Fall 4. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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Transkript:

Fall 4 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Variante: Studentin V möchte die für die Examensvorbereitung erworbenen Lehrbücher an K veräußern. Da dieser sich aber erst von der Qualität der Literatur überzeugen möchte, leiht V ihm die Bücher zunächst für eine Woche. In dieser Woche hat K sich zum Kauf entschlossen und man wird sich auch über den Kaufpreis einig, den K sofort entrichtet. Wie erfolgt der Eigentumserwerb? Abwandlung: Kann K Eigentum erwerben, wenn V sich die Bücher ihrerseits von C geliehen hatte? 2. Variante: Studentin V benötigt dringend Geld und möchte die Lehrbücher bereits vor ihrem Examen an K verkaufen, die Bücher allerdings noch bis zum Tag der mündlichen Prüfung nutzen. Wie kann Sie dem K auch schon zuvor das Eigentum an den Büchern verschaffen? Abwandlung: Noch vor der Prüfung der V erfährt K, dass V sich die Bücher ihrerseits von dem gemeinsamen Freund C geliehen hatte, der das Staatsexamen bereits abgelegt hat. K konfrontiert V mit dieser neuen Erkenntnis. Diese ist zwar überrascht, erwidert aber, dann gebe sie eben dem C die Bücher wieder. K verlangt die Herausgabe an sich mit der Begründung, er sei Eigentümer geworden. Hat er Recht? 3. Variante: Studentin V möchte ihre Bücher an K veräußern. Man ist sich auch über den Kaufpreis einig. Allerdings hatte V die Bücher bereits tags zuvor für die Dauer einer Übungshausarbeit an ihre Freundin D überlassen. Kann sie gleichwohl schon das Eigentum auf K übertragen? Abwandlung 1: Studentin V hat sich ihrerseits die Bücher von C geliehen, was der D aber nicht bekannt war. Sie wollte die Bücher nach der Hausarbeit wieder der V zurückgeben. Konnte K Eigentum erwerben? Abwandlung 2: E hat der Studentin V die von C geliehenen Bücher von ihren Arbeitsplatz der Bücherei gestohlen. Hierbei wurde er jedoch beobachtet. V teilt dies K mit. Dieser kennt den E, ist aber auch am Erwerb der Bücher interessiert. Studentin V ist das Recht und sie erklärt, nunmehr gehörten die Bücher K. K spricht E daraufhin an und verlangt die Herausgabe der Bücher. E will die Bücher aber nur der V zurückgeben. Kann K sich auf seine Eigentümerstellung berufen? Silke Wollburg Seite 32

Jura-Ass Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Übersichten Prüfungsaufbau Eigentumserwerb vom Berechtigten I. Einigung 1. Dingliches Rechtsgeschäft Angebot und Annahme, 145 ff. BGB es gelten die 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138, 158 ff., 182 ff. BGB 2. formlos gültig. 1. Übergabe nach 929 S. 1 BGB II. Übergabe oder Übergabesurrogat Veräußerer gibt den unmittelbaren Besitz auf; Aufgabe des Besitzes kann auch dadurch erfolgen, dass der Veräußerer seinen Besitzdiener, seinen Besitzmittler oder seine Geheißperson anweist, die Sache dem Erwerber zu übergeben. Erwerber erhält unmittelbaren Besitz; auch er kann sich einer Hilfsperson bedienen. 2. Übereignung kurzer Hand, 929 S. 2 BGB 3. Besitzkonstitut, 930 BGB Veräußerer hat ursprünglich (mittelbaren oder unmittelbaren) Besitz an der Sache Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut); ein antizipiertes Besitzkonstitut (der Veräußerer übereignet bereits im voraus Waren, die erst noch hergestellt werden müssen oder die noch nicht in seinem Eigentum stehen; insbesondere bei der Sicherungsübereignung) mit Durchgangserwerb des Veräußerers für eine logische Sekunde ist möglich. Erwerber erlangt mittelbaren Besitz. 4. Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB Veräußerer hat mittelbaren Besitz an der Sache Veräußerer und Erwerber schließen Abtretungsvertrag, 398 BGB, über den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis (z.b. 556, 604 BGB) oder aus 812, 985 BGB III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Beachte: Die Einigungserklärung ist frei widerruflich! IV. Berechtigung 1. Berechtigt ist regelmäßig der Eigentümer; außer bei 135, 136 BGB 161 BGB 1365 ff. BGB 2113, 2129 BGB 2211 BGB 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungsberechtigung nach 185 BGB 3. Gesetzliche Verfügungsberechtigung besitzen der Testamentsvollstrecker, 2205 ff. BGB, der Insolvenzverwalter 80 InsO Silke Wollburg - Blatt 31

Jura-Ass Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Übersichten es gelten die Regeln des BGB-AT Die Einigung als dinglicher Vertrag I. Abstraktionsprinzip Die Einigung ist grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen: Fehleridentität Mangelnde Geschäftsfähigkeit Anfechtbarkeit (selten 119 BGB; immer bei 123 BGB) 138 Abs. 1 BGB, wenn sich die Sittenwidrigkeit gerade aus dem Zweck des dinglichen Geschäfts ergibt 138 II BGB wucherisches Geschäft ("gewähren lässt") Bedingungszusammenhang Das Verfügungsgeschäft wird unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts getroffen. Im Mobiliarsachenrecht grds. möglich (vgl. 455 BGB), droht jedoch das Abstraktionsprinzip zu unterlaufen. Geschäftseinheit i.s.d. 139 BGB Durch Sicherungsabrede wird das Kausalgeschäft mit dem Verfügungsgeschäft derart verbunden, dass die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts zur Folge hat. Wegen des Abstraktionsprinzips grundsätzlich unzulässig (str.) II. Grundsatz der Bestimmtheit: Es muss feststehen, welche individuell bestimmten Sachen den Eigentümer wechseln 929 S. 1 BGB 929 S. 2 BGB 930 BGB 931 BGB Durch Übergabe der konkreten Sache. Die Sache muss durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann. III. Bindung an die Einigung Nein, vgl. Wortlaut des 929 S. 1 BGB: Erfordernis des Einigseins zum Zeitpunkt der Übergabe. Umkehrschluss aus 873 II, 956 I 2 BGB. h.m.: BGHZ 7, 111, 115; 14, 114, 119; BGH NJW 1978, 696; NJW 1979, 213, 214; Jauernig/Jauernig Rn 6; Palandt/Bassenge Rn 9; Staudinger/Wiegand Rn 82 ff; Baur/Stürner 5 Rn 36 f und 51 Rn 11; Martinek/Röhrborn JuS 1994, 473, 477 f; Die Sache muss durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zum Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann. Pacta sunt servanda. Auch, wenn die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1984, 803). aa: Schrödermeier/Woopen JA 1985, 622; Wank/ Kamanabrou Jura 2000, 154; s auch Westermann/H. P. Westermann 38, 4; Wieling 1 III 2 b; Otte Jura 1993, 643, 645MM.: Westermann, Bd. I 38, 4; IV. Bedingung aufschiebend bedingt, 158 I BGB z.b. Eigentumsvorbehalt auflösend bedingt, 158 II BGB z.b. Sicherungsübereignung Silke Wollburg - Blatt 33

Jura-Ass Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Übersichten Übersicht Die Übergabe und ihre Surrogate 929 S. 1 BGB erfordert einen von beiden Seiten gewollten Wechsel des unmittelbaren Besitzes selbst oder durch Besitzdiener (Problem: Geheißerwerb) die Verschaffung von Mitbesitz genügt nicht (BGH NJW 1979, 14) gem. 854 Abs. 1 BGB durch Realakt: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache gem. 854 Abs. 2 BGB durch Rechtsgeschäft Besitzerlangung "longa manu" 929 S. 2 BGB Übergabe kurzer Hand, brevi manu traditio die bloße Einigung ist ausreichend, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist Bsp.: der Mieter erwirbt die Sache vom Vermieter 929, 930 BGB Übergabe durch Besitzkonstitut Veräußerer und Erwerber vereinbaren neben der Einigung ein konkretes! Besitzmittlungsverhältnis = Rechtsverhältnis im Sinne des 868 BGB. Der Veräußerer bleibt unmittelbarer, nun Der Erwerber wird mittelbarer Eigenbesitzer. aber Fremdbesitzer (Regelfall). Hauptanwendungsfall: Sicherungsübereignung (s.u.) 929, 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten nach 398, 413 BGB Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, tritt er an den Erwerber den vertraglichen Rückgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis ab. Besteht zwischen dem Veräußerer und dem Dritten kein Besitzmittlungsverhältnis, kommt eine Abtretung gesetzlicher Herausgabeansprüche in Betracht. Steht dem Veräußerer neben 985 BGB kein weiterer Herausgabeanspruch zu, genügt für eine Eigentumsübertragung nach 929 S. 1, 931 BGB ausnahmsweise die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang. Silke Wollburg - Blatt 34

Jura-Ass Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Übersichten Übersicht Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 1. Fall: 932 I BGB i.v.m. 929 S. 1 BGB Einigung über den Übergang des Eigentums i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Veräußerer übergibt die Sache dem Erwerber, auf beiden Seiten kann ein Besitzdiener, ein Besitzmittler oder eine Geheißperson eingesetzt werden, Erwerber ist gutgläubig, d.h. er kennt bis zum Abschluss der Erwerbshandlungen die Nichtberechtigung des Veräußerers nicht und die Unkenntnis beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit, 932 II BGB. Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach 935 BGB, Tatbestandsvoraussetzungen : Abhandenkommen i.s.d. 935 I 1 BGB ist unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Man unterscheidet 2 Fallvarianten : die Sache kommt dem Eigentümer abhanden, 935 I 1 BGB, oder die Sache kommt dem Besitzmittler des Eigentümers abhanden, 935 I 2 BGB 2. Fall: 932 I 2 BGB i.v.m. 929 S. 2 BGB Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Erwerber ist bereits im Besitz der Sache, Erwerber hat den Besitz zuvor vom Veräußerer erlangt, Erwerber ist gutgläubig. Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs gemäß 935 BGB 3. Fall: 933 BGB i.v.m. 930 BGB Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Veräußerer bleibt zunächst noch im Besitz der Sache, Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Besitzkonstitut i.s.d. 930 BGB, Veräußerer übergibt später dem Erwerber die Sache, Erwerber ist zum Zeitpunkt der Übergabe noch gutgläubig. 4. Fall: 934 BGB i.v.m. 931 BGB Erste Fallvariante - Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, - Veräußerer tritt als Eigentümer auf, - Veräußerer ist nicht Eigentümer, - Ein Dritter ist im Besitz der Sache, - Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, - Veräußerer tritt dem Erwerber den Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache ab, - Erwerber ist zur Zeit der Abtretung noch gutgläubig. Zweite Fallvariante - Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, - Veräußerer tritt als Eigentümer auf, - Veräußerer ist nicht Eigentümer, - Ein Dritter ist im Besitz der Sache, - Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, - Erwerber erlangt den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von dem Dritten, - Erwerber ist zur Zeit des Besitzerwerbs noch in gutem Glauben. Silke Wollburg - Blatt 36

Lösung: Fall 4 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Blatt: Prüfungsaufbau: Eigentumserwerb vom Berechtigten 31 Problem: Die Einigung als dinglicher Vertrag 33 Übersicht: Die Übergabe und ihre Surrogate 34 Übersicht: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 36 Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen setzt grundsätzlich voraus: Einigung zwischen Verfügendem und Erwerber Übergabe der Sache oder Übergabesurrogat Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe/der Vereinbarung des Surrogats Berechtigung des Verfügendem (vgl. Blatt 31: Eigentumserwerb vom Berechtigten) Variante 1 K könnte von V Eigentum nach 929 S.1 BGB erlangt haben. Hiernach besteht die Übereignung aus zwei Elementen, einem realen und einem rechtsgeschäftlichen. Das rechtsgeschäftliche Element ist die Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll. Die Übergabe der Sache durch den Veräußerer an den Erwerber stellt das reale Element dar. Die Einigung ist ein dingliches Verfügungsgeschäft. Sie ist formlos gültig, kommt als Vertrag durch Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande und unterliegt wie alle Verträge den Vorschriften über Geschäftsfähigkeit, Willensmängel, Nichtigkeit, Stellvertretung, Zustimmung und Bedingung (z.b. Eigentumsvorbehalt, 455 BGB). (vgl. Blatt 33: Die Einigung als dinglicher Vertrag) Die Übergabe ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber. Sie ist außer im Falle des 854 II BGB Realakt, der die Rechtsänderung nach außen hin dokumentieren soll (Publizitätsfunktion des Besitzes). An der Übergabe müssen nicht notwendig Veräußerer und Erwerber persönlich beteiligt sein. Auf beiden Seiten können Besitzdiener, 855 BGB, Besitzmittler, 868 BGB, oder Geheißpersonen als Hilfspersonen tätig werden. (vgl. Blatt 34: Die Übergabe und ihre Surrogate) Im vorliegenden Fall fehlt es an der Übergabe, da K bei der Einigung mit V bereits im Besitz der Bücher ist. Gemäß 929 S. 2 BGB genügt aber für die Übereignung die bloße Einigung, falls der Erwerber die Sache bereits besitzt, so genannte Übereignung kurzer Hand, brevi manu traditio. Eigentumserwerb erfolgt also nach 929 S. 2 BGB. K ist Eigentümer der Bücher geworden. Abwandlung zu Variante 1 Einigung und Übergabe sowie Einigsein liegen vor. Allerdings war V als Nichteigentümerin zur Eigentumsübertragung nicht berechtigt. Allerdings könnte K nach 929 S. 2, 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben haben. Nach 932 BGB ist auch der Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten möglich, wenn der Erwerber die Nichtberechtigung weder kannte noch kennen musste ( 932 II Silke Wollburg Seite 33

BGB). Geschützt wird durch 932 BGB allerdings nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Verfügenden. Weiß der Erwerber, dass diesem die Sache nicht gehört, vertraut er aber dessen Aussage, der Berechtigte hätte ihn zur Eigentumsübertragung ermächtigt ( 185 BGB), so ist ein gutgläubiger Erwerb über 932 BGB nicht möglich. Es stellt sich die Frage, warum im Zusammenhang mit 932 BGB der Erwerber, der noch keine dingliche Rechtsposition hat, vom Gesetzgeber stärker geschützt wird, als der Eigentümer, dessen Rechtsposition dem Schutz des Art. 14 GG unterfällt. Hintergrund ist die Eigentumsvermutung des 1006 I BGB. Der Besitz vermittelt den Rechtsschein des Eigentums. Ist es dem unberechtigt Veräußernden aber möglich, die Sache zu übergeben, so muss er diese auch in Besitz haben, so dass der Rechtsschein besteht, er sei auch Eigentümer. Hat sich der Eigentümer also des Schutzes durch den Besitz als Rechtsscheinträger freiwillig begeben und diesen auf den Verfügenden übertragen, so wird er deshalb eben weniger geschützt, als der Erwerber, der auf den Rechtsschein des Besitzes vertraut. Insofern ist es auch folgerichtig, dass ein gutgläubiger Erwerb nach 935 BGB dann ausgeschlossen ist, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, also gegen oder ohne seinen Willen aus seinem Besitz gelangt ist, denn hier hat er eben nicht zurechenbar durch die Besitzübertragung den Rechtsschein gesetzt, ein anderer sei Eigentümer, so dass er schutzwürdiger ist, als der Erwerber. Hier wusste K nichts davon, dass V sich das Buch ihrerseits geliehen hatte, vertraute also auf ihre Eigentümerstellung, so dass er nach 929 S. 2. 932 BGB gutgläubig das Eigentum an den Bücher erwerben konnte. Hätte V die Bücher der C gestohlen, so scheidet ein gutgläubiger Erwerb des K wegen 935 BGB aus. Variante 2 V kann mit K eine Einigung herbeiführen, dass dieser Eigentümer werden soll. Anstelle der Übergabe der Bücher schließen beide einen Leihvertrag über die Bücher ab. S bleibt als Entleiherin unmittelbare Besitzerin, E wird als Verleiher mittelbarer Besitzer. Dieses durch den Leihvertrag begründete Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB ersetzt gemäß 930 BGB die Besitzübergabe nach 929 S. 1 BGB 30 (daher: 868 BGB als Übergabesurrogat). Gemäß 930 BGB kann also an die Stelle der Übergabe die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, Besitzkonstitut, treten, falls der Veräußerer den Besitz an der Sache behalten soll. Typisches Beispiel aus der wirtschaftlichen Praxis: Sale-and-lease-back-Verfahren Ein Unternehmern veräußert aus steuerlichen Gründen oder zum Liquiditätsgewinn Produktionsmittel an eine Leasingfirma und schließt gleichzeitig Leasingverträge über diese Produktionsmittel ab, für die dann ein monatliches Entgelt anfällt. Die Produktionsmittel verbleiben die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Leasingvertrages bei dem Unternehmen. Abwandlung zu Variante 2 Fraglich ist, ob auch hier ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Findet die Eigentumsübertragung in der Erwerbsmodalität des 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses statt, so richtet sich der gutgläubige Erwerb nach 933 BGB. Allerdings ist bei 930 BGB ein gutgläubiger Erwerb selbst bei Gutgläubigkeit des Erwerbers nur möglich, wenn der Veräußerer die Sache nach Auslaufen des Besitzmittlungsverhältnisses dem Erwerber übergibt. Ein gutgläubiger Erwerb ist daher ausgeschlossen, wenn der Erwerber niemals unmittelbarer Besitzer der Sache wird oder aber sich die Sache selbst verschafft, da es dann an einer freiwilligen Besitzübertragung fehlt. 30 Hauptanwendungsfall des 930 BGB ist die Sicherungsübereignung! Silke Wollburg Seite 34

Im vorliegenden Fall ist K zwar gutgläubig, erhält die Bücher nach der Konfrontation jedoch nicht mehr von V, so dass er nicht Eigentümer der Bücher nach 929 S.1, 930, 933 BGB geworden ist. Ein gutgläubiger Erwerb wäre auch bei Herausgabe der Bücher von V an K ausgeschlossen, da der Erwerber bei gutgläubigem Erwerb nach 933 BGB nicht nur im Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses gutgläubig gewesen sein muss, sondern dies auch noch im Zeitpunkt der Besitzerlangung sein muss. Variante 3 K und V müssen sich über den Eigentumsübergang einigen. Daneben überträgt V dem K ihren mittelbaren Besitz gemäß 868, 870 BGB, indem sie mit ihm einen Abtretungsvertrag gem. 398, 413 BGB abschließt. Gegenstand der Abtretung ist der Anspruch der V gegen die D auf Herausgabe der Bücher aus 604 BGB nach Ende der Leihzeit. Der Eigentumserwerb erfolgt hier also nach 931 BGB durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, da die zu übereignende Sache sich im Besitz eines Dritten befindet. [Exkurs: Als drittes Tatbestandsmerkmal ist das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe zu prüfen. In der Regel ist dies unproblematisch und braucht dann nicht erwähnt zu werden. Als viertes Tatbestandsmerkmal für die Übereignung ist die Berechtigung des Veräußerers zur Übereignung erforderlich. Der Eigentümer ist grundsätzlich verfügungsberechtigt, es sei denn, er ist in seiner Verfügungsberechtigung beschränkt, z.b. 135, 136, 161, 2113 BGB, oder ihm ist die Berechtigung gesetzlich entzogen, z.b. 2211 BGB.] Abwandlung 1 der Variante 3 Auch hier könnte K allenfalls gutgläubig Eigentum erlangt haben. Erfolgt der Eigentumserwerb nach 931 durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs nach 398, 413 BGB, so richtet sich der gutgläubige Erwerb nach 934 BGB. Erst im Wortlaut des 934 BGB zeigt sich, dass bei der Verfügung nach 931 BGB zwei Unterarten zu unterscheiden sind. Zum einen kann ein Herausgabeanspruch abgetreten werden, der sich aus einem Besitzmittlungsverhältnis ergibt, kraft dessen der Besitzer nur unmittelbarer Fremdbesitzer, der Verfügende aber mittelbarer Eigenbesitzer ist. Zum anderen kann es aber auch so sein, dass der unmittelbare Besitzer dem Eigentümer gar keinen Besitz mitteln will, sondern sich als Eigenbesitzer ( 872 BGB) benimmt. In diesem Fall besteht kein Besitzmittlungsverhältnis, unabhängig davon, ob die Parteien ursprünglich ein solches vereinbart haben. Es kommt allein auf die Willensrichtung des unmittelbaren Besitzers an. Will dieser nicht für einen anderen, sondern für sich selbst besitzen, so kann auch kein mittelbarer Besitz übertragen werden. Hier kann dann lediglich der Herausgabeanspruch des 985 BGB abgetreten werden. Merke: Eine isolierte Abtretung des Anspruchs aus 985 BGB ist nicht möglich, da der Herausgabeanspruch und die Eigentümerposition nicht auseinander fallen sollen. Wird der Anspruch aber zum Zwecke der Eigentumsübertragung abgetreten, so ist dies zulässig. Diese beiden Unterarten behandelt 934 BGB für die Frage des gutgläubigen Erwerbs unterschiedlich: Besteht ein Besitzmittlungsverhältnisses, gibt es also tatsächlich Jemanden, der dem Verfügenden, auch wenn er kein Eigentümer ist, den Besitz mitteln will, so wird der Erwerber mit der Übertragung des mittelbaren Besitzes nach 870 BGB im Wege des gutgläubigen Erwerbs Eigentümer. Will der Besitzer jedoch dem Verfügenden keinen Besitz mitteln, will Silke Wollburg Seite 35

der die Sache insbesondere für sich selbst besitzen, so kommt ein gutgläubiger Eigentumserwerb nur in Betracht, wenn der unmittelbare Besitzer dem Erwerber unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der Sache einräumt (vgl. genauer Fall 7). Diese Unterscheidung hat ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber den unmittelbaren und mittelbaren Besitz von seiner Schutzwürdigkeit her gleichstellt. Hat der Erwerber also schon mittelbaren Besitz tatsächlich erlangt, so wird er auch schon geschützt, hat er hingegen noch gar keine besitzrechtliche Position, so kann er gutgläubig nur Eigentum erwerben, wenn er eine solche besitzrechtliche Position durch den unmittelbaren Besitzer doch noch erlangt. Insofern besteht kein Wertungswiderspruch zu 933 BGB. Im vorliegenden Fall wollte die D der V tatsächlich Besitz im Rahmen eines Leihvertrages mitteln, so dass der gutgläubige K schon mit der Abtretung des mittelbaren Besitzes nach 870, 413, 398 BGB Eigentum erwerben konnte. Abwandlung 2 zu Variante 3 E hingegen wollte die Bücher zunächst als Eigenbesitzer ( 872 BGB) besitzen und der V keinen Besitz mitteln. Insofern konnte nur ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB Gegenstand der Übertragung sein. Unerheblich ist, dass V als Nichteigentümerin diesen Anspruch gar nicht hatte und insofern auch einen nicht bestehenden Anspruch nicht abtreten konnte. Es geht vielmehr gerade um die Frage, ob gleichwohl ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Ohne dass der Verfügende dem Erwerber zumindest mittelbaren Besitz überträgt ist ein solcher gutgläubiger Erwerb jedoch nach 934 BGB nur möglich, wenn der unmittelbare Besitzer, hier als E, dem K ein Besitzrecht einräumt. Er händigt im aber weder die Bücher aus (unmittelbarer Besitz) noch macht er deutlich, die Bücher dann eben für K besitzen zu wollen, so dass eine Besitzeinräumung an K nicht erfolgt. K konnte daher nicht gutgläubig Eigentum erwerben. Silke Wollburg Seite 36

Kontrollfragen Fall 4 1. Welche Voraussetzungen hat der Eigentumserwerb nach 929 S. 1 BGB? 2. Was bedeutet brevi manu traditio? 3. Welche Voraussetzungen hat der gutgläubige Erwerb nach 929, 932 BGB? 4. Im Hinblick auf welche Berechtigung muss Gutgläubigkeit vorliegen? 5. Warum ermöglicht der Gesetzgeber den gutgläubigen Erwerb nach 932 BGB? 6. Wann ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen? Definieren Sie! 7. Auf wessen Willen ist im Rahmen des 935 BGB abzustellen, wenn die unmittelbare Sachherrschaft gemäß 855 BGB ausgeübt wird? 8. Wie erfolgt der Eigentumserwerb nach 930 BGB? 9. Wann ist bei dieser Erwerbsmodalität gutgläubiger Erwerb möglich? 10. Reicht es aus, wenn der Erwerber sich die Sache beschafft? 11. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei 933 BGB für die Gutgläubigkeit an? 12. Wie erfolgt der Eigentumserwerb nach 931 BGB? 13. Zwischen welche Unterarten ist zu differenzieren? 14. Wann ist hier ein gutgläubiger Erwerb möglich? 15. Ist für den gutgläubigen Erwerb in der 2. Variante die Übergabe der Sache durch den Dritten erforderlich? 16. Welche Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip kennen Sie? 17. In welchen Fällen ist der Eigentümer ausnahmsweise nicht berechtigt i.s.d. 929 BGB? 18. Wer besitzt gesetzliche Verfügungsberechtigung? 19. Welche Voraussetzungen müssen beim gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach 936 BGB erfüllt sein? Silke Wollburg Seite 37