MWST-Info-Blatt Nr. 02. Einfuhr von Gegenständen Welches Rechtsgeschäft führt zur Einfuhr und wer ist Importeur

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Transkript:

Oberzolldirektion Direction générale des douanes Direzione generale delle dogane Direcziun generala da duana Eidgenössische Zollverwaltung EZV Administration fédérale des douanes AFD Amministrazione federale delle dogane AFD Administraziun federala duana AFD Sektion Mehrwertsteuer Bern, 1. Oktober 2001 MWST-Info-Blatt Nr. 02 Einfuhr von Gegenständen Welches Rechtsgeschäft führt zur Einfuhr und wer ist Importeur Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...2 1.1 Rechtliche Grundlage... 2 1.2 Abhol-, Versand- und Beförderungslieferung... 3 2 Einfuhrbestimmungen...3 2.1 Zweigliedrige Geschäfte (Grafik 1)... 3 2.1.1 Umschreibung... 3 2.1.2 Grundsatz... 3 2.1.3 Ausnahmeregelung... 4 2.2 Dreiecksgeschäfte (Grafik 2)... 4 2.2.1 Umschreibung... 4 2.2.2 Grundsatz (Abnehmer C = Importeur)... 5 2.2.3 Ausnahmeregelung ( B = Importeur)... 5 2.3 Reihengeschäfte (Grafiken 3 bis 5)... 6 2.3.1 Allgemeines... 6 2.3.2 Dreiecksreihengeschäfte (Grafiken 3 und 4)... 6 2.3.2.1 Umschreibung... 6 2.3.2.2 Grundsatz (Abnehmer C = Importeur)... 6 2.3.2.3 Ausnahmeregelung ( B = Importeur)... 7 2.3.3 Kettenreihengeschäfte (Grafik 5)... 7 2.3.3.1 Umschreibung... 7 2.3.3.2 Grundsatz (Abnehmer E = Importeur)... 7 2.3.3.3 Unterbrochenes Reihengeschäft... 8 2.3.3.4 Ausnahmeregelung ( = Importeur)... 9 2.4 Kein Dreiecks- und Dreiecksreihengeschäft... 9 3 Werkvertragliche Lieferungen...9 3.1 Umschreibung und Grundsatz (ausländischer Lieferant A = Importeur)... 9 3.2 Ausländischer Lieferant A ist bei der ESTV als Steuerpflichtiger registriert... 9 3.3 Ausländischer Lieferant A ist bei der ESTV nicht als Steuerpflichtiger registriert... 9 4 Leasinggeschäfte...10 4.1 Umschreibung... 10 4.2 Werkvertragliche Lieferung des ausländischen Lieferanten A im Auftrag des Leasinggebers B... 10 4.3 Andere...10 4.3.1 Grundsatz (Leasingnehmer C = Importeur)... 10 4.3.2 Ausnahmeregelung (Leasinggeber B = Importeur)... 11 5 Mietgeschäfte...11 6 Schema zur Abklärung des zur Einfuhr führenden Geschäfts...12 7 Ausfuhr von Gegenständen...13 Vorbemerkungen Monbijoustrasse 40, CH-3003 Bern Tel. 031/322 53 29, Fax 031/322 43 81 Postkonto 30-704-6 http://www.zoll.admin.ch daniel.vogt@ezv.admin.ch

- 2 - Es wird darauf hingewiesen, dass für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland sowie auf dem Bezug von Dienstleistungen, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), für die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen einzig die Eidg. Zollverwaltung (EZV) zuständig ist. Andere Stellen sind daher nicht zuständig, diesbezüglich für die ESTV bzw. die EZV rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen. Wo in diesem Info-Blatt ESTV genannt wird, betrifft dies für die Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein die Liechtensteinische Steuerverwaltung. Abkürzungen ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EZV Eidgenössische Zollverwaltung MWST Mehrwertsteuer MWSTG Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) Begriffe Inland Als Inland gelten das Gebiet der Schweiz, ohne die Zollfreibezirke (Zollfreilager und Zollfreihäfen) sowie ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen (Büsingen, Fürstentum Liechtenstein) Die Talschaften Samnaun und Sampuoir gelten nur bezüglich Dienstleistungen und Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes als Inland Ausland Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet Inlandsteuer Der ESTV zu entrichtende Steuer auf Umsätzen im Inland (Art. 5 MWSTG) Einfuhrsteuer Von der EZV erhobene Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 73 MWSTG) 1 Allgemeines 1.1 Rechtliche Grundlage Wer bei der ESTV im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist, hat nur die im Inland erzielten Umsätze (insbesondere Lieferungen) zu versteuern. Ob ein Umsatz im Inland oder ein nicht der Inlandsteuer unterliegender Umsatz im Ausland vorliegt, hängt vom Ort der Lieferung ab. Artikel 13 MWSTG definiert den Ort der Lieferung von Gegenständen. Dieser ist massgebend für die Beurteilung, welches Geschäft zur Einfuhr führt und wer folglich auf dem Einfuhrdokument als Importeur aufzuführen ist. Buchstabe a des erwähnten Artikels legt den Ort der Lieferung bei Abhollieferungen und Buchstabe b bei Versandund Beförderungslieferungen fest. Die Erhebung der MWST auf Einfuhren von Gegenständen ist in den Artikeln 72 bis 84 MWSTG geregelt. Danach unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Steuer. Die Steuerbemessungsgrundlage ist in Artikel 76 MWSTG umschrieben. Die Steuer bemisst sich vom Entgelt, wenn der in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird. In den übrigen Fällen berechnet sie sich vom Marktwert des eingeführten s. In das Entgelt oder den Marktwert einzubeziehen sind die Nebenkosten (Beförderungskosten, Verzollungskosten, Kosten für Nebentätigkeiten des Transportgewerbes) bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind.

- 3-1.2 Abhol-, Versand- und Beförderungslieferung Nach Ziffer 1.1 wird zwischen Abhol-, Versand- und Beförderungslieferungen unterschieden. Die einzelnen Lieferungen lassen sich wie folgt umschreiben: Eine Abhollieferung liegt vor, wenn ein Abnehmer den bei einem ausländischen Lieferanten selbst abholt oder einem unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) den Auftrag erteilt, den bei einem ausländischen Lieferanten abzuholen. Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn ein Lieferant den selbst zu einem schweizerischen Abnehmer bringt. Eine Versandlieferung liegt vor, wenn ein Lieferant einen unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) beauftragt, den zu einem schweizerischen Abnehmer zu transportieren. Eine Lieferung liegt nach dem MWSTG unter anderem vor, wenn ein Abnehmer gegen Entgelt befähigt wird, im eigenen Namen über einen wirtschaftlich zu verfügen. Sie setzt demnach keine räumliche Bewegung des s voraus. Mit einem können somit mehrere Lieferungen getätigt werden (Wechsel der Besitzverhältnisse), ohne dass dieser räumlich bewegt wird. Wird ein unabhängiger Dritter (Spediteur, Transporteur) mit der grenzüberschreitenden Beförderung beauftragt, ist für die Beurteilung, ob eine Abhol- oder Versandlieferung vorliegt, grundsätzlich auf den zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrag abzustellen. In der Verwaltungspraxis wird auf Zusehen hin davon ausgegangen, dass eine Versandlieferung vorliegt, wenn der Lieferant dem Dritten den grenzüberschreitenden Beförderungsauftrag erteilt (Speditions- oder Frachtauftrag). Dagegen liegt eine Abhollieferung vor, wenn die Gegenstände an den Abnehmer eingehen, welcher den Speditionsoder Frachtauftrag erteilt hat. Die Frachtzahlerkonditionen (Incoterms) sind somit nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Beförderungs- oder Versandlieferung vorliegt. Sie können jedoch einen Hinweis darauf geben. 2 Einfuhrbestimmungen 2.1 Zweigliedrige Geschäfte (Grafik 1) 2.1.1 Umschreibung Der ausländische Lieferant A befördert einen selbst zu seinem Abnehmer B oder er beauftragt damit einen unabhängigen Dritten (Spediteur, Transporteur; Beförderungs- oder Versandlieferung). Auch kann der Abnehmer B den bei seinem ausländischen Lieferanten selbst abholen oder einen Dritten (Spediteur, Transporteur) beauftragen, den an seinen Geschäftssitz oder in sein Lager zu transportieren (Abhollieferung). In der Folge befördert oder versendet der B den zum Abnehmer C. Dieser Transport wird aufgrund eines neuen Speditions- oder Frachtauftrags erbracht, welcher dem grenzüberschreitenden folgt. 2.1.2 Grundsatz Der B führt eine Lieferung im Inland aus (2. Lieferung), welche er bei der ESTV zu versteuern hat. Die durch einen Dritten ausgeführte Transportleistung unterliegt ebenfalls der Inlandsteuer. Zur Einfuhr führt das Geschäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und dem Abnehmer B (1. Lieferung). Letzterer ist auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen.

- 4 - Die Steuer auf der Einfuhr des s bemisst sich vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer B seinem Lieferanten A zu entrichten hat (Rechnung von A an B). Grafik 1 A 1. Lieferant 1. Lieferung 2. Lieferung 1. Abnehmer = C B 2. Abnehmer 2. Lieferant 2.1.3 Ausnahmeregelung Ein ausländischer Lieferant A, der Lieferungen im Ausland ausführt, kann unter gewissen Voraussetzungen über diese Lieferungen mit der ESTV freiwillig abrechnen. Dieses vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände setzt jedoch eine Bewilligung (sog. Unterstellungserklärung) der ESTV voraus. Wird einem ausländischen Lieferanten dieses Verfahren zugestanden, hat dies folgende Konsequenzen: auf der Einfuhrdeklaration ist als Importeur der ausländische Lieferant A per Adresse seines schweizerischen Steuervertreters und als Empfänger der Abnehmer B zu deklarieren, an den der eingeht; bei der Einfuhr des s ermittelt sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des Entgelts am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der ausländische Lieferant A seinem Abnehmer B berechnet; der ausländische Lieferant A kann die von der EZV erhobene Steuer in der periodischen Abrechnung mit der ESTV als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 38 ff. MWSTG erfüllt sind; der ausländische Lieferant A muss alle Lieferungen, welche er mit den ins Inland eingeführten Gegenständen tätigt, bei der ESTV versteuern. 2.2 Dreiecksgeschäfte (Grafik 2) 2.2.1 Umschreibung Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn mehrere Lieferanten über denselben Umsatzgeschäfte abschliessen. Der B befördert den der Lieferung vom ausländischen Lieferanten A zum Abnehmer C oder er beauftragt einen unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur), den vom Lieferanten A zum Abnehmer C zu versenden.

- 5 - Weder der Lieferant A noch der Abnehmer C erteilt den grenzüberschreitenden Speditions- oder Frachtauftrag. Auch befördert der Lieferant A den nicht oder er wird vom Abnehmer C nicht abgeholt. Bei dieser Sachlage liegt kein Reihengeschäft im Sinn von Ziffer 2.3.1 vor. 2.2.2 Grundsatz (Abnehmer C = Importeur) Der B führt eine Lieferung im Ausland aus, weil die Beförderung oder Versendung des s zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) im Ausland beginnt (2. Lieferung in Grafik 2). Diese Lieferung unterliegt nicht der Inlandsteuer. Zur Einfuhr des es führt das Geschäft zwischen dem B und dem Abnehmer C. Letzterer ist daher auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen. Bei der Einfuhr des s berechnet sich die Steuer vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer C dem B zu bezahlen hat (Rechnung von B an C). Ob B im In- oder Ausland domiziliert ist, spielt keine Rolle. Grafik 2 A 1. Lieferant 1. Lieferung C 2. Abnehmer 2. Lieferung 1. Abnehmer = B 2. Lieferant 2.2.3 Ausnahmeregelung ( B = Importeur) Ein B, der Lieferungen im Ausland ausführt, kann über diese Lieferungen freiwillig mit der ESTV abrechnen. Dieses vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände setzt jedoch eine Bewilligung (sog. Unterstellungserklärung) der ESTV voraus. Wird einem B dieses Verfahren zugestanden, hat das folgende Konsequenzen: auf der Einfuhrdeklaration ist als Importeur der B und als Empfänger der Abnehmer C zu deklarieren, an den der eingeht; bei der Einfuhr des s ermittelt sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des Entgelts am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der ausländische Lieferant A dem B berechnet; der B kann die von der EZV erhobene Steuer in der periodischen Abrechnung mit der ESTV als Vorsteuer geltend machen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 38 ff. MWSTG erfüllt sind; der B und die folgenden Lieferanten müssen alle Lieferungen, welche sie mit den ins Zollinland eingeführten Gegenständen tätigen, bei der ESTV versteuern.

- 6-2.3 Reihengeschäfte (Grafiken 3 bis 5) 2.3.1 Allgemeines Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Lieferanten über denselben Umsatzgeschäfte abschliessen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der letzte inländische Abnehmer in der Reihe (C in den Grafiken 3 und 4, E in der Grafik 5) den der Lieferung beim ersten ausländischen Lieferanten in der Reihe (A in allen Grafiken) abholt oder durch einen Beauftragten (Spediteur, Transporteur) dort abholen lässt (Abhollieferung) oder dass der erste ausländische Lieferant in der Reihe (A in allen Grafiken) den der Lieferung an den letzten inländischen Abnehmer in der Reihe (C bzw. E) befördert oder versendet (Beförderungs- oder Versandlieferung). 2.3.2 Dreiecksreihengeschäfte (Grafiken 3 und 4) 2.3.2.1 Umschreibung Der ausländische Lieferant A befördert einen selbst zum Abnehmer C (Beförderungslieferung) oder er lässt ihn durch einen unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) dorthin versenden (Versandlieferung). Der Abnehmer C kann den der Lieferung auch selbst beim ausländischen Lieferanten A abholen oder durch einen unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) dort abholen lassen (Abhollieferung). 2.3.2.2 Grundsatz (Abnehmer C = Importeur) Der B führt eine Lieferung im Ausland aus, weil die Beförderung oder Versendung des s zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) im Ausland beginnt (2. Lieferung in Grafiken 3 und 4). Diese Lieferung unterliegt nicht der Inlandsteuer. Das Geschäft zwischen dem B und dem Abnehmer C führt zur Einfuhr des s. Letzterer ist daher auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen. Bei der Einfuhr des s berechnet sich die Steuer vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer C dem B zu bezahlen hat (Rechnung von B an C). Ob der B im In- oder Ausland domiziliert ist, spielt keine Rolle. Grafik 3 (Dreiecksreihengeschäft, im Inland domiziliert) A 1. Lieferant 1. Lieferung C 2. Abnehmer 2. Lieferung 1. Abnehmer = B 2. Lieferant

- 7 - Grafik 4 (Dreiecksreihengeschäft; im Ausland domiziliert) 1. Lieferant A 1. Lieferung 1. Abnehmer = B 2. Lieferant 2. Lieferung C 2. Abnehmer 2.3.2.3 Ausnahmeregelung ( B = Importeur) Ein B, der derartige Lieferungen im Ausland ausführt, kann über diese Lieferungen freiwillig mit der ESTV abrechnen. Dieses vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände setzt jedoch eine Bewilligung (sog. Unterstellungserklärung) der ESTV voraus. Bei Abhollieferungen ist dieses Verfahren nicht anwendbar. Die unter Ziffer 2.2.3 aufgeführten Konsequenzen für den B gelten auch hier. 2.3.3 Kettenreihengeschäfte (Grafik 5) 2.3.3.1 Umschreibung Beim Kettenreihengeschäft befördert der ausländische Lieferant A einen selbst zum Abnehmer E (letzter Abnehmer in der Reihe; Beförderungslieferung) oder er lässt diesen durch einen unabhängigen Dritten (Spediteur oder Transporteur) zum Abnehmer E versenden (Versandlieferung). Der Abnehmer E (letzter Abnehmer in der Reihe) kann den der Lieferung auch selbst beim ausländischen Lieferanten A abholen oder durch einen unabhängigen Dritten (Spediteur oder Transporteur) dort abholen lassen (Abhollieferung). 2.3.3.2 Grundsatz (Abnehmer E = Importeur) Die B, C und D führen Lieferungen im Ausland aus (2., 3. und 4. Lieferung in Grafik 5), welche nicht der Inlandsteuer unterliegen. Daher führt die Lieferung zwischen dem D und dem Abnehmer E zur Einfuhr des s. Letzterer ist daher auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen. Bei der Einfuhr des s bemisst sich die Steuer vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer E dem D zu bezahlen hat (Rechnung von D an E). Ob ein im In- oder Ausland domiziliert ist, spielt keine Rolle.

- 8 - Grafik 5 (Kettenreihengeschäft) 1. Lieferant A 1. Lieferung 1. Abnehmer = B 2. Lieferant E 4. Abnehmer 3. Abnehmer = 2. Lieferung D 3. Lieferung 4. Lieferant 2. Abnehmer = C 4. Lieferung 3. Lieferant 2.3.3.3 Unterbrochenes Reihengeschäft Wird bei einem Kettenreihengeschäft der nicht vom letzten Abnehmer in der Reihe (E), sondern beispielsweise vom vorletzten Abnehmer in der Reihe (D) selbst an seinen Abnehmer E befördert oder in dessen Auftrag von einem Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) an seinen Abnehmer E versendet, endet das Reihengeschäft beim Abnehmer D. Die B und C führen Lieferungen im Ausland aus, welche nicht der Inlandsteuer unterliegen. Da der D den vom ausländischen Lieferanten A direkt an den Abnehmer E befördert oder versendet, führt auch er eine Lieferung im Ausland aus, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt (vgl. hiezu Ziff. 2.2). Zur Einfuhr des s führt somit die Lieferung zwischen dem D und dem Abnehmer E. Letzterer ist daher auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen. Wenn bei einem Reihengeschäft der nicht vom letzten Abnehmer in der Reihe (E) sondern beispielsweise vom zweiten Abnehmer in der Reihe (C) selbst an den Abnehmer E befördert oder in dessen Auftrag von einem Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) an den Abnehmer E versendet wird, endet das Reihengeschäft beim Abnehmer C. Der B führt eine Lieferung im Ausland aus, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt. Da der C den vom ausländischen Lieferanten A direkt an den Abnehmer E befördert oder versendet, endet dieses nachfolgende Reihengeschäft (C bis E) beim Abnehmer E. Die C und D führen eine Lieferung im Ausland aus, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt (vgl. hiezu Ziff. 2.2). Zur Einfuhr des s führt somit die Lieferung zwischen dem D und dem Abnehmer E. Letzterer ist daher auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und Empfänger aufzuführen. Bei der Einfuhr des s bemisst sich die Steuer in beiden Beispielen vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer E dem D zu bezahlen hat (Rechnung von D an E).

- 9-2.3.3.4 Ausnahmeregelung ( = Importeur) Ein, der derartige Lieferungen im Ausland ausführt, kann über diese Lieferungen freiwillig mit der ESTV abrechnen. Dieses vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände setzt jedoch eine Bewilligung (sog. Unterstellungserklärung) der ESTV voraus. Bei Abhollieferungen ist dieses Verfahren nicht anwendbar. Die unter Ziffer 2.2.3 aufgezeigten Konsequenzen für den B gelten auch hier. 2.4 Kein Dreiecks- und Dreiecksreihengeschäft Ein Abnehmer B bestellt einen bei einem ausländischen Lieferanten A, welchen er seinem Kunden C gratis abgibt. Er befördert den selbst zum Kunden C oder lässt ihn durch einen unabhängigen Dritten (z.b. Spediteur oder Transporteur) dorthin versenden. Da der Abnehmer B den dem Kunden C nicht verkauft, liegt weder ein Dreiecks- noch ein Reihengeschäft vor (nicht zwei Verkaufsgeschäfte). Das Geschäft zwischen dem ausländischen Lieferanten A und seinem Abnehmer B führt zur Einfuhr des s. B ist folglich auf der Einfuhrdeklaration als Importeur und C als Empfänger aufzuführen. Bei der Einfuhr des s bemisst sich die Steuer vom Entgelt am ersten Bestimmungsort (vgl. hiezu Ziff. 1.1, Abs. 2), das der Abnehmer B seinem ausländischen Lieferanten A zu bezahlen hat (Rechnung von A an B). Der Abnehmer B hat zu prüfen, ob im Inland nicht allenfalls die Eigenverbrauchssteuer geschuldet ist (vgl. dazu die Spezialbroschüre Nr. 04 der ESTV, Eigenverbrauch). 3 Werkvertragliche Lieferungen 3.1 Umschreibung und Grundsatz (ausländischer Lieferant A = Importeur) Ein ausländischer Lieferant A führt im Inland mit eingeführten Gegenständen eine werkvertragliche Leistung aus (Einbau einer gelieferten Küche, Lieferung und Montage eines Fertighauses usw.). Ob er solche Leistungen bei seinem Abnehmer B oder in dessen Auftrag bei einem Dritten C erbringt, macht keinen Unterschied. Der kann somit an die Adresse des Abnehmers B eingehen oder an diejenige des Dritten C. In beiden Fällen führt der ausländische Lieferant A eine Lieferung im Inland aus, was seine Steuerpflicht auslösen kann (für nähere Auskünfte darüber hat er sich an die ESTV zu wenden). Zur Einfuhr führt das Geschäft zwischen ihm und seinem inländischen Abnehmer B. 3.2 Ausländischer Lieferant A ist bei der ESTV als Steuerpflichtiger registriert Importeur des s ist der ausländische Lieferant A per Adresse seines schweizerischen Steuervertreters (Export GmbH, Berlin, per Adresse Treuhand AG, Basel). Als Empfänger ist auf der Einfuhrdeklaration der Abnehmer B zu deklarieren. Bei der Einfuhr bemisst sich die Steuer vom Marktwert des s (Verkaufspreis von A an B) am ersten Bestimmungsort (die Montagekosten sind somit bei der Einfuhr nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage). 3.3 Ausländischer Lieferant A ist bei der ESTV nicht als Steuerpflichtiger registriert Importeur des s ist der ausländische Lieferant A per Adresse seines schweizerischen Abnehmers (Export GmbH, Berlin, per Adresse Handels AG, Basel). Als Empfänger ist auf der Einfuhrdeklaration der Abnehmer B zu deklarieren.

- 10 - Fahrnisgegenstand ist zu liefern und einzubauen bzw. zu montieren Ist der Abnehmer B des ausländischen Lieferanten A bei der ESTV als Steuerpflichtiger registriert und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, bemisst sich die Steuer auf dem eingeführten vom Marktwert (Verkaufspreis von A an B) am ersten Bestimmungsort (die Montagekosten sind somit bei der Einfuhr nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage). Ist der Abnehmer B bei der ESTV nicht als Steuerpflichtiger registriert oder aber registriert, jedoch nicht oder nur teilweise zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, bemisst sich die Steuer auf dem eingeführten vom Entgelt für die werkvertragliche Leistung, welche der ausländische Lieferant A dem Abnehmer B berechnet (Verkaufspreis des s, Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort gemäss Ziff. 1.1 und Einbau- bzw. Montagekosten; Rechnung A an B). Gleiches gilt für Steuerpflichtige (Abnehmer B), welche nach Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnen. Baugewerbliche Lieferung ist zu erbringen Bei der Einfuhr des s berechnet sich die Steuer vom Entgelt für die werkvertragliche Leistung, welche der ausländische Lieferant A dem Abnehmer B berechnet (Verkaufspreis des s, Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort gemäss Ziff. 1.1 und Einbau- bzw. Montagekosten; Rechnung A an B). 4 Leasinggeschäfte 4.1 Umschreibung Ein in- oder ausländischer Leasinggeber B bestellt bei einem ausländischen Lieferanten A einen. Diesen versendet oder befördert der Lieferant A direkt an den Leasingnehmer C (Beförderungs- oder Versandlieferung). Der Leasingnehmer C kann den auch beim Lieferanten A selbst abholen oder dort durch einen Dritten abholen lassen (Abhollieferung). Zu unterscheiden ist wie folgt: 4.2 Werkvertragliche Lieferung des ausländischen Lieferanten A im Auftrag des Leasinggebers B Das Vorgehen richtet sich nach Ziffer 3. 4.3 Andere 4.3.1 Grundsatz (Leasingnehmer C = Importeur) Der Leasinggeber B führt eine Lieferung im Ausland aus. Er hat demnach über die Umsätze aus dem Leasinggeschäft mit der ESTV nicht abzurechnen. Auf der Einfuhrdeklaration ist der Leasingnehmer C als Importeur und Empfänger aufzuführen. Zur Einfuhr führt das Geschäft zwischen dem Leasinggeber B und dem Leasingnehmer C. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Beim Leasingvertrag handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag Bei Vollamortisationsverträgen (Full-pay-out-Verträge) berechnet sich die Steuer vom Gesamtaufkommen der Leasinggebühren. Dieses Aufkommen entspricht der während der Leasingvertragszeit (Grundlaufzeit) zu bezahlenden Summe. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Leasinggegenstand mit den Leasinggebühren ganz finanziert wird.

- 11 - Beim Leasingvertrag handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag Bei Teilamortisationsverträgen (Not-full-pay-out-Verträge) berechnet sich die Steuer vom Marktwert der eingeführten Gegenstände. Als solcher Wert gilt der Preis, den der Leasinggeber bei einem Verkauf des s einem unabhängigen Dritten berechnen würde. Dieser entspricht dem Kaufpreis des es, erhöht um die Gemeinkosten und den handelsüblichen Gewinnzuschlag. In dieses Gesamtaufkommen bzw. den Marktwert sind noch die Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort einzubeziehen, sofern sie nicht bereits darin enthalten sind. 4.3.2 Ausnahmeregelung (Leasinggeber B = Importeur) Ein Leasinggeber, der derartige Lieferungen im Ausland ausführt, kann über diese Lieferungen freiwillig mit der ESTV abrechnen. Dieses vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände setzt jedoch eine Bewilligung (sog. Unterstellungserklärung) der ESTV voraus. Bei Abhollieferungen ist das vereinfachte Verfahren für eingeführte Gegenstände nicht anwendbar. Die unter Ziffer 2.2.3 aufgeführten Konsequenzen für den B gelten auch hier. 5 Mietgeschäfte Das unter Ziffer 4 bezüglich Leasinggeschäfte Erwähnte gilt sinngemäss auch für Mietgeschäfte.

- 12-6 Schema zur Abklärung des zur Einfuhr führenden Geschäfts (Stand: 10.01.2002) Einfuhr Werkvertragliche Lieferung oder Leasingbzw. Mietgeschäft Besondere Bestimmungen für diese Geschäfte (Ziff. 3 bis 5) nein Zwei Beteiligte am Umsatzgeschäft Inländischer Abnehmer = Importeur (Ziff. 2.1.2) Ausnahme: ausländischer Lieferant mit Unterstellungserklärung und Bewilligung rechnet freiwillig über Umsätze mit ESTV ab (Ziff. 2.1.3) nein Drei oder mehr Beteiligte am Umsatzgeschäft befördert vom ausl. Lieferanten zum Abnehmer oder beauftragt Spediteur oder Transporteur, den vom ausl. Lieferanten zum Abnehmer zu versenden hat Unterstellungserklärung abgegeben und eine Bewilligung erhalten. Er rechnet über diese Umsätze mit ESTV freiwillig ab mit Unterstellungserklärung = Importeur (Ziff. 2.2.3) nein nein hat keine Unterstellungserklärung abgegeben und rechnet somit nicht freiwillig über diese Umsätze mit ESTV ab Letzter inländischer Abnehmer = Importeur (Ziff. 2.2.2) Erster Lieferant in der Reihe befördert selbst (Beförderungslieferung) oder gibt Spediteur oder Transporteur Auftrag, zum letzten Abnehmer zu befördern (Versandlieferung) hat Unterstellungserklärung abgegeben und eine Bewilligung erhalten. Er rechnet über diese Umsätze mit ESTV freiwillig ab mit Unterstellungserklärung = Importeur (Ziff. 2.3.2.3 und 2.3.3.4) nein nein hat keine Unterstellungserklärung abgegeben und rechnet somit nicht freiwillig über diese Umsätze mit ESTV ab Letzter inländischer Abnehmer = Importeur (Ziff. 2.3.2.2, 2.3.3.2 und 2.3.3.3) Letzter Abnehmer in der Reihe holt selber ab oder gibt einem Spediteur oder Transporteur den Auftrag, den beim 1. Lieferanten abzuholen (Abhollieferung) Letzter inländischer Abnehmer = Importeur (Ziff. 2.3.2.2, 2.3.3.2 und 2.3.3.3)

- 13-7 Ausfuhr von Gegenständen Lieferungen von inländischen Gegenständen, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten als Inlandlieferungen. Werden solche Lieferungen direkt ins Ausland versandt oder befördert, sind sie im Inland unter gewissen Voraussetzungen von der Steuer befreit (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG). Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich im Merkblatt Nr. 05 Ort der Lieferung von Gegenständen der ESTV (www.estv.admin.ch).