Aus der Praxis des Kantonsgerichts Luzern

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1 Aus der Praxis des s Luzern Dr. iur. Daniel Gsponer Kantonsrichter Rechtsanwalt / D.E.S.E. (Nancy II)

2 Zum Inhalt: 1. Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen und ihre Auslegung 3. Widerruf einer Zuschlagsverfügung 2

3 1. Sachverhaltsfeststellung Es gelten grundsätzlich die - Untersuchungsmaxime - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. dazu 35 Abs. 2 öbg i.v.m. 53 VRG). Relativiert durch Mitwirkungspflichten der Anbieter/Beschwerdeführer. 3

4 1. Sachverhaltsfeststellung In der Regel: Abstellen auf die von den Anbietern eingereichten Unterlagen. Die Vergabestelle ist insbesondere nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen. 4

5 1. Sachverhaltsfeststellung Es ist unter Umständen zulässig, - dass die Vergabestelle auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückgreift. - dass die Vergabestelle sich solches Wissen noch verschafft, um sich ein Bild über die Eignung oder Qualität eines Anbieters zu machen. 5

6 1. Sachverhaltsfeststellung Die Untersuchungsmaxime gilt uneingeschränkt in Bezug auf alle Belange der Vergabestelle, namentlich alle Tatsachen, die für die Bedarfsermittlung oder die Leistungsumschreibung erforderlich sind. 6

7 1. Sachverhaltsfeststellung Soweit es aber bei der Eignungsprüfung oder Angebotsbewertung um Aspekte ausserhalb der Offertangaben geht, gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt. 7

8 1. Sachverhaltsfeststellung Nur in begründeten Fällen ist jenseits der Offertangaben Nachforschungen anzustellen, namentlich wenn Widersprüche zur Ausschreibung bestehen. 8

9 1. Sachverhaltsfeststellung Was ist zu tun, wenn man die von der Anbieterin genannte Referenzperson telefonisch nicht erreicht? - U.a. Dokumentationspflicht der erfolgten Bemühungen; - Anbieterin anschreiben und auffordern, für die Kontaktherstellung innert bestimmter Frist besorgt zu sein; - Vorgehen kann in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt werden. 9

10 1. Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete Einwände die Zuschlagsverfügung integral zu überprüfen. 10

11 1. Sachverhaltsfeststellung antizipierte Beweiswürdigung Verzicht auf die Einholung von Gutachten, Zeugeneinvernahmen oder Durchführung eines Augenscheins, wenn davon auszugehen ist, dass diese Beweismassnahmen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen. 11

12 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ist die Vergabebehörde weitgehend frei. Es steht ihr ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. 12

13 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen In dieses Ermessen hat das Gericht nicht einzugreifen; ausser wenn Rechtsfehler vorliegt ( 30 öbg). z.b. keine Prüfung, ob Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen dem Beschaffungsgegenstand angemessen sind. 13

14 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. 14

15 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Die Vergabestelle übt - mit einer gegen Treu und Glauben - oder einer gegen Transparenzprinzip verstossenden Auslegung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus. 15

16 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. 16

17 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Bei technisch geprägten Begriffen ist dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist. 17

18 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen "BKP Nr. 230 Arbeitsgattungen Elektroinstallationen ( ) 1.1 Referenzen Erfahrung in der sach- und zeitgerechten Ausführung sowie von der Leistung gleicher Grösse und Komplexität in den letzten 5 Jahren (Bausumme min. 200' CHF). Angabe von 3 Objekten mit Referenzpersonen, mind. 1 Objekt in der Schweiz." (Urteil des s 7H vom ) 18

19 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Frage 1: Fr. 200' pro Auftrag oder für alle 3 Referenzen zusammen? Ausgangspunkt Wortlaut "gleiche Grösse und Komplexität" Sinn und Zweck dieses Eignungskriteriums. Fr. 200'000.--: Keine Gesamtsumme, sondern pro Referenz 19

20 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Frage 2: "BKP Nr. 230 Arbeitsgattungen Elektroinstallationen" statt "BKP Nr Lieferung Leuchten und Lampen" Erkennbarer Verschrieb 20

21 2. Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen Frage 3: "Bausumme" statt "Auftragssumme" Erkennbarer Verschrieb 21

22 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Abbruch: betrifft noch hängiges Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung Widerruf: Zuschlag erteilt, Vertrag noch nicht abgeschlossen. Ausnahmsweise auch, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen wurde. 22

23 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Der Widerruf ist wiederum als eigenständige, anfechtbare Verfügung auszugestalten und entsprechend zu begründen. Er ist den anderen Anbietern mitzuteilen und zu publizieren. Vor Einleitung eines neuen Verfahrens ist die Rechtskraft der Widerrufsverfügung abzuwarten. 23

24 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids 21 öbv Widerruf des Zuschlags Auf den Widerruf eines Zuschlags durch die Auftraggeberin sind sinngemäss die Bestimmungen über den Ausschluss vom Verfahren anwendbar. 24

25 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Gründe für den Widerruf dürfen bei Zuschlagserteilung nicht bekannt gewesen sein. zulässige Fälle sind z.b.: - Nicht-Eignung des Zuschlagsempfängers, - Nichterfüllung von vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen; - Bruch des Vertrauensverhältnisses; - bei falschen Angaben des Anbieters. 25

26 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids In der Person des Zuschlagsempfängers liegende Widerrufsgründe können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn - sie erst nach der Zuschlagserteilung zutage getreten sind - oder von der Vergabestelle erst danach tatsächlich erkannt wurden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist stets zu beachten. 26

27 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Widerruf ist zulässig, - wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt ist (BGE 134 II 192 E. 2.3). 27

28 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Widerruf ist zulässig, - wenn nachträglich wesentliche Mängel bekannt werden, die für sich allein oder zusammen mit früheren festgestellten Tatsachen zu einem anderen Zuschlagsentscheids führen müssten. 28

29 3. Widerruf eines Zuschlagsentscheids Widerruf ist zulässig, - wenn sich die Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum über die fraglichen Umstände befand. 29

30 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 30

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