Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

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Transkript:

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung... 3 5. Mehrfachbeschäftigung... 4 6. Meldungen... 4 7. Entgeltfortzahlungsversicherung...4 Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich, auch Gleitzone genannt, gibt es eine besondere Beitragsberechnung. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitragsanteil, während der Anteil des Arbeitnehmers geringer ausfällt. Innerhalb der Gleitzone steigt die prozentuale Belastung des Arbeitnehmers bis zum vollen Beitragsabzug progressiv an. Die für den Niedriglohnbereich geltenden Besonderheiten haben wir für Sie in diesem Beratungsblatt zusammengestellt. Ergeben sich darüber hinaus noch Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem Fachzentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für Auskünfte und Beratung zur Verfügung. Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice 1. Niedriglohnbereich Unter dem Niedriglohnbereich sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro zu verstehen. Der Niedriglohnbereich wird auch Gleitzone genannt. Es handelt sich also ausschließlich um Beschäftigungen, die mehr als geringfügig entlohnt mehr als 450 Euro und damit versicherungspflichtig sind. Bei Beschäftigungen im Niedriglohnbereich wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abgesenkt. Der Beitragsteil des Beschäftigten an den Beiträgen steigt in dieser Gleitzone progressiv an. Der niedrigere Beitrag soll Arbeitnehmer motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert. Die besonderen Regelungen gelten nicht für Beschäftigte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, zum Beispiel für Auszubildende und Praktikanten. Hier berechnen Sie die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Steuerrechtlich gibt es für Beschäftigte im Niedriglohnbereich keine Besonderheiten. 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt Die Vorschriften des Niedriglohnbereichs können Sie nutzen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzwerte liegt. Deshalb müssen Sie bei schwankenden Entgelten das jährliche Entgelt ermitteln und durch zwölf teilen. Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter Einmalzahlungen erhält. Beispiel 1 Herr Bär erhält ein monatliches Entgelt von 800 Euro. Außerdem steht ihm im November ein Weihnachtsgeld von 750 Euro zu. Daraus ergibt sich ein jährliches Entgelt von 10.350 Euro (800 EUR x 12 + 750 EUR). Geteilt durch zwölf ergibt sich ein regelmäßiges Monatsentgelt von 862,50 Euro. Die Beschäftigung von Herrn Bär fällt daher nicht in den Niedriglohnbereich. 305101 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice In Monaten, in denen Ihr Arbeitnehmer mehr als 850 Euro als Entgelt erhält zum Beispiel durch eine Einmalzahlung gilt die besondere Regelung nicht. Dies ist ebenso der Fall, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen nebeneinander hat. Dann müs-

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Seite 2 sen Sie die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenrechnen. Beispiel 2 Frau Soll ist bei Firma A gegen ein Entgelt von 500 Euro und bei Firma B für 600 Euro beschäftigt. Da sie insgesamt ein Entgelt von 1.100 Euro erzielt, ist die Grenze von 850 Euro überschritten, sodass die Gleitzonenregelung für sie nicht gilt. Eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bleibt allerdings unberücksichtigt. Beispiel 3 Herr Kann ist bei Firma C gegen ein Entgelt von 500 Euro und bei Firma D für 350 Euro beschäftigt. Die Beschäftigung C ist versicherungspflichtig. Bei Beschäftigung D handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Da er neben der versicherungspflichtigen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist diese versicherungsfrei. Bei der Berechnung des regelmäßigen Entgelts zählt das Entgelt aus Beschäftigung D nicht mit, sodass die Gleitzonenregelung für die Tätigkeit bei Firma C anzuwenden ist. Die Grenzwerte beziehen sich auf ein volles Monatsentgelt. Erhält Ihr Mitarbeiter das Entgelt nur für einen Teil des Abrechnungsmonats, rechnen Sie es deshalb mit der folgenden Formel auf den vollen Kalendermonat hoch: Teilarbeitsentgelt x 30 Kalendertage Sinkt das Entgelt durch Kurzarbeit, können Sie die Gleitzonenregelung nicht anwenden. Beispiel 4 Frau Groll ist bei Firma E für die Zeit vom 7.1. bis zum 25.1. (19 Kalendertage) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Entgelt für diese Zeit beträgt 620 Euro. Die Umrechnung auf den vollen Monat wird wie folgt vorgenommen: 3. Beitragsberechnung Um die Beiträge zu berechnen, können Sie den Gleitzonenrechner nutzen, den Sie auf unserem Firmenkundenportal im Internet unter www.firmenkunden.tk.de finden (Webcode 9131). Generell werden die Beiträge im Niedriglohnbereich von einem geringeren Ausgangswert berechnet. Um diesen zu ermitteln benötigen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt, den sogenannten Faktor "F", eine besondere Formel. Der Faktor "F" ist ein Wert, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich festlegt. Für das Jahr 2017 beträgt er 0,7509. Die Formel, um den geringeren Ausgangswert zu berechnen, lautet: + ( ) Um den Rechenweg zu vereinfachen, können Sie auch eine verkürzte Formel nutzen. Dafür benötigen Sie das tatsächliche Arbeitsentgelt, einen Wert für die verkürzte Formel, einen Festbetrag für die verkürzte Formel. Die Werte für die vereinfachte Formel werden nicht von den Spitzenverbänden festgelegt, sondern ergeben sich aus dem Faktor F und der langen Formel. Die verkürzte Formel lautet: 1,2802375 x Arbeitsentgelt - 238,201875 Euro. Beispiel 5 Tatsächliches Arbeitsentgelt 600 EUR Berechnung mit der verkürzten Formel. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu kürzen: 1,2802375 x 600 EUR - 238,201875 EUR = 529,94 EUR Beträgt in einem Monat das Entgelt weniger als 450,01 Euro, so können Sie die oben beschriebene Formel nicht anwenden. In diesen Fällen errechnen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, indem Sie das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor "F" multiplizieren. 620 EUR x 30 19 Daraus ergibt sich ein monatliches Entgelt von 978,95 Euro. Es handelt sich also nicht um einen Gleitzonenfall.

Seite 3 Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beispiel 6 Herr Still ist bei Firma F gegen ein Entgelt von 430 Euro beschäftigt. Da er im November noch ein Weihnachtsgeld erhält, besteht Versicherungspflicht. Sein regelmäßiges Entgelt liegt auf das Jahr bezogen innerhalb der Gleitzone. In den Monaten, in denen das Entgelt unter 450,01 Euro liegt, rechnen Sie wie folgt: 430 EUR x 0,7509 = 322,89 EUR Das beitragspflichtige Entgelt beträgt also (außer im November) 322,89 Euro. 4. Beitragssätze Im Niedriglohnbereich gelten für die Berechnung der Beiträge die einheitlichen Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Berechnung des Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Eine Übersicht über alle Werte können Sie im Internet unter www.firmenkunden.tk.de nachlesen (Webcode 134892). 4.1 Beitragsverteilung Den Gesamtbeitrag ermitteln Sie aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Diesen multiplizieren Sie jeweils mit den Prozentsätzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und addieren die Werte. Für den Arbeitgeberanteil legen Sie das tatsächliche Entgelt zugrunde also den Betrag zwischen 450,01 und 850 Euro, den Ihr Mitarbeiter monatlich als Bruttogehalt bekommt. Hieraus können Sie Ihre Anteile berechnen. Für den Arbeitnehmeranteil ziehen Sie den errechneten Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag ab. Diesen Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer als Beitrag zahlen. Beispiel 7 Frau Meier ist für ein monatliches Entgelt von 600 Euro bei der Firma G beschäftigt. Die Gleitzonenregelung ist anwendbar. Als beitragspflichtiges Entgelt wurde ein Betrag von 529,94 Euro errechnet. KV (14,6 v.h.) kassenindiv. Zusatzbeitragssatz (TK: 1,0 v.h) Gesamtbeitrag aus anteil aus meranteil Arbeitgeber- Arbeitneh- 529,94 EUR 600 EUR 77,37 EUR 43,80 EUR 33,57 EUR 5,30 EUR 5,30 EUR PV (2,55 v.h.) 13,51 EUR 7,65 EUR 5,86 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,32 EUR 1,32 EUR RV (18,7 v.h.) 99,10 EUR 56,10 EUR 43 EUR AV (3,0 v.h.) 15,90 EUR 9,00 EUR 6,90 EUR Gesamtbetrag 212,50 EUR 116,55 EUR 95,95 EUR KV = Krankenversicherung PV = Pflegeversicherung RV = Rentenversicherung AV = Arbeitslosenversicherung Geldleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden soweit sie von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind trotz der verminderten Beitragszahlung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Für die Rentenversicherung gilt jedoch eine abweichende Regelung. 4.2 Besonderheit in der Rentenversicherung Auch die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen Sie normalerweise aus dem reduzierten Arbeitsentgelt. Das kann später die Rente mindern. Daher kann der Mitarbeiter schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen möchte. Hinweis: Nehmen Sie die schriftliche Erklärung Ihres Beschäftigten zu seinen Lohnunterlagen. Beispiel 8 Frau Kurtz ist bei der Firma H beschäftigt. Ihr Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro, davon sind 529,94 Euro beitragspflichtig. Frau Kurtz hat auf die Minderung des Entgelts für die Rentenversicherung verzichtet. Die Firma G berechnet ihren Anteil aus dem tatsächlichen Entgelt, Frau Meier trägt nur die Differenz zum errechneten Beitrag. Daraus ergibt sich folgende Beitragsverteilung:

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Seite 4 KV (14,6 v.h.) kassenindiv. Zusatzbeitragssatz (TK: 1,0 v.h.) Gesamtbeitrag aus beranteil Arbeitge- 529,94 EUR aus 600 Arbeitnehmeranteil 77,37 EUR 43,80 EUR 33,57 EUR 5,30 EUR 5,30 EUR PV (2,55 v.h.) 13,51 EUR 7,65 EUR 5,86 EUR Beitragszuschlag PV (0,25 v.h.) 1,32 EUR 1,32 EUR RV (18,7 v.h.) AV (3,0 v.h.) Gesamtbetrag 112,20 EUR 56,10 EUR 56,10 EUR 15,90 EUR 9,00 EUR 6,90 EUR 225,60 EUR 116,55 EUR 109,05 EUR Die Erklärung kann der Mitarbeiter nur mit Wirkung für die Zukunft abgeben. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so gilt die Erklärung für alle gleichermaßen. Für den Arbeitgeberanteil ändert sich durch die Erklärung des Beschäftigten nichts, da dieser ohnehin schon seinen vollen Beitragsanteil entrichten muss. Der Verzicht auf die Entgeltverminderung wirkt sich nur auf die Rentenversicherung aus. In den übrigen Versicherungszweigen berechnen Sie die Beiträge weiterhin aus dem verringerten Entgelt. 5. Mehrfachbeschäftigung Hat Ihr Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen, kann sein Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone liegen. In diesem Fall würde es zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn jeder Arbeitgeber für sich allein nach der allgemeinen Berechnungsformel die Beiträge abrechnet. 6. Meldungen Für Beschäftigte im Niedriglohnbereich geben Sie die üblichen Meldungen für Versicherungspflichtige ab. Im Meldedatensatz für Entgeltmeldungen füllen Sie das Feld "Entgelt in Gleitzone" aus. Hier gelten folgende Kennzahlen: 0 = Arbeitsentgelt lag nicht innerhalb der Gleitzone oder der Mitarbeiter hat schriftlich erklärt, dass er den vollen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zahlen will. 1 = Das Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen innerhalb der Gleitzone. 2 = Das Entgelt lag sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone. Als Entgelt geben Sie den Betrag an, aus dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Im Allgemeinen ist also das gekürzte Entgelt maßgebend. Nur wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag hin den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, tragen Sie das tatsächlich erzielte Entgelt ein. 7. Entgeltfortzahlungsversicherung Um die Umlage zu berechnen, ziehen Sie das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in der Rentenversicherung heran. Hat der Arbeitnehmer auf die Minderung des Arbeitsentgeltes in der Rentenversicherung verzichtet, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage maßgeblich. Rechnen Sie daher bei Mehrfachbeschäftigten alle Entgelte zusammen. Ermitteln Sie aus diesem Gesamtentgelt mit dem Faktor "F" das reduzierte beitragspflichtige Entgelt. Dieses teilen Sie anschließend im Verhältnis der Einzelentgelte auf. Dazu multiplizieren Sie es mit dem von Ihnen gezahlten Gehalt und teilen es anschließend durch die Summe aller tatsächlichen Entgelte. Dieses Ergebnis ist die Basis, um die Beiträge zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufzuteilen.

Seite 5 Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beispiel 9 Herr Söller ist bei zwei Firmen gleichzeitig beschäftigt. Bei Firma I erhält er monatlich 200 Euro, bei Firma J 300 Euro. Zunächst ist das beitragspflichtige Entgelt aus dem Gesamtentgelt von 500 Euro ermittelt. Der so festgestellte Ausgangsbetrag von 401,92 Euro verteilt sich wie folgt: Firma I Firma J 401,92 EUR x 200 EUR = 160,77 EUR 401,92 EUR x 300 EUR = 241,15 EUR 500 EUR 500 EUR Beitragsberechnung: Firma I Die Beiträge werden aus 160,77 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 200 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 23,47 EUR 14,60 EUR 8,87 EUR TK-Zusatzbeitrag 1,61 EUR 1,61 EUR Pflegeversicherung 4,10 EUR 2,55 EUR 1,55 EUR Beitragszuschlag 0,40 EUR 0,40 EUR Rentenversicherung 30,06 EUR 18,70 EUR 11,36 EUR Arbeitslosenversicherung 4,82 EUR 3,00 EUR 1,82 EUR Gesamtbetrag 64,46 EUR 38,85 EUR 25,61 EUR Firma J Die Beiträge werden aus 241,15 Euro berechnet, der Arbeitgeberanteil aus 300 Euro. Es ergibt sich folgende Verteilung in Euro: Beitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung 35,21 EUR 21,90 EUR 13,31 EUR TK-Zusatzbeitrag 2,41 EUR 2,41 EUR Pflegeversicherung 6,15 EUR 3,83 EUR 2,32 EUR Beitragszuschlag 0,60 EUR 0,60 EUR Rentenversicherung 45,10 EUR 28,05 EUR 17,05 EUR Arbeitslosenversicherung 7,23 EUR 4,50 EUR 2,73 EUR Gesamtbetrag 93,70 EUR 58,28 EUR 38,42 EUR