Verordnung über das Beschaffungswesen

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Verordnung über das Beschaffungswesen Genehmigt durch die Gemeinderat am 17. Dezember 2014

Einwohnergemeinde Oberdiessbach Verordnung über das Beschaffungswesen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf - Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11.6.2002 über das öffentliche Beschaffungswesen - Art. 53, Abs. 2 der Gemeindeordnung Oberdiessbach vom 10.3.2008 folgende Verordnung über das Beschaffungswesen 1 Zweck und Geltungsbereich Art. 1 Mit dieser Verordnung sollen a) der Wettbewerb bei der öffentlichen Auftragsvergabe gefördert; b) eine einheitliche Vergabepraxis innerhalb der Einwohnergemeinde angestrebt und c) die gemeindeinternen Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens geregelt werden. 2 Die Verordnung gilt im Rahmen des für die Gemeinden massgebenden kantonalen Beschaffungsrechts. 1 Kommunale Schwellenwerte Art. 2 1 Aufträge werden im offenen oder selektiven Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer erreicht: a) über 500 000 Franken im Bauhauptgewerbe b) über 250 000 Franken im Baunebengewerbe, bei Dienstleistungen und Lieferungen. 2 Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer erreicht: a) bis 500 000 Franken im Bauhauptgewerbe b) bis 250 000 Franken im Baunebengewerbe, bei Dienstleistungen und Lieferungen. 3 Aufträge werden im freihändigen Verfahren vergeben, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 100 000 Franken beträgt. Abgrenzung im Baubereich Art. 3 Für die Abgrenzung der Bereiche Bauhaupt- und Baunebengewerbe gilt der Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008). 1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG, BSG 731.2), Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) VO_Beschaffungswesen 2

Einwohnergemeinde Oberdiessbach Verordnung über das Beschaffungswesen Einzuholende Angebote Art. 4 1 Bei einem geschätzten Wert ab 10 000 bis 30 000 Franken sind mindestens zwei gültige Angebote einzuholen. Bei einem geschätzten Wert ab 30 000 Franken sind mindestens drei gültige Angebote einzuholen. 2 Der Gemeinderat kann bei Dienstleitungen mit einem besonderen Vertrauensverhältnis einen Direktauftrag erteilen. 1 Organisation Art. 5 Beschaffungen erfolgen durch die zuständigen Ressorts und Abteilungen innerhalb der bewilligten Voranschlags- oder Verpflichtungskredite. 2 Die weiteren Zuständigkeiten richten sich nach dem Organisationshandbuch des Gemeinderates. Inkrafttreten Art. 6 1 Diese Verordnung tritt auf 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Vergabeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Anhang: Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen Oberdiessbach, 17. Dezember 2014 Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Hans Rudolf Vogt Oliver Zbinden Veröffentlicht im Anzeiger Konolfingen am 5. Februar 2015 VO_Beschaffungswesen 3

Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen Weisung des Gemeinderates vom 17. Dezember 2014 K:\0 Allg. Verwaltung\01 Legislative u. Exekutive\011 Legislative\011 300 Gemeindereglemente\011 310 Gemeindereglemente\Gültige Erlasse\Leitfaden_öffentliche Beschaffung.doc

1. Grundlagen Kantonales Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.06.2002 (BSG Nr. 731.2, ÖBG) Kantonale Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.10.2002 (BSG Nr. 731.21, ÖBV) Verordnung über das Beschaffungswesen der Gemeinde Oberdiessbach vom 17.12.2014. 2. Unterstellung Einwohnergemeinden, Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, Gemeindeverbände, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen (Art. 2 Abs. 1 GG) öffentlich-rechtliche kommunale Anstalten öffentlich-rechtliche Körperschaften mit kommunaler Beteiligung Private, die von der Gemeinde mit mehr als 50 % der Gesamtkosten subventioniert werden Organisationen und Unternehmen im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, Telekommunikation sowie im Bereich Abwasser- und Abfallentsorgung (diese werden entweder von der öffentlichen Hand beherrscht oder von ihr mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet). 3. Massgebende Grundsätze im Beschaffungsverfahren Transparenz in jedem Verfahrensstadium gewährleisten Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung des Anbietenden Förderung wirksamen Wettbewerbs Verbot von Preisverhandlungen (Abgebotsrunden) Gleichbehandlung von Mann und Frau vertrauliche Behandlung von Informationen Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen der Gesamtoder Normalarbeitsverträge am Ort der Ausführung 4. Welche Schwellenwerte (CHF) gelten für Oberdiessbach? Verfahrensart Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe, Dienstleistungen und Lieferungen freihändiges Verfahren bis 100 000 bis 100 000 Einladungsverfahren bis 500 000 bis 250 000 offenes/selektives Verfahren ab 500 000 ab 250 000 Seite 2 von 8

5. Die Verfahrensarten Freihändiges Verfahren der Auftrag wird direkt, ohne Ausschreibung und Zuschlagsverfügung vergeben die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann frei wählen, welche Anbietenden sie direkt zur Angebotsabgabe einladen will bei einem Wert ab CHF 10 000 bis CHF 30 000 (exkl. MwSt.) sind mindestens zwei Offerten einzuholen, ab CHF 30 000 bis CHF 100 000 sind mindestens drei Offerten einzuholen. Der Gemeinderat kann bei Dienstleistungen Ausnahmen genehmigen. es kann fakultativ auch das offene oder selektive Verfahren angewendet werden es besteht kein Rechtsschutz Einladungsverfahren die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann frei wählen, welche Anbietenden sie direkt zur Angebotsabgabe einladen will es müssen mindestens drei Offerten bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eingehen (eine Ausschreibung ist fakultativ). Zu beachten ist Art. 7 Abs 3 ÖBV, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die freihändige Vergabe ermöglicht wird der Zuschlag hat durch eine anfechtbare Verfügung zu erfolgen, welche allen Anbietenden, die eine Offerte eingereicht haben, eröffnet wird es besteht Rechtsschutz Offenes/selektives Verfahren der Auftrag muss öffentlich ausgeschrieben werden oder aber es liegen besondere Verhältnisse nach Art. 7 Abs 3 ÖBV vor, die eine freihändige Vergabe ermöglichen Die Eignung der Anbietenden ist anhand von Eignungskriterien zu prüfen (Art. 16 ÖBV); die Prüfung erfolgt nach Eingang der Angebote, vor der Prüfung der Zuschlagskriterien (offenes Verfahren) oder nach einem speziellen Präqualifikationsverfahren (selektives Verfahren) die Anbote sind auf Grund von Zuschlagskriterien zu prüfen (Art. 30 ÖBV) der Zuschlag hat durch eine anfechtbare Verfügung zu erfolgen, welche allen Anbietenden, die ein Angebot eingereicht haben, eröffnet wird es besteht Rechtsschutz 6. Was ist im Beschaffungsverfahren speziell zu beachten? Die Ausschreibung des Auftrages soll den Anbietenden klare Aufschlüsse über Art und Umfang des Auftrages und über die damit verbundenen Formalitäten geben. Aufträge die im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden, sind auf der Webseite des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen (SIMAP) auszuschreiben (Art. 9 Abs. 1 ÖBV). Die Ausschreibung muss folgende Mindestangaben enthalten (Art. 10 ÖBV): Auftraggeber Verfahrensart Gegenstand und Umfang des Auftrages Ausführungs- oder Liefertermin Seite 3 von 8

Sprache des Vergabeverfahrens Eignungskriterien Zuschlagskriterien Bezugsquellen und Preis der Ausschreibungsunterlagen Einreichungsstelle und Einreichungsfrist Bezeichnung der Auskunftsstelle Rechtsmittelbelehrung Erläuterungen: Eignungskriterien (Art. 16 ÖBV) beziehen sich auf die Person des Anbietenden oder dessen Unternehmen. Sie können insbesondere die fachliche, technische, organisatorische oder wirtschaftliche (finanzielle) Leistungsfähigkeit betreffen. Anbieterinnen und Anbieter aus dem Ausland müssen das Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gewährleisten (Schutz fundamentaler Arbeitsnormen, vgl. Art. 16, Abs. 4 ÖBV). Zuschlagskriterien (Art. 30 ÖBV) sind dagegen immer auftragsbezogen, d.h. sie stehen in einem direkten Zusammenhang zum Auftrag und gewährleisten die Annahme des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Der Preis ist dabei ein Zuschlagskriterium. Weitere mögliche Zuschlagskriterien sind: Qualität, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Infrastruktur, usw). Die Gewichtung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie allfällige Unterkriterien sind in der Ausschreibung bekannt zu geben. Ist der Preis nicht das einzige Zuschlagskriterium, so muss zusätzlich die Preiswertungsregel offen gelegt werden. Die Ausschreibungsunterlagen (Art. 11 ÖBV) decken sich inhaltlich zum Teil mit den Ausschreibungsangaben. Hinzu kommen weitere Angaben, wie z.b. die Dauer der Verbindlichkeit des Angebots, finanzielle Garantien und Abgaben, Optionen für zusätzliche Leistungen u.a. Um grösstmögliche Klarheit über das Submissionsverfahren zu gewährleisten, haben die Auftraggebenden Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen innert kurzer Frist zu beantworten, wobei wichtige Auskünfte gleichzeitig auch allen anderen Anbietenden mitzuteilen sind. Im Weiteren ist anzugeben, wo Anbietende Auskünfte über Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen erhalten, nämlich beim KIGA. Fristen sind so zu bemessen, dass alle Anbietenden genügend Zeit für die Einreichung der Angebote haben und niemand diskriminiert wird (Art. 14 Abs. 1 ÖBV). Die Fristdauer bestimmt sich nach der Komplexität des Auftrags und sollte nicht kürzer als 20 Tage sein. In dringlichen Fällen kann diese Minimalfrist bis auf 10 Tage gekürzt werden. Das Angebot muss innert der gesetzten Frist eintreffen. Das Angebot darf nach seiner Einreichung nicht mehr geändert werden (Art. 19 ÖBV). Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler sind ausgenommen. Abgebotsrunden, d.h. Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und Anbietern über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. Bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot kann die Vergabestelle beim betreffenden Anbieter nähere Erkundigungen über die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen einholen (Art. 28 ÖBV). Seite 4 von 8

7. Öffnung der Angebote Die Angebote müssen bis zum vorgesehenen Datum für die Öffnung verschlossen bleiben Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt Alle Anbieter können nach der Öffnung auf Verlangen das Öffnungsprotokoll einsehen. Dabei sind die Namen der Anbieter zu anonymisieren, so dass daraus nur die offerierten Preise ersichtlich sind. 8. Was ist beim Zuschlag speziell zu beachten? Grundsatz Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot. Als solches gilt dasjenige, welches die in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien am Besten erfüllt (Art. 30 Abs. 1 ÖBV) Bei weitgehend standardisierten Gütern kann der niedrigste Preis als alleiniges Zuschlagskriterium aufgeführt werden. Die sogenannte 3 % Klausel wonach bei wirtschaftlich annähernd gleich günstigen Angeboten, die preislich nicht mehr als drei Prozent über dem billigsten Angebot liegen, weitere objektive Umstände berücksichtigt werden können, ist nicht mehr zulässig. Verfügung Der Zuschlag ist sämtlichen Anbietenden mittels Verfügung schriftlich zu eröffnen. Mindestinhalt der Zuschlagsverfügung: 1. Name der Auftraggeberin 2. Name des Zuschlagsempfängers 3. Verzeichnis über die bereinigten Endsummen (Schlussprotokoll) 4. Sachverhalt (kurzer Abriss) 5. Begründung (möglichst umfassend, damit eine sachgerechte Anfechtung gewährleistet ist) 6. Dispositiv (Verfügungsformel) 7. Unterschrift/en 8. Eröffnungsformel (Nennung der Beteiligten, den die Verfügung mitgeteilt wird) 9. Rechtsmittelbelehrung Begründung des Zuschlages Der Zuschlag muss klar und nachvollziehbar begründet werden, ansonsten fehlt die Akzeptanz auf Seiten derer, die unterlegen sind. Stützt sich die Beschaffungsstelle auf ein Bewertungsschema, so hat sie dieses sämtlichen Verfahrensbeteiligten zusammen mit dem Zuschlag zu eröffnen. Aus der Bewertung muss sich schlüssig ergeben, aus welchen Gründen der nicht berücksichtigte Anbieter bei einzelnen Kriterien schlechter abgeschnitten hat, als der Zuschlagsempfänger. Seite 5 von 8

9. Wie ist der Rechtsschutz geregelt? Anfechtbare Verfügung (bei einem konkreten Beschaffungsverfahren) Ausschreibung Auswahl der Anbietenden im selektiven Verfahren Ausschluss der Anbietenden vom Verfahren Abbruch des Verfahrens Zuschlag Widerruf des Zuschlags Unabhängig von einem konkreten Beschaffungsverfahren Ausschluss von künftigen Beschaffungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 ÖBG Entscheid, einen Auftrag oberhalb der Schwellenwerte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ÖBG freihändig zu vergeben. Zweistufiges Beschwerdeverfahren Zuschlag Beschwerde innert 10 Tagen beim Regierungsstatthalter Beschwerdeentscheid Statthalter Beschwerde innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Entscheid des Verwaltungsgerichtes Seite 6 von 8

10. Wann darf der Vertrag abgeschlossen werden? Der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin oder dem Zuschlagsempfänger darf abgeschlossen werden, wenn die Beschwerdefrist ungenutzt abgelaufen ist im Fall einer Beschwerde mit Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung feststeht, dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt hat im Fall einer Beschwerde kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde und feststeht, dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerde nicht von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt hat. das Beschwerdeverfahren rechtskräftig zu Gunsten des Vergabeentscheids abgeschlossen ist. 11. Organisation und Zuständigkeiten Organisation und Zuständigkeit richtet sich nach dem Organisationshandbuch des Gemeinderates, insbesondere dem Sonderdiagramm für das Beschaffungswesen: Das Vergabeverfahren wird durch die zuständige Verwaltungsabteilung/Schulleitung durchgeführt. Hierzu können Fachleute beigezogen werden. Die Weisung (Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen) vom 26. März 2003 wird mit der Genehmigung dieser Weisung aufgehoben. Oberdiessbach, 17. Dezember 2014 Gemeinderat Oberdiessbach Der Präsident Der Sekretär H.R. Vogt Oliver Zbinden Anhang: Definition der Unterscheidungsbereiche Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe, Dienstleitungen/Lieferungen Seite 7 von 8

Anhang: Definition der Unterscheidungsbereiche Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG, BSG Nr. 731.2, Stand 21.1.2014) und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen unterscheiden zwischen Aufträgen im Bereich Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tragende Struktur des Bauwerks; zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks sowie die technischen Installationen. Für eine detailliertere Abgrenzung der beiden Bereiche, insbesondere für die Frage, was zum Bauhauptgewerbe gehört, kann der gesamtschweizerisch geltende Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008, 2008 2010) herangezogen werden. Dieser definiert folgende Bereiche als Bauhauptgewerbe (Art. 2 Abs. 1 LMV 2008): a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d) Marmor- und Granitgewerbe; e) Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle (umfasst geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen, mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) tätig sind; f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau; g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen; h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen (wie Schaler, Eisenleger, Maurer) i) Gartenbaufirmen, soweit sie mehrheitlich Arbeiten wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw., ausführen; j) Betriebe bzw. Betriebsteile der Sand- und Kiesgewinnung; k) Transport von und zu Baustellen; l) Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen. Zum Baunebengewerbe gehören grundsätzlich sämtliche übrigen Bauarbeiten wie Maler-, Gipser-, Dachdecker-, Plattenleger-, Gärtner-, Spenglerei-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Schreiner-, Zimmerei-, Metallbau- sowie Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten. Diese Abgrenzung entbindet den Auftraggeber allerdings nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob die konkreten Bauarbeiten ein tragendes Element betreffen; dies deshalb weil bestimmte Arbeitsgattungen (bspw. Zimmerei- oder Metallbauarbeiten) je nach Bauvorhaben ein tragendes oder nicht tragendes Element betreffen können. Unter Lieferauftrag wird der Vertrag über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Miete, Leasing, Pacht oder Mietkauf verstanden. Die Beschaffung von Gütern fällt in den Bereich eines Bauauftrags, wenn bei einem Bauvorhaben ein Anbieter im Rahmen des Vertrages auch Materialien liefert, ansonsten handelt es sich um einen Lieferauftrag (Galli/Lehmann/Rechsteiner, RN 136 ff.). Der Dienstleistungsauftrag wird umschrieben als Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung (BR 2/01, 62). Keine Dienstleistung im Sinn des öffentlichen Beschaffungswesens sind die in Abgeltungsvereinbarungen geregelten Transportdienstleistungen nach der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (SR 742.101). Besteht eine Beschaffung aus einer Lieferung verbunden mit einer Dienstleistung (wie Kauf und Installation von Computerhardware), gilt die Leistung als Lieferung, wenn der Wert der Güter höher ist als der Wert der Dienstleistung und umgekehrt. Seite 8 von 8