Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu gewähren, wobei die Ausbildungsvergütung auch während des Urlaubs zu zahlen ist. Der Urlaubsanspruch des Lehrlings weist hinsichtlich des Alters des Lehrlings und der besonderen Situation des Berufsausbildungsverhältnisses einige Besonderheiten auf, die im folgenden dargestellt werden. 1. Dauer des Urlaubs Der Grundsatz, dass die Urlaubsdauer zwischen dem Ausbildenden und dem Lehrling frei bestimmt werden kann, unterliegt bedeutsamen Einschränkungen. Diese ergeben sich zum einen aus tarifvertraglichen Bestimmungen, zum anderen aus gesetzlichen Regelungen. Besteht Tarifgebundenheit (Betrieb und Lehrling gehören den tarifschließenden Parteien an oder unterliegen einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag), oder der Tarifvertrag wurde durch einzelvertragliche Regelung als Grundlage bestimmt, so ergibt sich die Urlaubsdauer aus den Bestimmungen des Tarifvertrages. Dort kann auch auf gesetzliche Bestimmungen (z.b. Jugendarbeitsschutzgesetz) verwiesen werden. Besteht keine Tarifgebundenheit, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mindesturlaubsdauer. Der gesetzliche Mindesturlaub für jugendliche Lehrlinge ist geregelt in 19 Jugendarbeitsschutzgesetz. Für Lehrlinge, die zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 18 Jahre alt sind, gelten die Regelungen, die auch für erwachsene Arbeitnehmer gelten. Die Mindesturlaubsdauer beträgt dann jährlich mindestens 24 Werktage ( 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz). Entscheidend ist bei diesen gesetzlichen Regelungen das Alter des Lehrlings am 1. Januar 0.00 Uhr des Jahres. Ob er im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Altersstufe kommt, ist unerheblich. Wird z. B. ein Lehrling im Laufe des Kalenderjahres 18 Jahre alt, ist er damit nicht mehr Jugendlicher ( 2 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz) und hat dennoch - wie ein Jugendlicher - Anspruch auf 25 Werktage Urlaub. Die Berechnung der Urlaubsdauer ist damit an sich recht einfach und bereitet bei einer einvernehmlichen Regelung auch keine Schwierigkeiten. Es sollten aber einige Besonderheiten beachtet werden: Die Regelungen der gesetzlichen Mindesturlaubsdauer sind zwingend. Von ihnen kann zum Nachteil der Lehrlinge weder durch Tarifvertrag noch durch sonstige vertragliche Vereinbarung abgewichen werden ( 13 Bundesurlaubsgesetz). Eine günstigere als die gesetzliche Urlaubsregelung kann dagegen durch Tarifvertrag oder im Einzelvertrag vereinbart werden.
2. Angabe der Urlaubsdauer im Berufsausbildungsvertrag Die Dauer des Urlaubs ist im Berufsausbildungsvertrag anzugeben ( 4Absatz 1 Nr. 7 BBiG). Allgemeine Hinweise auf die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen reichen nicht aus; vielmehr ist der Urlaubsanspruch für die Gesamtdauer der Berufsausbildung für jedes Urlaubsjahr gesondert anzugeben. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind ( 3 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz). Damit ist auch der Samstag ein Werktag und demnach als Urlaubstag mitzurechnen. Zu beachten ist aber, dass Jugendliche in der Regel samstags nicht beschäftigt werden dürfen ( 16 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Samstag oder der bei Samstagsarbeit dem Jugendlichen zu gewährende freie Tag ist nur dann ein Urlaubstag, wenn der dem freien Tag vorausgegangene Tag ein Urlaubstag war. Tage, an denen Berufsschulunterricht stattfindet, sind kein Urlaub und bleiben daher bei der Berechnung der Urlaubsdauer außer Betracht. 3. Berechnung der Urlaubsdauer Wenn das Ausbildungsverhältnis das gesamte Kalenderjahr besteht, bestimmt die tarifvertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, welche Anzahl von Werktagen oder Arbeitstagen dem Lehrling als Urlaub zusteht. Wird die Ausbildung jedoch - wie dies überwiegend geschieht - nicht am Anfang eines Kalenderjahres begonnen, besteht in der Regel kein Anspruch auf den gesamten Urlaub des betreffenden Kalenderjahres. Der Urlaub ist in diesem Fall anteilig zu gewähren, d. h., für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses steht dem Lehrling ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. a) Nur für jeden vollen Beschäftigungsmonat gibt es Teilurlaub, d. h., angefangene Monate werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. b) Es ist grundsätzlich der Beschäftigungs- und nicht der Kalendermonat entscheidend. Beispiel: Beginnt ein Ausbildungsverhältnis am 15. August, so hat der Lehrling mit Ablauf des 14. September einen Anspruch auf ein Zwölftel Jahresurlaub. c) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile von Urlaubstagen, so wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, wenn sich ein Anspruch von mindestens einem halben Tag ergibt ( 5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz). d) Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn das Ausbildungsverhältnis mehr als sechs Monate, bestand. Durch Tarifvertrag kann aber auch geregelt werden, dass Urlaub anteilig gewährt wird; jedoch müssen mindestens 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage) gewährt werden.
4. Wartezeit Vor Ablauf einer Wartezeit braucht Urlaub nur entsprechend dem bisherigen zeitlichen Verlauf des Ausbildungsverhältnisses gewährt zuwerden. Der Lehrling erwirbt - wie jeder Arbeitnehmer - den vollen Urlaubsanspruch also keineswegs vor sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses ( 4 Bundesurlaubsgesetz). Erfüllt er die Wartezeit nicht im ersten Kalenderjahr der Ausbildung, dann erhält er für diesen entsprechenden Teil je vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs ( 5 Absatz 1 Ziffer a Bundesurlaubsgesetz). Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf der Wartezeit das Ausbildungsverhältnis endet oder wenn der Auszubildende nach Ablauf der Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet ( 5 Absatz 1 Ziffern b und c Bundesurlaubsgesetz). 5. Festlegung der Urlaubszeit Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist an sich Sache des Ausbildungsbetriebs. Dabei ist jedoch zu beachten: a) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. ( 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). b) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Nur wenn die berechtigten Interessen des Betriebes oder die persönlichen Belange des Jugendlichen dies erfordern, kann eine abweichende Urlaubseinteilung erfolgen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Betrieb außerhalb der Berufsschulferien einheitlich Betriebsferien macht. Wird der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben, ist dem Lehrling für jeden Tag, an dem er die Berufsschule besucht, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren ( 19 Absatz 3 Jugendarbeitsschutzgesetz). c) Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Er darf nur geteilt werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Lehrlings liegende Gründe die Teilung erforderlich machen. Hat der Lehrling Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen ( 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Wird dies nicht beachtet und der Urlaub mehrfach geteilt, kann der Lehrling den Urlaubsanspruch unter Umständen noch einmal geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufteilung des Urlaubs auf sein Betreiben erfolgte. 6. Urlaubsentgelt Während des Erholungsurlaubs hat der Lehrling Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Treten während der Urlaubs Erhöhungen der Vergütung ein, so ist mit dem Zeitpunkt der Erhöhung von den erhöhten Vergütungen auszugehen.
Urlaubstabelle für Auszubildende nach den gesetzlichen Bestimmungen Urlaubstabelle nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Ab 1. Januar 1995: Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz wurde für Personen über 18 Jahre erhöht: auf 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage. Der neue gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gilt immer dann, wenn keine längere Urlaubsdauer für den Arbeitnehmer aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages oder Einzelarbeitsvertrages besteht. Kalenderjahr 2009 2010 2011 2012 2013 Geburtsjahr WT AT WT AT WT AT WT AT WT AT 1990 25 21 24 20 24 20 24 20 24 20 1991 27 23 25 21 24 20 24 20 24 20 1992 30 25 27 23 25 21 24 20 24 20 1993 30 25 30 25 27 23 25 21 24 20 1994 30 25 30 25 30 25 27 23 25 21 1995 30 25 30 25 30 25 30 25 27 23 Tabelle gilt nicht für am 01.01. Geborene. Das Alter am 1. Januar ist für den Urlaubsanspruch des ganzen Kalenderjahres maßgebend. Bitte Hinweise unter 2 b) beachten. Hinweis: 1. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, nicht das Beschäftigungsjahr. 2. a) Urlaubsanspruch besteht für Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind von mindestens 30 Werktagen noch nicht 17 Jahre alt sind von mindestens 27 Werktagen noch nicht 18 Jahre alt sind von mindestens 25 Werktagen über 18 Jahre alt sind von mindestens 24 Werktagen b) Am 1. Januar Geborene erhalten in dem Jahr, in dem sie das 19. Lebensjahr beginnen, nicht mehr den Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sondern den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Tabelle für die Zwölftelung des Urlaubs (vollen Jahresurlaubsanspruch prüfen) Anzahl Monate Bitte beachten: Werktage oder Arbeitstage! 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 2 3 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 3 5 5 5 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 8 8 9 9 4 7 7 7 8 8 8 9 9 9 10 10 10 11 11 11 12 12 5 8 9 9 10 10 10 11 11 12 12 13 13 13 14 14 15 15 6 10 11 11 12 12 13 13 14 14 15 15 15 16 17 17 18 18 7 12 12 13 13 14 15 15 16 16 17 18 18 19 19 20 20 21 8 13 14 15 15 16 17 17 18 19 19 20 21 21 22 22 23 24 9 15 16 16 17 18 19 20 20 21 22 23 23 24 25 25 26 27 10 17 18 18 19 20 20 22 23 23 24 25 26 27 28 28 30 30 11 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 28 29 30 31 32 33 12 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 3. Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer längeren Beschäftigungsdauer als 6 Monate im Betrieb. Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten oder weniger. Hierbei ist für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren. Multiplikator 1,67 1,75 1,83 1,92 2,00 2,08 2,17 2,25 2,33 2,42 2,50 2,58 2,67 2,75 2,83 2,92 3,00 4. Scheidet der Lehrling in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus, so kann auch ein Tarifvertrag eine Zwölftelung nicht vorschreiben, soweit dadurch der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.84, BB 1984 S. 1489) 5. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Wird nur an fünf Werktagen in der Woche gearbeitet, ist auch der 6. Werktag auf den Urlaub anrechenbar. 6. Ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Werktagen bemessen, muss er in Arbeitstage umgerechnet werden, wenn die Arbeitszeit für den Arbeitnehmer nicht auf alle Werktage einer Woche verteilt ist. Dabei muss die Dauer des Urlaubs unabhängig von seiner jeweiligen Lage bestimmt werden. Bei Fehlen einer tariflichen Regelung sind Werktage und Arbeitstage rechnerisch so in Beziehung zueinander zu setzen, dass bei Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage die Gesamtdauer des Urlaubs durch die Zahl 6 geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage des Arbeitnehmers in einer Woche multipliziert wird. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.1987-8 AZR 579/84)
7. Schließt ein Arbeitsverhältnis an ein Berufsausbildungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber an, ist die Abgeltung von noch nicht erfüllten Urlaubsansprüchen aus dem Berufsausbildungsverhältnis ausgeschlossen. Diese Urlaubsansprüche sind nach den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Vorschriften zu erfüllen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.1984-6 ARZ 238/82, BB 30 v. 30.10.1985). 8. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. 9. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers bzw. Lehrlings liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 10. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang ver- dienen, entgegenstehen.