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Transkript:

Brände verhüten Offenes Feuer verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Feuerwehr 0-112 Wo brennt es (Anschrift u. Ort)? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wer meldet den Brand? In Sicherheit bringen Gefährdete Personen warnen Hilflose mitnehmen Türen schließen Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen Keinen Aufzug benutzen Auf Anweisungen achten Löschversuch unternehmen Feuerlöscher benutzen Brandschutzordnung Teil A der DIN 14096

Brandschutzordnung vom: 09. Oktober 2001 (mit Präzisierungen im Juni 2008 und Mai 2012 und Juni 2013) für die bauliche Anlage: Georgenstr. 36 1. Beauftragte: Brandschutzbeauftragter: Holger Hünermund App.: 4386 Brandschutzobleute:./. Sicherheitsbeauftragte: Dr. L. Hoppe, App.: 4252 Ersthelfer: Holger Hünermund App.: 4386 Steffen Noah App.: 4384 Ilona Hünger App.: 4406 Franca Hansen App.: 4378 Grit Wachtel App.: 4316 Betriebsarzt: App.: 450 570 077 (Charité) 2. Brandverhütung Zur Verhütung von Bränden und Explosionen sind folgende Regeln von allen Beschäftigten und Studierenden einzuhalten: - Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in allen Räumen und Fluren verboten. Das Rauchen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. - Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Eingangsbereichen, Durchgängen, Durchfahrten, Treppenhäusern, Fluren und auf Dachböden ist untersagt. - Die Anhäufung von Abfallstoffen und leicht brennbaren Stoffen ist zu vermeiden. - Elektrische Anlagen und Geräte dürfen nur gemäß den Hinweisen der Hersteller und in einem technisch einwandfreien Zustand betrieben werden. Bei Störungen sind sie durch den Betreiber vom Netz zu trennen. Es dürfen nur mit dem VDE-Zeichen versehene Geräte betrieben werden. - Koch- und Heizgeräte sind unter Aufsicht so zu betreiben, dass kein Brand entstehen kann. 3. Brand- und Rauchausbreitung - Alle Feuerschutztüren und rauchabschließende Türen sind geschlossen zu halten, insbesondere Türen zu Fluren und Treppenräumen. Davon sind automatisch schließende Feuerschutztüren und rauchabschließende Türen ausgenommen. - Die Hinweise zur Betätigung der mechanischen Rauchabzugsanlagen sind zu befolgen. 1

4. Flucht- und Rettungswege - Die Flucht- und Rettungswege müssen in der erforderlichen Breite begehbar sein. Sie dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen und Materialien, incl. Schränken und brennbaren Stühlen, genutzt werden. - Notausgänge dürfen während der Betriebszeit nicht versperrt oder verschlossen werden. - Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. 5. Melde- und Löscheinrichtungen - Einrichtungen, Mittel und Geräte, die der Verhütung, Meldung und Bekämpfung von Bränden bzw. der Verhinderung der Brandausbreitung dienen - einschließlich deren Kennzeichnung -, dürfen nicht beschädigt, unbefugt entfernt bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. - Handabsperreinrichtungen für Gas, Wasser, elektrische Anlagen und Hydranten dürfen nicht verstellt werden. - Alle Beschäftigten und Studierenden haben die Pflicht, sich über die Lage und Funktion der Feuerlöscher zu informieren. 6. Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren - unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. - Den Anordnungen dienstlicher Vorgesetzter ist Folge zu leisten. - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen den Gefahrenbereich verlassen. - Allen Personen ist im Bedarfsfall Hilfe zu leisten. Für die Rollstuhlfahrer ist von den jeweiligen Bereichen bzw. Lehrverantwortlichen die notwendige Hilfe zu gewähren bzw. zu organisieren. - Die Aufzüge dürfen für Evakuierungsmaßnahmen nicht benutzt werden. - Die Löschung von Bränden ist mit den vorhandenen Löschmitteln sofort einzuleiten, wenn für die eigene Person keine Gefährdung auftritt. - Jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd ist zu vermeiden (Fenster und Türen geschlossen halten - nur zur Evakuierung öffnen). - Brennende Personen sind unverzüglich in Mäntel, Jacken oder Tüchern einzuhüllen und auf den Boden zu wälzen. Feuerlöscher (Wasser, ggf. Pulver) können zum Ablöschen genutzt werden. 2

7. Brandmeldung - Jeder Beschäftigte und Studierende hat beim Bemerken eines Brandes die Feuerwehr zu alarmieren bzw. die Alarmierung zu veranlassen. Bei einer Brandmeldung an die Feuerwehr ist die Rufnummer 0-112 zu wählen. Bei einer Brandmeldung sind folgende Angaben erforderlich: 1. Wo brennt es (Anschrift und Ort)? 2. Was brennt? 3. Sind Menschen in Gefahr? 4. Wer meldet den Brand? - Die Alarmierung der Feuerwehr hat auch dann zu erfolgen, wenn angenommen wird, den Brand selbst löschen zu können. Nach Alarmierung ist die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen. - Nach Eintreffen der Feuerwehr sind ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen. 8. Alarmsignale Im Gebäude befinden sich auf jedem Stockwerk und in der Bibliothek Brandmeldeanlagen. Die Alarmierung erfolgt durch einen einminütigen Hupton. 9. In Sicherheit bringen - Alle Personen haben den Gefahrenbereich über die Treppenhäuser sofort zu verlassen. Die Aufzüge sind im Brandfall nicht zu benutzen. - Folgender Sammelplatz ist aufzusuchen: Freifläche hinter Seminargebäude DOR 24, (Hegelplatz) 10. Löschversuche unternehmen - Entstehungsbrände sind unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Löschgeräten (Feuerlöscher) zu bekämpfen. - Brennbare Gegenstände sind sofort aus dem Gefahrenbereich des Brandes zu entfernen. 11. Besondere Verhaltensregeln - Türen zum Brandherd sind sofort zu schließen, aber nicht abzuschließen. - Sachwerte sind zu bergen, sofern keine Gefährdung für die eigene Person zu befürchten ist. Unterschrift des/der Dienststellenleiters/in 3

Brandschutzordnung für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben vom Oktober 2001 für die bauliche Anlage: Georgenstr. 36 (GEO 36) 1. Brandverhütung - Für die Einhaltung und Durchsetzung der Brandschutzbestimmungen ist gemäß Brandschutzgrundsätzen der HU sowie der Aufgabenübertragung durch das Dekanat die Institutsdirektorin bzw. der Institutsdirektoren verantwortlich. - Für jede bauliche Anlage sind von den für dieses Objekt Verantwortlichen ein Brandschutzbeauftragter und von den jeweiligen Dienstvorgesetzten, der in diesem Objekt untergebrachten Einrichtungen, Brandschutzobleute gemäß Dienstblatt des Senates von Berlin Teil I Nr.6 vom 02.10.1998 - Brandschutzgrundsätze - mit den dort definierten Rechten und Pflichten einzusetzen. Für das Gebäude GEO 36 ist z. Z. Herr Dr. Hünermund als Brandschutzbeauftragter eingesetzt. - Die Dienstvorgesetzten werden bei der Wahrnehmung der Verantwortung durch den Brandschutzbeauftragten der Einrichtung im jeweiligen Objekt unterstützt und durch das Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz der Technischen Abteilung, Herrn Szdzuy, App.: 7364, beraten. - Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten einmal jährlich über die Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden und Explosionen sowie über das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Bei der Einstellung von Mitarbeitern/innen sind diese auf die Einhaltung der Brandschutzordnung hinzuweisen. - Durch Aushang - auch in den Fachschaftsräumen - wird die Brandschutzordnung allen Studierenden bekannt gegeben. In besonders brandschutzgefährdeten Bereichen wird die Brandschutzordnung gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben. - Es sind mindestens einmal im Jahr Betriebsüberwachungen unter Leitung des Brandschutzbeauftragten mit den Brandschutzobleuten, dem Bauleiter, der Dienststelle für Arbeitssicherheit, dem Betriebsärztlichen Dienst und dem Personalrat durchzuführen. 2. Regeln für die Technische Abteilung - Für die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sowie von Notausgängen ist die Technische Abteilung zuständig. Die Brandschutz- und Lagepläne, die Grundriss und Gebäudepläne sind beim Pförtner oder einer sonst der Feuerwehr leicht zugänglichen Stelle bereitzuhalten. 4

- Die Technische Abteilung veranlasst die jährliche Überprüfung der Steigleitungen, Hydranten, Berieselungsanlagen, Feuerlöschanlagen und die Überprüfung der Feuerlöscher im Abstand von zwei Jahren. Dazu ist mit einer entsprechenden Firma ein Wartungsvertrag abzuschließen. - Die Funktionsprüfung der elektromechanischen wie auch der mechanischen Rauchabzugsanlagen erfolgt durch die Technische Abteilung. - Die Technische Abteilung veranlasst die Überprüfung der ortsbeweglichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel gemäß GUV 2.10 durch einen Fachmann. - Die Technische Abteilung überprüft, ob die Sicherheitskennzeichnung den Anforderungen der GUV 0.1, GUV 0.7 und GUV 20.3 entspricht. - Die Hausmeister haben regelmäßig die Rettungswege einschließlich der Notausgänge und der Rettungswegekennzeichnung zu überprüfen. - In der Winterperiode haben die Hausmeister die Schachtdeckel der Hydranten im Grundstücksbereich schnee- und eisfrei zu halten. - Sofern eine Hausanlage vorhanden ist, wird diese wöchentlich vom Hausmeister auf Funktion überprüft. 3. Alarmierung Bei Eintreten eines Brandfalles und nach Alarmierung der Feuerwehr hat der Dienstvorgesetzte in Abstimmung mit dem Brandschutzbeauftragten der baulichen Anlage das jeweils mögliche Warnsignal zu veranlassen. Der Dienstvorgesetzte informiert folgende Personen über das Brandereignis: Leiter der Technischen Abteilung, Tel. 2093 1850/1851 Dienststelle für Arbeitssicherheit, Tel. 2093 1969/1974 Außerhalb der regulären Dienstzeit: Zentraler Wachdienst; Tel.2093 2416 Institutsdirektor/in. 4. Sicherheitsmaßnahmen für Personen und Sachwerte - Der Dienstvorgesetzte hat die Räumung des Verantwortungsbereiches zu veranlassen und die Vollzähligkeit der Personen zu überprüfen. - Der Dienstvorgesetzte veranlasst ggf. die Bergung von Sachwerten. - Der Brandschutzbeauftragte veranlasst, dass technische Brandschutzeinrichtungen (z.b. mechanische Rauchabzugsklappen, Ersatzstromversorgungen) in Betrieb genommen werden. 5

5. Löschmaßnahmen - Der Brandschutzbeauftragte für die bauliche Anlage leitet bis zum Eintreffen der Feuerwehr in Abstimmung mit den Brandschutzobleuten die Gefahrenabwehr. 6. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr Der Brandschutzbeauftragte sichert die Anfahrt der Feuerwehr auf dem Grundstück. Dafür hat er möglichst dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zufahrten und Zugänge zur Brandstelle freibleiben, einschließlich der Wasserentnahmestellen und der Flächen für die Feuerwehr. Vorhandene Lagepläne und notwendige Schlüssel sind bereitzuhalten. 7. Schlussbestimmung Die Brandschutzordnung ist in den Räumen des Instituts/der Abteilungen und sonstigen Bereichen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Unterschrift des/der Dienststellenleiters/in 6