Wirtschaftliche Einheit

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Transkript:

Wirtschaftliche Einheit Begriff Grundstück und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes Abgrenzungsreihenfolge 1

Begriff der wirtschaftlichen Einheit Allgemeine Begriffsbestimmung nach 2 BewG die wirtschaftliche Einheit ist der steuerliche Bewertungsgegenstand und grundsätzlich als Einheit zu bewerten die wirtschaftliche Einheit kann aus einem Wirtschaftsgut oder mehreren Wirtschaftsgütern bestehen (Frage des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit) Wirtschaftsgut: bewertungsfähige Güter die regelmäßig am Wirtschaftverkehr teilnehmen können die sog. Verkehrsanschauung bestimmt grundsätzlich was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat Verkehrsanschauung ist bestimmt durch örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung, wirtschaftliche Zusammengehörigkeit Die Beurteilung nach der Verkehrsauffassung hat dort keinen Raum, wo dieser allgemeinen Beurteilung anderweitige gesetzliche Regelungen entgegenstehen Wirtschaftsgüter können nur dann in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören Ausnahme bei Ehegatten ( 26 BewG) 2

Wirtschaftliche Einheit beim Grundbesitz gesetzliche Vorgaben zur wirtschaftlichen Einheit ergeben sich allein aus der Zuordnung einerseits zum Grundvermögen ( 68, 69 BewG) andererseits zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ( 33 BewG) Beispiel: Zweifamilienhaus Eigentümer Landwirt Anders: Wohnung EG = Wohnung A; Wohnung OG = Sohn Besser (Arzt). Wohnung A ist nach 33,34 BewG luf Vermögen, Wohnung B ist Grundvermögen; damit sind für ein Wirtschaftsgut zwei wirtschaftliche Einheiten zu bilden technische Begriffe beim Grundbesitz für die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen heißt sie : Grundstück 70 BewG Achtung: nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen heißt sie: Betrieb der Land und Forstwirtschaft ( 33 BewG) 3

Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens Wirtschaftliche Einheit ist das Grundstück (Bewertungsgegenstand) 70 I trotz der begrifflichen Gleichheit der Bezeichnung im BewG und BGB definieren beide Gesetze unterschiedlich BGB wenn im Grundbuch selbständig eingetragen BewG was als WE des Grundvermögens bestimmt werden kann das Grundstück ist im BewG zugleich die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens somit muß ausgehend vom zivilrechtlichen Grundstück untersucht werden, ob es mit anderen teilweise oder insgesamt eine WE bildet oder ggf. in mehrere WE aufzuteilen ist Grundsatz: räumliche Trennung (z.b. Straße) tendiert zu mehreren WE räumliches Aneinandergrenzen (insbes. bei einheitlicher Bebauung) tendiert zu einer wirtschaftlichen Einheit auch die Frage der getrennten Veräußerbarkeit spielt eine Rolle 4

Beispiele(1) zum Grundstück i.s.d. BewG Grundstücke mit Reiheneinfamilienhäusern; im Anschluß daran die Garagen zu diesen Häusern; jeweils selbständige (BGB-) Grundstücke (nicht 70 Abs. 2) Haus und Garage können jeweils zusammengefaßt werden (R. 4 Abs. 1 BewR Gr) Zivilrechtlich 2 Grundstücke bewertungsrechtlich 1 Grundstück, Reihenhäuser, die einem Eigentümer gehören und auf einem zivilrechtlichen Grundstück gebaut sind Jedes Haus ist eine wirtschaftliche Einheit, da jedes getrennt veräußerbar ist Ein als Lagerplatz genutztes Grundstück setzt sich grundbuchmäßig aus 3 Grundstücken zusammen nach Verkehrsauffassung eine wirtsch. Einheit Eigentümer eines EFH ist Miteigentümer an gemeinschaftlichem Grundstück mit Garagen nach 70 II umfaßt die wirtschaftliche Einheit auch den Anteil an den gemeinschaftlichen Flächen, wenn alle Eigentümer das gemeinschaftliche Eigentum mit dem Alleineigentum nutzen 5

Beispiele(2) zum Grundstück i.s.d. BewG Bebauung von Grundstücken entlang einer Straße mit freistehenden Einfamilienhäusern; Grundstücksgröße ø 500 m²; das fragliche bebaute Grundstück hat eine Größe von 1200 m² ; Grundstückstiefe ist üblich; Gebäude liegt im linken Grundstücksbereich; Grundstück ist insgesamt eingezäunt; Freifläche ist als Ziergarten genutzt. 2 wirtschaftliche Einheiten (1x bebaut; 1x unbebaut); nach der örtlichen Gewohnheit sind im Straßenzug die Bauplätze 500 m² groß; diese geht im Rahmen der Verkehrsanschauung vor; die anderweitige persönliche Zweckbestimmung (s.a. 9 BewG) steht dem nach. Es ist daher eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit unbebautes Grundstück mit typischer Bauplatzgröße zu bilden. Bebauung im Gewerbegebiet; Werkstatthalle mit Büroteil; daneben Einfamilienhaus; Wohnhaus ist gegenüber dem Gewerbeteil durch Umzäunung abgegrenzt und hat eine eigene Zuwegung. Im Gewerbegebiet ist nach den baurechtlichen Bestimmungen eine Wohnhausbebauung nur in Verbindung mit einem Gewerbebetrieb zulässig 1 wirtschaftliche Einheit; die objektive Zweckbestimmung ( 2 BewG) ist die einheitliche Nutzung des Grundstücks; eine getrennte Veräußerung ist rechtlich nicht zulässig 6

Umfang des Grundvermögens 68 Soweit nicht dem LuF-Vermögen zugehörig: Grund und Boden Gebäude sonstigen Bestandteile Zubehör Erbbaurecht Wohnungseigentum und Teileigentum Nicht zum Grundvermögen gehören die Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören anders: Wirtschaftsgüter mit denen ein Gewerbebetrieb unmittelbar ausgeübt wird, nicht zugleich aber ein Gebäude sind 7

Abgrenzung zum LuF-Vermögen, 33, 69 Grundsatz: 33 Zur wirtschaftlichen Einheit LuF gehören alle WG, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere Flächen der sog. Urproduktion Bewertung erfolgt nach 33 ff. Ausnahme 69 / R. 2 BewRGr Unter bestimmten Voraussetzungen gehören Flächen, die den o.a. Tatbestand erfüllen zum Grundvermögen 8