6. Fall Black Beauty
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- Astrid Albrecht
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1 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung (vgl. den "Fräsmaschinen-Fall" BGHZ 50, 45) 6. Fall Black Beauty < Im Dezember 2000 verkaufte das Gestüt "Glück-der-Erde"-GmbH (G) an den Pferdezüchter Z den Zuchthengst "Black Beauty". G behielt sich das Eigentum an dem Hengst bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,- EURO vor. Z leistete eine Anzahlung in Höhe von ,- EURO und ließ den Hengst auf seiner Koppel weiden, unterbrochen nur zum gelegentlichen Decken der Stuten des Z. Im September 2004 nahm Z ein Darlehen in Höhe von ,- EURO bei seinem Nachbarn N auf. Zur Sicherung dieser Schuld übereignete Z alle sieben auf seinem Hof befindlichen Pferde, darunter auch den Zuchthengst "Black Beauty". In dem Sicherungsvertrag einigten sich die Parteien darüber, dass das Eigentum an den Pferden auf N übergehen und dass Z die Pferde auf seinem Hof weiter zu Zuchtzwecken nutzen dürfe. Zur Sicherung eines eigenen Kredites bei der D-Bank in Höhe von ,- EURO nebst Zinsen trat N im Oktober 2004 seine Rechte aus dem mit dem Z geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag an die D-Bank ab. Die Parteien vereinbarten, dass das Eigentum an den Pferden auf die D-Bank übergehen sollte und N zu diesem Zwecke seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit Z auf die D-Bank übertragen sollte. Weiterhin verpflichtete sich N, den Z anzuweisen, fortan den Besitz an den sicherungsübereigneten Tieren nur noch für die D-Bank zu vermitteln. Da Z seiner Zahlungspflicht gegenüber G nicht nachkam, verlangt G Herausgabe des Pferdes von Z. Wie ist die Rechtslage? Silke Wollburg Seite 52
2 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung Übersicht Fall 6 A. Anspruch des G gegen Z auf Herausgabe aus 985 BGB I. Eigentum der G a) Einigung b) Übergabe c) Berechtigung d) gutgläubiger Erwerb durch N II. Verlust des Eigentums durch den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen N und der D-Bank 1. Einigung 2. Übergabe B. Ergebnis Silke Wollburg Seite 53
3 Prüfungsaufbau Der Herausgabeanspruch nach 985 BGB Beachte: Die Prüfungsreihenfolge bestimmt sich nach dem Problemschwerpunkt, in der Regel wird der Besitz, wenn unproblematisch, vorweg geprüft!! I. Eigentum des Anspruchstellers Derjenige, der die Herausgabe fordert, muss noch im Augenblick der Entscheidung Eigentümer der Sache sein bewegliche Sachen Grundstücke gilt auch zugunsten Pfandgläubiger, 1227 gilt auch zugunsten Nießbraucher, 1065 BGB BGB und Nießbraucher, 1065 BGB und Erbbauberechtigten, 11 Abs. 1 ErbbauR- VO Es gilt die Eigentumsvermutung des 1006 Es gilt die Eigentumsvermutung des 891 BGB. BGB. Anspruchsziel: Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den Eigentümer Anspruchsziel: Räumung II. Besitz des Anspruchsgegners Die Herausgabepflicht trifft den Besitzer, solange er Besitzer ist, verliert er ihn oder überträgt er ihn auf einen anderen, so kann der Anspruch aus 985 BGB nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden. (beachte hierzu jedoch die Ansprüche aus 987ff BGB sowie ggf. 812, 816, 823, 951 BGB) III. kein Besitzrecht des Anspruchsgegners, 986 Abs. 1 S. 1 BGB Der Eigentümer kann die Herausgabe nicht verlangen, wenn ein dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zum Besitz besteht dingliche Besitzrechte Sie wirken gegenüber jedermann, daher auch gegenüber dem Eigentümer. obligatorische Besitzrechte Der Eigentümer muss der Vertragspartner des Besitzers sein. Ausnahmen: 566 BGB 986 III BGB: Eigentumserwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB bzw. analog wegen Gleichheit der Interessenlage bei Eigentumsübertragung nach 930 BGB Silke Wollburg - Blatt 12
4 Übersicht Strukturprinzipien des Sachenrechts Typenzwang (numerus clausus der dinglichen Rechte) Anzahl der dinglichen Rechte im Sachenrecht abschließend aufgezählt arg.: Die dinglichen Rechte sind absolute Rechte, die gegen jedermann wirken und von jedem beachtet werden müssen (vgl. 903 BGB). Daher müssen Existenz und Umfang für den einzelnen auch erkennbar sein. Ausgeschlossen ist jedoch nur die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Parteien; gesetzliche oder richterrechtliche Neubildungen von Sachenrechten werden hierdurch nicht berührt. ergänzt durch die Typenfixierung Es besteht zwar kein Kontrahierungszwang, d.h. die Parteien können bestimmen, ob sie ein gesetzlich zugelassenes Recht bestellen oder nicht, die gesetzlich vorgesehenen Typen können jedoch nicht oder nur in sehr engen Grenzen abgeändert werden. Grundsatz der Publizität Um die Erkennbarkeit des Bestehens konkreter dinglicher Rechte zu gewährleisten, gilt der Grundsatz der Publizität. Dieser ist im Immobiliarsachenrecht durch die Eintragung im Grundbuch, im Mobiliarsachenrecht durch den Besitz gewährleistet. Prioritätsprinzip Rechte, die nicht auf die Zuordnung des vollen Rechts gehen, haben einen Rang. Das Rangverhältnis bestimmt das Verhältnis der Rechte zueinander, insbesondere die Reihenfolge der Zugriffsmöglichkeit und damit die Stärke der Befriedigungsaussicht. Nach dem Prioritätsprinzip geht das früher entstandene Recht dem später entstandenen im Rang vor. Abstraktionsprinzip Der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der dinglichen Rechtslage. Aus Gründen des Verkehrsschutzes sollen die absolut wirkenden Verfügungen möglichst weitgehend von Fehlerquellen frei sein. Spezialität (Bestimmtheitsgrundsatz) Jeder selbständigen Sache entspricht ein gesondertes Eigentumsrecht, so dass das Eigentum immer nur eine einzige Sache (und keine Sachgesamtheit im Sinne einer Mehrheit von Sachen) erfassen kann. = jedes einzelne Objekt muss jeweils nach den sachenrechtlichen Regeln übertragen werden, die aufgrund seiner Rechtsnatur gelten (bei Sachgesamtheiten kann dies durch ein Inventarverzeichnis erfolgen, vgl. BGH NJW 2008, 3142) Silke Wollburg - Blatt 3 -
5 Prüfungsaufbau Eigentumserwerb vom Berechtigten I. Einigung 1. Dingliches Rechtsgeschäft Angebot und Annahme, 145 ff. BGB es gelten die 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138, 158 ff., 182 ff. BGB 2. formlos gültig. 1. Übergabe nach 929 S. 1 BGB II. Übergabe oder Übergabesurrogat Veräußerer gibt den unmittelbaren Besitz auf; Aufgabe des Besitzes kann auch dadurch erfolgen, dass der Veräußerer seinen Besitzdiener, seinen Besitzmittler oder seine Geheißperson anweist, die Sache dem Erwerber zu übergeben. Erwerber erhält unmittelbaren Besitz; auch er kann sich einer Hilfsperson bedienen. 2. Übereignung kurzer Hand, 929 S. 2 BGB 3. Besitzkonstitut, 930 BGB Veräußerer hat ursprünglich (mittelbaren oder unmittelbaren) Besitz an der Sache Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut); ein antizipiertes Besitzkonstitut (der Veräußerer übereignet bereits im voraus Waren, die erst noch hergestellt werden müssen oder die noch nicht in seinem Eigentum stehen; insbesondere bei der Sicherungsübereignung) mit Durchgangserwerb des Veräußerers für eine logische Sekunde ist möglich. Erwerber erlangt mittelbaren Besitz. 4. Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB Veräußerer hat mittelbaren Besitz an der Sache Veräußerer und Erwerber schließen Abtretungsvertrag, 398 BGB, über den Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis (z.b. 556, 604 BGB) oder aus 812, 985 BGB III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Beachte: Die Einigungserklärung ist frei widerruflich! IV. Berechtigung 1. Berechtigt ist regelmäßig der Eigentümer; außer bei 135, 136 BGB 161 BGB 1365 ff. BGB 2113, 2129 BGB 2211 BGB 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungsberechtigung nach 185 BGB 3. Gesetzliche Verfügungsberechtigung besitzen der Testamentsvollstrecker, 2205 ff. BGB, der Insolvenzverwalter 80 InsO Silke Wollburg - Blatt 31
6 Übersicht Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 1. Fall: 932 I BGB i.v.m. 929 S. 1 BGB Einigung über den Übergang des Eigentums i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Veräußerer übergibt die Sache dem Erwerber, auf beiden Seiten kann ein Besitzdiener, ein Besitzmittler oder eine Geheißperson eingesetzt werden, Erwerber ist gutgläubig, d.h. er kennt bis zum Abschluss der Erwerbshandlungen die Nichtberechtigung des Veräußerers nicht und die Unkenntnis beruht nicht auf grober Fahrlässigkeit, 932 II BGB. Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach 935 BGB, Tatbestandsvoraussetzungen : Abhandenkommen i.s.d. 935 I 1 BGB ist unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Man unterscheidet 2 Fallvarianten : die Sache kommt dem Eigentümer abhanden, 935 I 1 BGB, oder die Sache kommt dem Besitzmittler des Eigentümers abhanden, 935 I 2 BGB 2. Fall: 932 I 2 BGB i.v.m. 929 S. 2 BGB Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Erwerber ist bereits im Besitz der Sache, Erwerber hat den Besitz zuvor vom Veräußerer erlangt, Erwerber ist gutgläubig. Kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs gemäß 935 BGB 3. Fall: 933 BGB i.v.m. 930 BGB Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, Veräußerer tritt als Eigentümer auf, Veräußerer ist nicht Eigentümer, Veräußerer bleibt zunächst noch im Besitz der Sache, Veräußerer und Erwerber vereinbaren ein Besitzkonstitut i.s.d. 930 BGB, Veräußerer übergibt später dem Erwerber die Sache, Erwerber ist zum Zeitpunkt der Übergabe noch gutgläubig. 4. Fall: 934 BGB i.v.m. 931 BGB Erste Fallvariante - Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, - Veräußerer tritt als Eigentümer auf, - Veräußerer ist nicht Eigentümer, - Ein Dritter ist im Besitz der Sache, - Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, - Veräußerer tritt dem Erwerber den Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache ab, - Erwerber ist zur Zeit der Abtretung noch gutgläubig. Zweite Fallvariante - Einigung i.s.d. 929 S. 1 BGB, - Veräußerer tritt als Eigentümer auf, - Veräußerer ist nicht Eigentümer, - Ein Dritter ist im Besitz der Sache, - Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, - Erwerber erlangt den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von dem Dritten, - Erwerber ist zur Zeit des Besitzerwerbs noch in gutem Glauben. Silke Wollburg - Blatt 36
7 Übersicht Die Sicherungsrechte bei Mobilien 1 Pfandrecht Besitz Eigentum vorheriges Eigentum Sicherungsfall Gläubiger = Sicherungsnehmer Schuldner = Sicherungsgeber Schuldner Verwertung durch öffentliche Versteigerung 2 Eigentumsvorbehalt Schuldner Gläubiger Gläubiger Besitz zurück an Gläubiger 3 verlängerter Eigentumsvorbehalt a) vor Veräußerung: Schuldner b) nach Veräußerung: Käufer a) vor Veräußerung: Gläubiger b) nach Veräußerung: Käufer Gläubiger vor Veräußerung: wie 2. sonst: Käufer bleibt Eigentümer und Besitzer 4 Sicherungsübereignung Schuldner Gläubiger Schuldner Eigentum und Besitz beim Gläubiger 5 verlängerte Sicherungsübereignung a) vor Veräußerung: Schuldner b) nach Veräußerung: Käufer a) vor Veräußerung: Gläubiger b) nach Veräußerung: Käufer Schuldner vor Veräußerung: wie 4. sonst: Käufer bleibt Eigentümer und Besitzer Silke Wollburg Blatt 43
8 Problem: Übersicht Die Sicherungsübereignung I. Grundlagen Das Sicherungseigentum könnte dem Typenzwang widersprechen. Das BGB kennt kein besitzloses Pfandrecht. Das Sicherungseigentum ist in der Sache jedoch nichts anderes als ein derartiges Pfandrecht. Das Sicherungseigentum gab es jedoch schon vor der Schaffung des BGB und ist durch das RG anerkannt worden (RGZ 2, 168; 13, 200; 26, 180). Hätte der Gesetzgeber das SE verbieten wollen, hätte er es ausdrücklich getan. Zudem ist es wirtschaftlich sinnvoll, da gerade mittelständische Betriebe auf den Besitz z.b. von Maschinen, mit denen sie arbeiten, angewiesen sind, andere Sicherheiten hingegen nicht zur Verfügung stehen. II. Entstehungstatbestand: Das Sicherungseigentum wird in der gleichen Art und Weise übertragen wie das Eigentum, welches keiner treuhänderischen Bindung unterliegt. 1. Übereignung a) Einigung mit dem Berechtigten b) Übergabe Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz: Die dingliche Einigung muss sich auf bestimmte Sachen erstrecken Es muss jederzeit feststellbar sein, welche individuell bestimmten Sachen ihren Eigentümer wechseln. Hinreichende Bestimmtheit, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden. 2. Die Sicherungsabrede Ersatzakzessorietät durch schuldrechtliche Vereinbarung Verwertungsregelung im Sicherungsvertrag: zumeist durch freihändigen Verkauf Besitzmittlungsverhältnis: Konkretes Rechtsverhältnis, welches den Sicherungsgeber auf Zeit zum Besitz gegenüber dem Sicherungsnehmer berechtigt. Vgl. hierzu das Problemblatt in Kapitel 2: Anforderungen an das Besitzmittlungsverhältnis bei der Sicherungsübereignung III. Verwertung Gesetzliche Verwertungsregelung, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag fehlt: durch öffentliche Versteigerung (str.) Silke Wollburg Blatt 45
9 Streitstand Anforderungen an das Besitzmittlungsverhältnis bei der Sicherungsübereignung arg.: Rechtsfolge bei Nichtigkeit der Sicherungsabrede 1. Auffassung 2. Auffassung Die Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses ist Teil der Sicherungsabrede Schon hieraus ergibt sich, dass der Sicherungsgeber nur noch auf Zeit und eingeschränkt zum Besitz berechtigt ist; er darf die Sache nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede bis zur Verwertungsreife gebrauchen; Sicherungsnehmer ist befugt, sie spätestens dann herauszuverlangen. Die Nichtigkeit der Sicherungsabrede (z.b. wegen Übersicherung) führt zur Unwirksamkeit der Übereignung vertreten von BGH NJW 1982, 275; Jauernig, BGB 930 Anm. 5 D c; Baur/Stürner, Sachenrecht 57 IV 1; MüKo/Quack, Anh. 936 BGB Rn. 35; Das Besitzmittlungsverhältnis muss gesondert vereinbart werden Die Sicherungsübereignung ist als Sicherungsmittel nicht akzessorisch; bei der Verknüpfung von Grundgeschäft und Sicherungsmittel handelt es sich um eine ergebnisorientierte Lösung, die systemwidrig ist. Die Übereignung ist wirksam. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen entfällt jedoch bei Nichtigkeit der Sicherungsabrede, so dass nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung rückabgewickelt wird. Serick, EV Bd. I; Westermann / Westermann, Sachenrecht Bd. 1, 44 III 2; Staudinger/Wiegand Anh. 90 zu 929ff.; Heyers, Privatautonomie; Das vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis muss konkret sein, 868 BGB An das Vorliegen eines Besitzmittlungsverhältnisses werden nur geringe Anforderungen gestellt Grds. nicht ausreichend ist die Abrede, dass der Schuldner künftig für den Gläubiger besitzen solle. Durch die Sicherungsabrede ist stillschweigend ein Leihvertrag geschlossen worden, Herausgabeanspruch aus dem Leihverhältnis / Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers. (Steinschleif-Automaten-Fall BGH NJW 1979, 2308) Silke Wollburg Blatt 46
10 Übersicht Das Pfandrecht an beweglichen Sachen Faustpfandrecht gesetzl. Pfandrecht Pfändungspfandrecht 1204 ff.; 1273 ff. BGB 647, 590 BGB; 397, 410, 421, 440 HGB (Besitzpfandrechte); Rechtsgeschäftliche Bestellung an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe, 1205 BGB. publizitätsgebunden: unmittelbarer Besitz oder Mitbesitz des Gläubigers, eine Verpfändung durch Besitzkonstitut ist ausgeschlossen, 1205 Abs. 1, 1253 Abs. 1 BGB oder bei streng akzessorisch: untrennbar mit dem Schicksal der Forderung verbunden Bedeutung Sicherung von Kleinkrediten des täglichen Lebens durch gewerbliche Pfandleihanstalten; Pfandrecht der Banken an Wertpapieren und anderen Wertgegenständen eines Kunden 562; 583, 592; 704; 233 BGB (besitzlose Pfandrechte) Das Pfandrecht entsteht ohne Willen der Parteien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 1) bei Besitzpfandrechten muss die Sache in den Besitz des Gläubigers gelangt sein 2) teilweise ist ausreichend, dass die Pfandsache "eingebracht" ist Entsprechende Anwendung der Vorschriften über das vertraglich vereinbarte Pfandrecht auf das bereits entstandene (str.) gesetzl. Pfandrecht gem BGB. Ein gesetzliches Pfandrecht kann auch an einem Anwartschaftsrecht entstehen (BGH NJW 1965, 1475). 808 ff. ZPO Entsteht bei der Zwangsvollstreckung an schuldnereigenen (h.m.) Sachen. Bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache entsteht nach der sog. privat-öffentlich-rechtlichen Theorie zwar eine Verstrickung, jedoch kein Pfändungspfandrecht (vertiefend: Brox/Walker Rn 382ff.). Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie gelangt auch an schuldnerfremden Gegenständen ein Pfändungspfandrecht zur Entstehung, der erzielte Erlös muss jedoch gem. 812 BGB an den früheren Eigentümer der Sache herausgegeben werden. Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht gem. 804 Abs. 1 ZPO mit den Befugnissen, die gem. 1204ff. BGB das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt, soweit nicht im Zwangsvollstreckungsrecht Sonderregeln vorgesehen sind. Silke Wollburg Blatt 47
11 Aufbauschema Das Faustpfandrecht, 1204 ff. BGB I. Entstehung, 1204 Abs. 1 BGB 1. Einigung ( 1204, 1205 BGB) des Verpfänders mit dem Pfandgläubiger, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. (Abstrakt dinglicher Vertrag es gilt das zur Einigung bei der Übertragung von Eigentum Gesagte entsprechend.) 2. Übergabe, 1205, 1206 a) durch Übertragung des b) kurzer Hand, wenn die unmittelbaren (Mit-) Sache schon im Besitz Besitzes, 1205 Abs. des Pfandgläubigers 1 S. 1 BGB ist, 1205 Abs. 1 S. 2 BGB < 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe c) durch Abtretung des Herausgabeanspruchs sowie Pfändungsanzeige an den Besitzmittler, 1205 Abs. 2 BGB 4. Bestehen der Forderung, 1204 BGB Bei Nichtigkeit der Forderung Sonderfall: 1204 Abs. 2 BGB - auch eine bedingte, betagte oder künftige Forderung kann das Pfandrecht den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch sichern (BGH turprinzipien des Sachenrechts) richtet sich Der Rang des Pfandrechts (vgl. Blatt: Struk- NJW 1968, 1134). nach der Zeit der Bestellung, nicht nach der Entstehung der Forderung. 5. Berechtigung Bei fehlender Berechtigung (die verpfändete Sache gehört nicht dem Verpfänder) finden die 932 ff BGB gem BGB entsprechende Anwendung. Rechtsfolge: An der verpfändeten Sache bestehende Rechte gehen nicht unter, sondern treten bei Gutgläubigkeit des Erwerbers lediglich im Rang hinter das Pfandrecht zurück zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis bei Störung haftet der Verpfänder aus 1227, 987 ff. BGB sowie 280 I BGB Die Übertragung des Pfandrechts erfolgt durch Übertragung der gesicherten Forderung; eine Übertragung des Pfandrechts allein ohne die gesicherte Forderung ist ausgeschlossen, 1250 Abs. 1 S. 2 BGB. II. Übertragung, 1250 BGB Die Forderung kann ohne das Pfandrecht übertragen werden: dies bedeutet den Verzicht des Pfandrechts mit der Folge, dass dieses erlischt, 1250 Abs. 2 BGB. mit der gesicherten Forderung, 1252 BGB III. Erlöschen der Pfandrechts Pfandrückgabe, Aufhebung, 1253 BGB 1255 BGB Konsolidation, 1256 BGB Silke Wollburg Blatt 48
12 Streitstand gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht finden nach dem Wortlaut des 1257 BGB lediglich auf bereits entstandene Pfandrechte Anwendung der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrecht ist daher - wenn überhaupt - nur entsprechend 1257 BGB möglich besitzloses Pfandrecht Ein gutgläubiger Erwerb nicht besitzgebundener gesetzlicher Pfandrechte ist nicht möglich. Mangels eines Besitzerwerbs des Gläubigers fehlt es an jeglicher Entsprechung zu 1207, 932 ff. BGB. Allgemeine Meinung z.b. Jauerning/Berger, 1257 BGB, Rn. 2 besitzgebundenes Pfandrecht (Werkunternehmerpfandrecht) 1. Auffassung 2. Auffassung Ein Pfandrecht kann analog 1207 BGB auch an nicht dem Besteller gehörenden Sachen entstehen. Argumentation Der nichtberechtigte vertragliche Verpfänder und der Nichteigentümer, der eine Sache zur Reparatur gibt, müssen gleich behandelt werden. Aus dem Gedanken des 366 Abs. 3 HGB ergibt sich, dass der gutgläubige Erwerb eines gesetzl. Pfandrechts nicht schlechthin unmöglich ist. Kunig JR 1976, 12; Baur/Stürner 55 C II 2 a; Enneccerus/Wolff/Raiser 163 III 2; Staudinger/Wiegand (2009) Rn. 14; RGRK/Kregel Rn. 2; Wilhelm Rn. 941 ff.; Wieling 15 VIII; Staub/Canaris 366 HGB Rn. 78; eingehend Hager, Verkehrsschutz durch rechtlichen Erwerb, 1990, S. 108 ff. Der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts ist nicht möglich. Der Rechtsschein des Besitzes hat nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb Bedeutung. Die Besitzübergabe erfolgt nicht zwecks Verfügung über das Eigentum, so dass ihr nicht die gleiche Legitimationswirkung wie bei 1207 BGB zukommt. Der Unternehmer ist durch 994 Abs. 2, 1000, 1003 BGB hinreichend geschützt. BGHZ 119, 75, 89; BGHZ 34, 122, 124,; BGHZ 34, 153; Jauerning/Berger, 1257 BGB, Rn. 2 In der Praxis hat es sich, entsprechend der BGH-Rechtsprechung, eingebürgert, bei Auftragserteilung vertragliche Pfandrechte zu vereinbaren. Silke Wollburg Blatt 49
13 Übersicht Das Anwartschaftsrecht Definition: Rechtsposition auf dem Weg zum Vollrechtserwerb, die bereits derart verfestigt ist, dass sie durch einseitige Maßnahmen des bisherigen Vollrechtsinhabers nicht mehr beeinträchtigt werden kann (Bedingung, unter der der Rechtserwerb stattfindet, ist reine Potestativbedingung) vgl. hierzu Flume, Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers, AcP 161 (1962), 385 ff. I. Entstehungstatbestand 1. Der Vollrechtserwerb ist bereits eingeleitet. 2. Der Vollrechtserwerb ist noch nicht abgeschlossen. a) bedingte Einigung, 929, 158 BGB b) Übergabe oder Übergabesurrogat, 929, 930, 931 BGB c) Berechtigung des Verfügenden Es sind noch nicht alle Raten bezahlt. Die Eintragung ins Grundbuch ist noch nicht erfolgt. II. Schutz des Anwartschaftsrechts: 161 Abs. 1, 986 Abs. 2, 936 Abs. 3 BGB analog 1. Unwirksamkeit von 2. Vereitelung des Bedingungseintritts, 162 Zwischenverfügungen, 161 Abs. 1 BGB Abs. 1 BGB Das vom Dritten berechtigt erworbene Eigentum ist belastet mit dem Recht des Vorbehaltskäufers; der Käufer erwirbt ungeachtet der Zwischenverfügung mit Bedingungseintritt das Eigentum. aber: gutgläubiger lastenfreier Erwerb, 161 III i.v.m. 929 S. 1, 931, Alt, 936 III analog BGB Anwendbar, wenn der Vorbehaltsverkäufer die angebotene Restzahlung nicht annimmt (BGHZ 75, 228). a.a.: die Sonderregelung der 372, 378 BGB ist einschlägig (Medicus BR Rn 465) 3. deliktischer Schutz über 823 BGB Das Anwartschaftsrecht ist ein absolutes Recht i.s.d. 823 Abs. 1 BGB (BGHZ 55, 20). Inhalt des Schadensersatzanspruchs: SE in voller Höhe des Sachwerts an Verkäufer und Käufer gemeinsam (str.) III. Der Untergang des Anwartschaftsrechts 1. Erstarken zum Vollrecht 2. Unmöglichkeit des Bedingungseintritts a) Zerstörung der Sache Erfüllung b) Ausübung von Gestaltungsrechten (Rücktritt, Anfechtung c) Verjährung der Kaufpreisforderung Silke Wollburg Blatt 50
14 Übersicht Die Übertragung des Anwartschaftsrechts I. Der Erwerb vom Berechtigten Die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers kann auf einen Dritten derart übertragen werden, dass dieser mit dem Eintritt der Bedingung unmittelbar (d.h. ohne Zwischenerwerb des Vorbehaltskäufers) das Eigentum an der Vorbehaltsware erlangt (BGHZ 20, 88ff.) a) Einigung über den Erwerb des Anwartschaftsrechts b) Übergabe / Übergabesurrogat Beachte: Umdeutung der gescheiterten Erwerbsübertragung in die Übertragung des Anwartschaftsrechts (wenigstens wesensgleiches Minus soll übertragen werden). a) Käufer erwirbt vom Nichtberechtigten Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Gutgläubiger Erwerb möglich Der Erwerber hätte zum Zeitpunkt der Übergabe bei Vorliegen der Voraussetzungen auch das Vollrecht gutgläubig erwerben können. Problematisch ist lediglich die Frage, zu welchem Zeitpunkt beim Käufer Gutgläubigkeit vorliegen muss h.m. Zeitpunkt der Vornahme des bedingten Übereignungsgeschäfts, und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen BGHZ 10, 69ff.: BGHZ 30, 374ff.; Flume, AcP 161, 385 (392); Brox JuS 1984, 657) II. Der Erwerb vom Nichtberechtigten b) gutgläubiger Erwerb vom angeblichen Vorbehaltskäufer 1. Auffassung 2. Auffassung Gutgläubiger Erwerb eines angeblich bestehenden Anwartschaftsrechts nicht möglich Argumentation Kein Rechtsscheinträger (Besitz spricht nicht für das Bestehen eines Anwartschaftsrechts) Bülow, Kreditsicherheiten Rn 635; Flume, AcP 161, 385 (394f.); Der Besitz erzeugt Rechtsschein auch für die Anwartschaft, zumindest, wenn das AR besteht, aber einem anderen zusteht (Westermann, Baur) oder aber der KV gültig ist, aber die Eigentumsübertragung nicht (Raiser) Westermann, Sachenrecht 45 III 1; Baur/Stürner 59 V 3; Raiser, Dingliche Anwartschaften, 38; III. Das Anwartschaftsrecht in der Zwangsvollstreckung Ist das Anwartschaftsrecht ein die Veräußerung hinderndes Recht i.s.d. 771 ZPO? Ja, Gerichtsvollzieher verschafft dem Ersteher in der ZV Eigentum kraft staatlichen Hoheitsakts. Die Eigentumsverschaffung stellt keine Verfügung i.s.d. 161 Abs. 1 S. 2 BGB dar, der Erwerber erwirbt das Eigentum endgültig und nicht bloß auflösend bedingt. Die Anwartschaft des Ersterwerbers erlischt, so dass dem mit 771 ZPO zuvorgekommen werden muss (BGHZ 54, 214 (218); 55, 20 (27). Silke Wollburg Blatt 51
15 Streitstand Die Pfändung des Anwartschaftsrechts Theorie der Rechtspfändung Durchführung: Pfändung nach 857, 828 f. ZPO vom Vollstreckungsgericht durch Pfändungsbeschluss. Wirkung: Problem: Wenn das AR zum Vollrecht erstarkt, setzt sich analog 1287 BGB durch dingliche Surrogation das Pfandrecht am Recht an der Sache fort. Keine Publizität wegen fehlender Inbesitznahme Baur/Stürner/Bruns Rn ; Prütting, Rn. 396; Palandt/Bassenge, 929 Rn. 54 Theorie der reinen Sachpfändung Durchführung: Pfändung der Anwartschaft auf den Erwerb einer beweglichen Sache wie Sachpfändung durch Inbesitznahme und Kenntlichmachung der Sache durch Gerichtsvollzieher gem. 808 I ZPO. Wirkung: Problem: Pfändungspfandrecht vor Bedingungseintritt nur an dem Anwartschaftsrecht. Vorbehaltsverkäufer hat ohnehin nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung gem. 805 ZPO. Es wird in eine schuldnerfremde Sache vollstreckt. Heute nicht mehr vertreten; vgl. Bauknecht, NJW 1954, 1749, 1750 f., Hübner, NJW 1980, 729, 733 f. Theorie der Rechtspfändung in Form der Sachpfändung Durchführung Pfändung des Anwartschaftsrechts durch den Gerichtsvollzieher gem. 808 II ZPO durch Inbesitznahme und Kenntlichmachung; Gerichtsvollzieher muss einen entsprechenden Vermerk in das Protokoll machen. Wirkung. Problem: Vollstreckungsgläubiger erhält die Möglichkeit, durch Zahlung des Restkaufpreises den Bedingungseintritt herbeizuführen. Publizität ist gewahrt. Vorbehaltsverkäufer kann keine Drittwiderspruchsklage erheben, da die Sachpfändung keinen Eingriff in die Eigentümerstellung bedeutet. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2011, Rn. 812 Theorie der Doppelpfändung Durchführung: Die Pfändung erfolgt durch Rechts- und Sachpfändung. Wirkung: Vorteil: Durch Pfändung der Anwartschaft entsteht ein Pfändungspfandrecht, welches durch Pfändung der Sache publik wird. Schutz des Gläubigers gegen spätere Pfändung der Sache h.m. BGH NJW 1954, 1325; MüKo-ZPO/Smid, 857, Rn. 22; BeckOK ZPO/Riedel ZPO 857 Rn. 12 Silke Wollburg Blatt 52
16 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung Lösung: 6. Fall - Black Beauty Blätter: Aufbauschema: Der Herausgabeanspruch nach 985 BGB 12 Übersicht: Strukturprinzipien des Sachenrechts 3 Prüfungsaufbau: Eigentumserwerb vom Berechtigten 31 Übersicht: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 36 Übersicht: Die Sicherungsrechte bei Mobilien 43 Übersicht: Die Sicherungsübereignung 45 Streitstand: Anforderung an das Besitzmittlungsverhältnis bei der Sicherungsübereignung 46 Übersicht: Das Pfandrecht an beweglichen Sachen 47 Aufbauschema: Das Faustpfandrecht, 1204 ff. BGB 48 Streitstand: Der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts 49 Übersicht: Das Anwartschaftsrecht 50 Übersicht: Die Übertragung des Anwartschaftsrechts 51 Streitstand: Die Pfändung des Anwartschaftsrechts 52 A. Anspruch des G gegen Z auf Herausgabe aus 985 BGB G könnte gegen Z einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes "Black Beauty" nach 985 BGB haben. Das setzt voraus, dass G noch Eigentümerin ist und Z Besitzer ohne Recht zum Besitz. (vgl. Blatt 12: Der Herausgabeanspruch nach 985 BGB) I. Eigentum der G Ursprünglich war G Eigentümer. Ein Verlust an Z im Rahmen des Eigentumsvorbehaltskaufs nach 929 S.1, 158 BGB kommt mangels Bedingungseintritt (Zahlung) nicht in Betracht. 1. G könnte ihr Eigentum aber durch den Sicherungsvertrag zwischen Z und N im September 2004 verloren haben Bei derart einfach gelagerten Fällen erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob G sein Eigentum durch den Vorbehaltsverkauf verloren hat, da zum einen das Abstraktionsprinzip gilt, zum anderen die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht eingetreten ist. (vgl. Blatt 31: a) Einigung Eigentumserwerb vom Berechtigten) Z und N haben sich über den Eigentumsübergang unter anderem auch an dem Hengst geeinigt. Dass neben dem Hengst auch andere Pferde des Z übereignet wurden, spielt wegen des im Sachenrecht herrschenden Spezialitätsprinzips keine Rolle. Die Frage nach der Wirksamkeit der Übereignung muss für jede Sache insofern einzeln geprüft werden. vgl. hierzu Blatt 3: Strukturprinzipien des Sachenrechts b) Übergabe Z und N haben vereinbart, dass N Eigentümer werden sollte, der Hengst gleichwohl bei Z zu Zuchtzwecken verbleiben sollte, der N dem Z also das Pferd geliehen hat. Sie haben damit ein neben der Einigung erforderliche konkrete Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des 868 BGB vereinbart. Die Übergabe ist somit durch ein Besitzkonstitut vereinbart worden und N damit mittelbarer Besitzer. Beachte: bei der Frage nach dem Besitz kommt es nicht darauf an, ob dem Inhaber dieser Herrschaft ein Recht dazu zusteht. Maßgeblich ist ausschließlich die Willensrichtung. Silke Wollburg Seite 54
17 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung c) Berechtigung Mangels Eigentumsübergang von G auf Z war Z Nichteigentümer und damit zur Eigentumsübertragung nicht befugt. Die Sicherungsübereignung von Z auf den N ist auch ohne Einwilligung ( 185 BGB) des G erfolgt. N hat den Hengst somit nicht vom Berechtigten erworben. d) gutgläubiger Erwerb durch N In Betracht käme daher lediglich ein gutgläubiger Erwerb des N nach 930, 933 BGB. (vgl. Blatt 36: Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten) Rechtsscheinträger für die Eigentümerstellung des Verfügenden ist im Mobiliarsachenrecht der Besitz. Daher reicht der mittelbare Besitz nicht aus, da dieser lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien besteht. Insofern stellen die Vorschriften der 932 ff. BGB keine direkte Parallele zum Erwerb vom Berechtigten dar, da die Anforderungen an die Besitzerstellung strenger sind. Wird die Übergabe nach 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt, kann der Erwerber erst dann gutgläubig Eigentum erlangen, wenn der Veräußerer dem Erwerber nachträglich doch noch die Sache übergibt und der Erwerber in diesem Zeitpunkt noch gutgläubig ist. Die nachträgliche Übergabe muss dabei den Erfordernissen des 929 BGB genügen 43. Dies schließt gutgläubigen Erwerb daher auch dann aus, wenn der Erwerber sich die Sache eigenmächtig nimmt. Insofern fehlt es an der erforderlichen Einigung zwischen den Parteien. Nach Ansicht des BGH soll aber auch eine die verbotene Eigenmacht ausschließende Einwilligung des Veräußerers noch nicht zu einer Übergabe i.s.d. 933 BGB machen 44. Der Eigentumserwerb vom unmittelbar besitzenden Nichtberechtigten setzt sowohl nach 929, 932 BGB wie auch nach 929, 930, 933 BGB voraus, dass der Erwerber von dem nichtberechtigten Veräußerer den unmittelbaren Besitz der Sache erhält. N hat zwar im Wege des Besitzkonstituts den mittelbaren Besitz erlangt, konnte aber kein gutgläubiges Eigentum erwerben, da er zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer geworden ist. 2. Zwischenergebnis G hat ihr Eigentum nicht durch den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen Z und N verloren. 43 RGZ 137, BGHZ 67, 207, 209 f. Silke Wollburg Seite 55
18 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung II. Verlust des Eigentums durch den Sicherungsübereignungsvertrag zwischen N und der D-Bank (vgl. Blätter: 43: Die Sicherungsrechte bei Mobilien 45: Die Sicherungsübereignung 46: Anforderung an das Besitzmittlungsverhältnis bei der Sicherungsübereignung Exkurse: Blatt 47: Das Pfandrecht an beweglichen Sachen Blatt 48: Aufbauschema: Das Faustpfandrecht, 1204 ff. BGB Blatt 49: Problemblatt: der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts Blatt 50: Übersicht: Die Anwartschaft Blatt 51: Aufbauschema: die Übertragung des Anwartschaftsrecht Blatt 52: Die Pfändung des Anwartschaftsrechts) G könnte ihr Eigentum an dem Hengst durch die im Oktober 2004 vereinbarte Sicherungsübereignung zwischen N und der D-Bank nach 929, 931, Alt. BGB verloren haben. 1. Einigung N und die D-Bank haben sich darüber geeinigt, dass das (Sicherungs-) Eigentum an den Pferden des Z auf die D-Bank übergehen sollte. Merke: Auch Sicherungseigentum ist Volleigentum, über das der Sicherungseigentümer rechtsgeschäftlich wirksam verfügen kann. Die treuhänderische Bindung entfaltet Wirkung lediglich im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer! 2. Übergabe N könnte das Eigentum auf die D-Bank gem. 929, 931, Alt. BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem vermeintlichen Besitzmittlungsverhältnis mit Z übertragen haben Alt. BGB verlangt, dass der Veräußerer tatsächlich mittelbarer Besitzer der von ihm durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereigneten Sache ist. N müsste also durch das mit dem nichtberechtigten Z vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis mittelbarer Besitzer geworden sein. a) Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil N mangels Berechtigung des Z kein Eigentum erworben hat. Es kommt also darauf an, ob das Besitzmittlungsverhältnis ernstlich gewollt ist und dass ein Herausgabeanspruch besteht 45. Es fragt sich also, ob die Parteien trotz Nichtigkeit des Sicherungsvertrages ein Besitzmittlungsverhältnis wollten. Dafür spricht, dass Z den Hengst unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat und immerhin schon eine Anzahlung von ,- EURO geleistet hat. Als Vorbehaltskäufer hat er ein Anwartschaftsrecht an dem Pferd. Die fehlgeschlagene Sicherungsübereignung ließe sich daher gem. 140 BGB in die Übertragung des Anwartschaftsrechts umdeuten. Es wird dem Sicherungsnehmer lieber sein, für die Hingabe seines Darlehens eine geldwerte Rechtsposition zu erlangen, als ohne Sicherheit da- 45 BGH NJW 1955, 499; BGH NJW 1968, 1382 (1383) Silke Wollburg Seite 56
19 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung B. Ergebnis zustehen. Außerdem wäre der N mit Zahlung des Restkaufpreise ohne Zwischenerwerb 46 des Z Sicherungseigentümer des Pferdes. Wenn aber die Übertragung des Anwartschaftsrechts wirksam war, so besteht kein Grund, nicht auch das Besitzmittlungsverhältnis wirksam sein zu lassen. b) Gegen den gutgläubigen Erwerb des Pferdes durch die D-Bank könnte aber sprechen, dass diese den unmittelbaren Besitz an dem Hengst nie erlangt hat. Wenn man in diesem Fall trotzdem gutgläubigen Erwerb annehmen würde, so wäre dies ein nicht zu rechtfertigender Widerspruch zwischen 933 und Alt BGB. Dementsprechend soll der Alt. BGB reduzierend ausgelegt werden 47. Dagegen ist jedoch anzuführen, dass nach dem Wortlaut des Alt BGB die Übertragung des Herausgabeanspruchs ausreichend ist. Dies ergibt sich daraus, dass der unmittelbare Besitz dem mittelbaren Besitz grundsätzlich gleichzustellen ist 48. Nicht ausreichend für den gutgläubigen Erwerb ist die Begründung mittelbaren Besitzes, wohl aber dessen Übertragung. Aus dem Vergleich mit Alt. BGB zeigt sich, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber so gewollt ist und insofern keine regelungsbedürftige Lücke besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Veräußerer seines (mittelbaren) Besitzes vollständig entäußert. Dies ist hier dadurch geschehen, dass der N seine Besitzrechte der D-Bank übertragen hat und nach dem Willen der Parteien Z ausschließlich den Besitz für die D-Bank vermitteln wollte. Da gegen das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb der D-Bank keine Anhaltspunkte im Sachverhalt vorliegen, hat diese durch die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch N gutgläubig Eigentum an dem Hengst erworben. G hat keinen Anspruch aus 985 BGB gegen Z. 46 vgl. BGHZ 20, 88, 97; 47 Müller, AcP 137, 86ff.; Picker, AcP 188, 548ff.; 48 BGH NJW 1968, 1382 (1383); Staudinger/Wiegand 934 Rn 2; Silke Wollburg Seite 57
20 Fall 6 Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Sicherungsübereignung Kontrollfragen Fall 6 1. Was ist im Mobiliarsachenrecht Rechtsscheinträger für die Eigentümerstellung? 2. Welche Sicherungsrechte bei Mobilien kennen Sie? 3. Muss im Rahmen einer Sicherungsabrede das Besitzmittlungsverhältnis gesondert vereinbart werden? 4. Was ist ein Besitzkonstitut? 5. Wann erwirbt der Erwerber gutgläubig Eigentum nach 930 BGB? 6. Reicht es im Rahmen der 931, 934 BGB für den gutgläubigen Eigentumserwerb aus, dass der Erwerber nur mittelbarer Besitzer ist? Silke Wollburg Seite 58
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