Öffentliches Auftragswesen in Großbritannien

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Transkript:

1. Was heißt öffentliche Auftragsvergabe? Als öffentliche Auftragsvergabe bezeichnet man die Vergabe von Bauaufträgen, Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch nationale, regionale und kommunale Stellen wie unter anderem durch Zentralregierung, kommunale Behörden, Feuerwehr, Polizei, Verteidigung, Gesundheitswesen, öffentlich-rechtliche Konsortien sowie öffentliche und private Versorgungsunternehmen. Überall in Europa sind die öffentliche Hand und öffentliche Versorgungsunternehmen, öffentliche Auftraggeber genannt, darauf angewiesen, für eine Vielzahl von Maßnahmen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen. Häufig bedeutet dies umfassende Aufträge, die überall in Europa ausgeschrieben werden müssen. 2. Wer ist betroffen? Die Bandbreite öffentlicher Auftraggeber, die vom öffentlichen Vergaberecht betroffen sind, ist erheblich: zahlreiche kommunale und zentrale Regierungsstellen, Verwaltungen und andere Organe fallen darunter. Die Vergaberegeln gelten auch für den Versorgungssektor Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationsdienste sowie gelegentlich für privatwirtschaftliche Unternehmen, die an Aufträgen der öffentlichen Hand und der Versorgungsbetriebe beteiligt sind. Dabei geht die Art von Aufträgen stark auseinander; Beispiele sind unter anderem die Lieferung von Büro- und EDV-Geräten, Anlagenwirtschaft, allgemeine Bauarbeiten, Straßenbeleuchtungsmaterial, Medizinprodukte, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen. Die EU-Richtlinien erstrecken sich zwar nur auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, doch können die Aufträge fast alles umfassen, was eine öffentliche Stelle oder ein Versorgungsbetrieb einkauft. Öffentliche Einrichtungen müssen die EU-Vorschriften einhalten, wenn sie für mehr als 50 % der von anderen, inklusive privaten Trägern, erteilten Bauaufträge aufkommen. Private Träger sind ebenfalls betroffen, wenn sie bei der Vergabe eines EU-Auftrags als Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung handeln. Die EU-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen gelten für die EU-Mitgliedsstaaten und den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie für viele mit der Union verbundene Staaten, beispielsweise diejenigen, mit denen ein Europa-Abkommen besteht (Bulgarien, Polen, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn). Weitere Abkommen wurden mit der Türkei, Marokko und Tunesien getroffen, um den Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen zu fördern. Alle Mitgliedsstaaten der EU sind Mitglieder der Welthandelsorganisation, der internationalen Organisation, die den globalen Handel zwischen Nationen regelt. 1996 trat ein neues WTO- Übereinkommen über das öffentliche Auftragswesen (GPA) in Kraft, das nun auch Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge umfasst; die Richtlinien wurden entsprechend geändert. Das neue GPA beschränkt sich nicht mehr auf die Auftragsvergabe durch die Zentralregierung, sondern erstreckt sich auch auf Aufträge, die von öffentlichen Behörden auf regionaler und kommunaler Ebene sowie von einer Reihe von Versorgungsunternehmen vergeben werden. Das GPA folgt im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die Richtlinien, und die Unterzeichner sind wie die Staaten innerhalb der EU zu behandeln. Oktober 2006 1

3. Die Grundsätze Das öffentliche Auftragswesen der EU ist wesentlicher Bestandteil des Binnenmarktes und unterliegt Regeln, die Schranken beseitigen und neue, nicht-diskriminierende und wettbewerbsfähige Märkte erschließen sollen. Der Grundsatz der öffentlichen Auftragsvergabe besteht darin, den Kreis möglicher Lieferanten für den öffentlichen Sektor und öffentliche Versorgungsunternehmen zu erweitern, um eine Kostensenkung herbeizuführen und gleichzeitig den Unternehmen neue Marktchancen zu bieten. Die Vergaberegeln sollen die Freizügigkeit von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU gewährleisten und dafür sorgen, dass Einkaufsentscheidungen der öffentlichen Hand auf einem durch Wettbewerb erreichten Preis-Leistungsverhältnis basieren. Die Grundsätze finden Anwendung in folgenden Punkten: Aufträge werden in der gesamten EU ausgeschrieben alle Angebote werden gleich behandelt werden, um eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität oder der Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu vermeiden Förderung von EU-Normen gegenüber nationalen Normen bei Objektive Kriterien bei den Ausschreibungs- und Vergabeverfahren 4. Die Gesetzgebung Der europäische Markt unterliegt einer Reihe von Richtlinien, dem sekundären Gemeinschaftsrecht der EU, das von jedem der EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebung umzusetzen ist und detaillierte Anweisungen zum Ausschreibungsverfahren enthält. Die im Vereinigten Königreich geltenden Verordnungen werden durch so genannte "Statutory Instruments" (Durchführungsverordnungen) in Kraft gesetzt. Das Maß, in dem die Gesetze in Kraft gesetzt werden, variiert innerhalb der Mitgliedsstaaten. Die Richtlinien enthalten die Grundsätze für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Versorgungsaufträge, die einen bestimmten finanziellen Schwellenwert überschreiten, wobei dieser Schwellenwert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wesentlich niedriger ist als bei Bauarbeiten. Die Vergaberegeln schreiben dem öffentlichen Auftraggeber das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren abhängig von der Art des Auftrags vor. Aufträge über den Schwellenwerten, die von den EU-Vergaberegeln betroffen sind, müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (OJEC) ausgeschrieben werden, bevor sie anderweitig veröffentlicht werden. Jede Woche erscheinen über 2.000 solcher Bekanntmachungen. Die Zahl der Vergabebekanntmachungen im OJEC ist von 19.000 im Jahr 1988 auf knapp 110.000 im Jahr 1996 gestiegen Tendenz aufwärts. Die nachstehende Tabelle zeigt die aktuellen europäischen Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Gesetzesnovellen zur Umsetzung der Gesetzgebung im Vereinigten Königreich. Oktober 2006 2

EU-Vergaberichtline Umsetzung im Vereinigten Königreich Richtlinie über die Koordination von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (konsolidiert) 2004/18/EG Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 2004/17/EG Richtlinie 93/37/EWG über Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG Richtlinie 93/36/EWG über Lieferaufträge, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG Richtlinie 92/50/EWG über Dienstleistungen, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG Sektorenrichtlinie 93/38/EWG, geändert durch die Richtlinie 98/4/EG Richtlinie 89/665/EWG über Nachprüfungsverfahren, geändert durch die Richtlinie 97/52/EG Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG für den Versorgungsbereich Umsetzung im Vereinigten Königreich: SI 2006/0005: The Public Contracts Regulations 2006 SI 1991 No 2680 Public Works Contracts Regulation 1991, geändert durch: Utilities Supply and Works Contracts Regulations 1992 (SI No. 3279) Public Supply Contracts Regulations 1995 (SI No. 201) Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No, 2009) SI 1995 No. 201 Public Supply Contracts Regulations 1995, geändert durch: Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No. 2911) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge) 2000 92/50/EWG, geändert durch Richtlinie 97/52/EG SI 1993 No. 3228 Public Services Contracts Regulations 1993 Public Supply Contracts Regulations 1995 (SI No. 201) Utilities Contracts Regulations 1996 (SI No. 2911) Public Contracts (Works, Services and Supply (Amendment) Regulations 2000 (SI No, 2009) SI 1996 No. 2911 Utilities Contracts Regulations, geändert durch: Utilities Contracts (geänderte Fassung) Regulations 2001 (SI No. 2418) SI 1991 No 2680 Public Works Contracts Regulation 1991 SI 1995 No. 201 Public Supply Contracts Regulations 1995 SI 1993 No. 3228 Public Services Contracts Regulations 1993, geändert durch: Public Contracts (Works, Services and Supply (geänderte Fassung) Regulations 2000 (SI No. 2009) (SI No. 2911) Oktober 2006 3

5. Unterhalb der Schwellenwerte Im Vereinigten Königreich ist die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen geregelt; kommunale Behörden unterliegen lediglich bestimmten Anforderungen im Rahmen des Verwaltungsgesetzes (Local Government Act) und den generellen Prinzipien des EU-Abkommens. Jedoch sorgt der im Vereinigten Königreich geltende Ansatz dafür, dass die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte der Beschaffungspolitik der Regierung entspricht, wonach die öffentliche Auftragsvergabe auf dem durch Wettbewerb erreichten Preis-Leistungsverhältnis basieren sollte. 5.1. Für die öffentliche Auftragsvergabe verantwortliche Strukturen (rechtliche Natur und Zusammensetzung) Das Office of Government Commerce (OGC), eine unabhängige Behörde innerhalb des britischen Finanzministeriums, ist für die Beschaffungspolitik der Regierung und für den gesetzlichen Rahmen verantwortlich. Das OGC hat vier übergeordnete Ziele und zehn Hauptstrategien. Dieser vom Aufsichtsrat des OGC genehmigte strategische Rahmen stellt im Großen und Ganzen die Weichen für den Aufbau starker Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die es der Zentralregierung ermöglichen, Verbesserungen beim Kosten-Nutzenverhältnis zu erreichen. 5.2. Für Rechtsmittel zuständige Stellen (rechtliche Natur und Zusammensetzung) Mit Ausnahme der Gerichte gibt es im Vereinigten Königreich keine Organisation, die für die Prüfung und Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe zuständig wäre. Geschädigte können sich mit ihrer Beschwerde in erster Instanz an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber wenden, da alle öffentlichen Auftraggeber letztendlich selbst dafür verantwortlich sind, bei der Auftragsvergabe geltendes Recht einzuhalten. Wahlweise können Geschädigte direkt vor einem inländischen Gericht klagen. Im ersten Fall kann der öffentliche Auftraggeber, dem ein Antrag auf Klärung und Mitteilung vorgelegt wird, sich bei einer Behörde der Zentralregierung darüber erkundigen, ob eine Fehlanwendung der Regeln vorliegt. Die Regierungsstelle oder der öffentliche Auftraggeber können das OGC um eine Stellungnahme ersuchen, wenn der angebliche Verstoß gegen die Regeln eine Fehlanwendung speziell der EU-Regeln darstellt. 5. 3. Arten der öffentlichen Auftragsvergabe Einem öffentlichen Auftraggeber im Vereinigten Königreich stehen dieselben Arten der öffentlichen Auftragsvergabe zur Verfügung, wie sie in den EU-Richtlinien vorgesehen sind, d. h. öffentliche Bauaufträge, öffentliche Lieferaufträge und öffentliche Dienstleistungsaufträge sowie öffentliche Baukonzessionen, öffentliche Dienstleistungskonzessionen usw. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Vereinigten Königreich zusätzliche Auftragsformen gibt, die nicht durch spezifische EU-Gesetze geregelt sind, obwohl die vertraglichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die vertraglichen Pflichten der Gleichberechtigung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung Anwendung finden. Oktober 2006 4

5. 4. Formen der Bekanntmachung Soweit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betroffen sind, sollten alle öffentlichen Auftraggeber im Vereinigten Königreich so schnell wie möglich nach der Beschlussfassung über die Planung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen eine Vorabinformation an die EU senden. 5. 5. Fristen Offenes Verfahren: In der Regel hat der Auftraggeber ab Versendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt, in der zur Abgabe von die Mindestanforderungen erfüllenden Angeboten aufgefordert wird, eine Frist von 52 Tagen einzuräumen. Die Ausschreibung ist an alle Bewerber, die diese Anforderungen erfüllen, zu senden. Diese Frist kann auf 36 oder in Ausnahmefällen auf 22 Tage verkürzt werden, wenn detaillierte Angaben zum Auftrag in einer Vorabinformation bekannt gegeben wurden, die höchstens 12 Monate und mindestens 52 Tage ab Versendung der Vergabebekanntmachung veröffentlicht wurde. Nichtoffenes Verfahren: Hier hat der Auftraggeber für Interessenbekundungen eine Frist von 37 Tagen ab Versendung der Vergabebekanntmachung sowie weitere 40 Tage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung für die Einreichung von Angeboten einzuräumen. Die Angebotsfrist kann auf 26 Tage verkürzt werden, wenn detaillierte Angaben zum Auftrag in einer Vorabinformation gemacht wurden, die höchstens 12 Monate und mindestens 52 Tage ab Versendung der Vergabebekanntmachung veröffentlicht wurde. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Hier hat der Auftraggeber für Interessenbekundungen eine Frist von 37 Tagen ab dem Zeitpunkt der Versendung der Vergabebekanntmachung einzuräumen. Das Gesetz sieht für die Verhandlungsphase keine Mindestfrist vor, doch wenn es sich um ein Verfahren mit förmlicher Angebotserstellungsphase handelt, muss die eingeräumte Frist ausreichen, damit Interessenten ihr Angebot formulieren können. Die Kommission schlägt dieselbe Frist wie beim nichtoffenen Verfahren vor, außer dass es keine Bestimmungen zur Kürzung der Fristen bei Veröffentlichung einer Vorabinformation gibt. Beschleunigtes Verfahren: Die Richtlinie und die Verordnungen schreiben vor, dass die Mindestfrist für das nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in dringenden Fällen auf 15 Tage für den Antrag auf Teilnahme und 10 Tage für die Angebotsabgabe verkürzt werden kann, vorausgesetzt die Bekanntmachung wird per Fax oder auf elektronischem Wege versandt und die Aufforderung zur Angebotsabgabe wird auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt. Siehe Abschnitt Wann ist das beschleunigte Verfahren zulässig? Oktober 2006 5

weiter unten. Verkürzte Fristen sind nach der konsolidierten Richtlinie unter folgenden Bedingungen zulässig: Wenn die Vergabebekanntmachungen gemäß den von der Kommission aufgestellten Regeln auf elektronischem Wege übermittelt werden, muss die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 5 anstatt 12 Tagen erfolgen und die Mindestfristen für den Antrag auf Teilnahme können um 7 Tage verkürzt werden. Wenn die Ausschreibungsunterlagen ab dem Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung im Internet allgemein zugänglich sind, kann die Mindestfrist, innerhalb der das Angebot eingegangen sein muss, um 5 Tage verkürzt werden. Wettbewerblicher Dialog: Der Auftraggeber hat für Interessenbekundungen eine Frist von mindestens 37 Tagen einzuräumen, jedoch kann diese Frist um 7 Tage verkürzt werden, wenn die Vergabebekanntmachung auf elektronischem Wege übermittelt wird. Baukonzessionen: Der Auftraggeber hat eine Frist von mindestens 52 Tagen ab Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einzuräumen, jedoch kann diese Frist um 7 Tage verkürzt werden, wenn die Aufforderung auf elektronischem Wege übermittelt wird. Oktober 2006 6