Wegweisung und Betretungsverbot (bei Gewalt in Wohnungen) 38a SPG
Voraussetzungen Gefährliche Situation
Gefährder/in jeder Mensch kann Gefährder sein, gleichgültig ist insbesondere Geschlecht, Alter, Angehörigenverhältnis / Beziehung zur gefährdeten Person Wohnort muss nicht in dieser Wohnung wohnen
gefährdete Person jeder Mensch kann gefährdete Person sein, gleichgültig ist insbesondere Geschlecht, Alter, Angehörigenverhältnis / Beziehung zur gefährdeten Person allerdings muss die gefährdete Person in der betroffenen Wohnung wohnen
Wohnung keine Qualitätsvoraussetzung etwa auch Hotelzimmer, Wohnwagen, Zelte, gefährdete Person wohnt dort, (keine Rolle spielt, seit wann) wo Gefährder wohnt, ist egal, Eigentumsverhältnisse und sonstige zivilrechtliche Verhältnisse sind unbeachtlich
Wohnung unm. Umgebung
Gefährliche Situation aufgrund bestimmte Tatsachen ist anzunehmen (insbesondere, wenn bereits ein gefährlicher Angriff isd SPG vorliegt), ein gefährlicher Angriff isd SPG stehe bevor, der sich gegen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit richtet
polizeiliche Befugnisse Wegweisung Betretungsverbot
Wegweisung Betretungsverbot Zwangsgewalt Zwangsgewalt Verwaltungsübertretung Verwaltungsübertretung Befugnisse VStG oder Wegweisung ( 84 SPG) mit Zwangsgewalt
48 Std Zeitablauf Betretungsverbot Überprüfung der Zulässigkeit durch Sicherheitsbehörde
Zeitablauf Betretungsverbot Überprüfung der Einhaltung durch Exekutivorgan 3 Tage
Zeitablauf Betretungsverbot automatisches Ende nach zwei Wochen
Zeitablauf Antrag auf einstweilige Verfügung zwei Wochen Betretungsverbot
Zeitablauf Betretungsverbot automatisches Ende max vier Wochen
Zeitablauf Gericht max vier Wochen einstw. Verf. Betretungsverbot
polizeiliche Befugnisse nach der EO Einstweilige Verfügung Zwangsgewalt nach EO! Strafbarkeit Beugestrafe durch Richter
Problemfelder Pflicht zur Verhängung eines BV? Streitschlichtung anstelle BV? Verhängung gegenüber abwesenden Gefährder? örtliche Zuständigkeit Ende bei EV nach 382e EO Prüfungsmaßstab der Behörde
Pflicht zur Verhängung eines BV? Aufgabe Befugnisse obliegt / haben = Pflicht ermächtigt
Pflicht zur Verhängung eines BV? Aufgabe = Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern (Wegweisung und) Betretungsverbot in Wohnungen
Streitschlichtung anstelle BV? 22 Abs 2 26 Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken.
Streitschlichtung anstelle BV? 22 Abs 2 26 38a keine Befugnis Aufgabe
Verhängung gegenüber abwesenden Gefährder? Verhängung des BV = Ausübung von Befehlsgewalt
örtliche Zuständigkeit Wohnung Behördensprengel
Allgemeiner Schutz vor Gewalt Ende bei EV nach 382e EO 382e. (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Prüfungsmaßstab der Behörde (6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen.... Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben;... Anordnung überprüfen: ex ante (Zeitpunkt der Ausübung von Befehlsgewalt) Voraussetzungen bestehen: ex post (Zeitpunkt der Überprüfung)
Statistik 38a SPG 26 SPG Mai Dez 1997 1365 k A 1998 2673 k A 1999 3076 k A 2000 3354 7638 2001 3283 7517 2002 3944 7391 2003 4180 6558 2004 4674 6195 2005 5618 6171 2006 7235 6467 2007 6347 4967 2008 6566 5118 2009 6731 5307 2010 (1.Hj) 3344 2726
Herzlichen Dank!