Aktualisierungen zum Insolvenzrecht

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Transkript:

Aktualisierungen zum Insolvenzrecht Betrifft folgende Bände der Reihe Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten : HAK V, S. 148 ff.; HAS 3, S. 169 ff.; HLW I, S. 220 ff. Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung bei Unternehmen Seit Juli 2010 ist ein neues Insolvenzrecht in Kraft, das das Ziel verfolgt, mehr und raschere Sanierungen in einem einfacheren Verfahren zu ermöglichen. Basis ist ein einheitliches Insolvenzverfahren, das wiederum drei Verfahrensarten beinhaltet: n ohne Eigenverwaltung (Ziel: Sanierung des ) n mit Eigenverwaltung (Ziel: Sanierung des ) n (Ziel: Verwertung des vorhandenen Vermögens und Schließung des Alle drei Verfahrensarten im Insolvenzverfahren werden auf den folgenden Seiten in ihren Grundzügen erklärt. Bei allen drei Verfahren sind nicht alle Forderungen gleich. Bestimmte Forderungen und Ansprüche werden bevorzugt behandelt und sind zuerst zu erfüllen. Dazu zählen: n Gegenstände, die sich beim Schuldner befinden, jedoch im Eigentum anderer Personen sind (Aussonderungsansprüche), können von diesen zurückgefordert werden: z. B. Firmen-Pkw, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde. n Pfandrechte, die der Sicherung von Forderungen dienen, bewirken Absonderungsansprüche. Der Erlös aus der Pfandsache steht ausschließlich den berechtigten Gläubigern zur Verfügung. Dazu zählt z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek. Das Erfüllen von Absonderungsansprüchen kann im Insolvenzverfahren die Fortführung des gefährden. Deshalb darf vor Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung des Verfahrens die Erfüllung von Absonderungsansprüchen (mit wenigen Ausnahmen) nicht gefordert werden. n Forderungen wie die Kosten des Insolvenzverfahrens, Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentliche Abgaben (Masseforderungen). Alle sonstigen Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben, zählen zu den Insolvenzforderungen. Von diesen Forderungen erhalten die Gläubiger je nach Verfahrensart einen unterschiedlich hohen Anteil (= Quote). Diese Quote kann je nach Ausgang des Verfahrens zwischen 0 und 30 % betragen. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Regelungen des neuen Insolvenzrechts den Schuldnern sehr weit entgegenkommen, um den Bestand der Unternehmen und somit auch der Arbeitsplätze zu sichern. Gläubigerinteressen müssen dabei manchmal zurückgestellt werden. Allerdings profitieren auch die Gläubiger davon, wenn Unternehmen bestehen bleiben und Quoten ausgeschüttet werden. 1

ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan) Hannes T. (32) ist Einzelunternehmer und arbeitet als Fotograf und Betreiber einer Werbeagentur. Er verfügt über die neueste EDV-Ausstattung und hat die beste digitale Spiegelreflexkamera samt perfektem Zubehör. Was ihm fehlt, sind Aufträge und das Geld, um seine offenen Rechnungen zu bezahlen. Nachdem er den Ernst der Lage erkannt hat und befürchtet, die Situation selbst nicht bewältigen zu können, strebt er ein ohne Eigenverwaltung an. Um dieses Verfahren in Anspruch nehmen zu können, hat Hannes T. einen Sanierungsplan erstellt. Im Rahmen des Verfahrens sind folgende Phasen zu durchlaufen: Insolvenzantrag Ein ohne Eigenverwaltung muss Hannes T. (der Schuldner) innerhalb von 60 Tagen bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Insolvenzgericht (Landesgericht bzw. Handelsgericht Wien) beantragen. Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet dabei, dass die laufenden Zahlungen und die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt werden können. Bei Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG ist dies auch bei Überschuldung notwendig (die Schulden übersteigen das Vermögen). Damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird, muss entweder kostendeckendes Vermögen vorhanden sein (z. B. die Fotoausrüstung) oder ein Kostenvorschuss geleistet werden (max. 4.000,00 EUR). Hannes T. kann dank der Unterstützung seiner Eltern den Kostenvorschuss leisten und den Gläubigern eine Quote von mindestens 20 % anbieten. Er hat zwei Jahre Zeit, diese Quote zu erfüllen. Den erforderlichen Sanierungsplan hat er bereits vor Eröffnung des Verfahrens erstellt. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Könnte er die Verfahrenskosten nicht decken, wird der Antrag auf das mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und das Unternehmen geschlossen. Nachdem die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Verfahren eröffnet und eine vom Gericht bestellte Insolvenzverwalterin übernimmt die Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Somit kann Hannes T. nicht mehr Entscheidungen im Zusammenhang mit seinem Unternehmen treffen. Veröffentlichung Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger Prüfung des Sanierungsplans Im Anschluss wird das Insolvenzverfahren von Hannes T. veröffentlicht (www.edikte.justiz.gv.at) und seine Gläubiger (Banken und Lieferanten) werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist anzumelden. Innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine Versammlung der Gläubiger abgehalten, bei der die Insolvenzverwalterin Informationen zur Verfügung stellt. Die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen wird geprüft und es wird entschieden, ob das Unternehmen auf Basis des vorgelegten Sanierungsplans weitergeführt wird oder ob es geschlossen werden muss. 2

Annahme des Sanierungsplans Antrag auf Annahme des Sanierungsplans Scheitern des Sanierungsplans Hannes T. hofft, dass sein Antrag des Sanierungsplans angenommen wird. Dazu muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber hinaus mehr als die Hälfte der Forderungen gegenüber dem Schuldner besitzen (Kapitalmehrheit). Beide Voraussetzungen kann Hannes T. erfüllen. Aufhebung des Insolvenzverfahrens Auszahlung der Quote Restschuld erlischt Einleitung des s Somit wird der Sanierungsplan angenommen, es kommt zur Aufhebung des Verfahrens und Hannes T. kann wieder über sein Unternehmen verfügen. Mit der Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen auch die Restschulden. Das Unternehmen bleibt bestehen. Wäre der Sanierungsplanantrag gescheitert, strebt er den Sanierungsplan nicht an oder zieht er ihn zurück bzw. erfüllt er die Quote nicht, wird ein eingeleitet. mit Eigenverwaltung Hannes T. hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Verfügungsmacht über sein Unternehmen im zu behalten. Der Ablauf beim mit Eigenverwaltung ist im Wesentlichen ident. Folgende Abweichungen gibt es allerdings: n Im vorliegenden Sanierungsplan muss eine Quote von mindestens 30 % angeboten werden. Diese Quote ist innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. n Dem Insolvenzantrag sind aussagekräftige Dokumente (Vermögensverzeichnis, aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage) beizufügen. n Hannes T. (der Schuldner) kann sein Unternehmen selbst weiterführen (Eigenverwaltung). Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung der Insolvenzverwalterin (Sanierungsverwalterin). Dazu zählen alle Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen betrieb gehören (z. B. der Kauf oder Verkauf eines Grundstücks) sowie der Rücktritt, die Kündigung und Auflösung von bestimmten Verträgen. Auch Handlungen, die der gewöhnliche betrieb mit sich bringt, sind zu unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Es finden daher regelmäßig Besprechungen der Insolvenzverwalterin mit Hannes T. statt. n Die erste Gläubigerversammlung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Verfahrens stattzufinden. 3

Arbeitsaufgabe: n Unter bestimmten Umständen wird dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Umstände bekannt sind, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder die Entziehung der Eigenverwaltung vom Schuldner beantragt wird. Ein mit Eigenverwaltung kann somit zu einem ohne Eigenverwaltung werden, das letztendlich auch in einem enden kann. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden und der Schuldner hat wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen. Susanne Schweiger betreibt als Einzelunternehmerin ein kleines Hotel-Restaurant. Der Ort, in dem sich ihr Hotel-Restaurant befindet, ist seit mehreren Monaten eine einzige große Baustelle, weil die Kanalisation erneuert wird. Eine Zufahrt zu ihrem Unternehmen ist nur für Kenner sämtlicher Schleichwege möglich. Durch die Baustelle ist es bei Frau Schweiger zu massiven Umsatzeinbußen gekommen. Dementsprechend hat sie große Schwierigkeiten, ihren Verbindlichkeiten bei insgesamt fünf Gläubigern rechtzeitig und in vollem Umfang nachzukommen. Eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern ist leider nicht zustande gekommen. Frau Schweiger möchte ein in Anspruch nehmen und hat auch schon alle notwendigen Unterlagen gesammelt. Sie ist sich sicher, rund ein Drittel der Schulden bezahlen zu können. a) Welches sollte Frau Schweiger aus Ihrer Sicht anstreben? b) Innerhalb welcher Frist muss sie welche Quote erfüllen? c) Wer trifft in diesem Fall die Entscheidungen, wenn es sich um Dinge des gewöhnlichen betriebs handelt? d) Nachdem Frau Schweiger erfahren hat, dass die Baustelle länger als geplant bestehen wird, befürchtet sie, dass sie ihr Vorhaben nicht umsetzen kann. Welche Möglichkeit im sehen Sie unter diesen Umständen für Frau Schweiger? Welche Auswirkungen hat das auf die zu zahlende Quote? Ändert sich dadurch etwas in Bezug auf das Treffen von Entscheidungen im Unternehmen? 4

Eröffnung Insolvenzantrag Abweisung mangels Kostendeckung Hannes T. hätte es auch schlimmer treffen können und es hätte ein eingeleitet werden müssen. Den Antrag zur Eröffnung eines s kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen. Schuldner müssen innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung diesen Antrag stellen. Stellt ein Gläubiger den Antrag, ist ein Vorverfahren notwendig. Bevor das Insolvenzverfahren (hier in Form eines s) eröffnet wird, kommt es zur Überprüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw. ob ein Kostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht möglich, kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens. Anmeldung der Forderungen Versammlung Verwertung des vorhandenen Vermögens Ermittlung und Auszahlung der Quote Veröffentlichung Restschuldbefreiung Ja? Nein? Unternehmen wird geschlossen Schulden bleiben bestehen Das anstehende wird veröffentlicht und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Verfügungsgewalt über das Unternehmen geht auf einen Insolvenzverwalter über dieser führt jetzt die Geschäfte. Die Forderungen werden geprüft und im Rahmen einer Versammlung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Verfahrens) wird über die sofortige Schließung oder vorläufige Fortführung des entschieden. Das vorhandene Vermögen wird im Anschluss verwertet (Verkauf bzw. Versteigerung). Es wird die Quote (in der Praxis oft < 5 %) ermittelt, die an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Nach Auszahlung einer Quote an die Gläubiger wird das Verfahren aufgehoben. Kann keine Quote an die Gläubiger ausbezahlt werden, kommt es zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens. Der Schuldner ist über sein Vermögen (sofern es noch vorhanden ist) wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Gläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht (die Wahrscheinlichkeit, dass Gläubiger auch noch den Rest bekommen, ist allerdings äußerst gering). Das Unternehmen wird geschlossen. 5

Arbeitsaufgabe: Sabine Klein betreibt gemeinsam mit ihrem Mann Robert die Klein & Klein OG. Dabei werden Reinigungen aller Art durchgeführt. Die Reinigungsmaschinen wurden ausschließlich über Bankkredite finanziert. Sabine und Robert Klein besitzen eine Eigentumswohnung. Auf diese ist eine Hypothek in der Höhe von 60.000,00 EUR eingetragen. Den Kleinbus, der als Firmenauto dient, hat ein Autohändler über eine mit ihm zusammenarbeitende Bank mit Eigentumsvorbehalt an die Klein & Klein OG verkauft. Die Reinigungsmittel werden bei einem Großhändler bezogen. Die Auftragslage hat sich in den letzten Monaten leider nicht wunschgemäß entwickelt und einer der Hauptkunden (siehe Veröffentlichung des s) ist zahlungsunfähig. Insgesamt haben sich Bankschulden in der Höhe von 156.000,00 EUR und Schulden beim Reinigungsmittelgroßhändler von 13.800,00 EUR angehäuft. Leider können die Verbindlichkeiten derzeit nicht zurückgezahlt werden es ist auch keine Besserung in Sicht. Gespräche mit der Bank, die zur Entspannung der finanziellen Situation führen sollten, waren leider erfolglos. Auch ein Gespräch mit dem Lieferanten der Reinigungsmittel brachte keinen Erfolg. Die Kasse ist absolut leer, die Nerven liegen blank und Sabine und Robert Klein haben keine Ahnung, wie es weitergehen soll. a) Wer kann in diesem Fall einen Konkursantrag stellen? Innerhalb welcher Frist muss dieser Antrag gestellt werden? b) Um doch noch das Ruder herumzureißen, möchte die Klein & Klein OG eine neue Fensterputzmaschine kaufen. Wer entscheidet über den Kauf der Maschine? c) Welche/r Gläubiger werden/wird im eingeleiteten Verfahren bevorzugt behandelt? d) Was passiert, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw. kein Kostenvorschuss geleistet werden kann? 6

Insolvenzverfahren Sanierungsplan vorhanden? ja nein Verfahrenskosten gedeckt? Verfahrenskosten gedeckt? nein ja ja nein gescheitert Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens mit Eigenverwaltung (Quote: 30 %) ohne Eigenverwaltung (Quote: 20 %) Verstoß gegen Sanierungsplan Verwertung u. (Quote meist < 5 %) Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens Ziel Sanierung des Auflösung des Antrag bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Antrag von Schuldner Schuldner oder Gläubiger Verfügungsmacht Quote Wirkung n bei ohne Eigenverwaltung: Insolvenzverwalter n bei mit Eigenverwaltung: Schuldner n bei ohne Eigenverwaltung: 20 % innerhalb von zwei Jahren n bei mit Eigenverwaltung: 30 % innerhalb von zwei Jahren Unternehmen bleibt bestehen, Teil der Schulden wird erlassen Insolvenzverwalter 0 20 % (theoretisch ist auch eine höhere Quote möglich; in der Praxis oft < 5 %) Unternehmen wird aufgelöst, Schulden bleiben bestehen 7