Umsetzung der EG-Druckgeräterichtlinie im Gasfach Erfahrungen mit EG-Baumusterprüfungen Prüfschwerpunkte, Normen / Prüfgrundlagen Autor: Dipl.-Ing. Hubert Franzen DVGW-Forschungsstelle Prüflaboratorium Gas Engler-Bunte-Ring 1-7 D-76131 Karlsruhe
Seite 2 von 15 Inhalt: 1. Einführung 1.1. Zweck und Anwendungsbereich 1.2. Bedeutung der PED für das Gasfach 2. Konformitätsbewertung nach PED 3. Besonderheiten der PED 3.1. Verpflichtende Gefahrenanalyse 3.2. Fertigung 3.3. Kennzeichnung und Betriebsanleitung 3.4. Werkstoffe 4. Wichtige Anforderungen der PED 5. Konformitätsbewertung durch den DVGW 5.1. Akkreditierung 5.2. Konformitätsbewertung angewandte Module 5.3. Anwendbare Normen 5.4. Praktische Umsetzung Beispiele 6. Zusammenfassung
Seite 3 von 15 1. Einführung 1.1 Zweck und Anwendungsbereich Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte kurz EG-Druckgeräterichtlinie (PED) trat nach einer 2 1/2-jährigen Übergangsfrist am 29. Mai 2002 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Sie wird wie vergleichbare technische Harmonisierungsrichtlinien der EU z. B. EG-Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG (GAD) über das Gerätesicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt, in diesem Fall als dessen 14. Durchführungsverordnung. Die PED bildet einen weiteren Schritt zur technischen Harmonisierung von Produkten hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung. Sie gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und daraus zusammengefügten Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Fernleitungen, zu denen neben Gastransport- auch Gasverteilungsanlagen gehören, werden in Art. 1 Abs. 3 (3.1) zwar ausgeschlossen, dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für sog. Standarddruckgeräte. Der Anwendungsbereich der PED wird außerdem durch zahlreiche weitere Ausschlussbestimmungen eingegrenzt, u. a. auch gegenüber anderen technischen Harmonisierungsrichtlinien (z. B. für die so genannten einfachen Druckbehälter und falls die Druckgeräte höchstens in Kategorie I fallen würden für Maschinen oder Gasgeräte). Die Anwendung der PED auf Teile der Gasversorgung war im deutschen Gasfach lange umstritten, da Fernleitungen und die dazugehörigen Anlagen vom Geltungsbereich ausgenommen waren. Andererseits wurde die Ausnahme stark eingeschränkt, da so genannte Standarddruckgeräte in den Geltungsbereich der PED fallen. Hierüber ist lange diskutiert worden, jedoch haben andere europäische Anwender schon früh z. B. Druckregelgeräte, Sicherheits-Absperreinrichtungen, Turbinenradzähler und dergleichen in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie eingeordnet. Etwa ab Mitte 2001 hat sich diese Ansicht auch im deutschen Gasfach durchgesetzt.
Seite 4 von 15 1.2 Bedeutung der PED für das Gasfach Nach Leitlinie 1/17 der Arbeitsgruppe Druck der EU-Kommission zählen zu den Standarddruckgeräten alle Komponenten, die sowohl in Fernleitungen als auch in Industrieanlagen eingesetzt werden können. Die PED unterscheidet in Artikel 3 Abs. 1 Behälter, Rohrleitungen sowie Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion bzw. druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion. Im Gasfach kommen z. B. folgende Druckgeräte zur Anwendung: - Rohrleitungen Beispiele: Vorwärmer, Rohre, Verbundstücke, Isolierstücke, Rohrkapseln, Werkstoffübergangsverbindungen - Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Beispiele: SAV, SBV (einschl. vollintegrierte Druckregelgeräte), thermisch auslösende Absperreinrichtungen (TAE), Druckwächter, Temperaturbegrenzer - Druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion Beispiele: Absperrarmaturen, Druckregler, Gaszähler, Gasfilter, Kompensatoren Befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C fallen unmittelbar in den Anwendungsbereich der PED. Diese ergänzt insofern die GAD. Die PED gilt nicht für Verdichter, Gasturbinen, Bohrlochkontrollgeräte, Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen u. a. m.
Seite 5 von 15 2. Konformitätsbewertung nach PED Wie bei allen, nach der neuen Konzeption ( New Approach ) gestalteten technischen Harmonisierungsrichtlinien der EU, stehen auch bei der PED verschiedene Module für die Konformitätsbewertung zur Auswahl, die z. T. in Kombination zur Anwendung kommen. In Abhängigkeit von produkt- bzw. verwendungsspezifischen Gefahrenpotenzial unterscheidet die PED folgende 4 Kategorien der Konformitätsbewertung: - Kat. I: Modul A - Kat. II: Modul A1, D1 oder E1 - Kat. III: Module B1+D, B1+F, B+E, B+C1 oder H - Kat. IV: Module B+D, B+F, G oder H1 Druckgeräte und/oder Baugruppen, die nicht die definierten Grenzwerte erreichen, müssen nach Artikel 3 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden. Diese Geräte dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung (CE-Logo) versehen werden. Die Einstufung druckhaltender Ausrüstungsteile erfolgt nach dem Betriebsmedium sowie bei Behältern nach Druck (maximal zulässiger Betriebsdruck PS) und Volumen bzw. bei Rohrleitungen nach Nennweite, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion stets in Kategorie IV eingestuft werden. Hinsichtlich der Betriebsmedien unterscheidet man - Gruppe 1: Fluide mit den Eigenschaften explosionsgefährlich, entzündlich, giftig, brandfördernd - Gruppe 2: Fluide, die nicht unter Gruppe 1 fallen Gase der öffentlichen Gasversorgung fallen in Gruppe 1; für diese gilt: - Behälter: Volumen V > 1 l und PS V > 25 bar l oder PS > 200 bar - Rohrleitungen: Nennweite > DN 25
Seite 6 von 15 Hilfe bei der Einstufung von Druckgeräten geben die Konformitätsbewertungsdiagramme in Anhang II der PED. Für den Bereich der Gasversorgung sind jedoch nur die Diagramme 1 und 6 von Bedeutung. Bild 1a: Konformitätsbewertungsdiagramm Behälter Bild 1b: Konformitätsbewertungsdiagramm Rohrleitungen
Seite 7 von 15 Je nach anwendbarer Kategorie darf der Hersteller sein Produkt erst mit der CE-Kennzeichnung versehen, wenn nachgewiesen ist, dass die Festlegungen nach den wesentlichen Anforderungen der PED erfüllt sind. Es würde also im Prinzip ausreichen, sich bei dieser Beurteilung nur auf die wesentlichen Anforderungen zu beziehen und z. B. bei druckhaltenden Ausrüstungsteilen funktionale Aspekte völlig außer Acht zu lassen. Die Richtlinie selbst weist nur auf die Einhaltung anderer zutreffender Richtlinien hin, Verweise auf sonstige Festlegungen außer harmonisierte Normen sind nicht vorhanden. Dies führt natürlich bei Messgeräten (z. B. bei Ultraschallzählern) zu nicht sachgerechten Beurteilungen, da der Nachweis der Festigkeit und Dichtheit sicher zum Funktionsnachweis dieser Bauteile nicht ausreicht. Der DVGW hat sich daher klar entschlossen, die Richtlinienkonformität nur in Verbindung mit entsprechenden funktionalen Nachweisen zu bestätigen. 3. Besonderheiten der PED Im Vergleich zu anderen EU-Richtlinien, die im Gasfach bereits seit längerem Beachtung finden und angewandt werden (EG-Gasgeräterichtlinie) weist die PED einige Besonderheiten a uf: 3.1 Verpflichtende Gefahrenanalyse Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der PED sind bindend, wenn für das Druckgerät während des Einsatzes unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen eine Gefahr besteht (siehe Anhang I, Vorbemerkung 2). Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die vom Druckgerät ausgehenden druckbedingten Gefahren zu ermitteln. Deren Ergebnisse sind bei Auslegung und Fertigung des Druckgeräts zugrunde zu legen (siehe Anhang I, Vorbemerkung 3). Dabei muss der Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt von Auslegung und Fertigung beachtet werden (siehe Anhang I, Vorbemerkung 4). Bei einem Bezug auf eine Norm (im Idealfall eine harmonisierte Norm) ist diese Gefahrenanalyse in allgemeiner Form bereits ausgeführt, da davon ausgegangen wird, dass bei Aufstellung der gerätespezifischen Anforderungen in der Norm die geforderte Gefahrenanalyse ausgeführt wurde. Für den Hersteller ist es dann ausreichend, die Normanforderungen einzuhalten, um diesen Aspekt der PED abzudecken. Ist eine mögliche unsachgemäße Verwendung bekannt oder vorhersehbar, muss der Benutzer entsprechend gewarnt werden (siehe Anhang I, Abschnitt 1.3).
Seite 8 von 15 3.2 Fertigung Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Abschnitt I beinhalten nicht nur Anforderungen an das Druckgerät selbst, sondern auch dezidierte Anforderungen an die Fertigung, d. h. an Fertigungsverfahren und Abnahme, wobei auch Anforderungen an die Kennzeichnung des Druckgeräts sowie soweit erforderlich an die Betriebsanleitung formuliert sind. Damit ist die Beurteilung des Fertigungsverfahrens Bestandteil der Konformitätsbewertung und bereits in der Zertifizierungsphase (ab Kat. II) erforderlich und nicht erst in der anschließenden Überwachungsphase. Dies bedeutet, dass reine Vertreiber von Druckgeräten ohne eigene Fertigung im strengen Sinne selbst weder die Konformitätsbewertung durchführen (lassen) noch die CE-Kennzeichnung auf dem Druckgerät anbringen können. 3.3 Kennzeichnung und Betriebsanleitung Die CE-Kennzeichnung nach PED, Artikel 15 bzw. Anhang VI, wird für Druckgeräte der Kategorie I vom Hersteller in Eigenverantwortung vorgenommen. Ab Kategorie II ist i. d. R. die Einschaltung einer Benannten Stelle erforderlich; die CE-Kennzeichnung wird um die Kenn-Nummer der während der Produktionsphase eingeschalteten überwachenden Stelle ergänzt. Druckgeräte oder Baugruppen nach PED, Artikel 3 Abs. 3 ( gute Ingenieurpraxis ) dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Die folgenden Anforderungen an die übrige Kennzeichnung und die Betriebsanleitung gelten sofern zutreffend jedoch auch für sie. Neben der CE-Kennzeichnung falls nach Einstufung des Druckgeräts möglich sind Angaben zur Identifizierung des Herstellers (und ggf. seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten), zur Identifizierung des Druckgeräts (z. B. Typbezeichnung, Fertigungsnummer) sowie über die wesentlichen zulässigen Grenzwerte zu machen. Außerdem sind je nach Art des Druckgeräts weitere Angaben zu ergänzen, die für Montage, Betrieb und ggf. Wartung erforderlich sind, z. B. Nennweite (DN), Einstellwerte, Volumen. Falls erforderlich ist das Druckgerät auch mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, wenn diese erfahrungsgemäß möglich ist.
Seite 9 von 15 Die Betriebsanleitung sofern erforderlich muss neben den Angaben zur Kennzeichnung (mit Ausnahme der Fertigungsnummer) alle der Sicherheit dienlichen Informationen über - Montage, - Inbetriebnahme, - Benutzung, - Wartung enthalten. Außerdem muss ggf. auf Gefahren einer möglichen unsachgemäßen Verwendung hingewiesen werden. 3.4 Werkstoffe Die verwendeten Werkstoffe müssen eine ausreichende Duktilität und Zähigkeit besitzen. Sie müssen so ausgewählt werden, dass es nicht zu Sprödbrüchen kommen kann. So gilt ein Stahl als ausreichend duktil, wenn seine Bruchdehnung im genormten Zugversuch mindestens 14 % und seine Kerbschlagarbeit mindestens 27 J (bei 20 C, jedoch höchsten bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur) beträgt. Die Einhaltung dieser Werkstoffanforderungen ist vom Hersteller wie folgt nachzuweisen: - Verwendung von Werkstoffen gemäß harmonisierten Werkstoffnormen, - Verwendung von Werkstoffen, für die eine Europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte vorliegt, - Einzelgutachten. Der Nachweis der Werkstoffgüte führt immer wieder zu Diskussionen, da in der PED nur Anforderungen für Stahl, Stahlguss und Aluminiumlegierungen vorliegen. Häufig wird jedoch für Armaturengehäuse duktiles Gusseisen verwendet, das nicht eingehend beschrieben ist. International arbeitende Firmen verwenden amerikanische Qualitäten, für die formal eine europäische Werkstoffzulassung vorliegen muss. Dies ist jedoch ein relativ kompliziertes Verfahren und wurde bisher nicht angewendet. Da die meisten Einrichtungen bereits seit vielen Jahren ohne Probleme verwendet wurden, kann man
Seite 10 von 15 sich nach Absatz 1 von Artikel 11 der PED auch auf bewährte Werkstoffe berufen und damit das formale Verfahren umgehen. In harmonisierten Normen wird im allgemeinen eine Werkstoffliste aufgestellt, danach können die Werkstoffeigenschaften in einfacher Weise beurteilt werden. 4. Wichtige Anforderungen der PED Die Konformitätsbewertung nach Anhang I der PED gilt sowohl für die Konstruktion des Druckgeräts als auch für den Herstellungsprozess (siehe auch Abschnitt 3). Die wichtigsten Anforderungen an das Produkt sind: - Werkstoffauswahl - Festigkeit - Zusammenbau - Betrachtung externer Einflüsse wie Druck, Temperatur, Reaktionskräfte, Korrosion etc. Weiterhin sind in Anhang I, Abschnitt 2.11 wichtige Zusatzanforderungen an Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion formuliert: - Sie müssen zuverlässig und geeignet sein. - Sie dürfen keine sonstigen Aufgaben erfüllen, wenn dadurch sicherheitsrelevante Funktionen beeinträchtigt werden können. - Sie müssen geeigneten Auslegungsgrundsätzen entsprechen, wie Fehlersicheres Verhalten ( fail safe ), Redundanz, Verschiedenartigkeit, Selbstüberwachung. In den grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der PED sind jedoch nicht alle Funktionsanforderungen berücksichtigt, die der Betreiber an ein Bauteil stellt. Lediglich für Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion wird allgemein gefordert, dass diese so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind (PED Anhang I, Abschnitt 2.11.1). Daher werden in den Technischen Komitees (TC) der Europäischen Normungsorganisation CEN, die sich mit der Normung von Druckgeräten befassen, sukzessive so genannte harmonisierte Normen erarbeitet, welche bereits die grundlegenden Sicher-
Seite 11 von 15 heitsanforderungen der PED in ausreichendem Maße umsetzen. Dies geschieht i. d. R. durch Erstellung von Querverweislisten zwischen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der PED einerseits und den zutreffenden Anforderungen der Normen andererseits, wie sie z. B. bei den unter der EG-Gasgeräterichtlinie harmonisierten Normen im Anhang ZA enthalten sind. Annex ZA.2 Identification of clauses of this standard which meet the Essential Requirements of the Directive 97/23/EC of 29 May 1997 (Pressure Equipment Directive) according to annex I for electronic devices classified into category IV explanation: N/A = not applicable Essential requirement 1. General 1.1 Ensurance of safety for the pressure equipment 1.2 Chose of the most appropriate solutions to ensure safety 1.3 Prevention of danger caused by clearly foreseeable misuse 2. Design 2.1 Proper design to ensure safety of the equipment throughout its intended life applicable clause Complete Standard / Annex A Complete Standard / Annex A 4.6 4.4, EN 13611 cl. 6 2.2 Design for adequate strength Internal/external pressure 4.3, EN 13611 cl. 6, 7 Ambient and operational temperatures 4.3, EN 13611 cl. 6, 7 Static pressure and mass of contents N/A Traffic, wind, earthquake loading Not included; if necessary, appropriate measures shall be examined in the installation situation Reaction forces and moments N/A Bild 2: Anhang ZA (Beispiel aus EN 13611)
Seite 12 von 15 5. Konformitätsbewertung durch den DVGW 5.1 Akkreditierung Der DVGW ist durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), München, akkreditiert und durch die Bundesregierung offiziell benannt worden und damit Benannte Stelle ( Notified Body ) im Sinne der PED. Hinsichtlich produktbezogener Prüfungen arbeitet die DVGW-Zertifizierungsstelle mit verschiedenen Prüflaboratorien zusammen, die ebenfalls von der ZLS akkreditiert wurden eines davon ist die DVGW- Forschungsstelle, Prüflaboratorium Gas, Karlsruhe. Diese Akkreditierungen gelten zwar für den gesamten Geltungsbereich der PED; sie werden jedoch nur für die klassischen Tätigkeitsfelder der Gas- und Wasserwirtschaft wahrgenommen. 5.2 Konformitätsbewertung angewandte Module Die Einschaltung einer Benannten Stelle ist erst bei einer Einstufung des Druckgeräts mindestens in Kategorie II verpflichtend. Bei Konformitätsbewertungsverfahren durch den DVGW werden die folgenden Module angewendet: - A1: Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme - B: EG-Baumusterprüfung - C1: Konformität mit der Bauart - D: Qualitätssicherung Produktion Die EG-Baumusterprüfung nach PED (Modul B) erfolgt grundsätzlich nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der PED. Die DVGW-Forschungsstelle wendet zusätzlich stets sofern vorhanden eine produktspezifische Norm oder sonstige Prüfgrundlage an und zwar in folgender Reihenfolge (absteigend): - Harmonisierte Europäische Norm (für Druckgeräte der Gasversorgung z. Zt. noch nicht vorhanden), - Europäische Norm (EN), ggf. Entwurf, - nationale Norm (DIN), ggf. Entwurf, - Vorläufige Prüfgrundlage (DVGW-VP).
Seite 13 von 15 Dabei werden nach Anhang I der PED die Mindest-Sicherheitsanforderungen betrachtet, die sich aus dem Druckrisiko ergeben, bei Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion nach Anhang I, Abschnitt 2.11, auch die Funktion. Die Normen oder sonstigen Prüfgrundlagen beschreiben zusätzlich funktionale Anforderungen, teilweise auch Maße (Austauschbarkeit) und die produktspezifische Risikoanalyse gemäß Anhang I, Vorbemerkung 3. In der Gaswirtschaft werden in Übereinstimmung mit dem DVGW-Regelwerk fast ausschließlich baumustergeprüfte und zertifizierte Produkte (DVGW- bzw. DIN-DVGW- Prüfzeichen) eingesetzt. In diesem Falle besteht ausschließlich die Notwendigkeit, das jeweilige Produkt nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der PED zu bewerten (Werkstoffe, Kennzeichnung, Anleitung). Die Konformitätsbewertung wird ergänzt durch eine Beurteilung der Fertigung, d. h. Modul C1 (die Erzeugnisse der Serienfertigung müssen identisch mit den zur Baumusterprüfung vorgestellten Prüflingen sein) oder Modul D (Beurteilung der Fertigungsprozesse, z. B. nach den anwendbaren Abschnitten von ISO 9000:2000, unter Berücksichtigung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, Abschnitt 3). 5.3 Anwendbare Normen Für gastechnische Produkte gibt es von Ausnahmen bei Sicherheitseinrichtungen (EN 13611) abgesehen noch keine harmonisierten Normen. Dies hat ganz unterschiedliche Gründe: So sollen z. B. im TC 69 Industriearmaturen, welches auch in den Arbeitsgruppen WG 8.4 und 9 die Normung von Armaturen für die Gasverteilung (DIN 13774) bzw. den Gastransport (EN 14141) betreibt, lediglich die so genannten Grundund Produktnormen (z. B. Technische Lieferbedingungen, Bauartnormen für einzelne Armaturenbauarten) unabhängig vom Durchflussmedium harmonisiert werden. Daher müssen bei EG-Baumusterprüfungen nach PED (Modul B) neben den jeweiligen Prüfgrundlagen stets auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen mitbetrachtet werden.
Seite 14 von 15 Einige anwendbare Europäische Normen sind im folgenden aufgelistet: - Bereich Gasversorgung (druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion bzw. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion) EN 331 Kugelhähne für Gasinstallation EN 334 Druckregelgeräte EN 12261 Turbinenradzähler EN 12480 Drehkolbenzähler EN 13774 Armaturen für Gasverteilung EN 14141 Armaturen für Gastransport EN 14382 Sicherheitsabsperreinrichtungen - Bereich Gasgeräte (Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion) EN 88 Gerätedruckregler EN 161 Automatische Absperrventile EN 298 Feuerungsautomaten EN 1643 Dichtheitskontrolleinrichtungen EN 1854 Druckwächter EN 12067 Gas/Luft-Verbundregler EN 13611 Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte 5.4 Praktische Umsetzung Beispiele Die Arbeitsgruppe Druck der EU-Kommission hat bereits ca. 150 Leitlinien ausgearbeitet, die der Auslegung der PED dienen. 5.4.1 Baureihen Bei konstruktiven Reihen ( DN 25 bis größere Nennweiten) erfolgt die Einstufung u. U. je nach Nennweite in unterschiedliche Kategorien, die kleineren Nennweiten (z. B. bei Armaturen die Nennweiten DN 25) fallen unter Artikel 3 Abs. 3 ( gute Ingenieurpraxis, für sie ist eine CE-Kennzeichnung nicht vorgesehen). Dies kann zu Akzeptanzproblemen beim Anwender führen. Daher wird eine konstruktive Reihe bei der Konformitätsbewertung durch die meisten Benannten Stellen stets mindestens in die Kategorie eingestuft, in welche die größte Abmessung fallen würde.
Seite 15 von 15 5.4.2 Reaktionskräfte Die Berücksichtigung möglicher Reaktionskräfte aus der Rohrleitung wird in den grundlegenden Sicherheitsanforderungen, Abschnitt 2.2.1 bereits für die Entwurfsphase gefordert. Dies wird in den genannten Europäischen Normen, aber auch nationalen Prüfgrundlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Lediglich in einigen Normen werden erhöhte Sicherheitsbeiwerte für das Gehäuse gefordert, die aus den Reaktionskräften resultierenden Belastungen insbesondere bei geschraubten oder geflanschten Druckgeräten jedoch nicht beschrieben. Bei EG-Baumusterprüfung nach PED werden grundsätzlich die Sicherheitsbeiwerte nach EN 14382, Tabelle 8, zugrunde gelegt. Werkstoff Mindestwert des Sicherheitsbeiwerts nur für das Stellgliedgehäuse S S b Walz- und Schmiedestahl 1,7 2,13 Stahlguss 2,0 2,5 Gusseisen mit Kugelgraphit 2,5 3,13 Temperguss Grauguss 5,6 7,0 Kupfer-Zink-Knetlegierungen 2,0 2,5 Aluminiumknetlegierungen Kupfer-Zinn-Gusslegierungen 2,5 3,13 Kupfer-Zink-Gusslegierungen Aluminiumgusslegierungen 2,5 3,13 Amin4 % Aluminiumgusslegierungen 3,2 4,0 Amin 1,5 % Bild 3: Sicherheitsbeiwerte nach EN 14382, Tabelle 8 Dass man dabei durchaus zu einer anderen Bewertung als bei der ausschließlichen Anwendung der im DVGW-Regelwerk verankerten Prüfnormen kommen kann, zeigt das folgende Beispiel: Eine bereits seit 10 Jahren vom DVGW auf der Grundlage DIN 3547-1 zertifizierte Gas- Absperrarmatur wurde zur erneuten Baumusterprüfung vorgestellt. Neben einer Beurteilung nach neuesten Europäischen Normen (EN 13774, diese soll nach Ihrer Anna h- me durch die CEN-Mitglieder als DIN EN 13774 die bisherige Prüfnorm DIN 3547-1
Seite 16 von 15 ablösen) sollte auch eine Konformitätsbewertung nach PED erfolgen. Es handelte sich dabei um folgende Armatur: - Gas-Absperrschieber Nennweite DN 300, Nenndruckstufe PN 16, - Gehäuse GGG-50 (Sicherheitsbeiwert nach EN 14382, Tabelle 8, ist 3,13, woraus sich ein Prüfdruck von 50 bar ergibt), - Prüfmedium Wasser, Haltezeit 10 min. Bei ca. 39 bar Prüfdruck versagte das Gehäuse durch Rissbildung am Übergang vom Durchströmungskörper zum Dom. Bild 4: Rissbildung am Absperrschieber Eine Werkstoffanalyse ergab, dass der vom Hersteller angegebene Gehäusewerkstoff GGG-50 auch tatsächlich verwendet worden war; daher war eine nicht beanspruchungsadäquate Auslegung (zu geringe Wanddicke im kritischen Bereich) Versagensursache. Eigene Untersuchungen des Herstellers bestätigten das Prüfergebnis auch für die nicht geprüfte Nennweite DN 250 (Versagen nach Herstellerangaben bei ca. 44 bar). Als Konsequenz werden die beiden betroffenen Nennweiten künftig nur noch für einen maximalen Betriebsdruck von 10 bar akzeptiert.
Seite 17 von 15 6. Zusammenfassung Die EG-Druckgeräterichtlinie (PED) ist seit 29. Mai 2002 für alle in der Gasversorgung verwendeten Standarddruckgeräte verbindlich anzuwenden. Sie gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und daraus zusammengefügten Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar und regelt deren Auslegung, Fertigung sowie die Konformitätsbewertung. Neu: - Kombination der Module B + C1 oder B+D, - Anforderungen an die Produktion (Vertreiberprobleme) - Risikoanalyse, - spezifische Werkstoffanforderungen Der DVGW als Zertifizierer im Gas- und Wasserfach ist Benannte Stelle für die PED. Bei EG-Baumusterprüfungen nach PED (Modul B) werden von der DVGW-Forschungsstelle neben den grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I der PED stets auch produktspezifische Prüfgrundlagen (EN-, DIN-Normen, DVGW-VP) herangezogen, so dass auch Funktionsanforderungen berücksichtigt werden, die der Betreiber an ein Bauteil stellt. Die Zertifizierung durch den DVGW stellt sicher, dass die Druckgeräte für Ihre Anwendung in der Gaswirtschaft geeignet sind und ihr Betriebsverhalten den Erfordernissen entspricht. Im Zweifelsfall sollte auf eine zusätzliche DIN-DVGW- bzw. DVGW-Zertifizierung geachtet werden. Die PED enthält für funktionelle Teile nur wenig geänderte Anforderungen gegenüber dem bisherigen Stand der Technik, alle bisher bewährten Geräteausführungen bleiben praktisch unverändert. Es ändern sich lediglich einige Anforderungen im Bezug auf die Kennzeichnung sowie Anforderungen an das Fertigungsverfahren. Die PED gilt im wesentlichen für die Herstellung und die interne Überprüfung der Geräte, nicht jedoch für deren Anwendung, die laufende Kontrolle im Betrieb oder für den Betrieb selbst. Es besteht eine klare Differenzierung zwischen der Auslegung, Produktion und Kennzeichnung der Produkte einerseits und der Anwendung, der laufenden Überprüfung und der Umgebungsbedingungen im Betrieb andererseits. Die Betriebsvorschriften, mögliche Überwachungsfristen und dergleichen wurden durch die PED nicht verändert.