Dr. Angelika Klein Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen Landtag von Sachsen-Anhalt Magdeburg

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Transkript:

Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e. V. OT Klein Gübs, Königsborner Str. 13 39175 Gübs Dr. Angelika Klein Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen Landtag von Sachsen-Anhalt 39094 Magdeburg Vorsitzender: Diplom-Rechtspfleger Matthias Urich Dienst 0391 606-6904 Privat 0391 7329043 Privat 039292 66332 (Geschäftsführer) E-Mail matthias.urich@rechtspfleger-lsa.de Stellv. Vorsitzender u. Schatzmeister: Diplom-Rechtspfleger Ralf Wilzer Dienst 03445 28-2128 Privat 03445 261633 E-Mail ralf.wilzer@rechtspfleger-lsa.de Magdeburg, 18. Juni 2010 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen- Anhalt (Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt BesNeuRG LSA) Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 5/2477 Sehr geehrte Frau Dr. Klein, für die Beteiligung des Bundes Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.v. im Rahmen der Anhörung durch den Ausschuss für Finanzen bedanke ich mich. Gern nimmt der Bund Deutscher Rechtspfleger Sachsen-Anhalt e.v. zu dem Entwurf des Besoldungsneuregelungsgesetzes Sachsen-Anhalt Stellung. Der Bund Deutscher Rechtspfleger begrüßt die Zielsetzung der Landesregierung, mit diesem Gesetz das Besoldungsrecht im Land Sachsen-Anhalt zusammenzufassen. Im Hinblick auf die in der Zielsetzung formulierte Auffassung der Landesregierung, dass die derzeit fortgeltenden Regelungen des Bundesrechts (Beamtenstatusgesetz und fortgeltende Teile z. B. des Beamtenrechtsrahmengesetzes) versteinert nachwirken, sieht der Bund Deutscher Rechtspfleger in dem Gesetzentwurf eine Chance, das Besoldungsrecht flexibel und entsprechend den im Beamtenrecht geschaffenen Ansätzen zu gestalten. Bankverbindung: VRB Saale-Unstrut e. G.; BLZ: 800 636 48; Kto.-Nr.: 19 35 600 Homepage: http://www.rechtspfleger-lsa.de

- 2 - Dem Gesetzgeber wächst insoweit eine große Verantwortung zu, die Gestaltungsräume, die sich auch angesichts der haushaltsrechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen ergeben, so zu nutzen, dass die Beamtinnen und Beamten durch ein attraktives Besoldungssystem motiviert werden. Zu dem wird ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst in Sachsen-Anhalt auch in dem Maße erhalten bleiben, wie es gelingt im föderalen Wettbewerb qualifizierte junge Beamtinnen und Beamte zu gewinnen. In diesem Zusammenhang bezieht der Bund Deutscher Rechtspfleger dies auf die Justiz des Landes Sachsen-Anhalt 1, deren Stellung und Bedeutung in Sinne eines funktionierenden demokratischen Rechtsstaats zu berücksichtigen sind. Vor die Grundgedanken der Motivation der Beamtinnen und Beamten durch ein attraktives Besoldungssystem und die Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs im föderalen Wettbewerb durch eben dieses tritt allerdings im Hinblick auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die Funktion des Rechtspflegers, dessen Einbettung als Entscheider in eine unabhängige Justiz. Diese gilt es zu erkennen und zu berücksichtigen. Mit dem Rechtspflegergesetz wird der Rechtspfleger als Organ unabhängiger Gerichtsbarkeit gerichtsverfassungsrechtlich in Status und Stellung bestimmt und in weiteren Vorschriften prozessrechtlich in die Gerichtsverfahren eingebunden. Der Rechtspfleger entscheidet in jeder Stelle weisungsfrei allein in seiner Verpflichtung gegenüber Gesetz und Recht. 2 Er ist neben dem Richter ein besonderes Organ der Gerichtsbarkeit, dem durch 9 RPflG die sachliche Unabhängigkeit garantiert ist. Seine Entscheidungen haben in den ihm übertragenen Angelegenheiten die Bedeutung eines Richterspruchs (BGH Rpfleger 1970,60). Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Aufgaben (richterliche Aufgaben) bedingen den Amtsinhalt des Rechtspflegers. Amtsangemessene Besoldung des Rechtspflegers bedeutet darüber hinaus auch, diese so zu gestalten, dass seine sachliche Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. 1 Der unmittelbare Bezug von Justiz ist zum Landeshaushalt führt zuerst zu der Feststellung, dass der Anteil am gesamten Haushalt lediglich insgesamt ca. 3,5 % beträgt. Daneben erscheint beachtlich, dass die Justiz kostendeckend arbeitet. 2 Unterschied zu anderen Beamten: u. a. Entscheidungen und Maßnahmen anderer Beamter nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten anhand von Richtlinien und Weisungen vorgesetzter Stellen; der Rechtspfleger so nicht.

- 3 - I. Einheitliche Besoldung für Rechtspfleger durch eine Besoldungsordnung RP Das gegenwärtige und vom Gesetzentwurf fortgeführte System der Einbindung des Rechtspflegers in die Besoldungsordnung A wird dem nicht gerecht. 3 Die dem allgemeinen Beamtenrecht zugrunde liegende Vorstellung einer Abstufung von Verantwortlichkeiten, einer Einordnung in eine Hierarchie oder eine Typisierung nach Schwierigkeitsgraden trifft auf das einheitliche Rechtspflegeramt nicht zu. Entgegen dem allgemeinen Besoldungsrecht müsste daher eine sachgerechte Besoldung auf die Einheit des Rechtspflegeramtes, seine Funktion abstellen. Grundelemente einer Besoldungsordnung für Rechtspfleger wären u. a.: das Prinzip der linearen auf die einheitliche Funktion Rechtspfleger bezogenen Besoldung RP, eine leistungsgerechte und den Aufgaben und Anforderungen an den Rechtspfleger adäquate Besoldung beinhaltet auch, dass mit der Ausübung des Amtes die beruflichen Erfahrungen zunehmen, weitere Kompetenzen 4 erworben werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kompetenzzuwachs im Verhältnis zu der Dauer der Ausübung des Rechtspflegeramtes zu berücksichtigen ist. Ein Aufsteigen in Kompetenz- bzw. Erfahrungsstufen (Spreizung der Besoldungstabelle durch Einstellen aufsteigender Besoldungsbeträge) in einer Besoldungsgruppe ist gewährleistet. 5 Die Motivation der Rechtspfleger leitet sich wesentlich aus der Funktion und den Besonderheiten des Amtes bzw. den erweiterten Garantien der sachlichen Unabhängigkeit ab. Der Bund Deutscher Rechtspfleger verkennt nicht, dass die diesbezüglichen Anregungen in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren schwierig zu realisieren sind. Dennoch hätte der Gesetzgeber zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, im Sinne der 18, 14 LBesG-E eine funktionsgerechte Besoldung für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger einzuführen. Er beschränkt sich aber mit dem Verweis auf 13 Abs. 4 BeamtG LSA, dass strukturelle 3 Der Rechtspfleger wurde bisher in den Ämtern des gehobenen Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 9 A 13 Z BBesO geführt. Dabei handelt es sich um eine sogen. Bandbreitenbewertung mit einem besonderen, der Funktionsgruppenverordnung unterliegenden Stellenschlüssel. 4 Schlüsselkompetenzen, wie Fachkompetenz, soziale Kompetenz etc. werden im Laufe der Berufstätigkeit gestärkt, gefestigt, ausgebaut und zusätzlich erworben. 5 Die Spreizung der Besoldungstabelle schließt Kompetenzstufen bzw. Erfahrungsstufen ein und sollte sich, den politischen Realisierungsmöglichkeiten entsprechend, in der Höhe an den derzeit eingestellten Beträgen ab BesGr. A 10 aufwärts orientieren.

- 4 - Regelungen dem Beamten- und Laufbahnrecht vorbehalten bleiben sollen. Zumindest aber hätte eine sachgerechte Bewertung der Tätigkeit des Rechtspflegers, wie sie schon im Jahre 1970 von der Besoldungskommission der Landesjustizverwaltungen 6 festgestellt worden ist, eine Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 11 oder einer höheren erfolgen können und müssen. Wenn zu der damaligen Feststellung die 40jährige Entwicklung des Berufsbildes, die durch weitere Übertragung richterlicher Aufgaben und die qualitative Fortentwicklung des Fachhochschulstudiums geprägt ist, zugerechnet wird, dann kann das derzeitige Ergebnis in keiner Weise befriedigen. Bei Betrachtung auch der finanziellen Tragweite bei Entscheidungen durch den Rechtspfleger (Grundbuch-, Zwangsversteigerungs-, Betreuungs- und Nachlasssachen) erscheint eine höhere und angemessene Besoldung geboten. Das wird noch übertroffen durch die fortgesetzte, durch Haushaltsstrukturgesetz aus dem Jahre 1975 vorgenommene Absenkung des Eingangsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst von BesGr. A 10 auf BesGr A 9 BBesO, welche seinerzeit lediglich als vorübergehende Maßnahme beabsichtigt war. Zumindest diese hätte zurückgenommen werden müssen. II. Einbeziehung aller Rechtspfleger in die Stellenobergrenzen gem. 6 Zi. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen (StOGVO) vom 15.12.2006 Gem. Art. 3 des Gesetzentwurfes sollen weitere Vorschriften geändert werden, die bisher auf Bundesrecht verwiesen haben, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. In Bezug auf die 6 Zi. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen wäre ohne eine inhaltliche Änderung im engeren Sinne vorzunehmen, eine Anpassung der Vorschrift in Bezug auf die seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) insoweit eingeführte Verfahrensreform und die Bildung der Betreuungsgerichte erforderlich. Insoweit sind neben dem vorhandenen Wort Familiensachen die Worte Vormundschafts- und Betreuungssachen zu ergänzen. Daneben haben aber auch die bisher nicht in den besonderen Stellenschlüssel des 6 Zi. 2 StO- GVO aufgenommenen Verfahren durch Übertragung bzw. Rechtsänderung ein Anforderungsniveau erreicht, das eine Aufnahme rechtfertigt. Durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 6 Entschließung der Besoldungskommission der Landesjustizverwaltungen vom 8. Mai 1970 in Berlin sowie Niederschrift über die 2. und 3. Lesung des 1. BesVNG in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 (103. Sitzung. S. 6027 ff.)

- 5-24.08.2004 (BGBl. I, 2198) ist z. B. die Begrenzungsverordnung aufgehoben worden, die im Bereich des Strafrechts bzw. der Strafvollstreckung Geschäfte den Staatsanwälten vorbehielt. Zivilsachen (einschließlich der gem. 24 RPflG wahrzunehmenden Geschäfte der sogen. Rechtsantragstelle sowie der Angelegenheiten der Prozesskosten- und Beratungshilfe) wie die Vollstreckungssachen haben in der gerichtlichen Praxis durch umfangreiche Rechtsprechung, die es zu beachten gilt, und vielfältige Rechtsänderungen eine Komplexität und Qualität erfahren, die eine Zuordnung bzw. Einbeziehung in die besonderen Stellenobergrenzen rechtfertigen. Der Bund Deutscher Rechtspfleger regt daher an, alle Rechtspfleger in die besonderen Stellenobergrenzen 6 Nr. 2 StOGVO einzubeziehen. III. Einheitliche Amtsbezeichnung Rechtspfleger Nach dem Gesetzentwurf ist bisher kein die Fachrichtung bzw. die besondere Funktion des Rechtspflegers verdeutlichender Zusatz zu der Grundamtsbezeichnung bestimmt worden (vgl. in Anlage 1 (zu 20 Satz 1) Besoldungsordnungen A und B Zi. I.1. Amtsbezeichnungen sowie unter Besoldungsgruppe A 9 und weitere jeweils unter II. Weitere Ämter). Der Bund Deutscher Rechtspfleger schlägt vor, bei den jeweiligen Besoldungsgruppen A 9 bis A 14 die Amtsbezeichnung Rechtspfleger jeweils unter Zi. II Weitere Ämter aufzunehmen. Die einheitliche Amtsbezeichnung resultiert aus der Rechtspflegertätigkeit selbst, d.h. den auf den Rechtspfleger übertragenen Aufgaben der Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur Besoldung. 7 In der Funktion des Rechtspflegers beispielsweise als Rechtspfleger in Familien- oder Betreuungssachen bzw. als Familien- oder Betreuungsgericht tritt eine Änderung bei Übertragung eines Amtes einer höheren Besoldungsgruppe nicht ein. Insoweit übt er sein Rechtspflegeramt in gleicher Funktion aus, ob er nun seine Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 oder A 13 der 7 Das Berufsbild des Rechtspflegers ist gekennzeichnet von der gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung und den nach dem Rechtspflegergesetz wahrzunehmenden bzw. übertragenen Aufgaben. Es erfährt seine Abgrenzung gegenüber dem des Richters durch die entsprechenden Regelungen im Verfahrensrecht, insbesondere aber dadurch, dass ihm Verfassungsrang nicht eingeräumt und seine Unabhängigkeit der einfachgesetzlichen Regelung vorbehalten ist. Sein Berufsbild ist im Wesentlichen durch die weitestgehende oder volle Übertragung ehemals richterlicher Aufgaben in Zivil- und Familiensachen (Kostenfestsetzung sowie einzelne besondere Verfahren), Vollstreckungssachen, insbesondere Insolvenzsachen und Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren, Grundbuch- und Registersachen, Nachlasssachen, Vormundschafts- und Betreuungssachen sowie der Strafvollstreckung, insbes. wie sie sich auf Grund des Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes (3. RPflÄndG) vom 6.8.1998, BGBl. I S. 2030, des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1.Justiz-modernisierungsgesetz) vom 24.August 2004, BGBl. I S. 2198, sowie des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2. BtÄndG) vom 21.April 2005, BGBl. I S. 1073, darstellen, bestimmt. Das Berufsbild hat schon jetzt eine Bandbreite in der Gerichtsbarkeit erlangt, die für die Bedeutung des Rechtspflegers in der Judikative selbstredend steht. Ca. 60 70 % der amtsgerichtlichen Entscheidungen trifft der Rechtspfleger. Der Gesetzgeber beabsichtigt auch in Zukunft weitere richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger zu übertragen.

- 6 - Besoldungsordnung erhält. Er nimmt weiterhin die durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan geregelten gerichtlichen Aufgaben wahr. Die Laufbahnverordnung trägt der besonderen Stellung des Rechtspflegers auch insoweit Rechnung, dass in Anlage 1 (zu 2) unter Zi. 4.2.2. in der Laufbahngruppe 2 bei dem Ministerium der Justiz die Laufbahnbezeichnung Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienst eingeführt worden ist. Bisherige Besoldungsordnungen wie auch der Gesetzentwurf unterliegen in den Amtsbezeichnungen nicht zwingend einem bestimmten System. Es sind sowohl einzelne Amtsbezeichnungen für besondere Ämter, wie z. B. Landespolizeidirektor (sonst MR), oder kombinierte Amtsbezeichnungen (modular für mehrere Besoldungsgruppen) gewählt. Im Hinblick auf eine Ernennung wird festzustellen sein, dass die in dem jeweiligen Amt übertragene Besoldungsgruppe Teil der konstitutiven Maßnahme ist, so dass entsprechend weiterhin bei einer Beförderung die Urkunde ausgehändigt werden würde (vgl. 8 BeamtStatG). Die einheitliche Amtsbezeichnung Rechtspfleger würde daher nur konsequent dem einheitlichen Rechtspflegeramt entsprechen und funktionsgerecht sein. Mit freundlichen Grüßen Matthias Urich Vorsitzender