Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) *). Vom 27. August 2002

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2129.18 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land achsen-nhalt (UVPG L) *). Vom 27. ugust 2002 *) Verkündet als rtikel 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land achsen- nhalt und die npassung des Landesrechts vom 27. ugust 2002 (GVBl. L. 372) Fundstelle: GVBl. L 2002,. 372 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2004, GVBl. L 2004,. 454, 474 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung (1) Dieses Gesetz gilt für die in der nlage 1 aufgeführten Vorhaben. 3 gilt zudem auch für alle in der nlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. eptember 2001 (BGBl. I. 2350), zuletzt geändert durch rtikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I. 1914, 1921), aufgeführten Vorhaben. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung 1. Vorhaben in die nlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer rt, ihrer Größe oder ihres tandortes erhebliche uswirkungen auf die Umwelt haben können, 2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der nlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen uswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen. 2 Verfahren (1) Die 1, 2, 3a bis 3b bs. 3 atz 3, 3c bs. 1, 3e bs. 1, 3f bis 14, 16, 17 atz 1 und 3, 25 bs. 1 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der nlage 1 entsprechend. (2) Bei Vorhaben der nlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c bs. 1 atz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in nlage 2 genannten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c bs. 1 atz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in nlage 2 Nr. 2 aufgeführten chutzkriterien zu berücksichtigen. 3

Federführende Behörde (1) ind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im inne von 14 bs. 1 atz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe. (2) Ist eine Behörde nach bsatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der chwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt. (3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. oweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde. (4) Die federführende Behörde nimmt die in den 3a, 5 und 8 bs. 1 und 3 sowie den 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten ufgaben wahr. (5) ofern die ufgaben nach den 6, 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese ufgaben zuständig. (6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt. nlage 1 (zu 1 bs. 1) Vorhaben, die nach Landesrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen *) Nr. Vorhaben p. 1 p. 2 1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder usbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer bwasserbehandlungsanlage, die 1.1.1 für organisch belastetes bwasser von 600 bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen auerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 10 000 bis 150 000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist 1.1.2 für organisch belastetes bwasser von 120 bis weniger als 600 kg/d biochemischen auerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 2 000 bis weniger als 10 000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist 1.1.3 für anorganisch belastetes bwasser von 900 bis weniger als 4 500 m 3 bwasser in zwei tunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist 1.1.4 für anorganisch belastetes bwasser von 10

bis weniger als 900 m 3 bwasser in zwei tunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von toffen in oberirdische Gewässer 1.2.1 für nlagen mit einer Jahresproduktion von 1 000 t Fischertrag und mehr X 1.2.2 für nlagen mit einer Jahresproduktion von 100 bis weniger als 1 000 t Fischertrag 1.2.3 für nlagen mit einer Jahresproduktion von 50 bis weniger als 100 t Fischertrag 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 1.3.1 100 000 m 3 bis weniger als 10 Mio. m 3 1.3.2 weniger als 100 000 m 3, wenn erhebliche nachteilige uswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind 1.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung 1.5 Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung 1.5.1 Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 100 000 m 3 und mehr 1.5.2 Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von weniger als 100 000 m 3, wenn erhebliche nachteilige uswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind 1.6 Bau eines tauwerkes oder einer sonstigen nlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften peicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m 3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden 1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von 1.7.1 - weniger als 100 Mio. m 3 /a, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder - 5 v. H. oder mehr des langjährigen durchschnittlichen Wasserdurchflusses (MQ) am jeweiligen bflussquerschnitt, an dem die Umleitung beginnt 1.7.2 weniger als 5 v. H. des langjährig durchschnittlichen Wasserdurchflusses (MQ) am jeweiligen bflussquerschnitt, an

dem die Umleitung beginnt 1.8 Flusskanalisierungs- und tromkorrekturarbeiten 1.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für chiffe mit 1 350 t oder weniger zugänglich ist 1.10 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage 1.11 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst 1.12 Bau einer Wasserkraftanlage 1.13 Baggerung in Flüssen oder een zur Gewinnung von Mineralien 1.14 sonstige usbaumaßnahmen 2. bgrabungen (oberirdische Gewinnung - Trockenabbau - von Bodenschätzen, die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen und nicht dem Bergrecht unterliegen) 2.1 bgrabungen insbesondere von Kies, and, Mergel, Ton, Lehm, Kalkstein, sonstigen Gesteinen und Gips 2.1.1 auf mehr als 10 ha bgrabungsfläche X 2.1.2 bis zu 10 ha bgrabungsfläche 2.2 bgrabungen von Torf und Moorschlamm 3. traßenbau 3.1 Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr X vorbehaltenen, nur über nschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren traße, auf der insbesondere das Halten und Parken verboten ist 3.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen X traße, wenn diese neue traße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr 3.3 Bau einer vier- oder mehrstreifigen traße X durch Verlegung oder usbau einer bestehenden traße, wenn dieser geänderte traßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr 3.4 Bau einer traße, wenn diese traße eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr X 3.5 Bau einer traße, wenn diese traße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr 3.6 Bau einer sonstigen traße 4. eilbahnen nebst zugehörigen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung

dienen 5. chleppaufzüge nebst zugehörigen Einrichtungen, die nicht einer kipiste im inne von Nr. 6 zugeordnet sind und die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen 6. kipisten (ein durch eine mechanische ufstiegshilfe erschlossenes Gelände zum Zweck des bfahrens mit ki, kibobs oder Rodeln und zugehörige Einrichtungen) 7. Forstliche Vorhaben 7.1 Erstaufforstung im inne des 9 des Landeswaldgesetzes vom 13. pril 1994 (GVBl. L. 520), zuletzt geändert durch Nummer 489 der nlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. L. 130, 172) und durch 25 des Gesetzes vom 2. pril 2002 (GVBl. L. 214, 219), auf weniger als 50 ha bisher nicht mit Wald bestockter Flächen 7.2 Rodung von Wald zum Zwecke der Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart im inne des 8 des Landeswaldgesetzes in einer Größe von weniger als 10 ha Wald 8. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung *) p. 1 X = Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung p. 2 = llgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung = tandortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nlage 2 (zu 2 bs. 2) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht unter Berücksichtigung landesspezifischer tandortgegebenheiten 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 bfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete toffe und Technologien. 2. tandort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und chutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für iedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der chutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von rt und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen chutzes (chutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß 10 bs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß 31 des Naturschutzgesetzes des Landes achsen-nhalt, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke gemäß 30 des Naturschutzgesetzes des Landes achsen-nhalt, soweit nicht bereits in der Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Biosphärenreservate gemäß 33 des Naturschutzgesetzes des Landes achsen-nhalt und Landschaftsschutzgebiete gemäß 32 des Naturschutzgesetzes des Landes achsen-nhalt, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope im inne von 37 des Naturschutzgesetzes des Landes achsen-nhalt, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I. 1695), zuletzt geändert durch rtikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I. 1914), oder gemäß 48, 49 des Wassergesetzes für das Land achsen-nhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. pril 1998 (GVBl. L. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. L. 132) und durch Nummer 444 der nlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. L. 130, 169), oder nach 143, 144 des Wassergesetzes für das Land achsen- nhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß 32 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß 96 des Wassergesetzes für das Land achsen-nhalt, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und iedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im inne des 2 bs. 2 Nrn. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. ugust 1997 (BGBl. I. 2102), zuletzt geändert durch

rtikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I. 2902, 2903), 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3. Merkmale der möglichen uswirkungen Die möglichen erheblichen uswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem usmaß der uswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der uswirkungen, 3.3 der chwere und der Komplexität der uswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von uswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der uswirkungen.