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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 Ca 1410/06 Verkündet am: 27.03.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin, Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx, xxx Beklagte, Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 durch die Richterin am Arbeitsgericht xxx als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin im Wege des Schadenersatzes 9.210,15 abzüglich gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 3.501,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 seit dem 28.08.2006 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.708,90 festgesetzt.

2 Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadenersatz aus dem Arbeitsverhältnis. Die am 12.08.1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.1970 zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden als Kassiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Rentenbezugs der Klägerin zum 31.08.2006. Die Klägerin ist schwerbehindert. Sie erhielt Vergütung nach der Vergütungsgruppe G 4 des Tarifvertrages für den Großhandel, dies waren monatlich 2.121 brutto, ab dem 01.06.2006 2.257 brutto. Die Klägerin war seit dem 14.01.2005 arbeitsunfähig. Sie war nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten als Kassiererin auszuführen. Leichte Tätigkeiten im Büro oder Telefondienste konnte sie verrichten. Am 24.04.2006 lief der Krankengeldbezug der Klägerin aus. Im Hinblick darauf fanden am 13.01. und 19.01.2006 Gespräche über die Aufnahme einer Tätigkeit mit dem damaligen Marktleiter Herrn K.xxx statt. An den Gesprächen nahmen weiterhin Herr Th.xxx, Integrationsamt Cottbus, Frau B.xxx, Gewerkschaft xxx, und Herr L.xxx, Betriebsrat, teil. Es wurden verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung, so beispielsweise in der Telefonakquise, der Information oder der Zuarbeit zum Außendienst, erörtert. Eine konkrete Zusage seitens der Beklagten gab es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 27.03.2006 wandte sich das Integrationsamt Cottbus durch seinen Mitarbeiter, Herrn T.xxx, an die Beklagte. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 32 der Akte Bezug genommen. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.04.2006 wandte sich das Integrationsamt durch seinen Mitarbeiter, Herrn T.xxx, an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S.xxx, persönlich. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 82 der Akte Bezug genommen.

3 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2006 mit, dass trotz intensiver Bemühungen für sie kein leidensgerechter Arbeitsplatz zu finden sei. Am 21.04.2006 fand aus Anlass der Übergabe des Schreibens erneut ein Gespräch mit dem kommissarischen Marktleiter, Herrn T.xxx, statt, wobei streitig ist, wer außer der Klägerin und Herrn T.xxx an diesem Gespräch teilnahmen. In einem von Herrn T.xxx gefertigten Protokoll vom 21.04.2006 heißt es unter anderem: Frau xxx sagt aus, dass sie die Arbeit im Bereich Kasse, die aus dem Checken der Ware besteht, dem Kassieren der Beträge, der Kassenabrechnung und der Vorbereitung des Arbeitsplatzes aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigung nicht mehr leisten kann. Auf der Suche auf einer für sie geeigneten leidensgerechten Beschäftigung sind mehrere Positionen durchgesprochen worden. Eine Arbeit in den Abteilungen, in der Warenannahme sowie auch im Kundeneingang kommt für sie ebenfalls nicht in Frage. Als einzigste Alternative wäre eine Beschäftigung im Bereich Telefonmarketing möglich. Nach Prüfung dieser Möglichkeit muss festgestellt werden, dass diese Stellen bereits besetzt sind und dass zusätzlich ein Arbeitsplatz seit einiger Zeit durch eine schwangere Mitarbeiterin besetzt ist. Nachdem sich die Beteiligten darüber im Klaren waren, dass zur Zeit keine leidensgerechte Beschäftigung für Frau xxx gefunden wird, hat der Unterzeichner sich bereit erklärt, noch einmal mit den zuständigen leitenden Mitarbeitern über eine Beschäftigungsmöglichkeit zu sprechen und dieses Ergebnis dann Frau xxx umgehend mitzuteilen. Das Gespräch ging dann in die Richtung, Frau xxx eine bezahlte Freistellung bis zum Renteneintritt zu gewähren bzw. ihr einen finanziellen Ausgleich zu der jetzt vorhandenen Sozialleistung bis zum Ausscheiden zu zahlen.

4 Der Unterzeichner hat dieses Ansinnen abgelehnt und darauf hingewiesen, dass für solche Fälle soziale staatliche Möglichkeiten bestehen. In diesem Fall bestätigen wir Frau xxx, dass eine leidensgerechte Arbeitsstelle nicht zur Verfügung steht. Mit diesem Schreiben wird sie vom Arbeitsamt dann als arbeitssuchend eingestuft und erhält für die Zeit bis zum Renteneintritt Arbeitslosenunterstützung. Auf diese Unterstützung hat sie einen Anspruch, da sie ja auch über viele Jahre durch ihre Einzahlungen hier einen Anspruch aufgebaut hat. Das Gespräch endete mit der nochmaligen Bestätigung, dass der Unterzeichner sich nochmals intensiv um eine Beschäftigungsmöglichkeit bemüht und einen umgehenden Termin mit Frau xxx wahrnimmt. T.xxx Ob dann ein weiteres Gespräch am 24.04.2006 stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Es existiert jedenfalls eine Gesprächsnotiz des Herrn T.xxx vom 24.04.2006. Diesbezüglich wird auf Blatt 26 der Akte Bezug genommen. In der Telefonakquise beschäftigte die Beklagte eine häufig durch Krankheit ausfallende Mitarbeiterin sowie bis April 2006 eine schwangere Mitarbeiterin (Risikoschwangerschaft). Mit Schreiben vom 06.06.2006 wandte sich die Klägerin durch ihre Gewerkschaft an die Beklagte und bot ihre Arbeitskraft als Kassiererin an (Blatt 27 der Akte). Daraufhin reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2006 (Blatt 35 und 36 der Akte). Mit der am 18. August 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin zunächst Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 24.04. bis 31.08.2006 geltend. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007, am selben Tag beim Gericht eingegangen, stellt die Klägerin ihre Forderung auf Schadenersatz um und lässt sich Arbeitslosengeld in Höhe von 3.501,25 anrechnen. Die Klägerin bestreitet die Behauptung der Beklagten, sie habe kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung gehabt. Vielmehr habe sie in den verschiedenen Gesprächen stets deutlich gemacht, dass sie die in Aussicht gestellten Tätigkeiten in der Telefonakquise, der Information oder dem Außendienst (Zuarbeit Außendienstmitarbeiter) verrichten wolle.

5 Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin im Wege des Schadenersatzes 9.210,15 brutto abzüglich gezahltem Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.501,25 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 28.08.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe im Gespräch am 21.04.2006 eine Beschäftigung in den Abteilungen, in der Warenannahme und im Kundeneingang abgelehnt. Die einzige Möglichkeit einer Beschäftigung im Telefonmarketing sei nicht möglich gewesen. Alle Stellen seien besetzt gewesen und es habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, einen weiteren Arbeitsplatz für die Klägerin zu schaffen. Zuletzt behauptet die Beklagte, die Klägerin habe eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich abgelehnt und nur Interesse an einer bezahlten Freistellung gehabt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 24.04. bis 31.08.2006 trotz Nichtarbeit folgt nicht bereits aus Annahmeverzug gemäß

6 615 BGB, denn die Klägerin war aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kassiererin zu erbringen. 1. Nach 615 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den 293 ff. BGB. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom 24.04.2006 bis zum 31.08.2006 keine Arbeit zugewiesen. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt aber dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des 297 BGB vorliegen. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet ein Annahmeverzug aus. Die Klägerin war unstreitig nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kassiererin zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Klägerin im Schreiben der Gewerkschaft xxx vom 06.06.2006 nichts. Im Hinblick auf die vorher gelaufenen Gespräche und Bekundungen musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin die Tätigkeit als Kassiererin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte. Sie konnte daher eine Bescheinigung über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit fordern. Diese hat die Klägerin jedoch nicht beigebracht. 3. Die Beklage war auch nicht verpflichtet, der Klägerin im Wege des Direktionsrecht leichtere Arbeiten zuzuweisen. Zwar ist der Arbeitgeber bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung nach 106 Satz 3 GewO verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Er muss ihm im Rahmen des Annahmeverzugs jedoch nur solche Arbeiten zuweisen, die vom Direktionsrecht gedeckt sind und ohne Änderung des Arbeitsvertrages möglich sind. Nach diesen Grundsätzen war es nicht unbillig, der Klägerin keine behinderungsgerechten körperlich leichteren Arbeiten zuzuweisen, denn die

7 Zuweisung solcher Arbeiten war vom Direktionsrecht der Beklagten nicht umfasst. Die Klägerin war ausdrücklich als Kassiererin in der Vergütungsgruppe G 4 beschäftigt. 4. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Beschäftigung in der Telefonakquise, der Information oder im Außendienst (Zuarbeit Außendienstmitarbeiter) sei möglich und zumutbar gewesen, geht dies über die eine dem Gläubigerverzug vermeidende Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers hinaus und kann einen Vergütungsanspruch nach 615 BGB nicht begründen. Der Arbeitgeber trägt im Rahmen des Annahmeverzuges als Gläubiger der Arbeitsleistung nur das verschuldensunabhängige Risiko dem Arbeitnehmer arbeitstäglich die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Demgegenüber ist seine Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten, die ihn zu einer Änderung des zugewiesenen Arbeitsplatzes verpflichten können, um eine Beschäftigung trotz Leistungseinschränkung zu ermöglichen, verschuldensabhängig ausgestaltet. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder ein Gleichgestellter außerstande die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gerät der Arbeitgeber daher nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug (BAG vom 23. Januar 2001, 9 AZR 287/99 BAGE 97, 23; BAG vom 04.10.2005, 9 AZR 632/04, NZA 2006, 442-445). II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der ihr entgangenen Vergütung nach 280 Abs. 1 BGB sowie aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, denn die Beklagte hat es schuldhaft versäumt, der Klägerin eine behindertengerechte Beschäftigung anzubieten. 81 Abs. 4 SGB IV ist Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB (BAG vom 03. Dezember 2002, 9 AZR 462/01; BAGE 104, 73; BAG vom 04.10.2005, 9 AZR 632/04, NZA 2006, 442 445). 1. Schwerbehinderte Menschen haben gemäß 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer, die damit verbundene Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der 81 ff. SGB IX nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann

8 vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung (BAG vom 10. Mai 2005, 9 AZR 230/04, DB 2006, 55). Kommt eine anderweitige Beschäftigung in Betracht, ist der Arbeitgeber gleichwohl dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist ( 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Ansprüche nach 81 Abs. 4 SGB IX geltend, hat er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dagegen hat der Arbeitgeber die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Dazu gehören insbesondere diejenigen, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers ergeben soll (BAG vom 10. Mai 2005, 9 AZR 230/04 DB 2006, 55). Soweit feststeht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten nur nach einer Umgestaltung oder besonderer Ausstattung seines Arbeitsplatzes erfüllen kann, hat er zumindest nachvollziehbar darzulegen, welche Maßnahmen hierzu notwendig sind. Ansonsten zeigt er nicht schlüssig anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten auf. 2. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen geht die Kammer davon aus, dass es der Beklagten möglich und zumutbar war, der Klägerin einen Arbeitsplatz zumindest in der Telefonakquise anzubieten. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Klägerin eine Tätigkeit in der Telefonakquise aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbringen konnte. Die Beklagte hat sich selbst darauf berufen, dass alle Stellen besetzt seien und ihr eine zusätzliche Beschäftigung der Klägerin unzumutbar sei. Sie hat sich dabei insbesondere darauf berufen, dass eine Arbeitnehmerin mit einer Risikoschwangerschaft dort beschäftigt werde. In der mündlichen Verhandlung hat sich dann herausgestellt, dass eben diese Arbeitnehmerin ab April 2006 nicht mehr arbeitete. Es wäre der Beklagten also durchaus zumutbar gewesen, die Klägerin dort weiterzubeschäftigen. Daran ändert auch nichts, dass die Stelle möglicherweise noch von einer anderen, gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmerin besetzt war. Da die

9 Beklagte selbst vorträgt, sie habe die Stelle mit zwei gesundheitlichen Problemfällen besetzt, um Ausfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit auszugleichen, wäre ihr dies bei Ausscheiden der schwangeren Arbeitnehmerin auch in Bezug auf die Klägerin möglich gewesen. Hinderungsgründe, die einen solchen Einsatz unzumutbar oder unmöglich machen, hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass es sich dabei nicht um einen Dauerzustand, sondern nur um eine vorübergehende Lösung von drei Monaten handelte. Die Beklagte konnte auch nicht mit ihrer zuletzt vorgebrachten pauschalen Behauptung, die Klägerin habe eine Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich abgelehnt, gehört werden. Der Vortrag der Beklagten ist diesbezüglich sehr widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 05.10.2006 trägt sie auf Seite 2 vor, die Klägerin habe eine Beschäftigung in den Abteilungen, in der Warenannahme und im Kundeneingang aufgrund ihrer Erkrankung abgelehnt. Eine Beschäftigung im Telefonmarketing wäre möglich gewesen. Hier habe es jedoch keine Stelle gegeben. Es ist zwar zutreffend, dass auch über eine bezahlte Freistellung gesprochen wurde. Dies aber offensichtlich nur als Reaktion darauf, dass keine in Frage kommende Arbeit angeboten wurde. Dies bestätigt auch das von der Beklagten eingereichte Protokoll der Besprechung vom 21.04.2006. Hier heißt es: Nach Prüfung dieser Möglichkeit muss festgestellt werden, dass diese Stelle bereits besetzt ist und dass zusätzlich ein Arbeitsplatz seit einiger Zeit durch eine schwangere Mitarbeiterin besetzt ist. Gemeint war hier die Stelle in der Telefonakquise. Weiter heißt es: Nachdem sich die Beteiligten darüber im Klaren waren, dass zur Zeit keine leidensgerechte Beschäftigung für Frau xxx gefunden wird, hat der Unterzeichner sich bereit erklärt, noch einmal mit den zuständigen leitenden Mitarbeiterin über eine Beschäftigungsmöglichkeit zu sprechen und dieses Ergebnis dann Frau xxx umgehend mitzuteilen. Erst dann erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung und zwar wie folgt: Das Gespräch ging dann in die Richtung, Frau xxx eine bezahlte Freistellung bis zum Renteneintritt zu gewähren bzw. ihr einen finanziellen Ausgleich zu der jetzt vorhandenen Sozialleistung bis zum Ausscheiden zu zahlen. Das Protokoll endet dann wie folgt: Das Gespräch endete mit der nochmaligen Bestätigung, dass der Unterzeichner sich nochmals intensiv um eine Beschäftigungsmöglichkeit bemüht und

10 einen umgehenden Termin mit Frau xxx wahrnimmt. Der Unterzeichner ist Herr T.xxx, der damalige kommissarische Marktleiter. Aus diesem von der Beklagten selbst erstellten Protokoll lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Klägerin sämtliche Tätigkeiten abgelehnt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll das Gegenteil. Welchen Sinn sollte es sonst haben, dass sich der Unterzeichner noch einmal ausdrücklich bereit erklärt, mit den zuständigen leitenden Mitarbeitern über eine Beschäftigungsmöglichkeit zu sprechen und dieses Ergebnis Frau xxx umgehend mitzuteilen. Hätte die Klägerin sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt, würde es auch keinen Sinn machen, dass der Unterzeichner Herr T.xxx am Ende des Gespräches nochmals ausdrücklich zusichert, sich intensiv um eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen. Eine Beweisaufnahme über die Frage, ob die Klägerin Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt hat, war entbehrlich. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, die Klägerin habe sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt, ist der Vortrag unsubstantiiert und unglaubwürdig. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, das die Klägerin eine Beschäftigung in den Abteilungen, in der Warenannahme und im Kundeneingang aufgrund ihrer Erkrankung abgelehnt hat. Dass die Klägerin auch eine Beschäftigung in der Telefonakquise ablehnte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Diesbezüglich hat sie stets darauf abgestellt, dass alle Stellen besetzt seien und ihr eine Umorganisation nicht möglich sei, ohne jedoch konkret genug darzulegen, woran eine Umorganisation scheiterte. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 26.01.2007 auf Seite 3 dargelegt hat, dass der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Arbeitsplatzangebot unterbreitet wurde bzw. ein leidensgerechter Arbeitsplatz in Aussicht gestellt wurde. 3. Die Beklagte hat damit gegen ihre gesteigerte Fürsorgepflicht verstoßen. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine behindertengerechte Beschäftigung, gegebenenfalls auch durch Umorganisation, zu erfüllen. Dies gilt vorliegend umso mehr als auch das Integrationsamt mehrfach auf diesen Anspruch hingewiesen hat. Auch dem Schreiben des Integrationsamt lässt sich entnehmen, dass eine bezahlte Freistellung lediglich als möglicher Ersatz gesehen wurde.

11 Mithin bleibt festzustellen, dass die Beklagte ihre gesteigerte Fürsorgepflicht verletzt hat. 4. Auch das für das Bestehen eines Schadenersatzanspruches erforderliche Verschulden im Sinne des 276 BGB ist erfüllt. Die Beklagte hat die ihr obliegende gesteigerte Fürsorgepflicht schuldhaft im Sinne des 276 BGB verletzt. Insoweit ist Fahrlässigkeit ausreichend. Es gibt seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung zur gesteigerten Fürsorgepflicht und zur Aufklärungspflicht. Angesichts der seit Januar 2006 geführten Gespräche mit der Klägerin und der auch im Gespräch vom 21.04.2006 zugesagten Bemühungen um eine Beschäftigungsmöglichkeit ist es der Beklagten vorzuwerfen, dass sie der Klägerin die Arbeit in der Telefonakquise nicht angeboten hat. Nur wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Erörterung des Einsatzes in der Telefonakquise diesen eindeutig und endgültig abgelehnt hätte, wäre im vorliegenden Fall möglicherweise eine fahrlässige Verletzung der gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten zu verneinen. 5. Mithin ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der infolge der Nichtbeschäftigung durch die Beklagte entstanden ist. Insoweit hat die Klägerin schlüssig dargelegt, dass ihr für die Zeit vom 24. April bis zum 31. August 2006 insgesamt ein Anspruch in Höhe von 9.210,15 brutto Arbeitentgelt entgangen ist. Sie hat sich insofern auf die Einstufung in die Gehaltsgruppe G 4 des Tarifvertrages für den Großhandel berufen und die entsprechende Vergütungshöhe unstreitig vorgetragen und berechnet. Sie hat sich auch das unstreitig in dem betreffenden Zeitraum erzielte Arbeitslosengeld anrechnen lassen. 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen ( 288 Abs. 1, 247 BGB). Die Beklagte war mit der Zahlung spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug.

12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 ZPO. Weil die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, waren ihr insofern die Kosten anteilig aufzuerlegen. Der im Urteil festzusetzende Rechtsmittelstreitwert war auf die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld festzusetzen. Der Kostenstreitwert wird gesondert durch Beschluss festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin einzulegen. Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann

13 aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. xxx Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.