Vorlesung Täterlehren

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Transkript:

Prof. Dr. Bernhard Hardtung Vorlesung Täterlehren im Rahmen der Vorlesung Strafrecht AT WS 2006/2007 A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat Beteiligte 28 II Täter 25 Teilnehmer 28 II Alleintäter ( 25 I) selbst (unmittelbar) 25 I Alt. 1 durch einen anderen (mittelbar) 25 I Alt. 2 Mittäter 25 II Anstifter 26 Gehilfe 27

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 2 Unser Strafrecht verwendet für eine Person, die an einer Straftat mitwirkt, den Oberbegriff Beteiligter und kennt als Beteiligungsformen den Täter und den Teilnehmer. Lesen Sie die Legaldefinition in 28 II! Die Täterschaft gibt es in drei Formen: Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1; genannt unmittelbare Täterschaft ), Begehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2; genannt mittelbare Täterschaft ) und mittäterschaftliche Begehung der Straftat ( 25 II; genannt Mittäterschaft ). Die Teilnahme gibt es in zwei Formen: Anstiftung ( 26) und Beihilfe ( 27). Die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme sowie die Unterscheidung von Anstiftung und Beihilfe gibt es nur bei Vorsatzdelikten. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es nach der Konzeption des StGB nur Täter, keine Teilnehmer. Das lässt sich den 26 und 27 entnehmen, die nur vorsätzliche Teilnahmehandlungen an vorsätzlichen Taten anderer erfassen. Ob es bei fahrlässigen Taten immerhin die drei Täterschaftsformen gibt, ist umstritten. 1 1 2 3 B. Die zwei großen Täterlehren Es gibt zwei großen Lehren zu der Frage, was die Voraussetzungen der Täterschaft gegenüber der bloßen Teilnahme sind ( Täterlehren ). Die folgende Übersicht zeigt, wo die jeweiligen Voraussetzungen im Deliktsaufbau ihren Platz fänden: 4 Tatbestandsprüfung jeweils nach der... Tatherrschaftslehre Animus-Theorie 1. Objektiver Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tätermerkmale a) Tätermerkmale b) Tatobjekt b) Tatobjekt c) Taterfolg c) Taterfolg d) Tathandlung d) Tathandlung e) Ursächlichkeit e) Ursächlichkeit f) Objektive Zurechnung f) Objektive Zurechnung g) Weitere objektive Tatbestandsmerkmale g) Weitere objektive Tatbestandsmerkmale h) Objektive Tatherrschaft: Hauptströmung: faktisches In-den- Händen-Halten des Tatgeschehens 2. Subjektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich 1 a g a) Vorsatz hinsichtlich 1 a g und Vorsatz hinsichtlich 1 h b) Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale (Absichten, Motive...) b) Weitere subjektive Tatbestandsmerkmale (Absichten, Motive...) c) Täterwille 1 Genauer zu Täterschaft und Teilnahme bei Fahrlässigkeitsdelikten MüKo-Hardtung 222 Rn 63 69.

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 3 I. Die h. L.: die Tatherrschaftslehre (= materiell-objektive Theorie) 2 Täter ist, wer Tatherrschaft hat. 1. Objektiv verlangt die Tatherrschaftslehre mehr als nur irgendeinen Tatbeitrag, nämlich Tatherrschaft. Üblich ist eine sehr faktische, naturalistische Beschreibung. Nach dieser Hauptströmung ist Tatherrschaft das In-den-Händen-Halten des Tatgeschehens, die Steuerung des Tatablaufs; Tatherrschaft hat, wer die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Deshalb spricht man auch genauer von der faktischen oder naturalistischen Tatherrschaftslehre. 2. Subjektiv gibt es nach dieser Ansicht nur die üblichen Voraussetzungen (Vorsatz, besondere subjektive Merkmale). Nur muss sich natürlich der Vorsatz auf die objektive Tatherrschaft erstrecken: Das In-den-Händen-Halten des Geschehens muss vom Vorsatz umfasst sein. 3. Eine Weiterentwicklung der herrschenden faktischen Tatherrschaftslehre ist eine stärker normativ ausgerichtete Lehre, die noch keine gängige Bezeichnung hat. Man nennt sie meist die normative oder normativistische Tatherrschaftslehre, neuerdings aber auch Verantwortungslehre ( Verantwortlichkeitslehre ), um ihren eigenständigen Ansatz deutlicher zu machen. Dazu später ab Rn 22, insb. bei Rn 41 ff. II. Die Rspr.: die Animus-Theorie (= subjektive Theorie) Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat. Teilnehmer ist, wer bloßen Teilnehmerwillen (animus socii) hat. 1. Objektiv genügt nach dieser Ansicht jeder Tatbeitrag, sei er auch noch so gering. 2. Subjektiv ist zusätzlich zu den üblichen Voraussetzungen (Vorsatz, besondere subjektive Merkmale) ein besonderer Täterwille erforderlich. Ob ein Beteiligter Täterwillen hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen ; wesentliche Anhaltspunkte sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat sowie der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Willen zur Tatherrschaft, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. 3 Deshalb wird von der Rechtsprechung bei ganz untergeordneten Tätigkeiten meist Täterschaft verneint. 4 Mit dem Kriterium der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft nähert sich die Rspr. der Tatherrschaftslehre an. 5 6 7 8 9 2 3 4 S. etwa Kühl AT 5 20 Rn 26; MüKoStGB-Joecks 25 Rn 9 ff. BGHSt 36, 363 (367); 37, 289 (291). So etwa in BGHSt 34, 124 (125).

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 4 C. Die Suche nach den Täterschaftsvoraussetzungen mit Hilfe der Gesetzesauslegung I. Die gemeinschaftliche Tatbegehung ( 25 II) 1. Normtext a) 25 II: gemeinschaftlich Alltagssprachgebrauch: gemeinschaftliches Kochen, Wandern usw., also: gemeinsame Tätigkeit aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses. 5 Dazu passt auch die Beschreibung verabreden in 30 II. Denn das bedeutet nach dem Alltagssprachgebrauch einen gemeinsamen Entschluss. b) 25 II: die Straftat begehen Die Straftat begehen beschreibt im Vergleich zu einem anderen Hilfe leisten ( 27 I) eine echte Mitwirkung statt nur eine Unterstützung. Das Gesetz stellt also für die Mittäterschaft eine besondere objektive Anforderung auf, die für eine Beihilfe nicht nötig ist. Das spricht gegen die Animus-Theorie, die ja nur eine subjektive und keine objektive Tätervoraussetzung kennt. Die objektive Voraussetzung einer gemeinschaftlichen Begehung spricht vielmehr für die Tatherrschaftslehre. 2. Systematik Äußere Systematik: Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe Eine Straftat gemeinschaftlich begehen muss etwas anderes sein als zur Tat eines anderen Hilfe leisten in 27. Innere Systematik: Wertungsungleichheit zwischen Täterschaft und Beihilfe nebst Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Fall 1: T erschießt O. G hat ihm die Waffe besorgt. T ist als Täter eines Totschlags nach 212 I strafbar. G hat ihm dazu Hilfe geleistet und ist deshalb Gehilfe ( 212 I, 27). Er wird als Gehilfe schwächer bestraft als der Täter T; er bekommt nämlich gemäß 27 II 2 zwingend eine Strafmilderung. Diese Ungleichbehandlung in der Rechtsfolge ist nur dann mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Täter und Gehilfe auch in verschiedenem Maß Unrecht und Schuld auf sich geladen haben. Unser Strafgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Gehilfen weniger Unrecht und Schuld verwirklichen als Täter. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Beihilfe hat also inhaltliche Bedeutung. Das passt gut zum Wortlautunterschied ( Tat begehen / zur Tat Hilfe leisten ): Der Tatbeitrag des Mittäters muss mehr Gewicht haben als der Tatbeitrag des Gehilfen. Hier ist eine Unterscheidung zwischen dem faktischen und dem normativen Zweig der Tatherrschaftslehre nicht erforderlich, nämlich nicht sinnvoll, denn faktische und normative Betrachtung stehen hier im Einklang miteinander: Es ist normativ (also für die Bewertung 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 5 Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 3 (Fas Hev), 2. Aufl. 1993, Stichwort gemeinschaftlich : von mehreren zusammen im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel durchgeführt ; Duden, Band 10 (Bedeutungswörterbuch), 2. Aufl. 1985, Stichwort gemeinschaftlich : von mehreren (als Gruppe) durchgeführt.

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 5 von Unrecht und Schuld eines Beteiligten als täterschaftlich) erforderlich, dass der Beteiligte faktisch einen hinreichend bedeutsamen Beitrag leistet. Die gängigen Formulierungen der Tatherrschaftslehre sind daher ganz zutreffend: Mittäter sind Zentralfiguren des Geschehens. Gehilfen sind nur Randfiguren. Mittäterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken. 6 Mittäter begehen die Tat in arbeitsteiligem Zusammenwirken, in funktionaler Tatherrschaft. Erforderlich ist dafür ein wesentlicher Tatbeitrag 7, d. h. ein Beitrag, dem eine im Rahmen arbeitsteiliger Ausführung relevante Funktion 8 zukommt. Allerdings gibt bei es dem Kriterium des wesentlichen Tatbeitrags Grenzfragen. Dabei geht es vor allem darum, ab wann und bis wann eine Mitwirkung an der Tat als objektiver Beitrag zur Begehung der Tat gerechnet werden kann (Stichworte: Mitwirkung im Vorbereitungsstadium, sukzessive Mittäterschaft ). 20 21 II. Die Tatbegehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2) 1. Normtext a) anderer Ein anderer Mensch. b) durch Alltagssprachgebrauch: durch Arbeit/Betrug reich werden usw., also: durch Einsatz von etwas (nach dem Kontext nicht durch... hindurch ). Gesetzlicher Sprachgebrauch: ähnlich wie Nötigen durch Drohung ( 240 I), töten durch den Raub ( 251) oder einen Irrtum erregen durch Vorspiegeln falscher Tatsachen ( 263 I), also: durch Einsatz eines Mittels. Das ist noch wenig ergiebig. Denn auch über einen Anstifter kann man gut sagen, dass er den Täter als ein Mittel zu seinem Zweck einsetzt. c) die Straftat begehen Die Straftat begehen beschreibt im Vergleich zu einen anderen zu dessen Tat bestimmen ( 26) eine echte Tatbegehung statt nur eine Veranlassung. Das Gesetz stellt also auch für die mittelbare Täterschaft eine besondere objektive Anforderung auf, die für eine Anstiftung nicht nötig ist. Wiederum spricht das gegen die Animus-Theorie und für die Tatherrschaftslehre. 22 23 24 25 26 6 7 8 Etwa Wessels/Beulke AT 36 Rn 524. LK-Roxin 11 25 Rn 189, 191; S/S-Cramer/Heine 27 25 Rn 64, 69. LK-Roxin 11 25 Rn 189; MüKoStGB-Joecks 25 Rn 190.

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 6 2. Systematik Äußere Systematik: Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft zur Anstiftung Die Begehung einer Straftat durch einen anderen muss etwas anderes sein als das Bestimmen eines anderen zu dessen Tat in 26. Innere Systematik: Wertungsgleichheit zwischen Täterschaft und Anstiftung Fall 2: T erschießt O. Sein Bruder B hat ihn darum gebeten. T ist als Täter eines Totschlags nach 212 I strafbar. B hat ihn dazu bestimmt und ist deshalb Anstifter ( 212 I, 26). Er wird als Anstifter genauso schwer bestraft wie der Täter T (s. 26). Diese Gleichbehandlung in der Rechtsfolge ist nur dann mit Art. 3 GG vereinbar, wenn Anstifter und Täter auch in vergleichbarem Maß Unrecht und Schuld auf sich laden. Unser Strafgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Täter und Anstifter in etwa vergleichbar Unrecht und Schuld verwirklichen. Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Anstiftung ist also nur formal-typisierend. Innere Systematik (Telos): Vermeidung von Ungleichbehandlung durch Vermeidung von Strafbarkeitslücken Fall 3: Wie Fall 2. Aber T hat O nur aus Versehen erschossen: B hatte ihm eingeredet, die Waffe sei ungeladen, er solle auf O zielen und abdrücken, um O zu erschrecken. In Fall 3 hat T keinen Totschlag begangen (allenfalls eine fahrlässige Tötung, 222). Mangels vorsätzlicher Haupttat scheitert eine Anstifterstrafbarkeit des B (s. 26). Aber wir bewerten Bs Unrecht und Schuld als genauso groß wie im vergleichbaren Fall 2. Über die hier drohende Strafbarkeitslücke hilft 25 I Alt. 2 hinweg mit der Tatbegehung durch einen anderen : Der Verursacher B wird zum Täter erklärt; B ist strafbar wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß 212 I, 25 I Alt. 2. Die Verschiebung der Beteiligtenrolle von der Anstiftung im Fall 2 zur Täterschaft in Fall 3 ist schadlos, die Strafe ist wie gesagt dieselbe. Innere Systematik: Wertungsgleichheit zwischen Tätern Alle Täterschaftsformen werden gleich schwer bestraft. Also muss ein mittelbarer Täter so viel Unrecht und Schuld auf sich laden wie ein unmittelbarer Täter. Fall 4: T verletzt O, indem er... a) ihn schlägt, b) ihn mit einer Säge ritzt, c) seinen bissigen Pit Bull auf ihn hetzt, d) seinen bissigen 6-jährigen Sohn S auf ihn hetzt, e) seinen gewalttätigen 60-jährigen Vater V auf ihn hetzt. Ist T strafbar wegen einfacher Körperverletzung ( 223 I)? T hat im Fall 4 a bis c die Körperverletzung selbst begangen, auch wenn er in Var. b ein Werkzeug und in Var. c ein Tier wie ein Werkzeug benutzt hat. In Var. d hat T die Körperverletzung durch einen Menschen begangen. War die Benutzung eines anderen Menschen hier der Benutzung eines sächlichen oder tierischen Werkzeugs in Unrecht und Schuld vergleichbar? Die allgemeine Ansicht lautet: Ja, T hat den S wie ein menschliches Werkzeug benutzt; er hat die Körperverletzung deshalb durch einen anderen begangen und ist strafbar gemäß 223 I, 25 I Alt. 2. Nur die Begründungen variieren: 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 7 Die Animus-Theorie würde zu Var. a bis d argumentieren: T hatte Täterwillen. Das ist zwar nicht falsch und führt zum richtigen Ergebnis, ist aber eine recht beliebige Zuschreibung. Außerdem müsste man dem T ehrlicherweise auch in Var. e Täterwillen zuschreiben; denn auch hier war er Urheber der Tat und hatte das stärkste Interesse am Taterfolg. Aber trotzdem ist man sich hier im Ergebnis darüber einig, dass T keine Körperverletzung durch einen anderen begangen hat, sondern nur eine Anstiftung ( 223 I, 26). Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss man dem T also entgegen besserer Sacheinsicht den Täterwillen absprechen. Die faktische Tatherrschaftslehre würde zu Var. a bis d argumentieren: T hielt immer das Geschehen steuernd in Händen. Aber wenn wir uns den Sohn S in Var. d als völlig unzuverlässig vorstellen (wie den Hund später in Fall 6), dann wird deutlich, dass die Täterschaft des T in Var. d genauso wenig wie in den Var. b und c davon abhängen kann, wie zuverlässig das eingesetzte (sächliche, tierische oder menschliche) Werkzeug funktioniert. Das Kriterium des faktischen In-den-Händen-Haltens des Geschehens ist also mindestens unzuverlässig. Die normative Tatherrschaftslehre würde zu Fall 4 so argumentieren: In Var. a bis c hat T die Körperverletzung selbst begangen; er selbst trägt als einziger Mensch die Verantwortung für den Taterfolg. Damit ist Var. d vergleichbar: Auch hier steht zwischen T und dem Taterfolg keine andere strafrechtlich verantwortliche Person; den T trifft also die Letztverantwortung für die Körperverletzung. Nur in Var. e steht die strafrechtliche Verantwortung des V dazwischen. Die (normative) Tatherrschaftslehre sagt also zur mittelbaren Täterschaft: Ein Beteiligter ist mittelbarer Täter, wenn er die Letztverantwortung trägt, d. h. wenn zwischen ihm und der Tatbestandsverwirklichung kein anderer als Täter steht, also bei fehlender strafrechtlicher Verantwortung des Tatmittlers. Das halte ich für das überzeugende Kriterium: Es ist nicht (wie der Täterwille) nahezu beliebig, sondern hat echte entscheidungsleitende Kraft; es führt auch (anders als die faktische Tatherrschaft) zu den Unterscheidungen, die nach den Wertungen geboten sind. Auch bei dem Verantwortlichkeits-Kriterium sind noch Grenzfragen zu klären, zum Beispiel in Fällen, in denen der Tatmittler nur eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung hat; so etwa bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum ( 17) oder nur verminderter Schuldfähigkeit 21). 39 40 41 42 43 44 III. Die Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1) 1. Methodische Forderung: Eine (teleologische) Restriktion muss begründet werden Fall 5: Der 1921 geborene G hatte im April 1945 als SS-Rottenführer einen Evakuierungsmarsch vom Nebenlager Wiener Neudorf zum KZ Mauthausen zu bewachen. Auf ausdrücklichen Befehl seines Vorgesetzten V erschoss er den Häftling H, der nicht mehr gehen konnte. Zur Zeit des Schießens war V weit entfernt und nicht erreichbar. 9 45 9 LG Duisburg, Urt. v. 25.3.1993 (unveröffentlicht).

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 8 G hat objektiv zurechenbar den Tod eines anderen Menschen verursacht und damit nach allen Ansichten den objektiven Tatbestand des 212 I erfüllt. G hat auch vorsätzlich gehandelt. Damit ist nach Ansicht der Tatherrschaftslehre der Tatbestand komplett verwirklicht. Die Animus-Theorie fragt noch zusätzlich, ob G auch Täterwillen hatte. In einem Fallgutachten können Sie dem G diesen Täterwillen ohne Bedenken attestieren, denn G war als der Todesschütze maßgeblich an der Tat beteiligt, hatte die Tatherrschaft und auch den Willen dazu (s. die oben bei Rn 9 genannten Kriterien des BGH). Das LG Duisburg hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, G habe keinen Täterwillen gehabt. Schon früher (als es 25 noch nicht gab) hat die Rspr. so argumentiert und maßgeblich sein lassen, dass das Tatinteresse gering gewesen sei. 10 Das zeigt, wie beliebig das Kriterium des Täterwillens ist. In vielen Fällen bleibt unklar, ob der Täterwille nach den Indizien bejaht oder verneint werden muss. Damit erfüllt die Animus-Lehre nicht die methodische Forderung, ein brauchbares Kriterium zu bieten, mit dem eine Entscheidung wirklich angeleitet werden kann. Außerdem zeigen Ergebnisse wie die des LG Duisburg im Fall 5, dass die Animus-Theorie mit dem heutigen StGB nicht vereinbar ist. Denn gemäß 25 I Alt. 1 wird nun einmal als Täter bestraft, wer die Straftat selbst begeht. Dass G im Fall 5 die Tötung des H selbst begangen hat, steht außer Zweifel. Für ein Zurückbleiben hinter dem Wortlaut (sog. Restriktion) müsste man einen anderen Auslegungsgesichtspunkt nennen können. Der ist aber nicht zu finden. Die Rspr. hat die Einführung des Kriteriums Täterwillen nur damit begründet, dass alle objektiven Tatbeiträge gleichwertig seien und man deshalb zwangsläufig den Unterschied im subjektiven Tatbestand suchen müsse. Aber das leuchtet nicht ein: Man kann die objektiven Tatbeiträge sehr gut unterscheiden. Es gibt zunächst einmal die Voraussetzung der objektiven Zurechnung, die schon viele Ursachenbeiträge als tatbestandlich irrelevant ausschließt. Und die zurechenbaren Ursachenbeiträge kann man außerdem danach unterscheiden, wie schwer sie wiegen und wie unmittelbar sie zur Tatbestandsverwirklichung führen. 2. Methodische Forderung: Ein Kriterium muss allgemeingültig sein Fall 6: T spielt mit seinem Hund im Vorgarten. Als das Kind K auf der Straße lärmt, will T, dass sein Hund das Kind beißt. Er öffnet dem Tier deshalb das Gartentor. Der Hund ist äußerst ungehorsam: Ob er K beißen wird oder nicht, kann T nicht weiter beeinflussen. Der Hund beißt schmerzhaft zu. T hat unbestritten eine einfache Körperverletzung nach 223 I begangen (die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, 224 I Nr. 2, soll außer Betracht bleiben). Machen Sie sich aber klar: Wenn man mit dem oben genannten naturalistischen Kriterium der Tatherrschaftslehre ernst machen würde, müsste man die Täterschaft verneinen! Denn es kann überhaupt keine Rede davon sein, dass T das Tatgeschehen in den Händen hielt oder die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen konnte: Es war reiner Zufall, ob der Hund gehorchen und beißen würde. Der Fall zeigt, dass die faktische Tatherrschaft nicht das allgemeine Kriterium für alle Täterschaftsformen sein kann, denn es führt zur Verneinung von Täterschaft, wo sich alle über die Bejahung von Täterschaft einig sind. Damit ist die faktische Tatherrschaft als Kriterium für die Täterschaft untauglich. Die normative Tatherrschaftslehre (Verantwortungslehre) hat mit Fall 6 keine Schwierigkeiten. 46 47 48 49 50 51 10 RGSt 74, 84 ff. (Badewannenfall); BGHSt 18, 87 ff. (Stachynskij-Fall).

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren 9 D. Ergebnis zur Täterlehre Mit der normativen Tatherrschaftslehre (= Verantwortungslehre) können wir also festhalten: Ein Tatbeteiligter ist Täter, wenn zwischen ihm und dem Taterfolg kein anderer Mensch als Täter steht: Er begeht die Tat selbst ( 25 I Alt. 1), wenn zwischen ihm und dem Taterfolg schon überhaupt kein anderer Mensch steht. Er begeht die Tat durch einen anderen ( 25 I Alt. 2), wenn zwischen ihm und dem Taterfolg ein anderer Mensch steht, der nicht selber Täter ist. Mehrere Beteiligte begehen die Tat gemeinschaftlich als Mittäter ( 25 II), wenn sie dem Taterfolg gleich nahe stehen. In dieser konsequenten Ausprägung ist die streng normative Tatherrschaftslehre aber soweit ersichtlich noch nirgends in gründlicher Darlegung veröffentlicht. 11 Deshalb können Sie sich zwar gedanklich daran orientieren und sich vieles damit klar machen; aber Sie sollten dieses Kriterium nicht in Ihren Fallgutachten offen zur Schau tragen, weil Sie Ihren Prüfer damit verdutzen könnten. Ich empfehle, im Ansatz mit der faktischen Tatherrschaftslehre zu argumentieren und an den entscheidenden Stellen der Argumentation die normativen Wertungen stärker als die faktischen Steuerungsmöglichkeiten zu gewichten. 52 53 11 Erst demnächst erscheint die Monographie von Schlehofer, Täterschaftliches Begehen einer vorsätzlichen Straftat ( 25 StGB). S. bis dahin immerhin die knappen Ausführungen von Herzberg, NStZ 2004, 1 (3 ff.).

Prof. Dr. Bernhard Hardtung: Vorlesung Täterlehren I Gliederung A. Überblick: Die Arten der Beteiligung an einer Straftat... 1 B. Die zwei großen Täterlehren... 2 I. Die h. L.: die Tatherrschaftslehre (= materiell-objektive Theorie)... 3 II. Die Rspr.: die Animus-Theorie (= subjektive Theorie)... 3 C. Die Suche nach den Täterschaftsvoraussetzungen mit Hilfe der Gesetzesauslegung... 4 I. Die gemeinschaftliche Tatbegehung ( 25 II)... 4 1. Normtext... 4 a) 25 II: gemeinschaftlich... 4 b) 25 II: die Straftat begehen... 4 2. Systematik... 4 II. Die Tatbegehung durch einen anderen ( 25 I Alt. 2)... 5 1. Normtext... 5 a) anderer... 5 b) durch... 5 c) die Straftat begehen... 5 2. Systematik... 6 III. Die Selbstbegehung ( 25 I Alt. 1)... 7 1. Methodische Forderung: Eine (teleologische) Restriktion muss begründet werden... 7 2. Methodische Forderung: Ein Kriterium muss allgemeingültig sein... 8 D. Ergebnis zur Täterlehre... 9