Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

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Transkript:

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz, Geschäftsstraße 12, das Gewerbe des Clubbing mit Ausschank und Musik betreiben. Die 1000 m² große Montagehalle soll 150 Kunden Platz bieten. Als Öffnungszeiten schweben der S+F-Clubbing GmbH Donnerstag, Freitag und Samstag von 21:00 bis 4:00 Uhr vor. 2. Das an der Geschäftsstraße 12 gelegene Grundstück 810/12 befindet sich am Rande des Industriegebiets. Jenseits der sechs Meter breiten Gemeindestraße beginnt die im Flächenwidmungsplan 1 als Bauland- Wohngebiet gewidmete Fläche. So befindet sich auf dem Grundstück 1213/8, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz, Geschäftsstraße 7, das Haus der Gloria G, die dort wohnt. 3. Um die Vorstellungen vom Clubbing mit Ausschank und Musik zu verwirklichen, beauftragt der handelsrechtliche Geschäftsführer der S+F- Clubbing GmbH, Stefan S, den Baumeister Bertram B. B erstellt einen Sanierungsplan, welcher auch umgesetzt wird. Neben dem Einbau von Sanitärräumen und einem Ausschank, der allen gesetzlichen Vorschriften entspricht, wurde auch ein befestigter Parkplatz für 30 Kunden-PKW vorgesehen. In Sachen Schalldämmung kam die neueste Technik zum Einsatz. Ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D bestätigt, dass Ausschank und Schallschutz dem Stand der Technik entsprechen. 4. Die S+F-Clubbing GmbH bringt durch Stefan S am 12.12.2011 den Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein. Stefan S, der den Antrag persönlich beim Magistrat einbringt, lässt sich das Einlangen des Schriftsatzes auf einer Ausfertigung der Rubrik mittels Eingangsstempel des Magistrats bestätigen. 5. Ende Mai 2012 ist der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz noch immer ausständig. 6. S erhebt einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

An den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Fabrikstraße 32 4020 Linz Antragsteller: S+F-Clubbing GmbH, Geschäftsstraße 12, 4020 Linz, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Stefan S Stefan S wegen: Säumigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in der Erledigung des Antrags auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung einfach 3 Beilagen D E V O L U T I O N S A N T R A G gemäß 73 Abs 2 AVG

I. Wir, die S+F-Clubbing GmbH, beabsichtigen, auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz, Geschäftsstraße 12, das Gewerbe des Clubbing mit Ausschank und Musik zu betreiben. Die 1000 m² große Montagehalle soll 150 Kunden Platz bieten. Als Öffnungszeiten schweben uns Donnerstag, Freitag und Samstag von 21:00 bis 4:00 Uhr vor. Das an der Geschäftsstraße 12 gelegene Grundstück 810/12 befindet sich am Rande des Industriegebiets. Jenseits der sechs Meter breiten Gemeindestraße beginnt die im Flächenwidmungsplan 1 als Bauland-Wohngebiet gewidmete Fläche. So befindet sich auf dem Grundstück 1213/8, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz, Geschäftsstraße 7, das Haus der Gloria G, die dort wohnt. Wir haben am 12.12.2011 durch unseren handelsrechtlichen Geschäftsführer Stefan S den Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage eingebracht. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist über diesen Antrag kein Bescheid ergangen. Unsere Betriebsanlage hält für die Kunden eine ausreichende Anzahl an Sanitäranlagen bereit. Ebenso wurde ein befestigter Parkplatz für 30 PKW errichtet. Die eingebaute Schankanlage entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Zum Schutz der Nachbarn haben wir die neueste Technik der Schalldämmung verwendet. Alle Einbauten basieren auf dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweise, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Somit entspricht die Betriebsanlage zur Gänze dem Gesetz. Beweis: Kopie der Rubrik mit Eingangsstempel, Sanierungsplan, Sachverständigengutachten des Dr. D II. Wir stellen gemäß 73 Abs 2 AVG den A N T R A G, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge anstelle des Bürgermeisters von Linz über unseren Antrag vom 12.12.2011 entscheiden und die Betriebsanlagenbewilligung gemäß 77 GewO erteilen.

III. Unseren Antrag begründen wir im Einzelnen wie folgt: 1. Gemäß 73 Abs 1 AVG hat die Behörde über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die GewO sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor. Die Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall mit 12.5.2012, 24:00 Uhr, abgelaufen. Daher liegt eine rechtswidrige Säumnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vor, für die er das überwiegende Verschulden trägt. Nach 73 Abs 2 AVG ist der Devolutionsantrag bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen. Ist allerdings gegen den Bescheid die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen, so ist der Devolutionsantrag bei diesem einzubringen. Gemäß 359a GewO können Entscheidungen der ersten Instanz im Betriebsanlageverfahren unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Daher ist unser Devolutionsantrag gemäß 73 Abs 2 AVG an den Unabhängigen Verhaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtet. 2. Der Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung ist begründet: Zur Genehmigungspflicht: 74 Abs 1 GewO definiert als gewerbliche Betriebsanlage jene örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Clubbing mit Ausschank und Musik ist gemäß 94 Z 26 GewO ein reglementiertes Gewerbe. Die Montagehalle ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung des Clubbing mit Ausschank und Musik jeden Donnerstag, Freitag und Samstag vom 21:00 bis 4:00 Uhr zu dienen bestimmt ist und fällt daher unter den Betriebsanlagenbegriff. Eine Genehmigungspflicht besteht für gewerblichen Betriebsanlagen, unter anderem dann, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen ( 74 Abs 2 Z 2 GewO). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Betriebsanlagenverfahrens nach 359b GewO liegen bei dem projektierten Clubbing mit Ausschank und Musik nicht vor, da nicht ausschließlich nicht genehmigungspflichtige oder in Privathaushalten verwendete Maschinen zum Einsatz kommen ( 359b Abs 1 Z 1 GewO), die Gesamtfläche der Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen mehr als 800 m² beträgt ( 359b Abs 1 Z 2 GewO) und nicht nur Hintergrundmusik dargeboten werden soll ( 359b Abs 2 GewO ivm 1 Z1 VO BGBl 1994/850 idgf). Zur Genehmigungsfähigkeit: Gemäß 77 Abs 1 Satz 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik ( 71a)

und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdung im Sinne des 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn im Sinne des 74 Abs 2 Z 2 GewO wird danach beurteilt, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt ( 77 Abs 2 GewO). Wie sich aus dem beiliegenden Sanierungsplan und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D ergibt, entsprechen die Schankanlage und der Schallschutz dem Stand der Technik im Sinne des 71a GewO. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass von unserer Betriebsanlage keine Gefährdung im Sinne des 74 Abs 2 Z 1 GewO (Leben oder Gesundheit) für ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen ausgeht. Clubbing mit Ausschank und Musik ist prinzipiell seiner Art nach dazu geeignet Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Wie durch das Sachverständigengutachten belegt wird, sinkt die Belästigung, durch den von uns verwendeten Schallschutz, auf ein zumutbares Maß. Somit ist uns die Betriebsanlagengenehmigung gemäß unserem Antrag zu erteilen. Linz, 10. Juni 2012 S+F-Clubbing GmbH