Seite 1 von 7 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Beton- und Stahlbetonarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010 ET-CE Hr. Mois
Seite 2 von 7 Inhaltsverzeichnis Datum 22.11.2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis:... 2 1. Allgemeines, Einleitung... 3 2. Ausführung... 4 3. Zusätzliche Leistungen... 6 4. Aufmaß und Abrechnung... 7 Abkürzungsverzeichnis: In dieser Technischen Richtlinie werden folgende Abkürzungen und Anlagenbezeichnungen verwendet: ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
Seite 3 von 7 1 Allgemeines, Einleitung Datum 22.11.2010 1. Allgemeines, Einleitung Die technische Richtlinie ersetzt nicht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sondern ergänzt sie. Die technische Richtlinie ersetzt nicht die jeweils nach dem neuesten Stand der Technik geltenden Regelwerke, sondern konkretisiert sie in den einzelnen Punkten. Die technische Richtlinie enthält nur Mindestanforderungen. Ergänzende und zusätzliche Anforderungen sind in der Liefer- und Leistungsbeschreibung der Anfrage- oder der Vertragsunterlagen enthalten. Sollten bei der Anwendung Widersprüche auftreten, gilt die höherwertige Fassung. Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages übernommene Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Planung und Ausführung bleibt unabhängig von der Anwendung dieser technischen Richtlinie in vollem Umfang erhalten.
Seite 4 von 7 2 Ausführung Datum 22.11.2010 2. Ausführung 2.1 Die nach DIN 1045-3 erforderlichen Anzeigen sind unverzüglich und unaufgefordert der Bauleitung des Auftraggebers vorzulegen. 2.2 Die vorgesehene Betonrezeptur ist dem Auftraggeber rechtzeitig vorzulegen. Die Qualitätsnachweise der eingesetzten Materialien und aller Zusatzstoffe sind unaufgefordert vorzulegen. Ein Wechsel der Materialien ist nur im Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Ergebnisse der Eignungsprüfung sind vor dem Betonieren dem Auftraggeber zu übergeben. 2.3 Für die Festlegung der betontechnischen Daten sind die Zuordnungen zu den Expositionsklassen lt. DIN 1045-1 maßgebend. 2.4 Die Ergebnisse aller nach DIN 1045-3 erforderlichen Prüfungen sowie alle Lieferbescheinigungen für Transportbeton sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert einzureichen. Auf dem Lieferschein ist das betonierte Bauteil eindeutig zu kennzeichnen. 2.5 Für die Mindest-Betonüberdeckung gilt das Nennmaß, mindestens jedoch 5,0 cm, soweit nicht nach DIN 1045-1 oder aus betrieblichen Gründen eine größere Überdeckung erforderlich wird. Bei plattigen Stahlbetonfertigteilen bzw. Halbfertigteilen ist in Ausnahmefällen eine Reduktion der Betonmindestüberdeckung vom Auftraggeber freigeben zu lassen. 2.6 Kunststoff-Abstandshalter dürfen nicht eingebaut werden. 2.7 Die Schalung sichtbar bleibender Flächen ist in Abstimmung mit dem Auftraggeber aufzuteilen. Alle Kanten sind durch Dreikantenleisten zu brechen. Scharfkantig ist nur auf Anordnung des Auftraggebers zu schalen. 2.8 Die erforderlichen Eigenschaften und Qualitäten von Sichtbetonflächen werden in der Leistungsbeschreibung vereinbart. 2.9 Die Schalung muss vor dem Betonieren frei von Verschmutzungen aller Art, insbesondere von Holzresten, Nägeln, Rödeldrahtenden o. ä. sein. Es sind Reinigungsöffnungen vorzusehen. 2.10 Schweißungen am Bewehrungsstahl sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Hierzu ist geeigneter Stahl einzusetzen. 2.11 Die vorgesehenen Maßnahmen für die Nachbehandlung des Betons nach DIN 1045-3 sind vor dem Betonieren mit dem Auftraggeber abzustimmen. 2.12 Vor dem Betonieren ist die schriftliche Betonierfreigabe von der Bauleitung des Auftraggebers einzuholen. 2.13 Der Auftragnehmer hat bei massigen Bauteilen sowie bei Bauteilen mit hohem Bewehrungsgehalt geeignete Rezepturen zu wählen und weitere notwendige zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Hydratationswärme so gering wie möglich zu halten. 2.14 Arbeits- und Schwindfugen sind sach- und fachgerecht anzulegen und auszuführen. Die wesentlichen Anforderungen an die Qualität der Ausführung sind in einer gesonderten Arbeitsanweisung gemeinsam mit dem Auftraggeber festzulegen.
Seite 5 von 7 2 Ausführung Datum 22.11.2010 2.15 Bei der Herstellung von wasserundurchlässigem bzw. flüssigkeitsdichtem Beton ist auch die gesamte zugehörige Konstruktion wasserundurchlässig bzw. flüssigkeitsdicht auszubilden. 2.16 Fugenbänder sind, soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vermerkt, in öl- und bitumenbeständiger Ausführung einzubauen. 2.17 Die Beseitigung von Mängeln oder Fehlstellen ist nur nach Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers zulässig. Es gelten die Bestimmungen der ZTV-ING. Es sind nur zertifizierte Stoffe und Stoffsysteme zugelassen. 2.18 Für die zulässigen Toleranzen der Betonbauteile gelten die Anforderungen der DIN 18202, sofern keine anderen Anforderungen vereinbart werden. Für die Grenzabmaße gilt Tabelle 1, jedoch mindestens unter Beachtung der Grenzabmaße für die Betondeckung DIN 1045-1 und die Tragsicherheit gemäß DIN 1045-3, für die Winkeltoleranzen gilt Tabelle 2, für die Ebenheitstoleranzen gilt Tabelle 3, Zeile 2.
Seite 6 von 7 3 Zusätzliche Leistungen Datum 22.11.2010 3. Zusätzliche Leistungen 3.1 Aussparungen und Öffnungen sind mit Bohlen unverrückbar abzudecken oder mit Geländern abzusperren. Bis zur Übergabe an die Montagefirmen sind diese Schutzmaßnahmen vorzuhalten, zu unterhalten und nach Montageende auf Anforderung durch den Auftraggeber zu entfernen. 3.2 Ankerlöcher und sonstige Aussparungen für Maschinen, Stahlkonstruktionen usw. sind gegen Schmutz und Tagwasser zu sichern. Einbauteile sind maßgerecht und unverrückbar einzubauen. 3.3 Die Rüstung und Schalung ist nach dem Ausschalen unverzüglich zu den angewiesenen Lagerplätzen zu schaffen oder abzutransportieren, wenn nicht im Einzelfall andere Regelungen mit der Bauleitung des Auftraggebers getroffen wurden.
Seite 7 von 7 4 Aufmaß und Abrechnung Datum 22.11.2010 4. Aufmaß und Abrechnung - Gilt nur bei Abrechnungsaufträgen Abweichungen von der VOB Teil C DIN 18331 4.1 Für die Abrechnung der Bewehrung wird die von der zuständigen Aufsichtsbehörde (ggf. Prüfingenieur) geprüfte und freigegebene Zeichnung zugrunde gelegt. Von der Behörde oder deren Vertreter eventuell auf der Baustelle zusätzlich angeordnete Bewehrung wird zu den Einheitspreisen der Hauptposition abgerechnet. 4.2 Die Abrechnung der Bewehrung erfolgt jedoch ohne Berücksichtigung von Unterstützungen, z.b. Abstandshalter und Stahlböcke, Hilfseisen, Montageeisen u. ä. In den Bewehrungslisten sind die Unterstützungen gesondert aufzuführen. 4.3 Schraub-, Muffen- oder Schweißstöße, die nur zur Erleichterung der Ausführung des Auftragnehmers dienen, werden nicht vergütet, es sei denn der Prüfingenieur hat sie angeordnet. Die nach diesen Richtlinien erforderlichen Aufwendungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten, soweit keine andere Regelung getroffen ist.