Pflichtteilsrecht Neu

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Pflichtteilsrecht Neu Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Wer ist pflichtteilsberechtigt? Gläubiger des Pflichtteilsanspruches Wie hoch ist der Pflichtteil? Bewertung des Verlassenschaftsvermögens Anrechnung von letztwilligen Zuwendungen Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden Ausnahmen bei der Hinzu- und Anrechnung Bewertung von hinzu- und anrechenbaren Zuwendungen unter Lebenden Rechenmethode Schuldner des (erhöhten) Pflichtteilsanspruches Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches Verjährung des Pflichtteilsanspruches Exkurs: Hinzu- und Anrechnung beim Erbteil 2 1

Wer ist pflichtteilsberechtigt? 757 ABGB Abstrakt pflichtteilsberechtigte Personen Alle Nachkommen Ehegatte/eingetragener Partner Vorfahren: NEIN!!!! Lebensgefährte: NEIN!!!! 3 Gläubiger des Pflichtteilsanspruches 758 Abs 1 ABGB Konkret pflichtteilsberechtigte Personen Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge Keine Enterbung Kein Pflichtteilsverzicht Keine Erbausschlagung 4 2

Wie hoch ist der Pflichtteil? Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 759 ABGB) Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Verlassenschaftsvermögen ( 778f ABGB) Verlassenschaftsaktiva -Verlassenschaftspassiva -Kosten des Verlassenschaftsverfahrens =Verlassenschaftsvermögen 5 Bewertung des Verlassenschaftsvermögens Zeitpunkt des Ablebens ( 778 Abs 2 ABGB) Keine Berücksichtigung späterer Wertveränderungen 6 3

Anrechnung von letztwilligen Zuwendungen ( 780 ABGB) zwingend auf den Pflichtteil anzurechnen schmälern den Geldpflichtteil auch unverwertbare Sachen (zb Wohnrecht, vinkulierte Gesellschaftsanteile), solange nicht wertlos Bewertungszeitpunkt: mit Ableben Keine Berücksichtigung späterer Wertveränderungen 7 Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden ( 781 ABGB) Schenkungen (auch: auf den Todesfall) Ausstattung eines Kindes Vorschuss auf den Pflichtteil Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzicht Vermögenswidmung an Privatstiftung Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat Generalklausel: jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt 8 4

Ausnahmen bei der Hinzu- und Anrechnung Schenkungen an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstrakt nicht pflichtteilsberechtigte Personen (keine Nachkommen, Ehegatte/eingetragener Partner), die mehr als zwei Jahre vor dem Tod wirklich gemacht wurden Vermögensopfertheorie - 782 Abs 1 ABGB Schenkungen vor Existenz von Nachkommen/Ehegatte/eingetragener Partner ( 782 Abs 2 ABGB analog?) Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung Stammvermögen (zb Ausschüttungen aus Privatstiftung) - 784 ABGB Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken - 784 ABGB Schenkungen aus Gründen des Anstandes oder in Entsprechung einer sittlichen Pflicht (zb übliche Lebensversicherung an Ehegatten) - 784 ABGB Erlass der Anrechnung letztwillig angeordnet oder schriftlich vereinbart - 785 ABGB 9 Bewertung von hinzu- und anrechenbaren Zuwendungen unter Lebenden ( 788 ABGB) Bewertungszeitpunkt: Zeitpunkt der Zuwendung Vermögensopfertheorie Aufwertung gemäß Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt (keine Berücksichtigung von Flächenwidmungsänderungen, Aufschließungen, Immobilienpreisen, Unternehmensentwicklung) 10 5

Rechenmethode ( 787 ABGB) Ausgangspunkt: Verlassenschaftsvermögen + alle hinzu- und anrechenbaren Zuwendungen = vergrößerte Verlassenschaft hiervon Pflichtteilsquote - eigene anrechenbare Zuwendungen zu Lebzeiten oder von Todes wegen = Geldpflichtteilsanspruch 11 Schuldner des (erhöhten) Pflichtteilsanspruches Verlassenschaft/Erben (vorrangig) - 764 Abs 1 ABGB Verlassenschaft (bis zur Einantwortung) Erben (ab Einantwortung, Haftung beschränkt mit Wert der Verlassenschaft, auch bei unbedingter Erbantrittserklärung) Geschenknehmer (nur wenn Verlassenschaft nicht ausreicht, alle Geschenknehmer anteilig, Sachhaftung, nicht angemessene Ausstattung) - 789ff ABGB Vermächtnisnehmer? (nur im Innenverhältnis) - 792f ABGB 12 6

Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches Mit Ableben - 765 Abs 1 ABGB Gesetzliche Stundung - 765 Abs 2 ABGB Nur beim Geldpflichtteil: 1 Jahr ab Ableben Letztwillig angeordnete Stundung - 766 ABGB Bis max 5/10 Jahre nach Ableben, Ratenzahlung Gerichtlich angeordnete Stundung - 767 ABGB Bis max 5/10 Jahre nach Ableben, Ratenzahlung 13 Geltendmachung der Stundung reine Stundung nicht im Verlassenschaftsverfahren im Pflichtteilsprozess als Einrede bei Erfolg Abweisung der Klage? Verlängerung der Leistungsfrist? Rechtsgestaltungsklage 14 7

Verjährung des Pflichtteilsanspruches 1487a ABGB Relative Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen Absolute Verjährungsfrist 30 Jahre ab Ableben 15 Exkurs: Hinzu- und Anrechnung beim Erbteil Vereinbarung/letztwillige Anordnung Ohne Vereinbarung/letztwillige Anordnung: nur unter Nachkommen über Antrag eines Nachkommen Erlass möglich: durch Vereinbarung/letztwillige Anordnung 16 8

Vielen Dank für Ihr Interesse! RA Johann-Konrad-Vogel-Straße 7-9 4020 Linz 17 9