KV HESSEN I Georg-Voigt-Straße 15 I 60325 Frankfurt PERSÖNLICH An alle Ärzte im ÄBD sowie Krankenhäuser mit Notfallabrechnungen Geänderte Abrechnungssystematik in der ambulanten Notfallversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, der EBM wird im Abschnitt 1.2 Notfallleistungen und 1.4 Besuche angepasst. Mit dem abrechnungs.letter erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Gebührenordnungsziffern, den Abrechnungsbedingungen und der Vergütung. Selbstverständlich stehen Ihnen zu allen Fragen auch persönliche Ansprechpartner zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu an die EBM-Hotline der KV Hessen. Eine Aufstellung Ihrer Ansprechpartner finden Sie auf der letzten Seite. Januar 2015 Tel 069 79502-602 Fax 069 79502-640 Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Georg-Voigt-Straße 15 l 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 l 60062 Frankfurt www.kvhessen.de Mit freundlichen Grüßen Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen Bitte beachten Sie: Aus technischen Gründen ist ein Mehrfachversand dieses Schreibens möglich. Seite 1 von 2
abrechnungs.letter Geänderte Abrechnungssystematik in der ambulanten Notfallversorgung Januar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, der EBM wird im Abschnitt 1.2 Notfallleistungen und 1.4 Besuche angepasst. Die Leistungen zur Besuchsbereitschaft werden gestrichen. Die Änderungen betreffen die Notfallpauschale für den Erstkontakt, die in eine Tagesund eine Nachtpauschale unterteilt wird. Darüber hinaus wird der Besuch im organisierten Notfalldienst in eine neue Gebührenordnungsposition überführt. Die Umsetzung in Hessen erfolgt ab dem 01.01.2015 im 1. Quartal 2015 durch die KV Hessen, sofern Sie die neuen Leistungen nicht bereits eingetragen haben ab 2. Quartal 2015 durch Sie KV ändert Abrechnung des 1. Quartals 2015 Die Neuregelung gilt für alle am ÄBD teilnehmenden Ärzte sowie für an der Notfallversorgung teilnehmende Krankenhäuser und Institute. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen und angepassten Gebührenordnungspositionen, den Abrechnungsbedingungen und der Bewertung zusammengestellt: Seite 1 von 5
Notfallpauschalen Die bisherige Notfallpauschale nach der GOP 01210 wird in eine Tagesund eine Nachtpauschale aufgeteilt. Je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme wird für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt entweder die GOP 01210 oder die GOP 01212 im Behandlungsfall abgerechnet. Die GOP 01210 und 01212 sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. Notfallpauschalen GOP 01210 oder GOP 01212 Notfallpauschalen GOP Leistung 01210 Notfallpauschale im organisierten Not(- fall)dienst und Notfallpauschale für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme - Zwischen 07:00 und 19:00 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.) 01212 Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme - zwischen 19:00 und 07:00 Uhr des Folgetages - ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und 24.12. und 31.12. Bewertung 127 Punkte 195 Punkte Die neue GOP 01212 soll dem besonderen Mehraufwand der Notfallversorgung in den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen gerecht werden. Seite 2 von 5
Notfallkonsultationspauschalen Die Notfallkonsultationspauschalen für weitere persönliche oder telefonische und andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte im Notfall bleiben inhaltlich unverändert. Die GOP 01214, 01216 und 01218 werden jedoch neu bewertet. Notfallkonsultationspauschalen neu bewertet Bewertung der Notfallkonsultationspauschalen GOP Leistung Bewertung 01214 Notfallkonsultationspauschale I : 50 Punkte Weiterer persönlicher oder anderer Arzt- Patienten-Kontakt außerhalb der in den GOP 01216 und 01218 angegebenen Zeiten, 01216 Notfallkonsultationspauschale II : 140 Punkte Weiterer persönlicher oder anderer Arzt- Patienten-Kontakt - zwischen 19.00 und 22.00 Uhr - an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am 24.12. und 31.12. zwischen 07.00 und 19.00 Uhr 01218 Notfallkonsultationspauschale III : Weiterer persönlicher oder anderer Arzt- Patienten-Kontakt - zwischen 22.00 und 07.00 Uhr - an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19.00 und 07.00 Uhr 170 Punkte Besuch im Notfalldienst Der Besuch im ärztlichen Bereitschaftsdienst und in der Notfallversorgung wird ausschließlich über die neue GOP 01418 berechnet. Der Besuch im Rahmen der Notfallbehandlung wurde aus der bisherigen GOP 01411 ausgegliedert. Neu für Besuche GOP 01418 Dringender Besuch GOP Leistung Bewertung 01418 Besuch im organisierten Not(- fall)dienst bzw. im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser 778 Punkte Seite 3 von 5
Der Mitbesuch in der Notfallversorgung wird weiterhin nach der GOP 01413 berechnet. Besuchsbereitschaft Die Pauschalen für die Vergütung der Besuchsbereitschaft nach der GOP 01211, 01215, 01217 und 01219 werden gestrichen. Diese wurden bisher automatisch von der KV Hessen zugesetzt. Wichtige Hinweise für Ihre Abrechnung Bitte beachten Sie, dass in Hessen weiterhin jede einzelne Leistung in der Notfallversorgung mit einer Uhrzeit gekennzeichnet werden muss (Feldkennung 5006 Um-Uhrzeit). Die vorgestellten EBM-Änderungen müssen Sie in Ihrer Abrechnung des 1. Quartals 2015 noch nicht berücksichtigen. Bitte rechnen Sie erst ab dem 2. Quartal 2015 nach den neuen Vorgaben ab. Aufgrund der kurzfristig beschlossenen Änderungen übernimmt die KV Hessen für Sie die Änderung der Notfallleistungen in Ihrer Abrechnung des 1. Quartals 2015. Dies ist möglich, da Sie im Notfalldienst erbrachte Leistungen, bereits seit dem 1. Quartal 2014 unter Angabe der Uhrzeit abrechnen. Uhrzeitangabe erforderlich KV ändert Abrechnung des 1. Quartals 2015 Im Laufe des 1. Quartals 2015 erhalten Sie die Updates Ihrer Praxis- Softwarehersteller, so dass Sie ab dem darauffolgenden Quartal nach den neuen Vorgaben abrechnen können. Hintergrund Hintergrund der EBM Änderungen ist ein Urteil des BSG, nach dem der Bewertungsausschuss die Vergütung für Vertragsärzte und Krankenhäuser neu zu regeln hat. Das Urteil verlangt die Gleichstellung der Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus und durch Vertragsärzte. Knackpunkt waren die Zusatzpauschalen für die Besuchsbereitschaft innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, welche laut BSG zu einer Benachteiligung von Krankenhausambulanzen führten. Weitere Informationen zur Abrechnung von Notfalldienstleistungen finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.kvhessen.de/fuer-unseremitglieder/abrechnung-und-honorar/alles-fuer-ihre-abrechnung/ebmaenderungen-und-beschluesse-01012015/. Sie haben Fragen zur Abrechnung der Leistungen im Notfalldienst? Gerne können Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der EBM-Hotline wenden. Eine Aufstellung Ihrer Ansprechpartner finden Sie auf der folgenden Seite. BSG-Urteil Anlass der EBM Änderung Weitere Informationen & Ansprechpartner Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen Seite 4 von 5
EBM-Hotline Tel: 069 79502- Allgemeinmediziner (BSNR 39..., 43..., 45...) Anästhesisten Chirurgen HNO-Ärzte Hautärzte/Dermatologen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Neurochirurgen Orthopäden Urologen Schmerztherapeuten Ärztlicher Bereitschaftsdienst Krankenhäuser Neurologen Psychiater Kinder- und Jugendpsychiater Ärztliche Psychotherapeuten Psychologische Psychotherapeuten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychologische Ausbildungsinstitute Allgemeinmediziner (BSNR 42...) Augenärzte Gynäkologen Kinder- und Jugendmediziner Radiologen Nuklearmediziner Mammographie Allgemeinmediziner (BSNR 40..., 41..., 44...) Fachärztliche Internisten Hausärztlich tätige Internisten Laborärzte/Laborgemeinschaften Lungenärzte Pathologen Humangenetiker/Transfusionsmediziner KFH/PHV Dialyse Hotline-Nr. AV-Help (Abrechnungsvorbereitung) Probleme bei der Erstellung der Abrechnung Abrechnungsabgabe Sammelerklärung KVDT (Datensatzbeschreibung) KBV Krypto- und Prüfmodul Stammdaten -172-170 -173-174 -175-321 (Fax) Seite 5 von 5