Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

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Transkript:

Übergangsheime für Aussiedler 50/02 und ausländische Flüchtlinge 68. Erg. Lief. 1/2003 HdO Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Neuss für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 12. November 1996 (in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), der 5 und 6 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) vom 21. März 1972 (GV. NRW. S. 61) und der 1,4 und 5 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG) vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214), die drei letztgenannten Gesetze zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2002 diese Satzung beschlossen: 1 Personenkreis Die Stadt Neuss unterhält zur Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern nach dem Landesaufnahmegesetz und von ausländischen Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Übergangswohnheime. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Neuss. 2 Unterbringung (1) Die Übergangswohnheime sind grundsätzlich als Gemeinschaftsunterkünfte ausgelegt.

(2) Wohnraum in den Übergangsheimen wird den Berechtigten durch die Stadt entweder unmittelbar oder durch hiermit beauftragte Stellen zugewiesen. Ein Anspruch auf Einzelunterbringung oder Unterbringung im Familienverband besteht nicht. (3) Durch die Zuweisung wird kein Mietverhältnis begründet. (4) Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit dem Widerruf erlischt das Recht zur Nutzung des zugewiesenen Wohnraumes. (5) Eine gleichzeitige Belegung mit Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen erfolgt nur in begründeten Einzelfällen. 3 Benutzungsgebühr (1) Für die Benutzung des Übergangsheimes wird eine Benutzungsgebühr pro Bettenplatz erhoben. Zusätzlich zur Benutzungsgebühr wird ein Verbrauchskostenzuschlag (VKZ) erhoben. (2) Für die Übergangsheime für Spätaussiedler werden die Benutzungsgebühren wie folgt festgesetzt: 1. Berghäuschensweg 90, 94 87 EUR zzgl. VKZ 2. Bergheimer Str. 233 a, b, c 87 EUR zzgl. VKZ. (3) Für die Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge werden die Benutzungsgebühren wie folgt festgesetzt: 1. Am Hochofen 40/42 86 EUR zzgl. VKZ 2. An der Schleppbahn 5 62 EUR zzgl. VKZ 3. Bergheimer Str. 250 128 EUR 4. Derendorfweg 8 82 EUR zzg. VKZ 5. Macherscheider Str. 3-5 59 EUR zzgl. VKZ. 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Schuldner (1) Die Gebührenpflicht nach dieser Satzung entsteht mit dem Beginn und endet mit der Beendigung der Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen Bettenplatzes.

(2) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben. In den Monaten des Nutzungsbeginns bzw. Nutzungsendes wird die Gebühr anteilig für jeden Tag mit jeweils 1/30 Anteil der Monatsgebühr berechnet. (3) Die Benutzungsgebühren werden fällig a) im Monat der Zuweisung am 3. Werktag nach der Bekanntgabe der Heranziehung, b) in den Folgemonaten am 5. Werktag des Monats. (4) Die Benutzungsgebühren sind zum Fälligkeitszeitpunkt an die Stadt Neuss zu zahlen. (5) Schuldner der Gebühr ist derjenige, dem der Wohnraum zugewiesen worden ist. Ehegatten und volljährige Kinder, die die zugewiesenen Flächen mitbenutzen, haften für die Benutzungsgebühren gesamtschuldnerisch. 5 Härteklausel Der Stadtdirektor kann die Benutzungsgebühr in Einzelfällen ermäßigen oder erlassen, wenn ihre Einziehung eine unbillige Härte bedeuten würde. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung von Wohnraum in den Übergangsheimen der Stadt Neuss für Aussiedler und Zuwanderer vom 29. März 1973 sowie die Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Neuss für ausländische Flüchtlinge vom 29. März 1990 in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Neuss, den 12. November 1996 Dr. Bertold Reinartz Bürgermeister Die Satzung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 Die Änderung ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1998 Die Änderung ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1999 Die Änderung ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung 4. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 Die Änderung ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung 5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2001 Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2002 Die Änderung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung