Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1

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// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI)

Transkript:

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 1 Grundinformation Der sagt (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. durch eine Unterstützungskasse Der schließt auf das Leben seiner Arbeitnehmer Kapital- oder Rentenversicherungen ab, aus denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. durch die Pensionskasse durch den Pensionsfonds Träger der Versorgung Unterstützungskasse Lebensversicherer Pensionskasse Pensionsfonds Rechtsanspruch Ja Nein; aber es besteht durch die Rechtsprechung ein Rechtsanspruch nach Eintritt der Unverfallbarkeit. Ja Ja Ja Finanzierung der Die Finanzierung der kann z. B. durch Rückdeckungsversicherungen oder andere Kapitalanlagen (z. B. Fonds) erfolgen. Zahlung von aus laufenden Erträgen (d. h. ohne vorherige Finanzierung) führt oftmals zu Liquiditätsengpässen. Der wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, die diese wiederum zur Finanzierung der anlegt (bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungsversicherungen). Beiträge an das Lebensversicherungsunternehmen. Beiträge an die Pensionskasse. Beiträge an den Pensionsfonds.

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 2 Steuerliche Behandlung des s/arbeitnehmers bzw. seiner Aufwendungen Bilanzierungspflicht Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit ( 249 HGB) und daher durch entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen wirken sich Ergänzung durch das Anwartschaften aus einer Direktzusage können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden (Bilanzverkürzung). Ja Pensionsrückstellungen und Aktivierung Deckungskapital Keine Auswirkung in der Der wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, mit denen die finanziert werden. Diese Zuwendungen wirken sich Ergänzung durch das Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden. Bilanz des s (sofern er nicht teilweise bezugsberechtigt ist). lediglich Versicherungsbeiträge, die sich gewinnmindernd auswirken lediglich Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse. Die Beiträge wirken sich Nein sofern rückgedeckt Nein Nein Nein Flexible Dotierung Ja Nein Bedingt ja Bedingt ja Ja Leistungshöchstgrenzen Nein Ja nach 40b, 10a, 82 Ja nach 40b, 10a, 82 Abs. 2 EStG Abs. 2 EStG Ja nach 2 KStDV zz ca. 2.147 Monatsrente je Mitarbeiter Die Beiträge an den Pensionsfonds wirken sich Ja nach 10a, 82 Abs. 2 EStG maximal 4% BBG- Rentenversicherung

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 3 Durchführungsweg Direktzusage U-kasse (rückgedeckt) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds 1.) Finanzierungsrisiko 2.) Rentenanpassung 3.) Auskunftshaftung Betriebsaufwand / Verwaltungsaufwand Finanzierung liegt allein in AG - Hand, alle Möglichkeiten von Versicherungen, Fonds Immobilien etc. offen Vielzahl der Anlagemöglichkeiten Bildung von Rückstellung, Rückdeckung, Beiträge an PSV, versicherungsmath. Gutachten Sehr klein Reine Versicherungslösung Sehr klein Reine Versicherungslösung Klein * Mitgabe des Vertrages * wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen Bei Rentnersteuerschulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden Klein Sehr klein Sehr klein Gering Zuwendungen an die U- Kasse und Beiträge an den PSV Gering Versicherungsbeiträge * wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden allein 3 Versteuerungsmöglichkeiten Beiträge an die Pensionskasse Durch hohe Aktienanteile können hohe Verluste entstehen Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen Bei Rentnersteuerschulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden Keine Pflicht : * Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung als neuer Weg wenig Erfahrungen Einzahlungen in Pensionsfonds und Beiträge an PSV Verwaltungskosten wahrscheinlich hoch

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 4 Steuerliche Behandlung des s bzw. der späteren Leistungen Durch die Pensionsanwartschaft bzw. -rückstellung wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von max. 3072 und Werbungskosten in Höhe von 1.044 abgesetzt werden). Die Zuwendungen des s an die Unterstützungskasse stellen für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von max. 3072 und Werbungskosten in Höhe von 1.044 abgesetzt werden). Beiträge zur Direktversicherung sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach 40 b EStG kann der die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer bis max. 1752 / 2148 Euro jährlich erheben. In der Leistungsphase (nur bei laufenden Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig. Kapitalzahlungen sind steuerfrei. Beiträge zur Pensionskasse sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach 40 b EstG kann der die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer erheben. In der Leistungsphase (nur bei lfd. Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig. Ergänzung durch das Beiträge des AG an eine Pensionskasse sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die hieraus resultierenden späteren Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß 22 EStG, d.h., es können kein Versorgungsfreibetrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden! Beiträge des s zu einem Pensionsfond sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die späteren Leistungen aus dem Pensionsfonds unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß 22 EStG, d.h., es können kein Versorgungsfreibetrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden!

Durchführungswege im Detailüberblick Seite 5 Sozialversicherung Sozialversicherung bei der Versorgung Förderung gemäß Riester Die Aufwendungen des s gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht. Die Aufwendungen des s gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht. Beiträge, die der zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubsund Weihnachtsgeld). Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungspflichtig. Beiträge, die der zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubsund Weihnachtsgeld). Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungspflichtig. Kapitalzahlungen sind sozialabgabenfrei. Rente unterliegt Beitragspflicht in Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) Nein Nein Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Direktversicherung aus dem individuell versteuerten und Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionskasse aus dem individuell versteuerten und Beiträge des s zu einem Pensionsfond sind sozialversicherungsfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenz e zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. nur bis 31.12.2008 und Ab 2009 besteht Beitragspflicht. Beitragpflicht in KVdR und PVdR Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionsfonds aus dem individuell versteuerten und