Workshop Invaliditätspension 3.11.2008
AGENDA Zu den Arbeitsgesprächen Invalidität im Wandel 2008 Anspruchsvoraussetzungen zur IP Die IP als Teilpension Pension und Ausgleichszulage Die Hinterbliebenenpension walter pöltner 2
Die Arbeitsgespräche zur Invalidität Beginn 11. September 2007 Schlussbericht 22. Juli 2008 Prävention Schnittstelle Rechtsgrundlagen AUVA AMS Universität Internetplattform BMSK
Im Vordergrund der Diskussion Prävention Gesundheitsförderung Rehabilitation Work Ability Index Schnittstelle PV, KV, AMS, BSB Diskussion über rechtliche Veränderungen (Berufsschutz) dagegen im Hintergrund
Versicherungstechnische Voraussetzungen unter 27 6 Versicherungsmonate zwischen 27 und 50 60 Versicherungsmonate innerhalb 120 Kalendermonate oder 15 Beitragsjahre bzw. 25 Versicherungsjahre über 50 je nach Lebensalter 60 bis 180 Versicherungsmonate innerhalb 120 360 Kalendermonaten walter pöltner 5
Die Invaliditätspension Anspruchsvoraussetzungen: Unterschiede: Zugangsvoraussetzungen zur Allgemeinen IP Zugangsvoraussetzung zur besonderen IP für behinderte Menschen walter pöltner 6
Der Antrag Antragsformular unter: www.sozialversicherung.at beim Pensionsversicherungsträger PVA, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 1. Schritt ärztliches Gutachten: Feststellung des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes = Leistungskalkül walter pöltner 7
Rehabilitation vor Pension Antrag auf IP/BUP/EP = Antrag auf REHAB REHAB medizinische berufliche soziale statt Pension Übergangsgeld? walter pöltner 8
Dauer der IP/PUB In der Regel bei erstmaliger Zuerkennung befristete Pension auf 24 Monate; auch wiederholte Befristung möglich; Dauerleistung nur, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist. walter pöltner 9
Das Schnittstellenproblem Krankenversicherung VF der Arbeitsunfähigkeit = Krankenstand Unfallversicherung Versehrtenrente BSB MdE z.b. 80 % AMS arbeitslos, kein Arbeitsplatz Pensionsversicherung IP? walter pöltner 10
IP/BUP/EP und Arbeitsmarkt der Unterschied die gesetzliche PV fragt, ob eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Einschränkungen an sich noch - im Rahmen des Berufsschutzes bzw. Verweisungsfeldes - arbeiten kann AMS fragt, ob arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig; ob am Arbeitsmarkt für die betreffende Person freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen ( Vermittlungsauftrag ) walter pöltner 11
VF der Arbeitsunfähigkeit versus VF der geminderten Arbeitsfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff der KV Es geht darum ob kranke AN die konkret ausgeübte Tätigkeit noch ausüben können TÄTIGKEITSSCHUTZTIGKEITSSCHUTZ Geminderte Arbeitsfähigkeit ist ein Begriff der PV Es geht darum, welche Tätigkeit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist BERUFSSCHUTZ
Anspruchsvoraussetzungen versicherungstechnische Voraussetzungen Unterschied im Berufsschutz walter pöltner 13
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension für Arbeiter ( ASVG ( 255 Berufsunfähigkeitspension für ( ASVG Angestellte ( 273 Erwerbsunfähigkeitspension bei ( GSVG Selbständige (BSVG und besonderer Berufsschutz ab Vollendung des 57. Lebensjahres der besondere Berufsschutz für behinderte Menschen idr Befristung walter pöltner 14
IP/BUP/EP der Unterschied Der Unterschied liegt im Berufsschutz also welche (Aufnahme von) Erwerbstätigkeiten dem betroffenen Versicherten trotz Einschränkung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit noch zumutbar sind. walter pöltner 15
IP: Unterschiede bei den Berufsgruppen ( Arbeiter ) Der Lehrberuf Der ungelernte Arbeiter Der Angestellte Der Landwirt Der Selbständige Berufsständische PRINZIP Die Arbeitsfähigkeit muss seit Eintritt der Beschäftigung herabgesunken sein! walter pöltner 16
Berufsschutz allgemein welche Berufe/Tätigkeiten sind trotz Gesundheitseinschränkung noch zumutbar walter pöltner 17
ARBEITER MIT ERLERNTEM BERUF Lehrberuf; mehr als die Hälfte der Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag diesen Beruf ausgeübt; auf Grund des Gesundheitszustandes diesen Beruf bzw. diese Tätigkeiten in dieser Berufsgruppe nicht mehr ausübbar. dann Invalid walter pöltner 18
DER ANGELERNTE ARBEITER gleicher Berufsschutz wie beim erlernten Beruf, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die einem erlernten Beruf gleich zu halten sind. walter pöltner 19
DER UNGELERNTE ARBEITER wenn aufgrund des Gesundheitszustandes keine am Arbeitsmarkt (mind. 100 Arbeitsplätze muss es geben) noch bewertete Arbeit ausgeübt werden kann zum Beispiel: wenn kein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden kann; wenn man keine 500 Meter mehr gehen kann; wenn jährliche Krankenstände von mindestens 8 Wochen zu erwarten sind; Stichwort: Verweisung auf den Beruf des Portiers oder Museumsaufsehers dann Invalid walter pöltner 20
ANGESTELLTE Verweisungsfeld: Tätigkeiten mit vergleichbarer Berufsausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten Verweisung auf verwandte Tätigkeiten nur, wenn sozial verträglich zum Beispiel: Verweisung einer Sachbearbeiterin in der Gehaltstufe 4 des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten in der Stufe 3 dann Invalid walter pöltner 21
Besonderer Berufsschutz mit Vollendung des 57. Lebensjahres invalid/berufsunfähig/erwerbsunfähig, wenn durch Krankheit und Gebrechen außer Stande, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde (Tätigkeitsschutz) dann Invalid walter pöltner 22
Der besondere Berufsschutz für behinderte Menschen Die Voraussetzung, dass die Arbeitsfähigkeit seit Beginn der Beschäftigung herabgesunken sein muss, ist nicht mehr erforderlich; Invalidität nach den allgemeinen Bestimmungen muss vorliegen; aber (!) man braucht zusätzlich 120 Beitragsmonate. walter pöltner 23
Rehabilitation in der PV Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation Grundsatz Rehabilitation vor Pension Rehabilitation als Pflichtaufgabe der gesetzlichen PV walter pöltner 24
Pensionshöhe Einkommen = Bemessungs- ( BemG ) grundlage Versicherungsdauer Zurechnung von Versicherungszeiten bis 60. Lj. max. 60 % der BemG z.b. 60 % einer Bemessungsgrundlage von 1.500 = 900 Ausgleichszulage walter pöltner 25
Teilpension bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit Tätigkeit, auf Grund derer in IP/BUP, muss aufgegeben werden, aber dann ist Erwerbstätigkeit neben Pension zulässig, jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze, das ist 2009 357,74, darüber hinaus wird ab einer bestimmten Höhe des Erwerbseinkommens die IP/BUP gekürzt, und zwar wenn Gesamteinkommen (Pension, Arbeitseinkommen) 2009 1.021,87 übersteigt, 50 % der IP/BUP bleiben immer. walter pöltner 26
Pension und Erwerbseinkommen Erwerbstätigkeit neben IP möglich Teilpension: wenn Pension und Einkommen größer als 1.021,87-30 % der Pension größer als 1.532,86-40 % der Pension ab 2.043,74 50 % der Pension werden abgezogen max. 50 % der Pension bzw. des Erwerbseinkommens dürfen von der Pension abgezogen werden walter pöltner 27
Pension und Ausgleichszulage Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende. 2009 772,40 Anrechnung jedes Erwerbseinkommens auf die Ausgleichszulage! z.b. Pension 400 und Einkommen 300, so ist AZ 72,40 Es gibt im Gesetz einen festgelegten Ausnahmen-Katalog, wonach bestimmte Einkünfte ( Zuschüsse (Beihilfen, Pflegegeld, bestimmte nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet werden. walter pöltner 28
( HBP ) Hinterbliebenenpension Witwen, Witwerpension unbefristete HBP, wenn nach Ablauf der Befristung invalid (ANTRAG! Innerhalb von ( Monaten 3 Waisenpension Weitergewährung über das 18. bzw. über das 27. Lebensjahr bei Schul- oder Berufsausbildung, wenn zu diesen Zeitpunkten Erwerbsunfähigkeit vorlag. walter pöltner 29
Das Verfahren Antrag bei der PVA Prüfung der versicherungstechnischen Voraussetzungen ärztliche Gutachten ACHTUNG! Bei Arbeitslosen gibt es dann Pensionsvorschuss Bescheid der PVA Klage (auch formlos, mündlich) beim ( OGH Sozialgericht (Instanz OLG und keine Kosten walter pöltner 30