Rahmenvereinbarung nach 78a ff. SGB VIII Zwischen dem Landkreistag Saarland, Obertorstraße 1, 66111 Saarbrücken auf der einen Seite und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar, Federführender Verband: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland, Feldmannstraße 92, 66119 Saarbrücken (im folgenden LIGA genannt) und dem Landesverband Rheinland-Pfalz Saarland privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, 56269 Dierdorf (im folgenden VPK genannt) auf der anderen Seite wird auf der Grundlage von 78 a ff. SGB VIII die folgende Rahmenvereinbarung geschlossen: 1 Gegenstand und Grundlagen (1) Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze für die Vereinbarung von Leistungen, Entgelten und Qualitätsentwicklung gemäß 78 a Abs. 1 SGB VIII sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( 42, 43 SGB VIII). Weitere Jugendhilfeleistungen können auf Antrag durch Beschluß der Kommission nach 78 e Abs. 3 SGB VIII in die Vereinbarung einbezogen werden. (2) Eine Einrichtung im Sinne dieser Vereinbarung ist ein für die Hilfe nach dem SGB VIII in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der einer Betriebserlaubnis gemäß 45 Abs. 1 SGB VIII bedarf. 2 Kommission (1) Zum Abschluß der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen wird gemäß 78 e Abs. 3 SGB VIII eine landesweite paritätisch besetzte Kommission gebildet, der jeweils 4 Vertreter der Liga und 4 Vertreter des Landkreistages Saarland angehören. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Der VPK benennt einen Stellvertreter für ein Mitglied der Liga. * (2) Die Vertreter des Landkreistages Saarland in der Kommission werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 78 e Abs. 3 SGB VIII hierzu beauftragt. (3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Der Vorsitz wird von Vertretern der LIGA und des Landkreistages Saarland abwechselnd geführt. Die Geschäftsstelle wird auf Seiten des Landkreistages eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung (Anlage 1). (4) Über alle Angelegenheiten dieser Rahmenvereinbarung und über Streitfragen, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergeben, entscheidet die Kommission nach der Geschäftsordnung. 3 Leistungsvereinbarung (1) Grundlage für die Leistungsvereinbarung ist die Leistungsbeschreibung der Einrichtung, die der Erteilung der Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII zugrunde gelegt wurde. * Protokollnotiz: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Beratung der von dem VPK vertretenen Einrichtungen ein Liga-Vertreter sich vom VPK-Stellvertreter vertreten läßt.
(2) Insbesondere soll die Leistungsbeschreibung folgende Darstellungen enthalten: Art der Einrichtung, fachliche Ausrichtung und konzeptioneller Schwerpunkt der Einrichtung, der Personenkreis einschließlich der rechtlichen Grundlagen, Struktur der Einrichtung, einschließlich Betreuungsformen, Leistungsbereiche (Erziehung, Schule, Ausbildung), personelle Ausstattung, betriebsnotwendige Anlagen der Einrichtung, (3) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sind als Grundlage für die Entgeltvereinbarung gemeinsam festzulegen (Leistungsvereinbarung). Eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. (4) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe zu betreuen und zu fördern. Grundlage hierfür ist der im Einzelfall vom Jugendhilfeträger unter Beteiligung der Einrichtungen zu erstellende Hilfeplan nach 36 SGB VIII. (5) Nähere Ausführungen dazu werden als Anlage 2 erstellt. 4 Personelle Ausstattung Die Bemessung des Personalbedarfs ist in den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zu regeln. Grundlage der Personalberechnung ist die Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. 5 Entgeltvereinbarung (1) Die zu vereinbarenden Entgelte für die zu erbringenden Leistungen setzen sich aus einrichtungsbezogenen Beträgen zusammen, wobei die Kommission für einzelne Kostenfaktoren landesweit oder einrichtungsbezogen Schlüsselzahlen, Obergrenzen oder Pauschalen festlegen kann. Die Vereinbarungen müssen von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit getragen werden. (2) Das Entgelt gliedert sich mindestens in: einrichtungsindividuelles Entgelt für Grundleistungen Entgelf tür die Kosten von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Zusätzlich können Entgelte für individuelle Sonderleistungen vereinbart werden. (3) Entgelte sollen getrennt für die jeweiligen Leistungsbereiche (z.b. Erziehung, Schule, Ausbildung) einer Einrichtung gemäß Abs. 2 vereinbart werden. 6 Grundleistungen (1) Das Entgelt für Grundleistungen umfasst die gesamten Personal- und Sachkosten eines Leistungsbereiches bzw. einer Gesamteinrichtung ohne die Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen und individuelle Sonderleistungen. (2) Nähere Ausführungen dazu werden als Anlage 3 erstellt. 7 Entgelt für betriebsnotwendige Invesfitionsaufwendungen (1) Das für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen kann als Bestandteile Zinsaufwendungen für Gebäudedarlehen, Gebäudemieten, Abschreibungen auf Gebäude und Kosten der Instandhaltung sowie vergleichbare Kosten für Inventar enthalten. Die Kommission kann landesweit gültige Obergrenzen für berücksichtigungsfähige betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen festlegen.
Nähere Ausführungen zu den betriebsnotwendigen Investititonskosten ergeben sich aus Anlage 4. (2) Zuständig für die vorherige Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen gemäß 78 c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist die Kommission. 8 Individuelle Sonderleistungen (1) Das Entgelt für individuelle Sonderleistungen wird für Aufwendungen für besondere Erziehungshilfen vereinbart. Diese müssen im voraus bestimmbar sein, für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden können, innerhalb der Arbeitsabläufe der Einrichtung organisatorisch abzugrenzen sein und - einem einzelnen Leistungsberechtigten zugeordnet werden können. (2) Die Kommission vereinbart landesweite Entgelte. (3) Ob individuelle Sonderleistungen erbracht werden, wird im einzelnen zwischen Einrichtung und zuständigem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des Hilfeplanes vereinbart. 9 Berechnungsverfahren und Abwesenheitsregelung 1 (1) Die Entgelte werden unter Zugrundelegung der vereinbarten Auslastung nach Tagessätzen berechnet. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein Tag. (2) Wenn der Heimplatz freigehalten wird, kann bei vorübergehender Abwesenheit des jungen Menschen bis zu höchstens 28 Tagen im Kalenderjahr, das volle Entgelt berechnet werden. Bei längerer Abwesenheit eines jungen Menschen ist keine weitere Berechnung des Entgeltes mehr möglich; nur auf Einzelantrag mit Begründung besonderer Umstände kann eine Weiterberechnung erfolgen. Für die Dauer der Schulferien, des gesetzlich zustehenden Jahresurlaubes, der Verbüßung von Jugendarrest und eines Kuraufenthaltes gilt Satz 1 über den Zeitraum von 28 Tagen hinaus. 10 Übergangsregelung (1) Die am 31.12.1998 geltenden Pflegesätze werden bis 31.03.1999 als Entgelte fortgeschrieben. (2) Die Kommission beschließt bis zum 28.02.1999 einen landesweit gültigen pauschalen Zu- oder Abschlag auf diese Entgelte für den Zeitraum 1999. Die Träger von Einrichtungen haben bis zum 31.03.1999 die Inanspruchnahme dieser Pauschalregelung zu erklären oder eine Einzelvereinbarung für den Zeitraum 1999 zu beantragen. (3) Will der Träger einer Einrichtung im Zeitraum 01.04. bis 31.12.1999 sein Leistungsangebot verändern, hat er eine neue Einzelvereinbarung zu beantragen. 11 Info-Katalog (1) Die abgeschlossenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen werden von der Kommission nach 78 e Abs. 3 SGB VIII dem Landesjugendamt des Saarlandes zur Verfügung gestellt. Das Landesjugendamt des Saarlandes erstellt daraus eine Übersicht über die abgeschlossenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen und schreibt diese laufend fort (Info-Katalog). (2) Der Info-Katalog soll Fachkreisen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl der Einrichtungen für 1 * Protokollnotiz: Die Nichtberechnung der Wochenendabwesenheit wird gehandhabt wie bisher.
das jeweils unterzubringende Kind zur Verfügung stehen. (3) In den Info-Katalog werden Angaben aus der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung entsprechend der Anlage 5 übernommen. (4) Die Vereinbarungspartner sind sich darüber im klaren und einig Wahrnehmung der Aufgaben durch das Landesjugendamt des Saarlandes nach Abs. 1 und 12 Abs. 3 der ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf. 12 Qualitätsentwicklungsvereinbarung (1) Die Entwicklung und Prüfung der Qualität der Leistungen ist grundsätzlich eine permanente Aufgabe der Jugendhilfeeinrichtungen. Berichte hierzu sind auf Anforderung der Kommission vorzulegen. Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung richtet sich nach den Regelungen der Anlage 6. (2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Überprüfung der Qualität der nach der Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt. (3) Zur Durchführung der Prüfung bildet die Kommission ein Prüfungsgremium, dem auch das Landesjugendamt des Saarlandes angehören soll. Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, dem mit der Prüfung beauftragten Gremium die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der Träger der Einrichtung kann seinen Spitzenverband beteiligen. (4) Vor Erstellung des Prüfberichts muß ein Gespräch zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Prüfungsgremium durchgeführt werden. (5) Die Ergebnisse der Prüfung fließen - soweit erforderlich - in die nächste Leistungs- und Entgeltvereinbarung ein. 13 Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt. (2) Für das Verfahren der Prüfung gilt 12 entsprechend. 14 Beitritt Einrichtungen, die keinem Spitzenverband angehören, können der Rahmenvereinbarung beitreten. Ihren Beitritt können sie mit sofortiger Wirkung, ihren Widerruf mit einer Frist von 6 Monaten mit Wirkung zum Ende des Jahres schriftlich frühestens zum 31.12.2000 gegenüber der Kommission nach 78 e Abs. 3 SGB VIll erklären. 15 Schlußbestimmung (1) Die Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2000 gekündigt werden. (2) Die Anlagen 1 bis 6 werden alsbald, spätestens bis zum 01.05.1999 erarbeitet. Kann über deren Inhalt kein Einvernehmen zwischen den Partnern der Rahmenvereinbarung erzielt werden, endet die Rahmenvereinbarung durch Zeitablauf am 31.12.1999.
(3) Wird über den Inhalt der Anlagen Einvernehmen zwischen den Partnern der Rahmenvereinbarung erzielt, besteht für die nach 14 beigetretenen Mitglieder ein außerordentliches Widerrufsrecht zum 31.12.1999 durch Erklärung bis zum 30.06.1999. 16 Überprüfungsklausel Die Partner der Rahmenvereinbarung sowie die beigetretenen Einrichtungsträger und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichten sich, partnerschaftlich bei einer Überprüfung der Rahmenvereinbarung in bezug auf ihre Praxistauglichkeit unter Beteiligung des Landesjugendamtes des Saarlandes zusammenzuwirken und ggf. entsprechende Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen. Für den Landkreistag Saarland: Saarbrücken, den Für die LIGA der freien Wohlfahrtspflege Saar: Saarbrücken, den Für den Landesverband Rheinland-Pfalz Saarland privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe: Dierdorf, den