Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben

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Transkript:

Das Ordnungswidrigkeitengesetz wurde aufgehoben Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007. Beweis: http://www.buzer.de/gesetz/7965/a152523.htm Im April 2006 wurden auf die gleiche Art die Zivile Prozeßordnung (ZPO), auch die Strafprozeßordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz gelöscht, indem der 1, nämlich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtwirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden diese Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben. Aber es geschah im selben Schritt noch mehr. Der 5 von ZPO, StPO und GVG ist weggefallen. In diesem Paragraphen fand sich der Geltungsbereich für die Gesetzeswerke. Nun wird es sogar für absolute Laien vom Verständnis und auch vom Juristischen her ganz einfach. Ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt nicht. In den Einführungsgesetzen des GVG, der StPO und ZPO sind also seit Ende April 2006 tatsächlich die Paragraphen mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Beweise finden Sie mit den hier angegebenen Links: http://dejure.org/gesetze/eggvg/1.html und http://bundesrecht.juris.de/gvgeg/ http://dejure.org/gesetze/egstpo/1.html und http://bundesrecht.juris.de/stpoeg/ http://dejure.org/gesetze/egzpo/1.html und http://bundesrecht.juris.de/zpoeg/ Die Aufhebung des Geltungsbereichs wird so begründet: "Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006". Im Jahre 2007 hieß es dann: Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG). Ohne die ZPO ist kein Zivilverfahren, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auch kein sonstiges Zwangsverfahren oder eine Umsetzung von Erzwingungshaft in Einem wirklichen Rechtsstaat möglich.

Selbstverwaltung Pliezhausenerstr. 08 08141 Reinsdorf Stadt Zwickau-Rechtsamt 30 Ihr Aktenzeichen: SV 91.97546.0 FC Postfach: 200933 08009 Zwickau Reinsdorf,23.11.2008 Sehr geehrte Frau Schramm, es ist kein Einspruch, weil ich das Handeln ihrer Behörde grundsätzlich in Frage Stelle. Hiermit erkläre ich Sie rechtlich nicht für zuständig Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) wurde vom Bundestag der BRD-GmbH exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.07 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der BRD-GmbH mehr. Außerdem wurde bereits am 25.04.2006 im Bundesgesetzblatt der 5 zu OwiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben. Der 5 regelte die räumliche Zuordnung der Gesetze. Fazit, ohne territoriale Zuordnung gilt kein Gesetz. Mit freundlichen Grüßen Deutscher mit Reichs- und Staatsbürgerschaft der DDR nach RuStAG von 1913 und Artikel 1 der Verfassung Deutschlands (DDR) vom 30.05./07.10.1949 in administrativer Tätigkeit für Menschenrechte und hoheitlich für den deutschen Staat handelnd nach Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28. Januar 2002. Anlage: Ihr Schreiben mit Az.: SV 91.97546.0 FC Meine Proklamation der Selbstverwaltung Quellenangabe OWiG aufgehoben Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trotzdem gemäß 126 BGB der auch für Sie gilt unterschrieben, wofür um Verständnis gebeten wird!

Selbstverwaltung Pliezhausenerstr. 08 08141 Reinsdorf Stadt Zwickau-Rechtsamt 30 Ihr Aktenzeichen: SV 91.97546.0 SB Postfach: 200933 08009 Zwickau Reinsdorf,12.12.2008 Sie Frau Becher sind für mich nicht zuständig. Wenn die Person Frau Schramm auf meinen Schriftverkehr nicht antwortet, werde ich Sie wegen fehlender Staatshaftung diese privat haftbar machen. Und Sie Frau Becher legen mir zum Nachweis Notariell beglaubigt, die Gründungsurkunde Ihres Freistaats Sachsen vor, auf den Sie sich beziehen. Grund ist der fehlende Territoriale Geltungsbereich Ihrer Rechtsgrundlagen. Sollten Sie dies nicht beachten, ist neben Ihrer persönlichen Haftbarkeit für alle mir daraus erwachsenden Schäden der Tatbestand der Amtsanmaßung nach deutschem Strafrecht gegeben. Mit freundlichen Grüßen Deutscher in Selbstverwaltung mit Reichs- und Staatsbürgerschaft der DDR nach RuStAG von 1913 und Artikel 1 der Verfassung Deutschlands (DDR) vom 30. Mai 1949 / 07. Oktober 1949. Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) 1, 2ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. Unter dem Schutz der Völker der Russischen Föderation. Hoheitlich für den deutschen Staat handelnd wegen offenkundiger Teilidentität und Ausfalls der staatlichen Stellen zum Schutz des Volkes nach Art. 9 der UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Januar 2002. Anm.: UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28.01.2002, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, Artikel 9: Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern. Anlage: Ihr Schreiben mit Az.: SV 91.97546.0 SB Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trotzdem gemäß 126 BGB der auch für Sie gilt unterschrieben, wofür um Verständnis gebeten wird!