Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung
Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung: Kinder mit einer geistigen und körperlichen Beeinträchtigung Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung Kostenträger: Sozialamt Jugendamt
Beispiele für geistige und körperliche Beeinträchtigungen: Kinder mit einem IQ unter 70 (GG) Down-Syndrom Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen und einer geistigen Behinderung Epilepsie Muskelerkrankungen/ Hirnschädigungen
Beispiele für seelische Beeinträchtigungen: Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen und einem min. durchschnittlichen IQ Massive soziale und emotionale Auffälligkeiten, die auf seelische Störungen (Traumata o.ä.) zurückzuführen sind
Gesetzesgrundlagen Für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung gilt folgende Gesetzesgrundlage: 53,54 ff. SGB XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Zuständigkeit liegt beim örtlichen Sozialamt
53, SGB XII Auszug aus Leistungsberechtigte und Aufgabe 53, SGB XII: (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. [ ] (2)[ ] (3)Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. [ ]
54, SGB XII Auszug aus Leistungen der Eingliederungshilfe 54, SGB XII: (1)Leistungen der Eingliederungshilfe sind [ ] insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, [ ]
Gesetzesgrundlagen Für Kinder mit einer seelischen Beeinträchtigung gilt folgende Gesetzesgrundlage: 35 a, SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Zuständigkeit liegt beim örtlichen Jugendamt
35a, SGB VIII Auszug aus Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a, SGB VIII: (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. [ ]
Antragstellung für die Einzelintegration Die Eltern stellen den Antrag beim Sozial- oder Jugendamt und legen folgende Unterlagen vor: - Antrag der Eltern - ärztliche Unterlagen / Stellungnahmen - fachliche Stellungnahme der Schule bzw. des Kindergartens mit Beschreibung der Verhaltensschwierigkeiten / des notwendigen Begleitungsumfangs / der benötigten Qualifikation des I-helfers Das Sozial- oder Jugendamt prüft den Antrag. Nach Bedarf werden weitere Unterlagen / Untersuchungen benötigt. Das Sozial- oder Jugendamt bewilligt die Hilfe oder lehnt diese ab. Es gibt einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Hinweise zum Ablauf bei der Antragstellung - Jugendamt Krefeld Vor der Antragstellung findet ein Vorgespräch statt, indem abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe gegeben sind und welche Hilfen sinnvoll sind. Die Antragsunterlagen werden ausgehändigt. Bereits bei Antragstellung sollte eine fachärztliche Stellungnahme nach ICD 10 vorliegen! Wenn alle Unterlagen vorliegen findet ein Hausbesuch durch die zuständige sozialpädagogische Fachkraft statt Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung des Kindes Die konkrete Planung der Hilfe (Umfang, Träger etc.) findet dann in einem Hilfeplangespräch statt.
Hinweise zum Ablauf bei der Antragstellung Sozialamt Krefeld Bei der Antragstellung findet ein gemeinsames Gespräch statt. Der ausgefüllte Antrag wird eingereicht. ggf. wird vom Sozialamt eine Voruntersuchung beim Gesundheitsamt gefordert. Es findet kein Hilfeplangespräch statt. Nach Prüfung ergeht direkt ein schriftlicher Bescheid.
Aufgaben eines I-Helfers u.a: Unterstützung und Hilfestellung bei Lerninhalten (kein Co-Teaching), Hilfe bei der Einhaltung von Regeln und Absprachen, Vermittlung zwischen dem Kind, den Mitschülern, Lehrern und Erziehern, Entwicklung und Einübung neuer Verhaltensweisen, Hilfe bei pflegerischen Tätigkeiten, Anreichen von Speisen und Getränken, Hilfestellung in Krisensituationen, Vermittlung alternativer Handlungsstrategien, Hilfestellung bei der Handhabung und Verwendung von Unterrichtsmaterialien, Begleitung auf dem Schulweg, Ansprechpartner in Pausenzeiten.
Organisationsmodelle: I-Pool - Einzelintegration I-Pool Einzelintegration Personen Keine Fachkräfte: FSJ (Freiwilliges soziales Jahr), BFD (Bundesfreiwilligen Dienst) Fachkräfte: Erzieher, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen Keine Fachkräfte: z.b. andere Studienabschlüsse, Hausfrauen Kostenträger Sozialamt Sozialamt Jugendamt Schulen in Krefeld mit Förderschulen: Gerd-Jansen- Schule, Friedrich-von Bodelschwingh-Schule Franz- Stollwerck-Schule Allgemeinen Schulen je nach Bedarf
Träger in Krefeld Verschiedene Träger in Krefeld: u.a. Lebenshilfe, Neukirchener Erziehungsverein, Autismus-Therapie-Zentrum, Internationaler Bund Angebot Beratung für Eltern, Lehrer, Erzieher Recht der Erziehungsberechtigten auf Beteiligung bei der Trägerauswahl in 36 Mitwirkung, Hilfeplan verankert: (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor der notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe beratend und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechend, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.