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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB Vom 17. Juli 2015 Aufgrund des 814 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S.3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit 8 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB vom 14. August 2012 (GVBl. S. 261) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: Artikel 1 5 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB vom 14. August 2012 (GVBl. S. 261) wird wie folgt gefasst: Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind ( 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

2 A. Begründung: a) Allgemeines: Die Internetversteigerungsverordnung regelt Einzelheiten zur Versteigerung von Sachen im Internet über die vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen betriebene Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justiz-auktion.de). Die Verordnung enthält in 5 Absatz 1 Satz 5 Verweise auf die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die wegen zwischenzeitlicher Änderungen des Bundesrechts zum Teil redaktionell anzupassen sind. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1: Nach 5 Absatz 1 Satz 5 der Internetversteigerungsverordnung in seiner bisherigen Fassung sind die teilnehmenden Personen unter anderem darüber zu belehren, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642), welches am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, ist das vormals in 356 BGB geregelte Rückgaberecht, welches durch vertragliche Vereinbarung an die Stelle des Widerrufsrechts treten konnte, weggefallen. Die Regelungen über das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge finden sich nicht mehr in 312d BGB, sondern in 312g BGB. Die Neufassung des 5 Absatz 1 Satz 5 trägt diesen Änderungen Rechnung. Nach 312 Absatz 2 Nummer 13 BGB besteht bei Verbraucherverträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen kein Widerrufsrecht. 2. Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlagen: 814 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S.3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, in Verbindung mit 8 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB vom 14. August 2012 (GVBl. S. 261) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

3 D. Gesamtkosten: Durch die redaktionelle Änderung entstehen keine Kosten. E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Keine. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. Brandenburg hat auf Arbeitsebene mitgeteilt, dass die dortige Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet (Internetversteigerungsverordnung - IntVerstV) vom 8. Februar 2011 (GVBl. II/11 [Nr. 10]) ebenfalls entsprechend angepasst werden soll. G. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine, vgl. D. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den17. Juli 2015 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz

4 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB (InternetversteigerungsVO) 5 Versteigerungsbedingungen (1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind ( 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht. Neue Fassung Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß 814 Absatz 3 ZPO und 979 Absatz 1b BGB (InternetversteigerungsVO) 5 Versteigerungsbedingungen (1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind ( 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht. II. Wortlaut der zitierten Vorschriften des geltenden Rechts 806 der Zivilprozessordnung: Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. 814 der Zivilprozessordnung: Öffentliche Versteigerung (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.

5 (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, 2. die Versteigerungsplattform, 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ( 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach 806, 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Anwendungsbereich (1) (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden: 13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen. 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches: Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu. 979 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Verwertung; Verordnungsermächtigung (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.

6 (1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren. (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. 8 der Internetversteigerungsverordnung: Übertragung von Ermächtigungen (1) Die dem Senat in 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von 1 bis 7. (2) Die dem Senat in 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von 2. III. Wortlaut der zitierten Vorschriften des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geltenden Rechts 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 5. die in der Form von Versteigerungen ( 156) geschlossen werden,

7 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (1) Das Widerrufsrecht nach 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte. (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von 360 Abs. 1 tritt 360 Abs. 2.