen Kinder als eine Gabe Gottes. Es ist uns ein Anliegen eine gesunde, warmherzige, unterstützende Atmosphäre zu fördern, in der sich jedes Kind sicher fühlt und gesund entwickeln kann. Dazu gehört auch eine angemessene körperliche Zuwendung, bei der man auf eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz zu den Kindern achtet. Als Organisation setzen wir uns dafür ein, das Wohlergehen von Kindern zu fördern und Minderjährige vor jeglicher Form von Missbrauch zu schützen. 2 Definitionen Der Begriff Kinder bezieht sich auf alle minderjährigen Personen. In Deutschland sind dies alle Personen unter 18 Jahren; in Einsatzländern können andere Altersgrenzen bestehen. Was konkret unter Missbrauch 1 von Kindern verstanden wird, wird kulturell unterschiedlich gesehen. Deshalb muss am Einsatzort möglichst mit örtlichen Partnerorganisationen bzw. verantwortlichen Mitarbeitern besprochen werden, wie der Schutz von Kindern im Einzelnen sichergestellt werden kann. Missbrauch von Kindern kann verschiedene Formen annehmen: 2.1 Körperlicher Missbrauch bezeichnet eine tatsächliche oder versuchte Verletzung oder unterlassenen Schutz vor Verletzung. 2.2 Seelischer Missbrauch beschreibt eine anhaltende emotionale Misshandlung eines Kindes, die seine emotionale Entwicklung nachhaltig schädigen kann (z. B. verbale Erniedrigung). 2.3 Sexueller Missbrauch bezeichnet alle sexuellen Handlungen eines Erwachsenen bzw. Jugendlichen an oder vor einem Kind, die entweder gegen dessen Willen vorgenommen werden oder denen das Kind aufgrund seiner Unterlegenheit nicht wirksam zustimmen kann. 2 2.4 Grenzbereiche des Missbrauchs Vernachlässigung (z. B. mangelnde oder fehlende Nahrung, Kleidung oder medizinische Versorgung) 1 Im gesamten Dokument wird der Begriff Missbrauch verwendet, der in gewissem Sinne synonym mit Misshandlung oder Gewalt zu verstehen ist. 2 Vgl. Christ-online SPEZIAL Seite 3

2 Unterlassene Hilfeleistung (z. B. wenn jemand Zeuge einer Misshandlung wird und nichts dagegen unternimmt) Geistlicher Missbrauch (z. B. Gewissensdruck aufbauen, manipulieren) Zu unterscheiden ist die Handlung als aktive und die Vernachlässigung als passive Form. Dabei können bei einem Kind auch mehrere Formen gleichzeitig vorkommen. 3 3 Prävention 3.1 Auswahl der Mitarbeiter 4 Bei der Auswahl von Mitarbeitern ist zu beachten, dass in unserer Gesellschaft immer mehr Menschen einen wie auch immer gearteten Missbrauch selbst erlebt haben und gleichzeitig die Zahl derer zunimmt, die bewusst oder unbewusst gefährdet sind, einen Missbrauch zu verüben. Deshalb ist im Bewerbungsprozess von Langzeit- und Kurzzeit-Mitarbeitern und bei der Auswahl ehrenamtlicher Mitarbeiter das Thema Missbrauch anzusprechen. Es ist zu prüfen, ob Missbrauch im Leben der Betroffenen eine Rolle spielt oder in der Vergangenheit gespielt hat, und es sind daraus angemessene Konsequenzen zu ziehen. Bewerber für eine Arbeit unter Kindern müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bewerber mit entsprechender Verurteilung dürfen für eine Arbeit mit Kindern nicht beschäftigt werden. 3.2 Kinderschutzbeauftragter 5 Die Organisation hat einen Kinderschutzbeauftragten, der allen Mitarbeitern bekannt und gut erreichbar ist. Er ist erster Ansprechpartner bei allen Verdachtsfällen oder Anschuldigungen. Bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Missbrauch steht er als Ratgeber zur Verfügung und sorgt dafür, dass die Kinderschutzrichtlinien in der Organisation umgesetzt werden. 3.3 Schulung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter müssen sich des Themas Missbrauch und der damit verbundenen Gefahren bewusst werden. In Team- bzw. Mitarbeiterbesprechungen sollte das Thema in gewisser Regelmäßigkeit auf die Tagesordnung gesetzt werden, damit alle Mitarbeiter in den verschiedenen Aspekten des Kinderschutzes geschult werden. 3.4 Verhaltensregeln 3.4.1 Allgemeine Richtlinien für den Umgang mit Kindern Alle Mitarbeiter sind für die Sicherheit von Kindern verantwortlich. Die persönliche Betreuung von Kindern ist sehr wichtig. Zum Selbstschutz sollte aber kein Mitarbeiter übermäßig viel Zeit alleine mit einem Kind von anderen Erwachsenen entfernt verbringen. Bei der Arbeit mit Kindern soll der Raum so gestaltet sein, dass der Zutritt von Dritten jederzeit möglich ist. Betreuung von Kindern soll offen und einsehbar 3 Im Anhang unter 5.2.2 befinden sich Links zu der WHO-Definition der hier benannten Formen des Missbrauchs. 4 Der Begriff Mitarbeiter schließt im gesamten Dokument Mann und Frau, vollzeitliche, ehrenamtliche und Kurzzeit- Mitarbeiter der Organisation ein. 5 Beauftragter steht im gesamten Dokument für Mann und Frau.

3 geschehen. Wenn ein vertrauliches Gespräch nötig ist, sollten andere um dieses Gespräch wissen. Wenn möglich, sollten mindestens zwei Erwachsene die Aufsicht in einem Kinderprogramm führen. Kinder mit Behinderungen bedürfen besonderen Schutzes, da sie leicht Opfer von Missbrauch werden oder ein Missbrauch nur selten bemerkt wird. Mitarbeiter dürfen niemals ein Kind schlagen oder sich körperlich an ihm vergreifen. Sie dürfen keine sexuelle Beziehung zu einem Kind entstehen lassen oder eine Beziehung, die als ausbeutend oder missbräuchlich ausgelegt werden könnte. Mitarbeiter sollen ein Kind weder bewusst erniedrigen noch auf Kosten eines anderen vorziehen. Mitarbeiter sollen sich gegenseitig korrigieren und eine positive Aufmerksamkeitskultur pflegen. 3.4.2 Richtlinien zu Berührungen Kinder sollen Art und Umfang von Berührung selbst bestimmen. Berührungen sollen dem Alter des Kindes angemessen sein und seinen Bedürfnissen entsprechen. Jegliches Verhalten ist zu vermeiden, das sexuell stimulierend ist oder als solches verdächtigt werden könnte. Der Intimbereich eines Kindes ist absolute Tabuzone, außer bei einer Beauftragung, ein Kleinkind zu reinigen oder seine Windeln zu wechseln. 3.5 Hilfen, um sexuellen Missbrauch zu verhindern In einer vertrauensvollen Familienatmosphäre können Kinder ein gesundes Selbstbild und eine gesunde Einstellung zum Thema Sexualität entwickeln; dies ihnen, sich selbst vor Schaden zu schützen. Konkret sollen Eltern ihren Kindern die Grenze zu unangebrachtem Verhalten aufzeigen und sie ermutigen, nein zu sagen, wenn jemand diese Grenze überschreitet. die Privatsphäre/Intimsphäre respektieren. sich Zeit nehmen, ihren Kindern verstehende Zuhörer zu sein. ihren Kindern vermitteln, dass es schlechte Geheimnisse gibt, und sie ermutigen, von Situationen zu erzählen, die sie belasten. Haushaltshilfen/Babysitter gründlich auswählen und ihnen Verhaltensstandards nahebringen. Warnsignale im Verhalten ihrer Kinder beachten 6 und bei verdächtigen Fällen kompetenten Rat suchen. 3.6 Verhaltenskodex Um selbst einen guten Umgang mit Kindern zu pflegen und für andere darin ein Vorbild zu sein, ist es hilfreich, für das eigene Verhalten klare Regeln festzulegen. Dazu kann der Verhaltenskodex, wie er im Anhang (5.1) zu finden ist, eine Hilfe sein. Jeder Mitarbeiter soll diesen Verhaltenskodex kennen und unterschreiben. 6 www.globalconnections.co.uk/resources/codesandstandards/childprotectionpolicyguidelines/childprotectionapp3.htm Siehe auch 5.2.3

4 4 Vorgehen bei Verdacht und Anschuldigung Falls eine gesunde Balance zwischen Nähe und Distanz zu den Kindern nicht eingehalten wird und es zu einem Missbrauch kommt, müssen nötige Schritte eingeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Verdacht und Anschuldigung sowohl für Opfer als auch für Täter 7 gravierende Auswirkungen haben können. 4.1 Prüfung und Vorgehensweise Je nach Situation gilt es, angemessen zu reagieren. Es ist wichtig, Ruhe zu bewahren. Beobachtungen und Informationen müssen möglichst detailliert aufgeschrieben werden. Zunächst sollte nicht mit der verdächtigten Person selbst gesprochen werden. Bei einem Verdacht von Missbrauch muss der Kinderschutzbeauftragte (KSB) der Organisation umgehend informiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand Missbrauch begründet vermutet, Zeuge davon wird oder darauf hingewiesen wurde. In jedem Fall müssen die Aussagen eines (vermeintlichen) Opfers ernst genommen werden. Als Organisation setzen wir alles daran, dass ein Verdacht oder eine Anschuldigung geklärt wird. Grundsätzlich ist absolute Diskretion zu beachten. Der Kinderschutzbeauftragte entscheidet über die nötigen Schritte 8 ; er kann sich von einer externen Fachstelle 9 bzw. dem Kinderschutzbeauftragten der AEM beraten lassen. Es werden nur die Personen in den Prozess mit einbezogen, die unbedingt notwendig sind. Sollte sich der erste Verdacht oder die Anschuldigung als berechtigt erweisen, muss die Missionsleitung 10 umgehend informiert werden. Diese setzt so schnell wie möglich einen Untersuchungsausschuss (UA) ein, zu dem in der Regel der Missionsleiter (ML), der Kinderschutzbeauftragte, möglichst eine externe Fachkraft und gegebenenfalls zusätzliche Personen 11 gehören. Der Untersuchungsausschuss muss entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten, indem in der Regel das (vermeintliche) Opfer vom Tatverdächtigen getrennt wird. Der Untersuchungsausschuss sollte zur Klärung der Tatbestände externe Beratung (Jurist, Therapeut, Behörden, etc.) hinzuziehen. Unter Umständen muss unter Einbeziehung eines Arbeitsrechtsexperten entschieden werden, ob innerhalb von 14 Tagen eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden soll. Wenn sich die Anschuldigung bestätigt und gravierender Missbrauch stattgefunden hat, sollte der Täter aus dem Einsatzland zurück nach Deutschland kommen, falls er sich (noch) im Ausland aufhält. Während des ganzen Prozesses müssen KSB und UA ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Bei schwerwiegendem Missbrauch ist dringend zu einer Selbstanzeige zu raten. Ansonsten muss der Untersuchungsausschuss bzw. die Missionsleitung über eine mögliche Anzeige entscheiden. Die Organisation achtet in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder. 7 Die Begriffe Opfer und Täter können sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen beziehen. Opfer und Täter können jeweils auch mehrere Personen sein. 8 Sind Informationen aus dem Umfeld einzuholen? Sollte man den Tatverdächtigen persönlich ansprechen? etc. 9 z.b. Jugendschutzbehörde, Jugendamt, passende Beratungsstellen 10 Dies betrifft sowohl die Leitung in Deutschland wie auch die im Einsatzland. 11 z. B. Personalleiter der Organisation; Vorstandsmitglied; jemand, den der Betroffene (Opfer/Täter oder deren gesetzlicher Vertreter) bestimmt; keine Verwandten von Opfer oder Täter.

5 Gilt der Verdacht eines schwerwiegenden (sexuellen) Missbrauchs als bestätigt, wird der Mitarbeiter sofort freigestellt und das Arbeitsverhältnis beendet. In anderen bestätigten Missbrauchsfällen muss der Untersuchungsausschuss über die Konsequenzen für den Täter entscheiden. In jedem Fall sollen sowohl Opfer als auch Täter die nötige Hilfe erhalten. Verdacht/Anschuldigung auf Missbrauch KSB informieren KSB prüft Verdacht/ Anschuldigung ggf. externe Fachberatung hinzuziehen Verdacht/ Anschuldigung nicht berechtigt Verdacht berechtigt KSB informiert ML ML setzt UA ein UA prüft Verdacht ggf. externe Fachberatung hinzuziehen Verdacht unbegründet Verdacht bestätigt Alle Beteiligten informieren und Beschuldigten entlasten schwerwiegender Missbrauch Anzeige oder Selbstanzeige des Täters Ende des Arbeitsverhältnisses Entschuldigung / finanzielle Kompensation durch Täter anstreben kein schwerwiegender Missbrauch UA muss über Konsequenzen für Täter entscheiden Therapie + Seelsorge für Opfer + Täter Therapie + Seelsorge für Opfer + Täter

6 4.2 Hilfe für Opfer und Täter Das Opfer soll Seelsorge bzw. therapeutische Behandlung erhalten und es soll ihm fachliche und rechtliche Beratung zugänglich gemacht werden. Das gleiche gilt für den Tatverdächtigen bzw. Täter. Das Wohl und der Schutz des Opfers sind wichtiger als das Ansehen der Organisation. Das Wohl des Opfers und die Interessen der Organisation stehen über den Interessen des Täters. Der Täter wird aufgefordert, sich beim Opfer schriftlich zu entschuldigen und eine finanzielle Kompensation zu erwägen. 4.3 Unbegründeter Verdacht Sollte der Untersuchungsausschuss zu dem Schluss kommen, dass der Verdacht unbegründet war, müssen alle Beteiligten darüber informiert werden, damit der zu Unrecht Beschuldigte entlastet wird. Sollte ein unbegründeter Verdacht aus irgendwelchen Gründen öffentlich geworden sein, muss der zu Unrecht Beschuldigte durch eine klare öffentliche Stellungnahme von der Missionsleitung entlastet werden Die Organisation achtet darauf, dass bei der Entsendung von Mitarbeitern an Partnerorganisationen diese Richtlinien zum Schutz von Kindern ebenfalls beachtet werden. 5 Anhang 5.1 Verhaltenskodex 12 Jeder Mensch ist nach Gottes Ebenbild geschaffen, ein Individuum mit eigener Persönlichkeit. Unsere Arbeit mit den uns anvertrauten jungen Menschen ist daher von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. 1. Ich verpflichte mich, alles in meiner Macht Stehende zu tun, dass in unserer Arbeit sexueller Missbrauch und andere Formen von Missbrauch verhindert werden. Deshalb stärke und schütze ich die uns anvertrauten jungen Menschen vor körperlichem, seelischem und sexuellem Missbrauch. 2. Ich nehme die individuellen Grenzen der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiter wahr und respektiere sie. Dies betrifft vor allem die Intimsphäre, die persönliche Schamgrenze und andere individuelle Grenzempfindungen. 3. Ich praktiziere einen verantwortungsvollen Umgang von Nähe und Distanz. Insbesondere missbrauche ich meine Rolle als Mitarbeiter nicht für sexuelle Kontakte mit mir anvertrauten Menschen und/oder zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse. 4. Alles, was ich als Mitarbeiter zusammen mit einer mir anvertrauten Person tue, gestalte ich offen und einsehbar. 12 In Anlehnung an den Verhaltenskodex der Christlichen Jugendpflege e. V., Basdahl 2010

7 5. Ich verzichte auf verbales und nonverbales abwertendes Verhalten und beziehe gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 6. Ich versuche, Grenzverletzungen durch andere Mitarbeiter unserer Organisation wahrzunehmen. Wenn ich eine solche Grenzverletzung bemerke, schaue ich nicht weg, sondern dokumentiere meine Beobachtung und wende mich an den Kinderschutzbeauftragten meiner Organisation, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 7. Ich achte auf Anzeichen von Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen. Wenn ich (sexuellen) Missbrauch vermute oder direkt davon erfahre, wende ich mich an den Kinderschutzbeauftragten meiner Organisation, um für mich und die betroffenen Personen Hilfe zu finden. Kinderschutzbeauftragter meiner Organisation ist: Name, Telefon, E-Mail:... Ich erkläre, dass ich diesen Verhaltenskodex bejahe und umsetzen werde. Die Kinderschutzrichtlinien meiner Organisation sind mir bekannt und eine Ausfertigung dieses Kodex habe ich erhalten. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs anhängig war oder ist (gilt auch für eingestellte Verfahren). Sollte ein solches Verfahren gegen mich eingeleitet werden, verpflichte ich mich, den Kinderschutzbeauftragten oder Leiter meiner Organisation darüber umgehend zu informieren. Name. Datum.. Unterschrift. 5.2 Links und Literaturhinweise 5.2.1 Gesetzliche Grundlagen www.kinderschrei.de/missbrauch-gesetze.htm Zeitschrift: christ-online SPEZIAL: Vor sexuellem Missbrauch schützen, Christliche Jugendpflege e. V., Basdahl, Seite 15 5.2.2 WHO-Definition von Missbrauch Siehe dazu: Report of the Consultation on Child Abuse Prevention, Geneva, 29-31 March 1999, World Health Organization, Social Change and Mental Health, Violence and Injury Prevention, S. 15f. http://whqlibdoc.who.int/hq/1999/aaa00302.pdf Vgl. Definitionen zu Missbrauch wie sie die SOS-Kinderdörfer verwenden, S.7f http://www.soskinderdorf.de/sos_kinderdorf/de/fachthemen/aktuelle_meldungen/downloads/grundsatz papier_kinderschutz_geht_alle_an.pdf.

8 5.2.3 Weitere hilfreiche Links www.lebensgeschichten.org/missbrauch childsafetyprotectionnetwork.org/downloads/cat_view/39-public-documents http://www.mk-care.org/pdf/fuereltern/sexuellem_missbrauch_vorbeugen.pdf http://www.mk-care.org/pdf/fuereltern/auf SEXUELLEN_MISSBRAUCH_REAGIEREN.pdf 5.3 Kontaktadressen für weitere Informationen zum Thema 5.3.1 Kinderschutzbeauftragte der AEM Frau Annemie Grosshauser Tel. 04104-7571 E-Mail: agrosshauser@online.de 5.3.2 Weißer Ring e. V. Rechtsberatung Weberstraße 16 55130 Mainz Telefon: 06131/83 03-0 Bundesweites kostenfreies Opfer-Telefon: 116 006 Telefax: 06131/83 03-5 E-Mail: info@weisser-ring.de Website: www.weisser-ring.de 5.3.3 Weißes Kreuz e. V. Sexualethik und Seelsorge Weißes-Kreuz-Str. 3 34292 Ahnatal/Kassel Telefon: 05609/8399-0 Telefax: 05609/8399-22 E-Mail: info@weisses-kreuz.de Website: www.weisses-kreuz.de 6 Quellenangaben christ-online SPEZIAL Christliche Jugendpflege e.v. Hundesegen 2 27432 Basdahl Telefon: 04766/717 Telefax: 04766/820466 E-Mail: info@christ-online.de Website: www.christ-online.de John and Rebecca Leverington, Child Sexual Abuse Prevention, http://childsafetyprotectionnetwork.org/downloads/cat_view/39-public-documents