Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten

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Transkript:

Weitere Regulierung durch CSR-Richtlinie: Zusammensetzung Vorstand /Aufsichtsrat Umgang der Unternehmen mit nichtfinanziellen Aspekten StanD des Gesetzgebungsverfahrens: September 2016 1 Audit Committee Institute e.v. Gefördert durch Pflichten des Aufsichtsrats Audit Committee Institute e.v. (ACI) THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main Telefon +49 69 9587-3040 Fax +49 1802 11991-3040 E-Mail aci@kpmg.de www.audit-committee-institute.de Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange Bestimmte Unternehmen müssen künftig verstärkt über nichtfinanzielle Aspekte, wie z. B. Umweltund Sozialbelange, berichten. Die neue Berichterstattungspflicht gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Folgende neue Aufgaben kommen hierdurch auf den Aufsichtsrat zu: Jetzt: Einfordern von Informationen über den derzeitigen Umgang mit den im Gesetz genannten nichtfinanziellen Aspekten; insbesondere sollten auch Informationen über nach dem Gesetz relevante Lieferketten eingefordert werden Beratung und Austausch mit dem Vorstand, ob eine Änderung des derzeitigen Umgangs aufgrund der verstärkten Transparenzanforderungen ratsam ist Beratung im Aufsichtsrat, ob nichtfinanzielle Aspekte stärker im Rahmen der Vorstandsvergütung berücksichtigt werden sollten Beratung im Aufsichtsrat, inwieweit der Rat externer Sachverständiger erforderlich ist Ab 2017: Nachhalten der regelmäßigen Information durch den Vorstand über den Umgang mit nichtfinanziellen Aspekten; regelmäßiger Bericht über erreichte Ziele und Abweichungen von Zielen Prüfung der Frage, ob ein Sonderauftrag für die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung erteilt werden soll Ab 2018: Prüfung der neuen Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte Bericht über die im Aufsichtsrat erfolgte Prüfung an die Hauptversammlung Berichterstattung über Diversitätskonzepte Große kapitalmarktorientierte AGs, KGaAs und SEs sind in Zu kunft zudem verpflichtet, über ihr Diversitätskonzept für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat zu informieren. Die Berichterstattungspflicht gilt ebenfalls für Geschäftsjahre ab 2017. Folgende neue Aufgaben kommen hierdurch auf den Aufsichtsrat zu: Jetzt: Beratung im Aufsichtsrat über die Entwicklung bzw. den Ausbau des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat Beratung im Aufsichtsrat und Austausch mit dem Vorstand über die Entwicklung bzw. den Ausbau des Diversitätskonzepts für den Vorstand 2 Anpassung bzw. Entwicklung von Anforderungsprofilen für Vorstand und Aufsichtsrat Erstellung und laufende Aktualisierung eines Kandidatenpools Ab 2017: Bereitstellung der Informationen über die Diversitätskonzepte für die Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung Regelmäßige Wiedervorlage der Diversitätskonzepte und Beratung über mögliche Änderungen 1 Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlage berichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde am 21.9.2016 veröffentlicht. Er setzt die EU-Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diver sität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen in deutsches Recht um (sogenannte CSR-Richtlinie). 2 Zu den Besonderheiten bei der KGaA siehe Fußnote 9

Überblick über die neue Berichterstattungspflicht in Bezug auf nicht finanzielle Belange Betroffene Unternehmen Befreiung im Konzern Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden: Es handelt sich um eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, eine kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG), ein Kreditinstitut 3 oder ein Versicherungsunternehmen 4. Jeweils an zwei hintereinander folgenden Abschlussstichtagen 5 : Das Unternehmen beschäftigt mehr als 500 Arbeitnehmer und erfüllt gleichzeitig eines der zwei folgenden Kriterien: die Bilanzsumme überschreitet 20 Millionen EUR oder die Umsatzerlöse überschreiten 40 Millionen EUR. Zusätzliche Befreiungstatbestände: Tochterunternehmen müssen nicht berichten, wenn sie in den Konzernabschluss ihres Mutterunternehmens mit Sitz in der EU bzw. im EWR einbezogen sind und in diesem Konzernlagebericht EU-konform über die nichtfinanziellen Belange berichtet wird. Ab wann gültig? Für Geschäftsjahre ab dem 1. 1. 2017 Über welche Aspekte ist mindestens zu berichten? Umweltbelange Arbeitnehmerbelange Sozialbelange Achtung der Menschenrechte Bekämpfung von Korruption und Bestechung Betrifft Information mehrere Aspekte, so zusammenhängende Darstellung möglich 6 Worüber muss im Hinblick auf die Aspekte berichtet werden? Verfolgte Konzepte und ihre Ergebnisse (einschließlich angewandte Due-Diligence-Prozesse) Wesentliche Risiken Bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren Ggf. Hinweise auf Angaben im Jahresabschluss und Erläuterung hierzu Außerdem: Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft Wie ist über die Konzepte Wie ist über die Ergebnisse der Konzepte Welche Ziele verfolgt die Gesellschaft jeweils in Bezug auf bestimmten Aspekt? Welche Maßnahmen werden dazu in welchem Zeitraum getroffen? Wie ist die Unternehmensführung in die Maßnahmen eingebunden? Welche Prozesse (z. B. Beteiligung von Interessenvertretern) sollen durchgeführt werden? Welche Verfahren wendet die Gesellschaft an, um Sorgfaltspflichten zu identifizieren und zu erfüllen (Due-Diligence-Prozesse, auch im Bezug auf Lieferkette)? Hängt Gesellschaft wesentlich von einer Lieferkette ab: Bis zu welcher Tiefe der Lieferkette wurden nichtfinanzielle Themen adressiert? Verfolgt die Gesellschaft im Hinblick auf einen, mehrere oder alle Aspekte kein Konzept: Klare und begründete Erläuterung erforderlich (»Comply or Explain«) Welche Auswirkungen hat die Anwendung der Konzepte? 3 Vgl. 340 HGB 4 Vgl. 341 HGB 5 Ausnahme bei Neugründung oder Umwandlung 6 Änderungen bzw. Klarstellungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 11.3.2016 sind rot markiert.

Wie ist über die Risiken ist Wie detailliert muss generell berichtet werden? Wann können Angaben entfallen? Auf welche Rahmenwerke darf sich die Berichterstattung stützen? Wann ist zusätzlich auf Konzernebene Wo ist Zu berichten ist über: Risiken, die mit eigener Geschäftstätigkeit verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben (werden) Risiken, die mit Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft (z. B. mit Lieferanten), ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwer wiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben (werden), soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung verhältnismäßig ist Handhabung der Risiken durch die Gesellschaft Berichterstattungspflicht nur insoweit, wie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und Entwicklung der Gesellschaft sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf nichtfinanzielle Belange erforderlich Angaben zu jedem einzelnen der genannten Aspekte erforderlich Keine Angaben über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, bei möglichen erheblichen Nachteilen für die Gesellschaft; Weglassen der Angaben darf ausgewogenes Gesamtverständnis nicht verhindern Nachholpflicht Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke (z. B. Global Reporting Initiative (GRI)-Leitlinien, Deutscher Nachhaltigkeitskodex) möglich Angabe, welches Rahmenwerk genutzt wurde Ein Mutterunternehmen muss auf Konzernebene berichten, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, eine kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen handelt, im Konzern bestimmte Größenkriterien 7 überschritten werden und keine Befreiung nach 291, 292 HGB vorliegt Zwei Möglichkeiten: Nichtfinanzielle Erklärung als besonderer Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts Gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des (Konzern-)Lageberichts Es kann jeweils auf nichtfinanzielle Angaben im (Konzern-)Lagebericht verwiesen werden Wie werden die Berichte veröffentlicht? Was ist bei Konzernbefreiung Was prüft der Abschlussprüfer? Was prüft der Aufsichtsrat? Berichterstattung des Aufsichtsrats Nichtfinanzielle Erklärung: Veröffentlichung im Rahmen der Offenlegung des (Konzern-)Lageberichts Gesonderter nichtfinanzieller Bericht: Offenlegung zusammen mit (Konzern-)Lagebericht oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft spätestens sechs Monate nach Abschlussstichtag für mindestens zehn Jahre und Bezugnahme auf Veröffentlichung im (Konzern-)Lagebericht Folgende Angaben sind im Lagebericht erforderlich: Vorliegen der Konzernbefreiung Welches Mutterunternehmen die Erklärung auf Konzernebene abgibt Wo das Mutterunternehmen die Erklärung auf deutsch oder englisch veröffentlicht Prüfung, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte Bericht vorgelegt wurde Keine inhaltliche Prüfung Bei freiwillig beauftragter inhaltlicher Prüfung (durch Abschlussprüfer oder anderen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen): Offenlegung bzw. Veröffentlichung des Prüfungsurteils Prüfung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsgemäßheit und Zweckmäßigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung Unterstützung durch externe Sachverständige möglich Kritische inhaltliche Auseinandersetzung mit den Risiken sowie den verfolgten Konzepten und den erreichten Ergebnissen Information über die Prüfung durch den Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung 7 Vgl. 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 HGB; mehr als 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Überblick über die neue Berichterstattungspflicht über Diversitätskonzepte für Vorstand und Aufsichtsrat Betroffene Unternehmen Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden: Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Europäische Gesellschaft (SE). Die Gesellschaft ist börsennotiert. 8 Die Gesellschaft ist eine große Gesellschaft, d. h. sie erfüllt mindestens zwei der drei folgenden Kriterien an zwei hintereinander folgenden Abschlussstichtagen 9 : die Bilanzsumme überschreitet 20 Millionen EUR, die Umsatzerlöse überschreiten 40 Millionen EUR, die Anzahl der Arbeitnehmer überschreitet 250. Ab wann gültig? Für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2017 Worüber ist zu berichten? Kriterien für Diversitätskonzept Zuständigkeit für Diversitätskonzept Zuständigkeit für Berichterstattung Was ist zu berichten, wenn kein Diversitätskonzept verfolgt wird? Wo ist Was prüft der Abschlussprüfer? Beschreibung des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat Ziele des Diversitätskonzepts Art und Weise der Umsetzung des Diversitätskonzepts Im Geschäftsjahr erreichte Ergebnisse Im Gesetz beispielhaft genannt sind: Alter Geschlecht Bildungshintergrund Berufshintergrund Verantwortlichkeit für die Entwicklung und Umsetzung des Diversitätskonzepts liegt beim Aufsichtsrat 10 ; Öffentlichkeitswirkung muss bedacht werden Erklärung des Aufsichtsrats, die in die Erklärung zur Unternehmensführung des Vorstands ( 289a HGB) eingebettet ist Erläuterung, warum kein Konzept verfolgt wird (»Comply or Explain«) In der Erklärung zur Unternehmensführung ( 289a HGB) Prüfung, ob Angaben gemacht wurden; keine inhaltliche Prüfung 8 Oder die Gesellschaft hat andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ( 2 Abs. 5 WpHG) aus gegeben und ihre ausgegebenen Aktien werden auf eigene Veranlassung über ein multilaterales System ( 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 WpHG) gehandelt (vgl. 289a Abs. 1 S. 1 HGB) 9 Ausnahme bei Neugründung oder Umwandlung 10 Ausnahmen: In der KGaA ist die Geschäftsführung selbst für die Festlegung des auf sie anwendbaren Diversitätskonzepts zuständig; Entsprechendes gilt für die monistische SE. Simone Fischer, Partner, Head of Sustainability Services Deutschland, Audit, KPMG AG Wirtschaftsprüfungs gesellschaft Astrid Gundel, Rechtsanwältin, Audit Committee Institute e. V.

Auf einen Blick wesentliche Änderungen gegenüber dem referentenentwurf Gegenüber dem Referentenentwurf vom März 2016 haben sich durch den Regierungsentwurf insbesondere folgende inhaltliche Änderungen ergeben: Nach der Konzeption im Referentenwurf hätte es zu Doppelangaben zu nichtfinanziellen Angaben innerhalb des Lageberichts kommen können: Doppelangaben können nunmehr mittels Verweistechnik von der nichtfinanziellen Erklärung hin zu anderen Stellen des Lageberichts vermieden werden. Eine von einem Mutterunternehmen erstellte nichtfinanzielle Konzernerklärung bzw. ein gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht kann nunmehr auch auf Englisch offengelegt oder veröffentlicht werden, um das Tochterunternehmen zu befreien. Klarstellungen zu den Inhalten einer nichtfinanziellen Erklärung: Es sind nur solche Angaben zu machen, die (kurz gefasst) für das Verständnis der Lage der Gesellschaft sowie für das Verständnis der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Die Aspekte, auf die dabei einzugehen ist, wurden gegenüber dem Referentenentwurf nunmehr eher beispielhaft statt verpflichtend aufgezählt. Sofern die nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich geprüft wird, ist nach dem neuen Wortlaut das Prüfungsurteil und nicht mehr der Bericht über das Ergebnis der Prüfung öffentlich zugänglich zu machen. Allerdings führt die Gesetzesbegründung aus, dass zum Prüfungsurteil auch Informationen wie z. B. Prüfungsmethoden und Prüfungsumfang gehören. Zur Frage, wer eine solche inhaltliche Prüfung durchführen kann, werden nunmehr nicht mehr»unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen oder Abschlussprüfer«genannt. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird insbesondere der Abschlussprüfer erwähnt. Wird von der Option Gebrauch gemacht, den nichtfinanziellen Bericht auf der Internetseite zu veröffentlichen, so hat der Abschlussprüfer nach wie vor spätestens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung vorzunehmen, ob der Bericht vorgelegt wurde. Entgegen dem Referentenentwurf ist nunmehr der (ursprüngliche) Bestätigungsvermerk jedoch nur dann zu ergänzen, wenn der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Die im Referentenentwurf vorgesehene gesetzliche Verpflichtung, Vorjahresvergleiche und Auswertungen der Vorjahresprognosen vorzunehmen, wird nicht weiter verfolgt. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristi schen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverläs sige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garan tieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. 2016 Audit Committee Institute e.v., assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG Inter national Cooperative (»KPMG International«), einer juristi schen Person schweizeri schen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany.