Überschneidung von Grundsicherungsbedarf und Rente bei sinkendem Rentenniveau nach Entgeltposition und Beitragsjahren,

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Transkript:

Folgen des sinkenden Rentenniveaus: Zunehmende Überschneidung von Grundsicherungsbedarf und Renten Beitragsjahre Überschneidung von Grundsicherungsbedarf und Rente bei sinkendem Rentenniveau nach Entgeltposition und Beitragsjahren, 2009-2045 70 65 60 55 50 45 40 35 30 25 Lesehilfe: Ein Durchschnittsverdiener (Entgeltposition 100%) braucht im Jahr 2015 (Rentenniveau 47,6%) 28,5 Jahre, um eine Rente in Höhe der durchschnittlichen Grundsicherung von 747 Euro zu erhalten. Im Jahr 2025 (Rentenniveau 46 %) sind es 29,5 Jahre und 2045 (Rentenniveau 41,6%) 33,4 Jahre. Ein Niedrigverdiener (Entgeltposition 50%) braucht dafür 56,9 Jahre in 2015, 58,9 Jahre in 2025 und 66,8 Jahre in 2045. 2045 2030 2025 2015 2009 33,4 32,0 29,5 28,5 37,1 35,6 32,7 31,7 29,1 41,8 40,0 36,7 35,7 32,7 26,2 100% 90% 80% 70% 60% 50% 47,7 45,7 42,0 40,8 37,4 Entgeltposition (in % des Durchschnittseinkommens) Quelle: Eigene Berechnungen, Annahmen (im Detail siehe Kommentierung): Grundsicherung im Alter: Bedarf für Alleinstehende (Regelbedarf und bundesdurchschnittliche Kosten der Unterkunft) im Jahr 2015: 747 Euro Rente: Nettorente vor Steuern, Beitragsabzüge (Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner) Werte für 2015 Niveau: 2009, 2015 (Deutsche Rentenversicherung), 2025 (Rentenversicherungsbericht, 2015), 2030 (Niveausicherungsklausel), 2045 (Bundesregierung) 55,7 53,4 48,9 47,6 43,6 66,8 64,0 58,9 56,9 52,4 2045 - Niveau 41,6% 2030 - Niveau 43,0% 2025 - Niveau 46,0% 2015 - Niveau 47,6% 2009 - Niveau 52,0% abbviii54_grafik_monat_11_2016 Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2-6

Überschneidung von Grundsicherungsbedarf und Rente beim sinkenden Rentenniveau In Folge des mit der Riester-Reform eingeleiteten Paradigmenwechsels in der Alterssicherung ist das Leistungsniveau der Gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren kontinuierlich abgesunken. Auch für die Zukunft ist ein weiterer Rückgang vorprogrammiert (vgl. Abbildung VIII.37). Das Rentenniveau zeigt, in welchem Verhältnis die Renten zum Arbeitseinkommen stehen. Üblich ist es, vom Nettorentenniveau vor Steuern auszugehen: Verglichen werden Arbeitnehmereinkommen und Renten nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge aber noch vor der Besteuerung. Dabei wird in der Regel auf den so genannten Eckrentner Bezug genommen, der in 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst 45 Entgeltpunkte erworben hat. Das Nettorentenniveau vor Steuern lag im Jahr 2015 bei 47,6 % und wird sich nach den von der Bundesregierung vorgelegten Vorausberechnungen bis 2025 auf 46 % verringern. 2009 lag das Niveau noch bei 52 %. Das Gesetz sieht für 2030 eine untere Haltelinie von 43 % vor. Über die Zeit danach gibt es keine Absicherung, so dass ein weiteres Absinken vorprogrammiert ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prognostiziert einen weiteren Rückgang auf 41,6 % im Jahr 2045. Unter diesen Bedingungen müssen die Versicherten immer mehr Versicherungsjahre aufbringen, um eine hohe Rente zu erhalten. Für die Legitimation und Akzeptanz der Rentenversicherung ist dabei die Frage von entscheidender Bedeutung, wie viel Versicherungsjahre derzeit und in Zukunft vorliegen müssen, um überhaupt das Bedarfsniveau der Grundsicherung im Alter, also das politisch festgesetzte Existenzminimum, zu erreichen. Um diese Frage beantworten zu können, müssen Modellrechnungen vorgenommen werden. Hierbei wird nach der Einkommensposition (Entgeltposition) der Versicherten unterschieden, denn die Höhe der individuellen Rente hängt nach der Rentenformel entscheidend davon ab, welches Einkommen im Verlauf des gesamten Versicherungslebens erreicht wurde (im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen). Es gilt die einfache Aussage: Je mehr Jahre und je höher die Entgeltposition desto mehr Entgeltpunkte und desto höher die individuelle Rente. Umgekehrt gilt, dass bei einer niedrigen lebensdurchschnittlichen Einkommensposition die Entgeltpunkte und die spätere Rente nur niedrig ausfallen. Die Abbildung zeigt in Abhängigkeit vom Rentenniveau und der Entgeltposition die Ergebnisse einer Modellrechnung. Um eine Rente in der Höhe der Grundsicherung (einschließlich Kosten der Unterkunft) von 747 Euro (Durchschnittswert für 2015) zu erhalten, müssen bei einem Netto-Rentenniveau vor Steuern von 47,6 % (das für das Jahr 2015 gilt) Durchschnittsverdienerinnen und Durchschnittsverdiener (Entgeltposition von 100 %) 28,5 Jahre vorweisen Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener (Entgeltposition von 50 %) 56,9 Jahre vorweisen. Bei einem Nettorentenniveau vor Steuern von 41,6 % (das die Bundesregierung für das Jahr 2045 annimmt) sind bei

Durchschnittsverdienerinnen und Durchschnittsverdiener (Entgeltposition von 100 %) 33,4 Jahre erforderlich Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener (Entgeltposition von 50 %) 66,8 Jahre erforderlich. Für die Entgeltpositionen 60 %, 70 %, 80 % und 90 % sowie für die unterschiedlichen Rentenniveaus lassen sich die Werte aus der Abbildung ablesen. Um die erheblichen Veränderungen zu erkennen, ist es instruktiv das Rentenniveau von 2009 in einer Höhe von damals 52 % zum Vergleich heranzuziehen. Würde dieses Niveau heute gelten, erhielten Durchschnittsverdienerinnen und Durchschnittsverdiener eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus bereits nach 26,2 Jahren, Niedrigverdienerinnen und Niedrigverdiener nach 52,4 Jahren. Die Berechnungen machen deutlich, dass ein sinkendes Rentenniveau dazu führt, dass immer mehr Rentnerinnen und Rentner mit einer Rente rechnen müssen, die nicht einmal das Bedarfsniveau der Grundsicherung erreicht. Trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung haben diese Personen im Alter womöglich nur ein Einkommen auf oder gar unterhalb der Höhe der Grundsicherung. Das dürfte zu grundlegenden Akzeptanz- und Legitimationsproblemen der Gesetzlichen Rentenversicherung führen. Warum Beiträge zahlen, wenn am Ende die Rente lediglich die Höhe der Grundsicherung hat, die unabhängig von Vorleistungen gewährt wird? Damit ist nicht gesagt, dass all jene, die eine niedrige Rente beziehen, tatsächlich auch Anspruch auf eine aufstockende Grundsicherungsleistung haben, denn in jedem Fall wird Bedürftigkeit vorausgesetzt, d.h. anderweitige Einkommen z.b. Betriebsrenten oder private Renten - und auch verwertbares Vermögen werden angerechnet. Leben die Rentnerinnen und Rentner mit einer oder mehreren anderen Person(en) zusammen, so wird zudem berücksichtigt, ob das gemeinsame Einkommen, das in dem Haushalt anfällt, unter der Bedürftigkeitsschwelle liegt. Wenn trotz der Ergänzung der gesetzlichen Rente durch eine Betriebsrente oder Riester-Rente das Grundsicherungsniveau unterschritten wird, lohnt sich auch die zusätzliche Altersvorsorge nicht. Auch in diesem Fall besteht Anspruch auf eine aufstockende Grundsicherung vorausgesetzt allerdings, dass vorhandenes Vermögen zunächst aufgelöst und eingesetzt wird. Methodische Hinweise Im Rahmen der Modellrechnung wird untersucht, wie sich unter den aktuellen Bedingungen, d.h. bei einem Grundsicherungsbedarf von 747 Euro (2015), die unterschiedlichen Rentenniveaus auf die Zahl der erforderlichen Versicherungsjahre auswirken. Unterstellt wird dabei, dass sich die Beitragsabzüge zur Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag von 0,9%) und Pflegeversicherung gegenüber 2015 nicht ändern. Tatsächlich ist aber schon in den nächsten Jahren mit deutlichen Erhöhungen zu rechnen: Es spricht alles dafür, dass die Zusatzbeiträge zur GKV weiter steigen und bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung (die von den Rentner in voller Höhe zu tragen sind) erfolgt bereits 2016 ein Anstieg. Im Ergebnis

werden deshalb die Netto-Renten niedriger ausfallen als in der Modellrechnung angenommen. Anzunehmen ist des Weiteren, dass die jährliche Anpassung des Grundsicherungsbedarfs stärker ausfallen wird als die Anpassung der Renten. Denn die Fortschreibung der Regelbedarfe der Grundsicherung orientiert sich seit 2011 nicht mehr an der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts sondern an einem Mischindex, der auf der jährlichen Preis- und Lohnentwicklung im Verhältnis von 30 % zu 70 % basiert. Auch dieser Effekt führt dazu, dass die in der Berechnung ausgewiesenen Werte die zukünftige Entwicklung eher unter- als überzeichnen. Grundsicherung im Alter Der Grundsicherungsbedarf für eine alleinstehende Person setzt sich zusammen aus der pauschalen Regelleistung und der Erstattung der Warmmiete (soweit sie als angemessen gilt). Während der Regelbedarf bundeseinheitlich (2015: 399 Euro/Monat) festgelegt wird (vgl. Tabelle III.16), variieren die übernommenen Kosten der Unterkunft (KdU) erheblich nach Regionen, Städten und Stadtteilen 1. Unterstellt wird in Fortschreibung der vom Statistischen Bundesamt für 2013 ermittelten Werte ein bundesdurchschnittlicher Wert von 348 Euro. Das hier für einen Alleinstehenden errechnete Bedarfsniveau einschließlich der KdU von 747 Euro im Monat stellt also nur einen Durchschnittswert dar. Unberücksichtigt bleiben auch Mehrbedarfszuschläge und Einmalleistungen. Auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gesetzlich geregelt im SGB XII) haben Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze sowie Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch. Geleistet wird auf Antrag und bei nachgewiesener Bedürftigkeit. Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie Einkommen und Vermögen des (Ehe)Partners nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht. Angerechnet werden auch alle (mit wenigen Ausnahmen) Vermögensbestände. Das anrechnungsfreie Schonvermögen liegt für eine Einzelperson bei 2.600 Euro. Übersteigt das Geldvermögen diesen Betrag, muss es zunächst aufgelöst und für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor aufstockende Grundsicherung gezahlt wird. 1 Um die Unterschiede bei den übernommenen Kosten der Unterkunft zu verdeutlichen, sollen die jeweiligen Extreme benannt werden (Stand Ende 2012): München 445 Euro und Wiesbaden 420 Euro auf der einen Seite - Eifelkreis (Rheinland-Pfalz) 206 Euro und Landkreis Regen (Bayern) 175 Euro auf der anderen Seite. Vgl. Kaltenborn, B. (2014): Verteilung der Bedarfe älterer Leistungsberechtigter der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bericht für das Forschungsnetzwerk Alterssicherung der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin.

Rente Bei der Rente handelt es sich um die Netto-Rente vor Steuern, also um die Brutto-Rente nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner. Rentenabschläge, die bei einer Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten anfallen, bleiben unberücksichtigt. Die Werte der jeweiligen Nettorentenniveaus beruhen für 2009 und 2015 auf den Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund, für 2025 auf den Vorausberechnungen der Bundesregierung im Rentenversicherungsbericht 2015, für 2045 auf den (vorläufigen) Vorausberechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Hintergrundinformationen zu den aktuellen Berechnungen zur langfristigen finanziellen Entwicklung der Gesetzlichen Rentenversicherung vom 29.09.2016). Die Haltelinie von 43% im Jahr 2030 ist im Gesetz ( 154 SGB VI) als Niveausicherung formuliert. Das Nettorentenniveau ist eine statistische Messgröße, die auf bestimmten Annahmen beruht. Sie ist deshalb nicht zu verwechseln mit der Höhe einer individuellen Rente: Gegenüber gestellt werden beim Niveau Renten und Löhne unter gleichen Annahmen, so die Rente mit einer lebensdurchschnittlichen Verdienstposition von 100 % mit dem Durchschnittsverdienst der aktiven Arbeitnehmer. Die so ermittelte Verhältniszahl würde sich identisch errechnen, wenn z.b. eine Verdienstposition von 70 % einem Arbeitnehmerverdienst von 70 % des Durchschnitts verglichen wird. Üblich ist es, bei den Renten 45 Versicherungsjahre zu unterstellen. Würden weniger und mehr Versicherungsjahre angenommen, so verringert oder erhöht sich das Niveau entsprechend der vorprogrammierte Rückgang bleibt jedoch gleich.