In der Gemeinde Leobendorf steht derzeit ein Flächenwidmungsplan i.d.f. der 20. Änderung in Rechtskraft.

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Marktgemeinde Leobendorf KG Leobendorf, KG Oberrohrbach, KG Tresdorf, KG Unterrohrbach Örtliches Raumordnungsprogramm - 21. Änderung Flächenwidmungsplan Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Gemeinde Leobendorf steht derzeit ein Flächenwidmungsplan i.d.f. der 20. Änderung in Rechtskraft. Änderungspunkte: 1. Diverse Anpassungen an die DKM 2013 (KG Oberrohrbach, KG Unterrohrbach, KG Leobendorf, KG Tresdorf) 2. Einarbeitung der Trasse der S1 - Wiener Aussenring Schnellstraße (Kenntlichmachung und Anpassung Flächenwidmung) (KG Leobendorf, KG Tresdorf) 3. Einarbeitung der Gemeindegrenzänderung inkl. Übernahme der bisherigen Flächenwidmung aus der Stadtgemeinde Korneuburg (KG Leobendorf) 4. BS-HO* BB-EAB ; BB-EAB Vö (KG Leobendorf) Im Zuge des SUP-Screenings wurde festgestellt, dass durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes keine wesentlichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und auf die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) verzichtet werden kann. Die Umweltbehörde bestätigt dies in Ihrem Schreiben samt Stellungnahmen vom 24. Oktober 2013 [RU1-R-344/042-2013]. Seite 1

2 Änderungspunkte 2.1 Diverse Anpassungen an die DKM 2013 (KG Oberrohrbach, KG Unterrohrbach, KG Leobendorf, KG Tresdorf) Folgende Berichtigungen bzw. Anpassungen an die DKM aus dem Planungspaket 2013 stellen eine dokumentationswürdige Änderung der Planungsgrundlagen und eine damit verbundene inhaltliche Änderung gegenüber der bisher gültigen Flächenwidmung dar. Übersicht aller Anpassungen an die DKM 2013: 1a 1b 1c 1i 1j 1l 1d 1o 1r 1p 1u 1e 1f 1g 1h 1k 1m 1v 1w 1q 1n 1t 1s 1x 1y Seite 2

2.1.1 KG Oberrohrbach Nr. Bereich Änderung 1a Grundstücke Nr. 400/1, 434/1, 434/2, 434/3, 435/1, 435/2, 435/3, 435/4, 1535/1, 1537 Glf BW-a, BW-a Glf, BW-a Vö, Vö BW-a Die in der DKM 2013 neu eingetragene öffentliche Verkehrsfläche samt Umkehrplatz wird gemäß ihrer Abgrenzung in der neuen Plangrundlage als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Die angrenzende Widmungsflächen (Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) bzw. Vö) werden ebenfalls an die neuen Grundstücksgrenzen angepasst. Nr. Bereich Änderung 1b Grundstücke Nr. 541/9, 541/10, 541/11 BW-a Vö, Vö BW-a Im Zuge der Teilung des Grundstückes Nr. 541 und der damit verbundenen Neuschaffung der Grundstücke Nr. 541/2-11 wird die Widmungsgrenze der bereits bestehenden Widmung Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) in diesem Bereich an den neuen Katasterstand angepasst. Seite 3

Nr. Bereich Änderung 1c Grundstücke Nr. 264/2, 264/3 BA-a Vö Die bestehende Widmungsabgrenzung der Öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) im Bereich der neu abgeteilten Grundstücke Nr. 264/2 und 264/3 wird laut der in der neuen DKM 2013 vorgesehenen Abtretung angepasst. Nr. Bereich Änderung 1d Grundstück Nr. 1716 Glf Gwf Die Graben-Parzelle Nr. 1716 ist im südöstlichen Abschnitt auf eine Breite von etwa 9 m neu festgelegt worden und im aktuellen Kataster entsprechend abgebildet. Somit wird die Abgrenzung zwischen den Widmungen Glf bzw. Gwf auch an diese, neue Grundgrenze verlegt. Seite 4

2.1.2 KG Unterrohrbach Nr. Bereich Änderung 1e Grundstück Nr. 18 BW-a BA-a Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 18 und 19 hat sich im gegenwärtigen DKM-Stand zur bisher verwendeten Grundlage geringfügig verändert. Der aktuelle Verlauf wird für die Neuabgrenzung Bauland- Wohngebiet (BW-a) zu Bauland-Agrargebiet (BA-a) herangezogen. Nr. Bereich Änderung 1f Grundstück Nr. 166/1 BW-a Vö Aufgrund der Neukonfiguration der Grundstücke Nr. 166/1 und 166/2 (alter Katasterstand) infolge einer Teilung wird zur Leobendorfer Straße (L25) das Trennstück /1 abgetreten. Das so entstandene neue Grundstück im Besitz der Gemeinde Leobendorf wird als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Seite 5

Nr. Bereich Änderung 1g Grundstück Nr. 175 Vö BW-a Das Grundstück Nr. 175 wurde nach Neuvermessung in den Grenzkataster übernommen und in der DKM 2013 entsprechend abgebildet. Die veränderte Straßenfluchtlinie (Widmungsgrenze) an der Straße Im Rauchenberg wird gemäß ihrem neuen Verlauf im Flächenwidmungsplan korrigiert. 2.1.3 KG Leobendorf Nr. Bereich Änderung 1h Grundstück Nr. 1445/8 Glf Vö Südlich der Kleingartenanlage Kohlstadt wurde im Katasterstand 2013 nach erfolgter Vereinigung der Grundstücke Nr. 1452/28, 1445/7 mit dem Grundstück Nr. 1445/8 der Grenzverlauf zum Grundstück Nr. 1456/1 abgeändert. Dies bewirkt, dass in diesem Bereich die Widmungsgrenze zwischen Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf) und Öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) adaptiert wird. Seite 6

Nr. Bereich Änderung 1i Grundstücke Nr. 1396/108, 1396/230 BS-SC Vö In der Nußallee, östlich der Volksschule, wurde zur Schaffung von Parkplätzen im nördlichen Bereich die Straße verbreitert und die Grundstücksgrenzen wesentlich abgeändert. Dies hat eine Anpassung und Verlegung der Widmungsabgrenzung der Öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) zum Bauland-Sondergebiet Schule (BS-SC) zur Folge. Nr. Bereich Änderung 1j Grundstück Nr. 1396/229 BW-a Vö Aufgrund einer Grundstückslöschung (Grundstück Nr. 1396/9 - Kataster alt) und Neuvermessung des südlichen Bereiches des Grundstückes Nr. 1511/2 bzw. Neufestlegung des Grundstückes Nr. 1396/229 verschiebt sich die Lage der Grundstücksgrenzen zur Landesstraße L31. Das so zwischen Bauland- Wohngebiet (BW-a) und Landesstraße L31 neue Grundstück Nr. 1396/229 in Gemeindebesitz ( Öffentliches Gut ) wird als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Seite 7

Nr. Bereich Änderung 1k Grundstücke Nr. 1396/78-82, 1396/223 Vö, Glf BW-a, Glf Vö Eine im Bereich der Grundstücke Nr. 1396/78-82 in der Berggasse erfolgte DKM- Grenzverlegung gilt als Anlass für die geringfügige Adaptierung der Widmungsgrenze. Der neue Verlauf der Grundgrenzen ist demzufolge als neue Widmungsabgrenzung zu verstehen. Dies gilt sinngemäß auch für den nördlichen Abschnitt im Grenzbereich zum Grundstück Nr. 1396/223. Nr. Bereich Änderung 1l Grundstücke Nr. 1348/51, 1395/9, 1395/11, 1395/13, 1392/1, 1392/2 BW-a Vö, Vö BA-a, BA-a Vö Im Kreuzungsbereich des Imkerweges zum Pfarrweg wurde im Zuge einer Grundstücksteilung das Grundstück Nr. 1395/13 neu geschaffen und die Grundstücksgrenzen im Umgebungsbereich neu festgelegt. Dieser DKM- Grenzänderung wird nun auch im Flächenwidungsplan Folge geleistet und die Straßenfluchtlinie (Widmungsgrenze) entlang des Bauland-Wohngebietes (BW-a) im Norden und des Bauland-Agrargebietes (BA-a) im Südwesten entsprechend adaptiert. Seite 8

Nr. Bereich Änderung 1m Grundstücke Nr. 2332, 1147, 1396/130, Glf Vö, BW-a Vp-PP, Glf Vp-PP, Vö Vp-PP Am südlichen Ende der Kreuzensteiner Straße, dort wo sie auf die Stockerauer Straße trifft, haben sich nach Korrektur der Grundgrenzen im gegenwärtigen DKM-Stand die Grundlagen für die Widmungsfestlegungen verändert. Diese Änderung hat insofern unmittelbare Auswirkung auf die Flächenwidmung, als die Widmungsabgrenzung nun laut diesem Stand vorgenommen wird. Außerdem wird im Zuge dieser Adaptierung eine Neufestlegung der Widmung Private Verkehrsfläche (Vp) mit dem Zusatz PP auf den Grundstücken Nr. 1147 und 1396/130 durchgeführt, da dies der tatsächlichen Nutzung entspricht, und somit der Bestand des Parkplatzes auch in Zukunft sichergestellt ist. Nr. Bereich Änderung 1n Grundstück Nr. 962/8 BB Vö Die Erschließung des Betriebsgebietes (BB) an der Senefelderstraße wurde um 4 m verbreitert und gemäß dieser Veränderung in der DKM 2013 dargestellt. Der dadurch veränderte Straßenverlauf wird, wie in der aktuellen Plangrundlage abgebildet, in den Flächenwidmungsplan als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) übernommen. Seite 9

Nr. Bereich Änderung 1o Grundstück Nr. 2302/1 BK-a Vö, Vö BK-a Südöstlich des Sparkassenplatzes werden die Abgrenzungen der Widmungen Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) bzw. Bauland-Kerngebiet (BK-a) im Bereich des Grundstückes Nr. 2212 u.a. gemäß den in der aktuellen Katastralmappe 2013 geänderten Grundstücksgrenzen adaptiert. Nr. Bereich Änderung 1p Grundstück Nr. 2264/53 BA-a Vö Eine Grundabteilung auf dem Grundstück Nr. 2256/2 bewirkt einerseits die Neuschaffung des Grundstückes Nr. 2256/9 und andererseits eine Abtretung einer Teilfläche ins Öffentliche Gut zur Ernest-Nußbaum-Straße. Für die ggst. Änderung hat dies eine Anpassung der Widmungsgrenze Bauland-Agrargebiet (BA-a) zu Öffentlicher Verkehrsfläche (Vö) zur Folge. Seite 10

Nr. Bereich Änderung 1q Grundstücke Nr. 2327/2, 2334 Vö L31, BA-a Vö, Glf Vö Bedingt durch eine Neuanordnung der Grundstücke im Kreuzungsbereich der Kapellenstraße mit der Landesstraße L31 verändert sich der Grenzverlauf der o.a. Grundstücke insofern, als dies Berücksichtigung in der ggst. Änderung findet, da ein beträchtlicher Unterschied zur bisher verwendeten Plangrundlage besteht. Die aus der Teilung entstandenen Widmungsteilfächen werden als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) bzw. Landestraße L (L31) festgelegt. Nr. Bereich Änderung 1r Grundstück Nr. 2068/5 BW-a Vö Die in der DKM 2013 neu bestimmten Grundstücksgrenzen des Grundstück Nr. 2067/1, das nach Vereinigung mit einem Teilstück des Grundstück Nr. 2068/5 nach Osten vergrößert wurde, bilden die Basis für die Verlegung der Widmungsgrenze Bauland-Wohngebiet (BW-a) zu Öffentlicher Verkehrsfläche (Vö). Seite 11

Nr. Bereich Änderung 1s Grundstücke Nr. 2373/1 (gesamter Verlauf der L1123 von der B3 bis zur L31), 2373/2 (L1123 ab Stiftgasse ostwärts), u.a. L1123 Vö, Vö L1123, BW-a Vö, Vö BW-a, Gp Vö, BA-a Vö, Glf L1123, L1123 Glf - Teilabschnitt West (ergänzende Bereiche siehe Pkt. Nr. 1m u. 1n) Seite 12

- Teilabschnitt Ost Der Verlauf der L1123 wurde im gesamten Ortsbereich von Leobendorf (ausgenommen Teilabschnitt von der L31 ostwärts bis zur Stiftgasse ) neu vermessen und ist im aktuellen Kataster 2013 entsprechend dem geänderten Grenzverlauf eingetragen. Sämtliche Grenzveränderungen sind in diesem Änderungspunkt auf die Flächenwidmung umgelegt und gemäß den aktuellen Grundstücksgrenzen dargestellt. Die Veränderungen auf die, die L1123 begleitenden, öffentlichen Verkehrsflächen (Widmung Öffentliche Verkehrsfläche [Vö]) sind ebenso mitberücksichtigt, wie die Grenzverschiebung im benachbarten Bauland-Wohngebiet (BW-a), -Agrargebiet (BA-a) bzw. Grünland-Parkanlagen (Gp) und Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf). Seite 13

Nr. Bereich Änderung 1t Grundstücke Nr. 971/4, 971/5, 971/12, 971/15-20, 2501/1, 2516 Vö BB-EAB, BB-EAB Vö, Gmg Vö Der als emissionsarmes Bauland- Betriebsgebiet (BB-EAB ) gewidmete Teilbereich der Grundstücke Nr. 971 bzw. 2501/1 östlich der Atzersdorfer Straße ist nach einer Neuparzellierung in seiner Grundstückskonfiguration grundlegend verändert. Die neue 10 m breite Verkehrsfläche samt Umkehrplatz wird als Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet und die Restflächen (zur Gänze neu geschaffene Grundstücke) der ursprünglichen Betriebsgebietswidmung zugeteilt. Die nördlich und südlich davon gelegene Verkehrsflächenwidmung wird somit gestrichen. Zusätzlich wird die Widmungsabgrenzung der Materialgewinnungsstätte (Gmg) zur Öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) auf dem Grundstück Nr. 971/4 angepasst. Seite 14

2.1.4 KG Tresdorf Nr. Bereich Änderung 1u Grundstücke Nr. 2474, 2475/1, 2475/2,.15/1, 1062/2, 2174/1 Gg BA-a, Vö BA-a, BA-a Vö Im Bereich südlich der Gärtnerei (Grundstücke Nr. 2474 u.a.) am westlichen Ortsrand von Tresdorf ist eine Grundstücksteilung erfolgt, die im aktuellen Kataster 2013 entsprechend dem neuen Stand eingetragen ist. Hinsichtlich der Flächenwidmung ergibt sich nun eine Adaptierung der Grenze zw. Bauland-Agrargebiet (BA-a) und Grünland-Gärtnerei (Gg) bzw. im südlichen Teil eine neue Widmungsfläche Öffentliche Verkehrsfläche (Vö). An der Ecke Kirchenfeldgasse - Obere Hauptstraße wird bedingt durch eine Verschiebung der Grundgrenze des Grundstück Nr..15/1 zum Grundstück 2174/5 die Baulandgrenze (BA-a) auf den neuen Grenzverlauf reduziert. Nordöstlich der Lage der soeben beschriebenen Änderung wird gemäß der DKM- Grundlage 2013 eine neue Öffentliche Verkehrsfläche (Vö), die zur Erschließung des neu parzellierten Gebietes südlich der Landesstraße L31 dient, gewidmet. Darüber hinaus wird die Widmungsgrenze entlang der Oberen Hauptstraße geringfügig adaptiert, da zur eben genannten Straße eine Grundabtretung erfolgt ist. Seite 15

Nr. Bereich Änderung 1v Grundstücke Nr. 52, 2174/18 BA-a Vö, Vö BA-a Die Widmung des Grundstückes Nr. 52 wird gemäß seiner aktuellen Abgrenzung zur Straße In Pappeln (Grundstück Nr. 2174/18) korrigiert. Im nördlichen sowie im südlichen Bereich wird hierfür eine Abtretung berücksichtigt. Nr. Bereich Änderung 1w Grundstück Nr. 2174/2 BA-a Vö Aufgrund der Teilung und der damit verbundenen Grenzänderung und Abtretung auf den Grundstücke Nr. 92 u. 2196 wird die Widmungsgrenze Bauland-Agrargebiet (BA-a) zur Öffentlichen Verkehrsfläche (Vö) an die neu vermessene Grundgrenze verlegt. Seite 16

Nr. Bereich Änderung 1x Grundstücke Nr. 565/7, 2336/9 BI Vö In der Grimm-Straße, westlich der Landesstraße B6 gelegen, werden im Bauland- Industriegebiet (BI) aufgrund geringfügiger Grundgrenzänderungen die Straßenfluchtlinien (Widmungsgrenzen) gemäß diesem aktuellen Katasterstand angepasst. Dies geschieht im Bereich der Grundstücke Nr. 565/6 u. 565/5. Nr. Bereich Änderung 1y Grundstück Nr. 2333/1 Vö BI Infolge einer Vereinigung der Grundstücke Nr. 2331/1, 2333/1, 2366/8 u. einem Teilstück des Grundstückes Nr. 2334/2 ist im Kreuzungsbereich der Karl Hiesinger-Straße mit der GLS- Europastraße eine Eckabschrägung auf dem Grundstück Nr. 2333/1 in der DKM 2013 neu eingetragen. Diese veränderte Grenzfestlegung wird in der ggst. Flächenwidmungsplanänderung berücksichtigt und die von der Teilung betroffene Teilfläche als Bauland- Industriegebiet gewidmet. Seite 17

2.2 Einarbeitung der Trasse der S1 - Wiener Aussenring Schnellstraße (Kenntlichmachung und Anpassung Flächenwidmung) (KG Leobendorf, KG Tresdorf) 2.2.1 Grundlagenforschung Im Süden des Gemeindegebietes der Marktgemeinde Leobendorf wurden die Außenring Schnellstraße S1 mit den Anschlussstellen Korneuburg/B3/Leobendorf und Korneuburg Nord bzw. die Unterflurtrasse Stetten errichtet. Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf der Trasse derzeit als Planungsgebiet bzw. der Streckenverlauf der ehemaligen Landesstraße B305 als Bundesstraße S1 kenntlich gemacht. Die Verkehrsfreigabe der S1 und Anschlussstellen erfolgte im Jahr 2010. Weiters wurden die Verbindung in Richtung Korneuburg (L31) bzw. der Anschluss an die B6 und die A22 umgestaltet. Durch die Veränderung der Nutzungen werden die Grundstücksgrenzen der Betriebsgebiets-, Industriegebiets-, Grünland- und Verkehrsflächen im Bereich der S1 und A22 neu festgelegt. Da die erforderlichen Pläne (Vorabzug der katastralen Schlußvermessung) nun vorliegen, ist im Rahmen der ggst. Änderung vorgesehen die Flächenwidmung im betroffenen Bereich zu adaptieren und die neuen Verkehrsflächen entsprechend dieser Unterlagen zu widmen. Zu diesem Zweck werden die in den Projektplänen im Anhang ersichtlichen Teilflächen als Schnellstraße (S1), Landesstraße (L31, B3, B6, B305) bzw. Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Die angrenzenden Flächen, welche derzeit als Bauland- Sondergebiet (BS), -Betriebsgebiet (BB), -Industriegebiet (BI), Öffentliche Verkehrsfläche (Vö), Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf), -Grüngürtel (Ggü), -Wasserflächen (Gwf), -Ödland,Ökofläche (Gö) bzw. -Materialgewinnungsstätten (Gmg) gewidmet sind, sollen dementsprechend in ihrem Verlauf an die neuen Grundlagen angepasst werden. Die genaue Abgrenzung kann der beiliegenden Schwarz/Rot-Darstellung entnommen werden. Gleichzeitig wird die Kenntlichmachung des Trassenplanungsgebietes ersatzlos gestrichen. Außerdem wird die Widmung des Grundstückes Nr. 2351 in der KG Leobendorf von Landesstraße B (B6) auf Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) korrigiert, da das Grundstück in das Eigentum der Gemeinde (Öffentliches Gut) übergegangen ist. Die vorliegende Änderung der Flächenwidmung dient dazu, eine bereits erfolgte Errichtung von hochrangigen Verkehrsverbindungen im Flächenwindungsplan zu berücksichtigen. 2.2.2 Änderungsanlass Der Änderungspunkt umfasst die Anpassung der Flächenwidmung an den mittlerweile errichteten Bestand in der Natur (Außenring Schnellstraße S1). Eine wesentliche Änderung der Grundlagen ist somit gegeben. Der Widmungsänderung liegen aktuelle Projektpläne zugrunde. Seite 18

2.2.3 Ziel Ziel der vorliegenden Änderung ist, die neu errichteten Verkehrsflächen an der S1 und die dadurch neu konfigurierten Bereiche im Flächenwidmungsplan zu berücksichtigen. 2.2.4 Die neuen Verkehrsflächen (Autobahn, Schnellstraße, Landesstraße, Öffentliche Verkehrsfläche), Baulandflächen und Grünlandflächen werden gemäß den Plänen im Anhang bzw. der Schwarz/Rot-Darstellung gewidmet. Der wird entsprechend der Angaben in der Grundstücksdatenbank zur DKM 2013 Öffentliche Verkehrsfläche (Vö) gewidmet. Von der ggst. Änderung sind folgende Grundstücke (Katasterstand DKM 2013 vor Grenzänderung) betroffen: KG Leobendorf: Grundstücke Nr. 991, 992, 2341, 2517, 2518, 2524, 2525, 2526, 2527, 2528, 2529, 2530, 2533, 2576, 2577, 581, 2604, 2605, 2607, 2608, 2609, 2610, 2614, 2615, 2616, 2617, 2618, 2619, 2621, 2622, 623, 2709, 2801, 2802, 2803, 2857, 2858, 2859, 2860, 2861, 2862, 2863, 2864, 2865, 2867, 868, 2869, 2870, 2871, 2873, 2874, 2875, 2876, 2877, 2878, 2879, 2880, 2881, 2882, 2883, 884, 2970, 2971, 2972, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982,.337/1, 1023/3, 032/6, 225/3, 2340/1, 2340/2, 2340/4, 235/3, 2380/3, 2611/1, 2612/1, 2613/1, 2613/2, 620/1, 2620/2, 2708/1, 2708/2, 2710/1, 2713/1, 2714/1, 2722/1, 2790/1, 2791/1, 2792/1, 793/1, 2794/1, 2795/1, 2796/1, 2797/1, 2798/1, 2799/1, 2800/1, 2866/1, 2866/2, 564/4, 49/3, 984/1, 984/4, 984/5, 985/1, 985/3, 985/4, 988/1, 988/2, 993/4 bzw. 2351 (B6 Vö) KG Tresdorf: Grundstücke Nr. 2262, 2273, 2274, 2279, 2280, 2281, 2282, 2283, 2284, 2285, 2295, 2324, 2325, 2326, 327,.228, 2272/1, 2272/2, 2275/2, 2277/1, 2277/6, 2278/1, 2278/2, 2332/1, 2332/3, 2332/4, 332/6, 2333/6, 2334/1, 2336/10, 2336/9 Seite 19

2.3 Einarbeitung der Gemeindegrenzänderung inkl. Übernahme der bisherigen Flächenwidmung aus der Stadtgemeinde Korneuburg (KG Leobendorf) 2.3.1 Grundlagenforschung Im Jahr 2009 wurden Varianten für die Gemeindegrenzänderungen (entlang der S1) zwischen Korneuburg und Leobendorf erarbeitet. Die Gemeinden entschieden sich für die Variante 6 (siehe auch Abbildung 1), welche mit 01.01.2013 rechtskräftig wurde. Abbildung 1: Grenzänderung Variante 6 Quelle: Grenzänderung - Variante 6; Büro Dr. Paula, GZ: 08033; September 2009 Durch die Verlegung der Gemeindegrenzen entstehen Flächen ohne Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan. Infolgedessen besteht in diesen Bereichen derzeit ein Bauverbot gemäß 30 Abs. 6 NÖ ROG. Um diesen Tatbestand zeitgerecht (innerhalb eines Jahres) gemäß den Bestimmungen des 30 Abs. 6 NÖ ROG zu beseitigen, sollen im Rahmen dieser Änderung die Widmungen für die neuen Flächen festgelegt und die neuen Gemeindegrenzen berücksichtigt werden. Streichung von Widmungsflächen Seite 20

Ausschnitt 1 Gemeindegebiet West; Quelle: eigene Darstellung - Büro Dr. Paula, November 2013 Ausschnitt 2 Gemeindegebiet Ost; Quelle: eigene Darstellung - Büro Dr. Paula, November 2013 Im Bereich der in den beiden Ausschnitten rot dargestellten Flächen wurden die Grenzen zwischen den Gemeinden Leobendorf und Korneuburg dahingehend verschoben, dass diese Flächen sich nun im Gemeindegebiet von Korneuburg befinden. Die Gemeindegrenze wird in diesen Bereichen entsprechend adaptiert, die Flächen werden nicht mehr dargestellt. Neufestlegung von Widmungsflächen Der in den obigen Ausschnitten grün gekennzeichnete Bereiche waren bisher Teil des Gemeindegebietes von Korneuburg und wurde durch die Grenzänderung in das Gemeindegebiet von Leobendorf eingebunden. Nun sollen für diese Bereiche Festlegungen im Flächenwidmungsplan getroffen werden. 2.3.2 Änderungsanlass Änderungsanlass für die ggst. Änderung ist eine wesentliche Änderung der Grundlagen, die sich aus einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen Leobendorf und Korneuburg ergibt. Für die neuen Flächen im Gemeindegebiet Leobendorf muss gemäß 30 Abs. 6 NÖ ROG innerhalb eines Jahres eine neue Widmung festgelegt werden. Seite 21

2.3.3 Ziel Ziel der ggst. Änderung ist die Festlegung von Widmungsarten auf den neuen Flächen im Gemeindegebiet von Leobendorf unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen und Strukturen in diesen und den angrenzenden Bereichen. 2.3.4 Die nun auf Gemeindegebiet von Korneuburg liegenden Widmungsflächen werden gestrichen und auf den neu zur Gemeindefläche hinzugekommen Grundstücken werden gemäß der aktuell gültigen Flächenwidmung der Stadtgemeinde Korneuburg die entsprechenden Widmungsfestlegungen übernommen. Die für die vormals in der Gemeinde Korneuburg gelegene Aufschließungszone BI-A1 geltenden Freigabebedingungen werden gemäß ihrem bisherigen Wortlaut übernommen und in der entsprechend Verordnung angeführt. Von der ggst. Änderung sind folgende Grundstücke betroffen: KG Leobendorf: Grundstücke Nr. 2611/2, 2612/3, 2613/2, 2620/2, 2711/2, 2710/2, 2722/2, 2790/2, 2800/2, 2713/2, 2791/2, 2792/2, 2715/2, 2793/2, 2794/2, 2799/2, 2795/2, 2796/2, 2798/2, 2797/2, 2721, 949/3, 2720,.337/2, 2340/4 KG Korneuburg: Grundstücke Nr. 882/6, 195/2, 198/2, 201/2, 195/3, 194/3, 205/4, 1381/3, 883/5, 200/2, 212/4, 1382, 1218/2, 1226/2, 116/2, 115/3, 1232/4, 1232/3, 114/135, 77/16, 1231/2, 1230/2, 1229/2, 1228/2, 154/6 Seite 22

2.4 BS-HO BB-EAB ; BB-EAB Vö (KG Leobendorf) 2.4.1 Grundlagenforschung Im Gewerbepark Kreuzenstein, der sich im südlichen Gemeindegebiet befindet, wurde im Rahmen der 17. Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück Nr. 971/1 (KG Leobendorf) in Bauland-Sondergebiet-Businesshotel ohne besonderem Schutzbedürfnis (BS-HO*) umgewidmet. Aufgrund eines damals vorliegenden Gesamtkonzeptes wurde diese Widmungsänderung in Angriff genommen. Da nun das damals zu Grunde liegende Projekt seitens der Gemeinde nicht weiterverfolgt wird, soll das ggst. Grundstück entsprechend den umgebenden Widmungen in emissionsarmes Betriebsgebiet (BB-EAB ) mit den Lärmhöchstwerten 60dBA tags und 50 dba nachts festgelegt werden. Auswirkungen auf umgebende Nutzungen (v.a. Badeteichsiedlung) sind durch den 5 m breiten Grüngürtel, der als Emissionsschutz dient (Ggü-ES-5) nicht zu erwarten. Abbildung 2: Änderungspunkt 2 (KG Leobendorf) Da es sich beim vorliegender um eine Änderung innerhalb der Widmungsart Bauland handelt, ist ein Anschluss für die Technischen Infrastruktur für das geplante emissionsarme Bauland-Betriebsgebiet bereits gegeben. Seite 23

Abbildung 3: Bereich der geplanten Umwidmung Neben der o.a. Abänderung der BS-Widmung soll im Bereich des Grundstückes Nr. 971/2 (gem. Teilungsplan künftig Teilfläche des Grundstückes 971/4) (KG Leobendorf) eine neu geschaffene öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße in den Flächenwidmungsplan aufgenommen werden. Die Festlegung der Verkehrsfläche erfolgt entsprechend als Vö (siehe Abbildung 4). Abbildung 4: Teilungsplan Gewerbepark Kreuzenstein GZ 23303 Seite 24

2.4.2 Änderungsanlass Änderungsanlass für die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes ist eine wesentliche Änderung der Grundlagen, die sich aus Umnutzungsbestrebungen im Bereich einer bestehenden BS Widmung begründet. 2.4.3 Ziel Ziel der Marktgemeinde Leobendorf ist die Schaffung der widmungstechnischen Voraussetzungen, um eine ursprünglich als Businesshotel angedachte Fläche entsprechend der umgebenden Betriebsgebietswidmung nutzen zu können. Die Errichtung eines Businesshotels wird seitens der Gemeinde nicht weiterverfolgt. 2.4.4 Das Grundstück Nr. 971/1 (KG Leobendorf) wird von derzeit Bauland-Sondergebiet- Businesshotel ohne besonderem Schutzbedürfnis (BS-HO*) in emissionsarmes Betriebsgebiet (BB-EAB ) mit den Lärmgrenzwerten von 60dBA tags und 50 dba nachts festgelegt. Darüber hinaus wird eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 971/2 (KG Leobendorf) (künftig 971/4) von derzeit BB-EAB in öffentliche Verkehrsfläche (Vö) umgewidmet. Seite 25

3 Rechtliche Vorgaben gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 3.1 Änderungsanlass Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leobendorf wird gemäß den folgenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) i.d.g.f. abgeändert (Änderungsanlass): 22 (1) NÖ ROG 1976 Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: - wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, - wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, - wegen Löschung des Vorbehaltes, - wenn sich aus Anlaß der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß, - wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient, - wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird. 3.2 Planungsrichtlinien und Leitziele Die geplante Änderung des Flächenwidmungsplans entspricht folgenden Planungsrichtlinien des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) i.d.g.f.: 14 (2) NÖ ROG 1976: Bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen auf folgende Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen: - Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen. - Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen. - Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden. - Für die Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt werden. - Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen. Seite 26

- Bei der Festlegung von anderen Widmungsarten ist sicherzustellen, daß Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete nicht durch Störungseinflüsse beeinträchtigt werden. - Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, daß größtmögliche räumliche Konzentrationen innerhalb des Gemeindegebietes erreicht werden. - Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere in historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen, Bedacht zu nehmen. - Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so auszuweisen, daß eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse, vermieden wird. Bei der ggst. Änderung des Flächenwidmungsplans wurden folgende Leitziele des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) i.d.g.f. berücksichtigt: 1 (2) NÖ ROG 1976: 1. Generelle Leitziele: a) Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen Interessen. Berücksichtigung der örtlichen Interessen bei überörtlichen n. Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende Raumordnung). b) Ausrichtung der n der Raumordnung auf schonende Verwendung natürlicher Ressourcen Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen nachhaltige Nutzbarkeit sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht erneuerbaren Energiequellen wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln. c) Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art, dass gegenseitige Störungen vermieden werden, sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten Eignungen besitzen. d) Sicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von wesentlichen Beeinträchtigungen. e) Bedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen n in Hinblick auf möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen; Verlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger, welche die vergleichsweise geringsten negativen Auswirkungen haben (unter Berücksichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Vorgaben) möglichst umweltfreundliche und sichere Abwicklung von nicht verlagerbarem Verkehr. f) Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes. g) Freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten sowie deren schonende Erschließung (Wanderwege, Promenaden, Freibadeplätze und dergleichen). h) Unterstützung von Nationalparks durch n der Raumordnung im Umland dieser Nationalparks. Seite 27

i) Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für die gegenwärtige und künftige Bevölkerung; Sicherung des natürlichen Wasserhaushaltes einschließlich der Heilquellen; Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des Kleinklimas einschließlich der Heilklimate und Reinheit der Luft; Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie einer geordneten Abwasser- und Abfallbeseitigung; Berücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der Standortwahl für Raumordnungsmaßnahmen; Schutz vor Gefährdungen durch Lärm, Staub, Geruch, Strahlungen, Erschütterungen u.dgl.; Sicherstellung der medizinischen Versorgung. j) Sicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope sowie Berücksichtigung der Europaschutzgebiete. 3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung: a) Planung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche. b) Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von Alternativenergien. c) Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen, durch Erhaltung und Ausbau einer Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen Anteils an Wohnnutzung) der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort als Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen als attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender Siedlungsbereiche als touristischer Anziehungspunkt. d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft. e) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung. f) Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen). Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung von Betrieben sowie von Gebieten mit Vorkommen mineralischer Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die diese Nutzung behindern. Räumliche Konzentrationen von gewerblichen und industriellen Betriebsstätten innerhalb des Gemeindegebietes. Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnanschlusses bei Betriebs- und Industriezonen. g) Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann, wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind. Dabei ist nicht nur auf die momentane Nahrungsmit- Seite 28

telproduktion, sondern auch auf die Vorsorge in Krisenzeiten, auf die Erzeugung von Biomasse und auf die Erhaltung der Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen. h) Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland für den gewidmeten Zweck durch geeignete n wie z.b. auch privatrechtliche Verträge. i) Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen des täglichen Bedarfes, öffentliche Dienste sowie Einrichtungen zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen sind. Sicherstellung geeigneter Standorte für diese Einrichtungen. j) Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und Freiräumen für Kinder und Erwachsene. Zuordnung dieser Freiräume, sowie weiterer Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen, Naherholungsgebiete u.dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den Bedürfnissen angepaßte und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit aufweisen. k) Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete n (Stadt- und Dorferneuerung). Seite 29

4 Flächenbilanz Insgesamt wurden im Rahmen der gegenständlichen Änderung folgende Flächen umgewidmet: Tabelle 1: Zusammenfassung Flächenbilanz - 21. Änderung (Stand: Entwurf) BEREICH BESTEHENDE WIDMUNG GEÄNDERTE WIDMUNG/KM FLÄCHE IN HA Änderungspunkt 1 (1a-1y) Änderungspunkt 2 Entfällt, Flächenbilanz nach Rechtskraft Entfällt, Flächenbilanz nach Rechtskraft Änderungspunkt 3 - BS-KA 0,15 - S1 1,39 - L31/S1 0,009 - Glf 2,41 - Vö 0,28 - Bahn 0,17 - BB 0,24 - B305/S1 0,13 - B305 0,37 - BI-A1 1,7 - Vö/S1 0,002 Änderungspunkt 4 BS-HO* BB-EAB 0,40 Quelle: Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leobendorf, eigene Erhebung. BB-EAB Vö 0,04 Die Anpassungen der Widmungsabgrenzungen an die DKM 2013, die S1 Wiener Aussenring Schnellstraße und die neuen Teilungspläne werden aufgrund der Vielzahl von Kleinstflächen in der oben angeführten Auflistung nicht gesondert dargestellt. Ebenso wurden die Flächen, die aufgrund der Grenzänderung nun nicht mehr im Gemeindegebiet von Leobendorf liegen, nicht gesondert dargestellt. Die Erstellung einer neuen Gesamtflächenbilanz erfolgt nach Rechtskraft. Seite 30

5 Zusammenfassung Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Leobendorf, KG Leobendorf, KG Oberrohrbach, KG Tresdorf und KG Unterrohrbach, wird somit, unter Hinweis auf die Grundlagenforschung, wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen geändert. Wien, 11. Dezember 2013, Hrdliczka/HR GZ G13074/F21/13 Büro Dr. Paula ZT-GmbH Anlagen Entwurf zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes (2 en A3) Teilungsplanentwurf S1 Wiener Aussenring Schnellstraße Teilungsplan Grenzänderung Korneuburg/Leobendorf Bescheid zur Grenzänderung Korneuburg/Leobendorf vom 17.09.2012 Seite 31